{"status":"available","doknr":"OLD273716","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0313.24L398.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"24 L 398/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von \r\nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 7. März 2006 bei Gericht eingegangene Antrag, \n\n\r\n\r\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \r\nzu untersagen, den Antragsteller am 14. März 2006 aus der \r\nBundesrepublik Deutschland abzuschieben,\n\n\r\n\r\n4\n\nist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller \r\nhat keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines Duldungsgrundes wegen hier allein \r\nin Betracht kommender rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a \r\nAbs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK glaubhaft gemacht \r\n(§§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).\n\n\r\n\r\n6\n\nZu seinem entsprechenden, vor seiner Ausreise im November 2004 \r\nangebrachten Begehren hat das OVG NRW im Beschluss vom 30. April 2004 \r\n(18 B 693/04) unter anderem ausgeführt: \n\n\r\n\r\n7\n\n„Aus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, er sei \r\nmitsorgeberechtigter Vater von mehreren bei seiner von ihm geschiedenen \r\nEhefrau in P lebenden Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, und \r\nleiste ihnen in vielfacher Hinsicht familiären Beistand, ergibt sich kein \r\nDuldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen \r\nUnmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Kinder sind ebenso wie der Antragsteller \r\nserbisch-montenegrische Staatsangehörige. Sie waren dem die Scheidung des \r\nAntragstellers von seiner damaligen Ehefrau entsprechenden Beschluss des \r\nVierten Gemeindegerichts in Belgrad vom 6. September 2002 zufolge damals \r\nnoch in A in Serbien und Montenegro angemeldet. Auch wenn sie angesichts des \r\nAufenthaltsrechts der Mutter der Kinder nach legaler Einreise am \r\n10. November 2003 befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, sind sie \r\nangesichts des bisher kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland hier \r\nnicht in einem solchen Maße integriert, dass ihnen ein Verlassen der \r\nBundesrepublik Deutschland und die Rückkehr nach Serbien und Montenegro \r\nnicht zumutbar wäre, falls ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich für ein \r\nZusammenleben der Kinder in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller \r\nentscheiden sollten. Da dieser den unwidersprochenen Angaben des \r\nAntragsgegners zufolge seit seiner letzten Einreise im Jahr 1999 Leistungen nach \r\ndem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und somit wirtschaftlich nicht integriert \r\nist, fehlt es an einer Fallkonstellation, die von der Rechtsprechung des \r\nBundesverwaltungsgerichts\n\n\r\n\r\n8\n\n- vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = \r\nInfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = \r\nDVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 -\n\n\r\n\r\n9\n\nunmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu \r\nschützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine \r\nLebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind \r\nbesteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt \r\nwerden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen \r\nder Beziehung zu seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik \r\nnicht zumutbar ist.\n\n\r\n\r\n10\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom \r\n19. Februar 2004 - 18 B 522/03 - und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -.\n\n\r\n\r\n11\n\nBei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an \r\nberechtigterweise in Deutschland lebende Familienangehörige grundsätzlich \r\ngebotenen Betrachtung des Einzelfalles\n\n\r\n\r\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, a.a.O.\n\n\r\n\r\n13\n\nist hier festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung \r\neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der nach negativem Abschluss \r\nseines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten \r\ndes Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem \r\nAntragsteller eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges \r\nöffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in \r\nDeutschland sprechendes Interesse darstellt, welches bei der Entscheidung des \r\nAntragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt \r\nwerden darf.\n\n\r\n\r\n14\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom \r\n19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 - und vom \r\n15. April 2004 - 18 B 471/04 -.\"\n\n\r\n\r\n15\n\nDieser rechtlichen Einschätzung des Obergerichts ist auch im vorliegenden \r\nVerfahren zu folgen, weil der Antragsteller auch seit seiner Wiedereinreise im \r\nNovember 2005 nach seinen eigenen Angaben in der von ihm vorgelegten \r\neidesstattlichen Versicherung nach wie vor über keinerlei Einkommen verfügt. Seinen \r\nLebensunterhalt will er angeblich nicht durch Mittel des Sozialamts, sondern durch \r\nNaturalunterhalt von Bekannten und Verwandten bestreiten. Demgegenüber hat der \r\nAntragsteller nach Angaben des Antragsgegners auch seit seiner erneuten Einreise \r\nwieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Es fehlt dem \r\ngemäß jedenfalls nach wie von an jeglicher gesicherter wirtschaftlicher \r\nExistenzgrundlage. Zudem ist der Antragsteller durch rechtskräftigen Strafbefehl des \r\nAmtsgerichts P vom 8. Dezember 2003 wegen Beförderungserschleichung mit einer \r\nGeldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 5,-- Euro belegt worden. Ungeachtet der eher \r\ngeringen Strafe verdeutlicht dieser Umstand, dass es der Antragsteller mit der \r\nEinhaltung der Rechtsordnung nicht genau nimmt und auch insoweit ein gegen den \r\nweiteren Aufenthalt des Antragstellers sprechendes öffentliches Interesse gegeben \r\nist.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht auf die von ihm herangezogenen \r\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 -\r\n 2 BvR 1001/04 - und des OVG NRW vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 - mit \r\nErfolg stützen. \r\nDenn beide Entscheidungen hatten zum einen die Erteilung bzw. die Verlängerung \r\neiner bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Gegenstand, so dass \r\nstreitentscheidend allein die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer \r\nfamiliären Lebensgemeinschaft war und betrafen zum anderen - anders als hier - \r\nausländische Väter deutscher Kinder, denen wegen ihrer Beziehungen zu ihrer \r\ndeutschen Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar \r\nwar.\n\n\r\n\r\n17\n\nIm Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung \r\nvom 8. Dezember 2005 wiederholt, dass die Pflicht des Staates zum Schutze der \r\nFamilie (nur) einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, nicht aber, \r\nwie vom OVG NRW im Beschluss vom 30. April 2004 - 18 B 693/04 - entschieden, \r\nsonstige gewichtige öffentliche Interessen.\n\n\r\n\r\n18\n\nAbgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten \r\nEntscheidung vom 8. Dezember 2005 hervorgehoben, dass für die Beurteilung der \r\nSchutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer \r\n(vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und \r\nBesuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, das Alter des Kindes eine \r\nwesentliche Rolle spielt.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Kinder des Antragstellers sind 15, 13, 11 und 10 Jahre alt, so dass ihnen -\r\n zumal unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Zeit lang vor ihrer eigenen \r\nEinreise am 10. November 2003 sowie von Ende 2004 bis Ende 2005 bereits ohne \r\nden Antragsteller auskommen mussten - eine erneute (und gegebenenfalls nur \r\nvorübergehende) Trennung zumutbar ist.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \r\nStreitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG n.F. erfolgt.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb \r\nabzulehnen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \r\nVerhältnisse (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO) nur unvollständig \r\nausgefüllt wurde. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \r\nvorstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, \r\n114 ZPO).\n\n\r\n\r\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-13/24-l-398-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-13/24-l-398-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273716","retrieved":"2026-07-09 02:45:03.044262+00:00"}}