{"status":"available","doknr":"OLD273745","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0310.13K409.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"13 K 409/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.1980 geboren und \r\nsenegalesische Staatsangehörige. Sie reiste ebenfalls nach eigenen Angaben im \r\nMai 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und trat eine Au-Pair-Stelle an.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 23. Dezember 2004 beantragte sie unter dem Namen C ihre Anerkennung \r\nals Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gab sie an, sie sei \r\nguineische Staatsangehörige und im Dezember 2004 nach Deutschland eingereist. \r\nIn Guinea hätte die Familie ihrer Mutter sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. \r\nDazu hätte sie zudem beschnitten werden sollen. Sie sei zunächst zu ihrer \r\nStiefmutter geflohen und dann zu einem Freund ihres verstorbenen Vaters. Dort \r\nhabe man sie aber gefunden, wieder in das Haus ihrer Mutter zurückgebracht und \r\neingesperrt. Mit der Hilfe einer anderen Frau ihres Stiefvaters habe sie fliehen \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte die Beklagte das Begehren der \r\nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung der \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab. Zugleich \r\nverneinte sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte die \r\nKlägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Guinea an. \r\nHiergegen hat die Klägerin am 29. Januar 2005 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n5\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin zunächst ihr Vorbringen \r\nim Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Mit Schriftsatz vom 22. Februar \r\n2006 hat sie dann vorgetragen, sie habe das Asylverfahren unter falschen \r\nPersonalien und mit falscher Geschichte betrieben. Tatsächlich stamme sie aus \r\nSenegal. Sie habe in der westlichen senegalesischen Provinz Basse Casamance \r\ngelebt und gehöre dem Volk der Diola an. Ihre Familie bestehe aus Aktivisten der \r\nOrganisation MFDC (Mouvement des Forces Démocratiques de la Casamance). Ihr \r\nVater sei Gebietsverantwortlicher der Region C1 gewesen. (.....). 1994 sei ihr Vater \r\ndurch die Armee verhaftet worden. Seitdem sei er verschwunden.\n\n\r\n\r\n6\n\nDanach sei auch sie in der Organisation MFDC aktiv geworden. Sie habe \r\nwichtige Funktionen innegehabt: Sie hätte über die Notwendigkeit insbesondere der \r\nFrauen, den politischen und bewaffneten Kampf aufzunehmen, Aufklärungsarbeit \r\nleisten sollen. Außerdem habe sie junge Frauen aufnehmen sollen, die logistische \r\nUnterstützung für Kämpfer des MFDC hätten leisten sollten. Ferner habe sie ein \r\nInformationsnetz für Aktivisten aufbauen und finanzielle Zuwendungen für die \r\nOrganisation einwerben sollen. Ihr sei es gelungen, die Unterstützung von Frauen zu \r\ngewinnen, die aus der Casamance stammten und in Dakar lebten. Diese hätten zur \r\nVersorgung der Widerstandsbewegung beigetragen. Ihre Untergrundtätigkeit habe \r\nsie hinter einer bürgerlichen Fassade verborgen und ein Büro betrieben.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer MFDC habe dann beschlossen, sie nach Europa zu schicken. Sie habe in \r\nDeutschland lebende Personen aus der Casamance zur finanziellen Unterstützung \r\ndes MFDC gewinnen und sonstige Bündnispartner suchen sollen. Außerdem habe \r\nsie Aufklärungsarbeit über die Ziele des MFDC und die Lage in Casamance \r\nbetreiben sollen. Schließlich hätten auch humanitäre Projekte finanziert werden \r\nsollen.\n\n\r\n\r\n8\n\nSie sei deshalb als Au-pair-Mädchen nach Deutschland vermittelt worden und \r\nauch unter ihren wirklichen Personalien eingereist. In Düsseldorf und Köln habe sie \r\nKontakt zu Studenten aus der Casamance erhalten sowie zu Vertretern von \r\nNichtregierungsorganisationen, die allerdings im wesentlichen im Bereich der Hilfen \r\nfür Ostafrika gearbeitet hätten. Sie habe Kontakte und ein Informationsnetzwerk \r\naufgebaut und insbesondere Treffen von Einwanderern aus der Casamance \r\norganisiert.\n\n\r\n\r\n9\n\nAm 15. März 2004 habe sie einen Anruf aus sicherer Quelle erhalten. Danach sei \r\ndie Mitarbeiterin in ihrem Büro in Senegal, die zugleich als Mittelsperson zwischen ihr \r\nund den Vorgesetzten in der Organisation fungiert habe, nach einer Razzia im Büro \r\nverhaftet worden. Die Mitarbeiterin soll gefoltert und geschlagen worden sein. Im \r\nAnschluss seien auch die Wohnung der Klägerin und Wohnungen von ihren \r\nFamilienangehörigen durchsucht worden. Ihre Angehörigen seien dabei geschlagen \r\nworden. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen. Auch die \r\nKontakte zur Organisation seien schwieriger geworden und sie habe ihre Aktivitäten \r\neinschränken müssen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDa sie befürchtet habe, bei der Rückkehr nach Senegal verhaftet zu werden, \r\nhabe sie sich entschieden, unter falschen Personalien einen Asylantrag zu stellen. \r\nVor kurzer Zeit habe sie E kennen gelernt, der im MFDC aktiv sei. Er sei Berater der \r\nAuslandsvertretung des MFDC in G, T. E habe ihr geraten, ihre wahre Identität zu \r\noffenbaren und ihre Probleme im Fall der Rückkehr nach Senegal zum Inhalt des \r\nVerfahrens zu machen. Sie habe sich zunächst gescheut. Nachdem sie aber \r\ngesehen habe, dass E als asylberechtigt anerkannt worden sei, habe sie den Mut \r\ngefasst, ihre eigene Identität zu offenbaren.\n\n\r\n\r\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu den Ereignissen vor ihrer \r\nAusreise und zu ihren Aktivitäten in Deutschland ergänzend Stellung genommen. \r\nWegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der \r\nmündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar \r\n2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \r\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \r\nAufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu \r\nverpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \r\n§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n\r\n\r\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n16\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \r\nberufen.\n\n\r\n\r\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \r\nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \r\ndurch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2005 gemäß § 76 Abs. 1 \r\nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \r\nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig \r\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 \r\nSatz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n\r\n\r\n22\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \r\nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \r\nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \r\npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \r\nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \r\nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \r\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \r\nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \r\nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \r\nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \r\n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n\r\n\r\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \r\nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \r\nBVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \r\n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n\r\n\r\n24\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \r\nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \r\nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \r\nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \r\nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \r\norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \r\nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \r\nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \r\nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \r\ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n\r\n\r\n25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \r\nBVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C \r\n17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \r\nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n\r\n\r\n26\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \r\nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \r\nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es \r\nsei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \r\nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \r\nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \r\nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \r\nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \r\ngeboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n\r\n\r\n27\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \r\nBVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \r\n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n\r\n\r\n28\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \r\nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \r\nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \r\nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n\r\n\r\n29\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \r\n- 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \r\n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. \r\nMärz 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 \r\nC 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53).\n\n\r\n\r\n30\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \r\nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \r\ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \r\ndie Glaubhaftmachung genügt.\n\n\r\n\r\n31\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \r\nInfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ \r\n1990, 171.\n\n\r\n\r\n32\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \r\nbesondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \r\nVorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in \r\nsich stimmig zu schildern.\n\n\r\n\r\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR \r\n1994, 375 (376).\n\n\r\n\r\n34\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene \r\nSphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \r\nim wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \r\ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n\r\n\r\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz \r\n402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-\r\nRR 1990, 379 (380).\n\n\r\n\r\n36\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht asylberechtigt. Da sie \r\nihre Herkunft aus Guinea lediglich vorgetäuscht hat, scheidet eine politische \r\nVerfolgung in diesem Land von vornherein aus. Auf der Grundlage des Vorbringens \r\nder Klägerin vermag das Gericht aber auch nicht festzustellen, dass sie in Senegal \r\nasylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.\n\n\r\n\r\n37\n\nDem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise \r\naus Senegal verfolgt worden ist oder ihr eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. \r\nDie Klägerin hat nicht bekundet, dass sie vor ihrer Ausreise staatlichen Maßnahmen \r\nausgesetzt gewesen wäre oder ihre solche Maßnahmen gedroht hätten. Ihre \r\nangeblichen Aktivitäten für den MFDC war dem senegalesischen Staat auch nach \r\ndem Vorbringen der Klägerin selbst jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht \r\nbekannt. Überdies ist der Klägerin im Jahre 2002 ein Pass ausgestellt worden und ist \r\nsie im Jahre 2003 unter ihren jetzt angegebenen Personalien ausgereist, ohne dass \r\nsich hierbei irgendwelche Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen ergeben \r\nhätten.\n\n\r\n\r\n38\n\nDass der somit unverfolgt ausgereisten Klägerin bei einer Rückkehr nach \r\nSenegal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen könnte, \r\nvermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen.\n\n\r\n\r\n39\n\nEine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich zunächst nicht aus dem \r\nVorbringen der Klägerin zu der angeblichen Verhaftung ihrer Büromitarbeiterin und \r\nKontaktperson in Senegal im März 2004. Zum ersten hat das Gericht nicht die \r\nnotwendige Überzeugung erlangt, dass dieses Vorbringen der Klägerin der Wahrheit \r\nentspricht. Auch wenn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin keine wesentlichen \r\nWidersprüche aufweist und die Angabe von Details zur eigentlichen Festnahme nicht \r\nzu erwarten war, steht der Glaubhaftmachung dieser Schilderung doch entgegen, \r\ndass auch die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin vorgebrachte Geschichte \r\nkeine nennenswerten Widersprüche aufwies, obwohl sie frei erfunden war. Da die \r\nKlägerin hiernach offenkundig in der Lage ist, eine wahrheitswidrige Geschichte ohne \r\nnennenswerte Widersprüche vorzutragen, ist die Widerspruchsfreiheit ihrer jetzigen \r\nSchilderung kein Indiz für ihre Glaubhaftigkeit. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht \r\ndemgegenüber, dass die Angaben der Klägerin dazu, wie sie die Informationen über \r\ndie Verhaftung erhalten haben will, zunächst vergleichsweise oberflächlich blieben. \r\nErst auf konkrete Nachfrage hin und somit unter einem entsprechenden \r\nÄußerungsdruck hat die Klägerin von weiteren Einzelheiten der angeblichen \r\nTelefonate berichtet. Unklar bleibt aber auch danach, wie der angebliche Informant \r\nerfahren haben soll, dass die Kontaktperson der Klägerin bei einer Razzia in ihrem \r\nBüro verhaftet und anschließend geschlagen und gefoltert worden sein soll und dass \r\nauch die Wohnung der Klägerin selbst durchsucht worden sein soll. Weiter hat die \r\nKlägerin nichts dazu vorgetragen, was sie in der Folgezeit unternommen hätte, um \r\nden Verbleib ihrer Kontaktperson zu klären. Angesichts der nach der Schilderung der \r\nKlägerin engen Zusammenarbeit hält es das Gericht nicht für glaubhaft, dass die \r\nKlägerin nach den Telefonaten mit dem Nachbarn der Festgenommen nichts weiter \r\nunternommen haben sollte, um deren weiteres Schicksal aufzuklären. Dies gilt umso \r\nmehr, als hiervon nach ihrer eigenen Einschätzung ihre eigene Gefährdung abhing \r\nund sie überdies über den angeblichen Kontakt zu E Verbindungen zu durchaus \r\nhochrangigen Repräsentanten des MFDC gehabt haben will.\n\n\r\n\r\n40\n\nZum Zweiten vermag das Gericht eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung \r\nder Klägerin wegen der angeblichen Verhaftung ihrer Kontaktperson auch deshalb \r\nnicht festzustellen, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, warum \r\nsich aus dieser mehr als anderthalb Jahre zurückliegenden Verhaftung auch jetzt \r\nnoch eine Gefährdung für sie selbst ergeben sollte. Dem Vorbringen der Klägerin ist \r\nschon nicht zu entnehmen, was der konkrete Anlass der Verhaftung ihrer \r\nBüromitarbeiterin gewesen sein soll. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das \r\nBüro nicht zu Aktivitäten für den MFDC genutzt worden sei, so dass der Ort der \r\nangeblichen Razzia keine Schlussfolgerung hinsichtlich des behaupteten politischen \r\nHintergrundes erlaubt. Ohne weitere Anhaltspunkte kann aber nicht mit der \r\nnotwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angebliche \r\nRazzia wegen der vorgetragenen Aktivitäten für den MFDC erfolgte. Die bloße \r\nMöglichkeit, dass diese Annahme der Klägerin zutrifft, genügt insoweit nicht.\n\n\r\n\r\n41\n\nDarüber hinaus ist der Klägerin nach eigenem Bekunden nicht bekannt, was mit \r\nihrer Kontaktperson nach deren angeblicher Verhaftung geschehen ist. Ob diese \r\nüberhaupt solchen Maßnahmen ausgesetzt war, dass sich daraus noch heute eine \r\nGefährdung auch der Klägerin ergeben könnte, ist deshalb offen. In diesem \r\nZusammenhang ist zudem zu beachten, dass die senegalesische Regierung und der \r\nMFDC im Dezember 2004 ein Friedensabkommen geschlossen haben und schon im \r\nSommer 2004 eine Amnestieregelung für alle seit dem 1. Juni 1991 im \r\nZusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen \r\nerlassen wurde.\n\n\r\n\r\n42\n\nAuswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal \r\nals sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, S. 6; amnesty \r\ninternational, Jahresbericht 2005.\n\n\r\n\r\n43\n\nAuch wenn die Amnestieregelung zugleich das Ziel verfolgt haben sollte, die \r\nStrafverfolgung von Armeeangehörigen auszuschließen,\n\n\r\n\r\n44\n\nin diese Richtung scheinbar amnesty international, a.a.O.,\n\n\r\n\r\n45\n\nist doch nicht ersichtlich, dass Angehörige oder Unterstützer des MFDC trotz \r\ndieser Regelung verfolgt würden. Einfachen Mitgliedern des MFDC droht jedenfalls \r\nderzeit in Senegal keine Verfolgung.\n\n\r\n\r\n46\n\nAuswärtiges Amt, a.a.O., S. 4\n\n\r\n\r\n47\n\nDass die Klägerin sich in Senegal in einer solch herausgehobenen Weise betätigt \r\nhätte, dass sie ungeachtet der Amnestieregelung gefährdet sein könnte, ist ihrem \r\nVorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Nach ihren Bekundungen beschränkten \r\nsich ihre Aktivitäten auf die Gewinnung von Informationen und das Einsammeln von \r\nMitgliedsbeiträgen. Dass die Klägerin damit von den senegalesischen Behörden \r\nsolchen Aktivitäten zugeordnet würde, die möglicherweise trotz der Amnestie als \r\n(angeblich) kriminelle Handlungen verfolgt werden, wie etwa gewaltsame Aktionen \r\ndes MFDC, ist demnach nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat zu dem Umfeld ihrer \r\nAktivitäten keine konkreten Angaben gemacht. Ihrem Vorbringen ist nicht einmal zu \r\nentnehmen, welcher der von ihr benannten Fraktionen des MFDC sie sich selbst \r\nzurechnet.\n\n\r\n\r\n48\n\nVor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass es \r\nsich bei der Klägerin um eine offensive Befürworterin der Unabhängigkeit der \r\nCasamance im Sinne der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 7. November \r\n2005 handelt. Aus dem Kontext der diesbezüglichen Ausführungen in der Auskunft \r\nergibt sich, dass damit solche Unterstützer des MFDC gemeint sind, die mit \r\nentsprechender Außenwirkung und/oder unter Anwendung von Gewalt für eine \r\nLoslösung der Casamance eintreten. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis \r\ngehört, vermag das Gericht auf der Grundlage ihrer insoweit nur pauschalen \r\nAngaben nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.\n\n\r\n\r\n49\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der Klägerin lässt sich \r\nschließlich auch nicht aus ihren Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \r\nableiten. Diese beschränkten sich auf wenige Kontakte mit deutschen \r\nOrganisationen, die in der Entwicklungshilfe tätig sind, und auf monatliche \r\nZusammenkünfte mit einer vergleichsweise kleinen Gruppe anderer Senegalesen \r\naus der Casamance bis zum Juni 2005. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der \r\nKlägerin ist schon nicht ersichtlich, dass die senegalesischen Behörden von diesen \r\nAktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Erst recht ergibt sich hieraus nicht, \r\ndass ihre Aktivitäten von einer solchen Bedeutung für die Situation in Senegal \r\nund/oder das Bild Senegals in Deutschland gewesen wären, dass sich hieraus ein \r\nVerfolgungsinteresse des senegalesischen Staates ergeben würde. Es ist nicht \r\nerkennbar, dass die Aktivitäten in konkrete Unterstützungshandlungen für den MFDC \r\nin Senegal gemündet wären oder eine nennenswerte Außenwirkung in Deutschland \r\nentfaltet hätten. Über ein sehr niedriges Profil sind die exilpolitischen Bemühungen \r\nder Klägerin hiernach nicht hinausgekommen. Dies hat überdies auch die Klägerin \r\nselbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie ausgeführt hat, sie habe \r\nnicht viel Zeit gehabt, um sich hier einzuarbeiten und die Arbeit gründlicher zu \r\nmachen. Liegen danach aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass den \r\nsenegalesischen Behörden die diesbezüglichen Aktivitäten der Klägerin überhaupt \r\nbekannt geworden sind, geschweige denn, dass sie aus dortiger Sicht von solchem \r\nGewicht gewesen wären, dass sich hieraus ein Verfolgungsinteresse an der Klägerin \r\nergäbe, kann auch unter diesen Gesichtspunkten keine beachtliche \r\nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Klägerin festgestellt werden.\n\n\r\n\r\n50\n\nSchließlich drohen der Klägerin auch auf Grund ihres Auslandsaufenthaltes, ihrer \r\nAsylantragstellung oder der bloßen Tatsache einer etwaigen Abschiebung nicht mit \r\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Es bestehen keine \r\nzureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer nach Senegal allein wegen \r\ndieser Umstände gefährdet sein könnten.\n\n\r\n\r\n51\n\nAuswärtiges Amt, a.a.O., S. 9.\n\n\r\n\r\n52\n\nAuch die Klägerin hat solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen.\n\n\r\n\r\n53\n\nAus denselben Gründen hat die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf \r\nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Über \r\ndie bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat die Klägerin \r\ninsoweit nicht vorgetragen.\n\n\r\n\r\n54\n\nSchließlich ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines \r\nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigt.\n\n\r\n\r\n55\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG scheiden aus, da die \r\nKlägerin entsprechende Gründe, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft \r\ngemacht hat. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 \r\nAufenthG in unmittelbarer oder aber in verfassungskonform erweiternder \r\nAuslegung,\n\n\r\n\r\n56\n\nim Hinblick auf letztere zu den Voraussetzungen im Einzelnen BVerwG, Urteile \r\nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 \r\n- 9 C 4.98 -, in: BVerwGE 108, 77 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, in: \r\nNVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, vom 25. Oktober \r\n1999 - 9 B 167.99 - und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, bei: \r\nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31,\n\n\r\n\r\n57\n\nkönnen ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n\r\n\r\n58\n\nDass die allgemeine Situation im Senegal oder die Asylantragstellung in \r\nDeutschland zu einer im Rahmen dieser Bestimmungen beachtlichen Gefahr führen \r\nkönnten, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Aus dem \r\nVorbringen der Klägerin zu ihrem persönlichen Schicksal folgt aus den oben bereits \r\ngenannten Gründen ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \r\nSonstige Gesichtspunkte, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \r\nAbs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Auch in Bezug auf \r\nGuinea hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einem diesbezüglichen \r\nAbschiebungsverbot führen würde.\n\n\r\n\r\n59\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte \r\nAbschiebungsandrohung und die Ausreisefrist beruhen auf §§ 34, 38 AsylVfG. Dass \r\nder Klägerin die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist, berührt die \r\nRechtmäßigkeit der Androhung nicht. Abschiebungshindernisse in Bezug auf Guinea \r\nhat die Klägerin, wie bereits erwähnt, nicht vorgetragen. Dass dieser Staat \r\nmöglicherweise nicht ihr Heimatstaat ist, berührt die Rechtmäßigkeit der \r\nAbschiebungsandrohung ebenso wenig wie die Frage, ob ein in der \r\nAbschiebungsandrohung bezeichneter Staat, der nicht der Heimatstaat des \r\nAsylbewerbers ist, tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene \r\nStaatsangehörige sind.\n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. zur fehlenden Relevanz dieser Aspekte für die Rechtmäßigkeit der \r\nAbschiebungsandrohung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1998 \r\n- 9 B 604/98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160.\n\n\r\n\r\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \r\nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \r\nSatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \r\n711 der Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-10/13-k-409-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-10/13-k-409-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273745","retrieved":"2026-07-09 02:45:05.419205+00:00"}}