{"status":"available","doknr":"OLD273717","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0313.7K3166.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"7 K 3166/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten 24. Juni 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 10. April 2003 werden \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 13. \nSeptember 2001 auf Erteilung je einer Genehmigung zur Wahrnehmung von \nAufgaben des Krankentransports mit vier Krankentransportwagen im Gebiet des O \nnach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDie Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in L ein Unternehmen, das Krankentransporte durchführt. \nMit Schreiben vom 13. September 2001 beantragte sie bei dem Beklagten die \nGenehmigung gemäß § 18 RettG NRW zur Durchführung des qualifizierten \nKrankentransportes „für den Stadtbezirk O\" mit vier Krankentransportwagen (KTW). \nÜber den geplanten Standort, Typ und polizeiliche Kennzeichen der einzusetzenden \nFahrzeuge sowie die Betriebszeiten wurden keine Angaben gemacht. \n\n3\n\nDie Klägerin wiederholte den Antrag unter dem 5. November 2001 und fügte \nUnterlagen bei zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen \nZuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Der Beklagte gab verschiedenen Institutionen \nund Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin. Das \nFachamt des Beklagten führte unter dem 8. Oktober 2001 aus, die im Bedarfsplan \nvorgesehenen Eintreffzeiten der Rettungswagen (RTW) und KTW würden \neingehalten, ein funktionsfähiger Rettungsdienst sei deshalb vorhanden. Eine \nAusweitung der Kapazitäten durch die von der Klägerin beantragten Fahrzeuge \nmüsse zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes führen. Dieser \nmüsse aber weder seine Organisation verkleinern noch vorhandene Mittel \nbrachliegen lassen, um der Klägerin ihre Tätigkeit zu ermöglichen. Es ergänzte diese \nAusführungen mit Schreiben vom 28. Mai 2002, indem es die von der Stadt O zu \nverantwortenden Rettungswachen und deren Fahrzeugausstattung im Einzelnen \naufführte und zum Krankentransport im Kreisgebiet erläuterte, dieser werde auch \ndurch RTW durchgeführt, soweit das rettungsdienstliche Lagebild das zulasse; der \nSpitzenbedarf werde von den im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen \nbewältigt. Der Bürgermeister der Stadt O vertrat unter dem 6. November 2001 \nebenfalls die Auffassung, der Rettungsdienst im Stadtgebiet entspreche den \nVorgaben des Bedarfsplans und könne Überkapazitäten durch neu hinzutretende \nBewerber nicht verkraften. Die B1 O äußerte sich unter dem 30. Oktober 2001 \ndahingehend, dass das Hinzutreten von vier privaten KTW zu den auf dem Gebiet \nder Stadt O bereits vorhandenen vier KTW, von denen nur drei ständig bereit \ngehalten würden, zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes führen \nwerde, da diesem zahlreiche Aufträge entgehen müssten, was auch eine erhebliche \nGebührenerhöhung zur Folge haben werde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er stellte \nfest, dass Angaben zur Vorhaltung der Fahrzeuge bisher nicht gemacht worden \nseien und berief sich im Übrigen auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 \nRettG NRW, welche vorsehe, dass dann, wenn der öffentliche Träger einen \nflächendeckenden und funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG \nNRW eingerichtet habe, dessen Existenz nicht durch Genehmigungen für private \nBetreiber gefährdet werden dürfe. In O stünden in dem von der Stadt verantworteten \nRettungsdienst vier KTW bereit. Die Erteilung der von der Klägerin beantragten \nGenehmigungen würde zu einer Erhöhung um 100% führen und die \nFunktionsfähigkeit des Rettungsdienstes durch erhebliche Einnahmeausfälle \nbeeinträchtigen. Seine Existenz sei dann gefährdet. In den Jahren 1998 bis 2000 sei \neine Steigerung der Einsätze von lediglich 2,14% zu verzeichnen gewesen, das \nwerde sich sicherlich auch zukünftig nicht wesentlich ändern. \n\n5\n\nZur Begründung ihres am 8. Juli 2002 dagegen eingelegten Widerspruchs \nmachte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beklagte könne sich auf die \nFunktionsschutzklausel nicht berufen, weil das Vorhandensein eines leistungsfähigen \nöffentlichen Rettungsdienstes nicht nachvollziehbar dargetan sei. Aus dem \nBedarfsplan seien lediglich die Soll-Vorgaben hinsichtlich der Eintreffzeiten zu \nentnehmen, von der offensichtlich gegebenen Möglichkeit einer automatischen \nDokumentation der tatsächlichen Eintreffzeiten sei kein Gebrauch gemacht worden, \nso dass deren Einhaltung nicht glaubhaft gemacht sei. Im übrigen hätten die \nErfahrungen aus anderen Kreisen gezeigt, dass die Gebühren für den \nKrankentransport auch bei Hinzutreten privater Betreiber stabil geblieben seien. Der \nRettungsdienstbedarfsplan, der bis dahin nur Entwurf gewesen war, wurde am 17. \nDezember 2002 vom Kreistag beschlossen.\n\n6\n\nDer Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 4. Februar 2003 der \nBezirksregierung E zur Entscheidung vor und stellte noch einmal klar, dass in O vier \nKTW gehalten wurden und ein eventueller Mehrbedarf von den vertraglich am \nRettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen abgedeckt werde. Die \nBezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n10. April 2003 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück \nund betonte, dem Beklagten, der einen flächendeckenden Rettungsdienst geschaffen \nhabe, sei nicht zuzumuten, zu Gunsten der Klägerin den vorhandenen \nRettungsdienst zu verkleinern oder brachliegen zu lassen.\n\n7\n\nAm 9. Mai 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wiederholt \nihre Widerspruchsbegründung und macht weiter geltend, der im Bedarfsplan \nvorausgesetzte Prozentsatz von 90% bei der Einhaltung der Hilfsfristen im \nRettungsdienst im engeren Sinne sei nicht ausreichend. Mit Rücksicht darauf, dass \ndie Hilfsfristen schon eine Spanne enthielten (fünf bis acht Minuten in der Stadt) sei \ndie Einhaltung in 95% der Fälle zu fordern. Außerdem sei in der Stadt O ganz \nüberwiegend eine maximale Eintreffzeit von acht Minuten zu Grunde zu legen, da es \nsich ganz überwiegend um städtischen Kernbereich handele, wie in Fußnote sechs \nzu Nr. 2.6 des Plans zutreffend ausgeführt sei. Nicht ausreichend könne es daher \nsein, wenn in weiten Bereichen der Stadt O eine Eintreffzeit von zwölf Minuten \ngefordert werde, die nach dem Plan nur in 93,45% der Fälle eingehalten werde. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nJuni 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 10. April 2003 zu verurteilen, ihr die \nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des \nKrankentransports mit vier Krankentransportwagen, die ihren \nStandort in der Stadt O haben sollen, zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. \n\n13\n\nAus dem Klageverfahren 7 K 403/04, in welchem es ebenfalls um die Erteilung \nvon Genehmigungen für KTW im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ging, ist der \nEntwurf des Rettungsdienstbedarfsplans des Beklagten aus dem Jahr 2005 \nauszugsweise beigezogen worden sowie eine eigens für jenes Verfahren gefertigte \nÜbersicht des Beklagten über Einsatzdaten von KTW im Kreisgebiet und ein Auszug \nder Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 2006 in jenem Verfahren. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten \nihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und - ganz überwiegend - begründet.\n\n18\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. April 2003 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte \nhat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit den vier \nbeantragten Krankentransportwagen zu Unrecht abgelehnt.\n\n19\n\nDer Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW, die hier allein \nals Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel \ndes § 19 Abs. 4 RettG NRW, auf die der Beklagte sich beruft, nicht entgegen. \nDanach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren \nGebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im \nSinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird.\n\n20\n\nAllerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die \nKammer insoweit angeschlossen hat, eine Behörde gegenüber Privatunternehmern \nnur dann auf die Funktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst bzw. der \nzuständige Träger der Rettungswache die Pflicht zur Schaffung eines \nbedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein \nfunktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert.\n\n21\n\nVgl. Beschluss vom 15. März 2004, 13 B 16/04, juris; Beschluss vom \n5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999, \n13 B 5617/98, NWVBl. 2000, 103; Beschluss vom 26. März 1996, 13 B 1975/95, \nNZV 1996, 335; Beschluss vom 2. August 1994, 13 B 1085/94, NWVBl. 1995, \n26.\n\n22\n\nRettungsdienst ist dabei nach der Rechtsprechung des OVG,\n\n23\n\nvgl. Beschluss vom 20. August 2004, 13 A 2272/04, NWVBl. 2005, 110,\n\n24\n\nebenso wie bereits nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW der \n„im Sinne von § 6\" RettG NRW, das heißt, der von den Kreisen und kreisfreien \nStädten als Trägern des Rettungsdienstes sicherzustellende, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRettG NRW. Nicht einzubeziehen sind hier bei der Prüfung, ob eine bedarfsgerechte \nund flächendeckende Versorgung der Bevölkerung vorhanden ist, die auf diesem \nGebiet außerhalb einer Einbindung gemäß § 13 RettG NRW von Privaten \neingesetzten Krankenfahrzeuge. Diese Privaten können sich nämlich, etwa dann, \nwenn ihnen die Fortführung ihrer Tätigkeit im Rettungswesen nicht mehr lukrativ \nerscheint, jederzeit aus ihrer Tätigkeit zurückziehen. Zur Sicherstellung im Sinne von \n§ 6 RettG NRW tragen sie deshalb nicht bei. Die Kammer führte zu diesem \nFragenkreis in ihrem Urteil vom 23. Juni 2004, 7 K 431/02, an dem der Einzelrichter \ninsoweit festhält, aus:\n\n25\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, der \nTräger des Rettungsdienstes müsse Fahrzeuge und Personal nicht im \nbisherigen Umfang vorhalten, wenn ein Unternehmer Leistungen des \nKrankentransports anbiete, vielmehr könne die Behörde auf private Betätigung \nreagieren, indem sie ihre Organisation entsprechend reduziere, beruht auf \neiner Verkennung der Rechtslage. Die Tätigkeit von Unternehmern kann den \nöffentlichen Rettungsdienst nicht (ganz oder teilweise) ersetzen; ansonsten \nwürde der Träger des Rettungsdienstes den Sicherstellungsauftrag (§ 6 Abs. 1 \nSatz 1 RettG NRW) verfehlen. Dieser gesetzliche Auftrag besteht unabhängig \ndavon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch Unternehmer \nLeistungen der Notfallrettung oder des Krankentransports anbieten. Es geht \nnicht um ein Mit-, sondern um ein Nebeneinander von Rettungsdienst \neinerseits und unternehmerischer Tätigkeit andererseits. Dies folgt aus der \nSystematik des RettG NRW. Der Rettungsdienst (einschließlich der \nSicherstellungsverpflichtung) ist Gegenstand von dessen zweitem Abschnitt. \nDem stellt das Gesetz die Betätigung von Unternehmern in einem eigenen \n(dritten) Abschnitt gegenüber. Eben dieses Nebeneinander war für den \nGesetzgeber, wie dargelegt, der Grund dafür, die Funktionsschutzklausel in \ndas RettG NRW aufzunehmen. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, \nwenn der Träger des Rettungsdienstes seine Organisation an die Tätigkeit von \nUnternehmern (bis hin zu einem völligen Rückzug) anpassen könnte. Die \nZulassung privaten Krankentransports (ebenso wie privater Notfallrettung) \nführt daher zwingend zu höheren Kapazitäten (wobei die Frage, ob diese \nKapazitätserhöhungen so erheblich sind, dass sie das öffentliche Interesse an \neinem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigen, dann Gegenstand des \n§ 19 Abs. 4 RettG NRW ist). Nur in dem Fall, dass private Hilfsorganisationen \noder Unternehmer gemäß (dem zum zweiten Abschnitt des Gesetzes \ngehörenden) § 13 RettG NRW in den Rettungsdienst eingegliedert, also selbst \nTeil des Rettungsdienstes sind, kann dessen Träger eigene Kapazitäten... \nreduzieren.\n\n26\n\nSichergestellt ist die Versorgung im Sinne von § 6 RettG NRW deshalb nur dann, \nwenn sie durch Rettungsmittel gewährleistet ist, die innerhalb des öffentlichen \nRettungsdienstes eingesetzt werden.\n\n27\n\nDanach war und ist hier im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine \nflächendeckende Versorgung auf dem Gebiet des qualifizierten Krankentransports \nnicht sichergestellt. Zwar mag nach den Ausführungen, die der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 in dem Verfahren 7 \nK 403/04 gegenüber dem Gericht machte und in der in jener mündlichen \nVerhandlung vorgelegten schriftlichen Aufstellung zusammenfasste, davon \nausgegangen werden, dass die durch den noch gültigen rettungsdienstlichen \nBedarfsplan 2000 des Kreises O vorgesehenen Eintreffzeiten von sechzig Minuten in \nmindestens 90% der Fälle tatsächlich heute eingehalten werden. Diese Eintreffzeiten \nsind jedoch nicht sichergestellt. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nAufstellung des Beklagten ergibt sich nämlich, dass von 27.8817 im Jahr 2004 \ndurchgeführten KTW-Einsätzen 8.079 „im Rahmen des Spitzenbedarfs\" gefahren \nwurden. Diese Formulierung bezieht sich auf die Regelung unter 4. im Bedarfsplan, \nwo zunächst festgelegt wird, dass für Zwecke des Krankentransports tagsüber \nsieben KTW vorgehalten werden sollen, während nachts die Kapazität eines KTW \nkreisweit ausreichend sei, dessen Aufgaben tatsächlich aber von einem RTW \nwahrgenommen werden sollten. Ergänzend ist - zum Krankentransport - \nausgeführt:\n\n28\n\n„Ein hierüber hinausgehendes Transportaufkommen (Spitzenbedarf) wird \nvon den im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen gem. § 13 I RettG \nbewältigt\".\n\n29\n\nDabei handelt es sich, wie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung in dem \nVerfahren 7 K 403/04 erläutert wurde, um sonstige Fahrzeuge der \nHilfsorganisationen, welche diese außerhalb der Einbindung in den Rettungsdienst \nfür andere Zwecke vorhalten. Der Vertreter des Beklagten hat dazu am 15. Februar \n2006 weiter erläutert, dass der in den Vormittagsstunden im öffentlichen \nRettungsdienst unzweifelhaft bestehende Fehlbedarf von mehr als zwei KTW, der \nauch in der zusammenfassenden Würdigung der zur Sitzung gefertigten Aufstellung \nausgewiesen ist, auch deshalb nicht vom öffentlichen Rettungsdienst ausgeglichen \nwerden solle, weil hier die im noch anhängigen Berufungsverfahren 13 A 233/05 der \nKlägerin (VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2004, 7 K 3268/01) streitigen KTW \nberücksichtigt werden müssten, um in dem Fall, dass das stattgebende Urteil vom 1. \nDezember 2004 rechtskräftig werden sollte, keine öffentlichen Überkapazitäten zu \nschaffen. Dieser Planungsstand kann nur so verstanden werden, dass die Einsätze \ndes so genannten Spitzenbedarfs, die nach der Aufstellung für das Jahr 2004 fast \n30% aller KTW-Fahrten ausmachen, gezielt genutzt werden, um den öffentlichen \nRettungsdienst nicht in die Lage versetzen zu müssen, die \nSicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW mit eigenen \nMitteln zu erfüllen. Der von dem Träger des Rettungsdienstes zu erfüllende \nSicherstellungsauftrag wird deshalb hier auf dem Gebiet des Krankentransports nicht \neingehalten. Es kommt im vorliegenden Fall mithin nicht darauf an, ob für die Prüfung \nder Sicherstellung auch der Bereich der Eintreffzeiten der RTW in den Blick zu \nnehmen ist. \n\n30\n\nvgl. zu dieser Fragestellung Urteil der Kammer vom 23. Juni 2004a.a.O.\n\n31\n\nAus der vom OVG NRW immer wieder,\n\n32\n\nvgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 20. August 2004 a.a.O.,\n\n33\n\nbetonten Einheitlichkeit des Rettungsdienstes folgt auf der Grundlage der \nAuffassung des OVG, dass beide Teilbereiche funktionsfähig sein müssen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 a.a.O., Urteil der Kammer \nvom 31. März 2004, 7 K 7982/02.\n\n35\n\nWenn also, wie hier, eine ungenügende Ausstattung des vorhandenen \nKrankentransport- wesens festgestellt wird, so schließt bereits dieser Umstand auch \nauf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG eine Berufung des \nTrägers des Rettungsdienstes auf die Funktionsschutzklausel aus. Mängel im \nKrankentransport können durch Einhaltung oder gar Übererfüllung der Eintreffzeiten \nim Rettungsdienst i.e.S. auch danach nicht kompensiert werden.\n\n36\n\nAnhand der nach der eigenen Einschätzung des Beklagten, wie sie sich aus der \nÄußerung seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 \nergibt, für die Zeit vor 2004 unzuverlässigen Zahlen ist nicht verifizierbar, dass die \nSituation der Bedarfsdeckung im Jahr der Antragstellung durch die Klägerin, 2001, \ndeutlich anders war als in dem detailliert dargestellten Jahr 2004. Der vom Gericht \nim\n\n37\n\nUrteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2004, 7 K 3268/01,\n\n38\n\nfür die Zeit vor dem 1. April 2003 konstatierte Fehlbedarf von einem KTW im \nBereich der Stadt E1, ist zudem, anders als im Verfahren 7 K 3268/01 von Seiten des \nBeklagten dargestellt, nach den im Verfahren 7 K 403/04 gemachten Angaben \ntatsächlich nie ausgeglichen worden, und die für 2004 zahlenmäßig ausgewiesene \nDeckung des Spitzenbedarfs durch sonstige Fahrzeuge der Hilfsorganisationen \nwurde vom Beklagten auch schon in den im Vorverfahren dieses Prozesses \nabgegebenen Stellungnahmen vom 28. Mai 2002 und vom 4. Februar 2003 erwähnt. \nDa der Vertreter des Beklagten am 15. Februar 2006 auch erklärt hatte, der für 2004 \nausgewiesene Fehlbedarf an KTW sei in der Folgezeit bewusst nicht ausgeglichen \nworden, muss davon ausgegangen werden, dass sowohl bei der Antragstellung im \nJahr 2002 als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine \nbedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung durch den öffentlichen \nKrankentransport im Sinne von § 6 RettG NRW nicht gegeben war. Es kann deshalb \nhier offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage \nabzustellen ist.\n\n39\n\nVgl. dazu Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2004 a.a.O.\n\n40\n\nDa sich der Beklagte für seine Entscheidung mithin auf die \nFunktionsschutzklausel nicht berufen kann, sind weitere Erwägungen mit dem Ziel, \ndie Zahl der an Private zu erteilenden Genehmigungen durch den tatsächlichen \nBedarf im Kreisgebiet zu begrenzen, nicht anzustellen. Eine Rechtsgrundlage für \nderartige Erwägungen ist im RettG NRW nicht vorhanden. Eine Bedarfs- bzw. \nVerträglichkeitsprüfung ist gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW nur dann vorgesehen, \nwenn private Rettungsmittel zu einem funktionsfähigen Rettungsdienst \nhinzukommen. Unterhalb dieser Schwelle können Bewerber vor dem Hintergrund des \nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unter Hinweis auf einen bereits gedeckten \nBedarf abgewiesen werden. Damit ist nicht gesagt, dass nicht andere \nlandesrechtliche Regelungen möglich sind, die eine weiter gehende Bedarfsprüfung \nvorsehen und dass derartige Regelungen nicht gleichfalls mit Bundesrecht, \ninsbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar sein können. \n\n41\n\nVgl. zu einem derartigen Fall BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999, 3 C 20/98, \nDVBl. 2000, 124 für das hessische Rettungsrecht.\n\n42\n\nEs ist nach Auffassung des Gerichts aber auch unter dem Gesichtspunkt des \nBundesrechts keineswegs geboten, eine derartige Bedarfsprüfung vorzuschreiben. \nWenn die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen das nicht tut, so ist das ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Gegen die beantragten vier KTW kann deshalb seitens des \nBeklagten nicht eingewandt werden, sie überschritten den im Gebiet des O \nvorhandenen Bedarf und beeinträchtigten die Auslastung der öffentlichen \nRettungsmittel.\n\n43\n\nAuf die Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung im Kreisgebiet kommt \nes für den vorliegenden Fall - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG \nNRW - deshalb nicht an. Es kann mithin in diesem Verfahren insbesondere offen \nbleiben, ob die von dem Beklagten in seinem rettungsdienstlichen Bedarfsplan \nvorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zu gewährleistenden Eintreffzeiten im \nKreisgebiet rechtmäßig ist. Das OVG neigt offenbar dazu, eine derartige \nDifferenzierung innerhalb einer Stadt, wie sie hier etwa für O und E1 vorgenommen \nwurde, abzulehnen, indem es auf die für städtische Gebiete vorgesehene \nZeitspanne von 5 bis 8 Minuten hinweist.\n\n44\n\nVgl. Beschluss vom 5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444 = NWVBl 2002, \n66 (für die große kreisangehörige Stadt T1).\n\n45\n\nIn Betracht zu ziehen wäre in einem derartigen Fall unterschiedlich strukturierter \nOrtsteile auch eine mittlere Eintreffzeit von 10 Minuten.\n\n46\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O. (für T und W).\n\n47\n\nDafür, dass selbst bei Zugrundelegung einer zwischen einzelnen Ortsteilen \ndifferenzierenden Betrachtung die Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans 2000 \nhinsichtlich der weitgehenden Annahme ländlicher Gebiete insbesondere im Bereich \nder Städte E1, O und N nicht realistisch ist, spricht bereits der Umstand, dass der \nBeklagte in seinem Entwurf 2005 die städtischen Bereiche mit Eintreffzeiten bis zu 8 \nMinuten, die gegenwärtig, wie jedenfalls die Ausführungen für N im Verfahren 7 K \n403/06 zeigen, nicht zu mindestens 90% eingehalten werden, deutlich ausgeweitet \nhat. Daraus könnte folgen, dass auch die Eintreffzeiten der RTW die Annahme einer \nbedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung in diesem Teilbereich des \nRettungsdienstes nicht gerechtfertigt ist. Darauf kommt es hier jedoch, wie bereits \nausgeführt wurde, nicht mehr an.\n\n48\n\nSonstige Ausschlussgründe, die dem Recht der Klägerin auf Wahrnehmung ihrer \nBerufstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der \nBeklagte hinsichtlich der persönlichen Eignung der bei der Klägerin maßgeblichen \nPersonen keine Einwendungen erhoben. Gleichwohl muss eine Verurteilung des \nBeklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigungen hier ausscheiden. In eine \nGenehmigung sind nämlich gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 RettG NRW \naufzunehmen die polizeilichen Kennzeichen und der Standort der fraglichen \nFahrzeuge. Da beides bisher nicht angegeben wurde und offenbar nicht angegeben \nwerden kann, da die Autos erst angeschafft und ein Standort angemietet werden \nmuss, kann eine Genehmigung gegenwärtig nicht erteilt werden, der Beklagte mithin \nzu der Erteilung auch nicht verurteilt werden. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten \nwurden im vollen Umfang dem Beklagten auferlegt, weil die Klägerin nur in geringem \nUmfang unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zuziehung des \nProzessbevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der schwierigen Sach- \nund Rechtsfragen für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-13/7-k-3166-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-13/7-k-3166-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273717","retrieved":"2026-07-09 02:45:03.131230+00:00"}}