{"status":"available","doknr":"OLD273781","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0309.24K5271.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"24 K 5271/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Mai 2004 in der \nFassung des Bescheides vom 4. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli \n2004 verpflichtet, den die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden \nBetriebskostenzuschuss für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro festzusetzen, der Klägerin für \nJuni 2004 bis Dezember 2004 monatlich 3.581,14 Euro nachzubewilligen und diesen Betrag \nmit 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 10. August 2004 \nzu verzinsen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer mit einem Überhang an\nKindergartenplätzen begründeten Verringerung von Betriebskostenzuschüssen nach\ndem Zweiten Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und\nJugendhilferechts vom 29. Oktober 1991 (Gesetz über Tageseinrichtungen - GTK,\nzuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 vom 27. Januar\n2004).\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2002 in H einen Kindergarten. Dieser\nbestand bereits unter einem anderen Träger seit Anfang der 1970er-Jahre, war\njedoch nicht investiv gefördert worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 hatte der\nBeklagte als angemessene Personalstunden i.S.d. § 1 Abs. 7 und 8 BKVO ab dem 1.\nAugust 1999 77 Fachkraftstunden und 52 Ergänzungskraftstunden festgesetzt. \n\n4\n\nDer Klägerin wurde durch Bescheid des Direktors des Landschaftsverbandes S\nvom 22. Januar 2002 eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches\nAchtes Buch (SGB VIII) für 40 Plätze erteilt. Darin wurde die Einrichtung als\nzweigruppig mit je 20 Kindern vorgegeben. In dieser Form wird die Einrichtung auch\ngegenwärtig geführt.\n\n5\n\nAm 16. Mai 2002 beantragte die Klägerin einen Abschlag für den Zuschuss zu\nden Betriebskosten für das Kalenderjahr 2003. Der begehrte Abschlag belief sich auf\n148.186,82 Euro. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 27. August 2002 bewilligte\nder Beklagte die Abschlagszahlung in der beantragten Höhe.\n\n6\n\nDer Jugendhilfeausschuss nahm durch Beschluss vom 4. September 2002 den\nKindergartenbedarfsplan 2002 des Beklagten zustimmend zur Kenntnis. Diesem Plan\nist zu entnehmen, dass im Ortsteil H der Abbau (der Förderung) einer\nKindergartengruppe zum 1. August 2003 geplant ist, nicht jedoch, bei welchem\nTräger bzw. Kindergarten dies geschehen soll.\n\n7\n\nWegen eines sich abzeichnenden Überhangs von Kindergartenplätzen in der\nGemeinde H begann der für die Planung zuständige Beklagte im Frühjahr 2002 mit\nÜberlegungen bzgl. einer Reduzierung von Kindergartenplätzen bzw. deren\nRefinanzierung. Gespräche mit sämtlichen Trägern in der Gemeinde H ergaben aber\nkeine Bereitschaft, eine der Gruppen freiwillig zu schließen. Dort unterhielten neben\nder Klägerin noch die Katholische Kirche die Kindergärten T und T1 mit vier bzw.\neiner Gruppe, eine Elterninitiative die \"W1\" mit fünf Gruppen, die Elterninitiative \"S1\"\neine Gruppe und die Arbeiterwohlfahrt einen erst wenige Jahre alten Kindergarten\nmit zwei Gruppen. \n\n8\n\nMit der Klägerin, der Katholischen Kirchengemeinde T und der Elterninitiative\n\"W1\" führte der Beklagte im November 2002 erneut Gespräche über Reduzierung\nvon Kindergartenplätzen bzw. deren Refinanzierung, ohne dass eine\neinvernehmliche Regelung erzielt werden konnte.\n\n9\n\nEnde 2002 führte der Beklagte eine Befragung von Erziehungsberechtigten der\n119 Kinder, die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Oktober 2000 geboren\nwurden, durch, um zu ermitteln, zu welchem Kindergarten im Ortsteil H sie ihr Kind\nschicken möchten. \n\n10\n\nAm 20. Januar 2003 ermittelte der Beklagte die jährlichen Durchschnittskosten\neines Kindergartenplatzes in den Her Kindergärten auf der Grundlage der für 2003\nbewilligten Abschlagszahlungen. Diese Kosten lagen danach zwischen 3.912 Euro\nund 4.753 Euro, bezüglich des von der Klägerin betriebenen Kindergartens bei 4.631\nEuro.\n\n11\n\nDer Beklagte ermittelte Mitte Januar 2003, dass im Ortsteil H ab August 2003 ein\nÜberhang an ca. 60 Plätzen bestehen werde, wenn keine Kindergartengruppen\ngeschlossen oder verkleinert werden.\n\n12\n\nDurch Bescheid vom 28. Januar 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin in\nAbänderung des Bescheides vom 27. August 2002 nur noch einen Abschlag für 2003\nin Höhe von 123.123,18 Euro. Zur Begründung führt er aus, dass auf Grund seiner\nplanerischen Entscheidung nur noch 25 der früheren 40 Plätze weiter bezuschusst\nwürden und sich daraus die reduzierte Abschlagszahlung ergebe. Dabei berief er\nsich im Wesentlichen auf den erwarteten Überhang von Kindergartenplätzen und das\ndazu durchgeführte Auswahlverfahren, auf das beschränkte Raumangebot in der\nEinrichtung der Klägerin und auf eine Unterschreitung der Regelbelegungszahl vom\n25 Kindern pro Gruppe. Aus den genannten Gründen werde ab dem 1. August 2003\nnicht mehr der Bedarf von zwei Kindergartengruppen anerkannt. Es erfolge nur noch\ndie Förderung einer Gruppe mit 25 Plätzen. Dies verbessere das Raumangebot und\ndie \"pädagogischen Rahmenverhältnisse\". Ebenfalls wurde die durch Bescheid vom\n6. Mai 1999 festgesetzte Personalbemessung aufgehoben. Es wurden nur noch 38,5\nFachkraftstunden und 35 Ergänzungskraftstunden anerkannt. Da der weitere\nBestand des Kindergartens voraussichtlich gesichert sei, sei sowohl dem Elternwillen\nals auch der Trägervielfalt genüge getan.\n\n13\n\nAm 24. Februar 2003 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die\nEntscheidung des Beklagten sei unausgewogen. Durch die Kürzung der Mittel werde\nsie überproportional stark betroffen. Zudem seien die Berechnung der\nPersonalkraftstunden fehlerhaft und die Ergebnisse der Elternbefragung weder\nbekannt noch belegt. Die Einrichtung sei beliebt und ausgelastet. Auch könnten die\n\"pädagogischen Rahmenverhältnisse\" durch die Maßnahme nicht verbessert werden,\nda wesentliche Angebote entfallen müssten. Die Einrichtung einer Gruppe mit 25\nKindern erfordere kostenintensive Umbaumaßnahmen und weiteres\nBetreuungspersonal, da die Einrichtung höchstens jeweils 20 Kinder in den jetzigen\nRäumen unterbringen dürfe. Zudem sei es wesentlich kostensparender, einen der\nzwei eingruppigen Kindergärten nicht mehr zu fördern, als bei der Klägerin auch nur\nnoch eine Gruppe zu fördern.\n\n14\n\nDurch Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 hob der\nBeklagte die Festsetzung der Personalbemessung auf und erkannte einen Bedarf\nvon 73,5 Fachkraftstunden für die Zeit ab dem 1. August 2003 an. Im Übrigen wies er\nden Widerspruch zurück. Es gebe zwar insgesamt 46 evangelische\nKindergartenkinder in H, es würden jedoch nur 13 in der Einrichtung der Klägerin\nbetreut. Die Abdeckung der potenziellen Nachfrage sei daher hoch und nicht\ngeringer als die bei katholischen Kindern. Zudem wies der Beklagte erneut auf das\ngeringe Raumangebot und relativ hohe Kosten der Einrichtung hin. Durch die\nSchaffung einer 25köpfigen Kindergartengruppe sänken nicht nur die absoluten\nKosten, sondern auch die Kosten pro Kindergartenplatz. Im Übrigen sei bei\nSchließung einer Gruppe weder ein Umbau notwendig noch werde die\nordnungsgemäße Beaufsichtigung der Kinder in Frage gestellt. Zum Zwecke der\nTrägervielfalt und Sicherung der Standorte würden eingruppige Einrichtungen\nvorrangig erhalten bleiben. \n\n15\n\nDer Jugendhilfeausschuss nahm durch Beschluss vom 23. Juli 2003 den\nKindergartenbedarfsplan 2003 des Beklagten für die Gemeinden C, H und T2 zur\nKenntnis. Danach wurde ab dem 1. August 2003 die zweite Kindergartengruppe der\nEinrichtung der Klägerin nicht mehr als bedarfsentsprechend anerkannt, sondern nur\nnoch ein Bedarf von 25 Plätzen.\n\n16\n\nAm 8. Januar 2004 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit des\nBescheides vom 28. Januar 2003 an. \n\n17\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2003 stellte die erkennende\nKammer mit Beschluss vom 10. Februar 2004 - 24 L 4549/03 - die aufschiebende\nWirkung der am 24. April 2003 erhobenen Klage - 24 K 2801/03 - gegen den\nBescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Teilabhilfe- und\nWiderspruchsbescheides vom 26. März 2003 her, lehnte aber eine begehrte\neinstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Abschlagszahlungen für\n2004 ab.\n\n18\n\nDurch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 23. März 2004 - 24 K 2801/03 - hob\ndie erkennende Kammer den Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des\nTeilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 auf und verurteilte den\nBeklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, an die Klägerin für die Monate\nAugust bis Dezember 2003 Betriebskostenabschlagszahlungen in Höhe von\ninsgesamt 24.710,- Euro sowie 4 % Zinsen ab dem 10. Dezember 2003 auf 24.710,-\nEuro zu zahlen. \n\n19\n\nDurch Bescheid vom 23. April 2004 änderte der Beklagte daraufhin die Höhe der\nfür 2003 zu zahlenden Abschlagszahlungen auf 148.188,- Euro. \n\n20\n\nMit Schreiben vom 1. April 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die\nErstattung von 142.987,66 Euro als Betriebskostenzuschuss für 2003 und eine\nAbschlagszahlung i.H.v. 145.050,57 Euro für 2005.\n\n21\n\nMit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Mai 2004 bewilligte der\nBeklagte der Klägerin einen Zuschuss für die 2003 entstandenen Betriebskosten in\nHöhe von 119.831,15 Euro. Dabei berücksichtigte er ab dem 1. August 2003 die\nBetriebskosten nur noch für 25 Kindergartenplätze und - in Abänderung des\nBescheides vom 6. Mai 1999 - gemäß § 1 Abs. 7 und 8 BKVO nur noch 73,5\nFachkraftstunden. Zur Verrechnung der gegenüber dem Bescheid vom 23. April 2004\nverringerten Bewilligung von Betriebskosten für 2003 würden gemäß § 23 GTK i.V.m.\n§ 1 der Verfahrensverordnung zum GTK entsprechend die Abschlagszahlungen der\nMonate Juni bis Dezember 2004 anteilig gekürzt. Der tatsächlich in 2003 zu viel\ngezahlte Abschlag i.H.v. weiteren 3.288,85 Euro (123.120 Euro gezahlt abzüglich\n119.831,15 Euro bewilligt) werde auf die Abschlagszahlung für Januar 2005\nangerechnet. Zudem sei die Kürzung der Landesmittel bezüglich der Sachkosten um\n1.916 Euro pro Gruppe zu beachten.\n\n22\n\nGegen den Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juni 2004 Widerspruch. Zur\nBegründung führte sie neben ihrer Bezugnahme auf ihren in dem Klageverfahren 24\nK 2801/03 erfolgten Vortrag im Wesentlichen aus, der eine Kürzung ab dem 1.\nAugust 2003 ankündigende Bescheid vom 28. Januar 2003 sei auf Grund seiner\nAufhebung durch den Gerichtsbescheid vom 23. März 2004 nicht existent. Für eine\nnachträgliche Kürzung der Betriebskostenzuschüsse fehle es aber an einer\nErmächtigungsgrundlage. Vielmehr müsse die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit\nvon dem Beklagten vorab erfolgen. Auch sei die zweite Kindergartengruppe der\nKlägerin tatsächlich vollkommen ausgelastet, nur in den ersten Monaten des\nKindergartenjahres sei mit Rücksicht auf die neuaufgenommenen Kinder eine\nVollauslastung vermieden worden, was üblich und anerkannt sei. \n\n23\n\nDurch Bescheid vom 14. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.\nDiesen begründete er neben einem Verweis auf das bisherige Vorbringen in den\nvorangegangenen Gerichtsverfahren im Wesentlichen damit, dass eine rückwirkende\nKürzung von Betriebskostenzuschüssen nicht vorliege bzw. jedenfalls rechtmäßig\nsei. Abgesehen davon, dass die Kürzung der Klägerin durch den - aufgehobenen -\nBescheid vom 28. Januar 2003 mitgeteilt worden sei, sei dies auch bereits in einem\nGespräch vom 22. Januar 2003 geschehen. Darüber hinaus sei eine die Höhe der\nAbschlagszahlungen unterschreitende Kürzung der Betriebskostenzahlungen\nzulässig, wenn sich wie hier nachträglich ein geringerer Bedarf i.S.d. § 18 Abs. 6\nGTK herausgestellt habe. \n\n24\n\nNach dem Kindergartenbedarfsplan 2004 des Beklagten ist in dem Ortsteil H ab\ndem 1. August 2004 die in dem Kindergartenjahr 2003/2004 geförderte Zahl an\nKindergartenplätzen weiterhin gefördert worden.\n\n25\n\nDie Klägerin hat am 9. August 2004 Klage erhoben. Diese begründet sie im\nWesentlichen unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Widerspruchsverfahren.\nSchon § 29 Abs. 2 GTK, wonach Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des GTK\nBetriebskostenzuschüsse erhalten, weiter gefördert würden, stehe einer Kürzung der\nBetriebskostenzuschüsse entgegen. Zudem sei eine rückwirkende Kürzung\nrechtswidrig. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung auch deshalb rechtswidrig,\nweil andere Kindergärten geringer ausgelastet seien und weil die Kosten pro\nKindergartenplatz kein sachgerechtes Kriterium seien. Auch sei das Kostenkriterium\nhöchstens nachrangig gegenüber den in Anmeldungs- bzw. Belegungszahlen\nausgedrückten Wünschen der Eltern der Kinder. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n1. Den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 7. Mai 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4.\nJanuar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 14.\nJuli 2004 zu verpflichten, den Betriebskostenzuschuss für\ndas Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro festzusetzen.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\n3. Den Beklagten zu verpflichten, für Juni 2004 bis\nDezember 2004 monatlich 3.581,14 Euro nachzubewilligen\nund mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins der\nEuropäischen Zentralbank ab dem 10. August 2004 zu\nverzinsen.\n\n30\n\n4.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.\nIm Übrigen unterstreicht er, dass ihm die Planungszuständigkeit zukomme und diese\nplanerische Entscheidungen durch die Änderung der Höhe der Betriebszuschüsse\numgesetzt würden. Er müsse auf den hohen Überhang von Kindergartenplätzen\nreagieren und habe dies unter Berücksichtigung der maßgeblichen Aspekte getan.\nDass seine Prognose richtig gewesen sei, werde dadurch belegt, dass zum 1. August\n2004 im Ortsteil H 308 Kindergartenplätze gefördert worden seien, aber nur 271 von\nHer Kindern im Kindergartenalter in Anspruch genommen worden seien, sowie 13\nvon auswärtigen Kindern im Kindergartenalter. Die übrigen Plätze würden von\nKindern unter 3 Jahren belegt, denen aber kein Rechtsanspruch zukomme. Dass es\ndem Beklagten entgegen Vermutungen der Klägerin nicht an weltanschaulicher\nNeutralität mangelt, belege auch, dass er drei katholische, fünf kommunale und drei\nnichtkonfessionsgebundene Gruppen wegen Platzüberhangs nicht mehr fördere.\n\n34\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 2004 hat der Beklagte seinen Bescheid vom 7.\nMai 2004 hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten auf eine Höhe von\n119.349,67 Euro verringert und die Höhe der Abschlagzahlungen für 2005 auf\n84.984,- Euro festgesetzt. \n\n35\n\nHiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 Widerspruch\nerhoben. \n\n36\n\nMit weiterem Bescheid vom 4. Januar 2005 hat der Beklagte seinen Bescheid\nvom 27. Oktober 2004 in Gänze aufgehoben und seinen Bescheid vom 7. Mai 2004\ninsoweit aufgehoben, als der Betriebskostenzuschuss für 2003 in Höhe von mehr als\n119.349,67 Euro festgesetzt wird und hat die überzahlte Differenz von 481,48 Euro\nmit der Abschlagzahlung für 2005 verrechnet. \n\n37\n\nDagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 Widerspruch\nerhoben. \n\n38\n\nAusweislich des Kindergartenbedarfsplans 2005 des Beklagten wird in dem\nOrtsteil H seit dem 1. August 2005 die vierte Kindergartengruppe des Katholischen\nKindergartens T nicht mehr als bedarfsentsprechend anerkannt, so dass statt 100\nnur noch 75 Plätze anerkannt werden.\n\n39\n\nDie Beteiligten haben am 15. Dezember 2005 auf (weitere) mündliche\nVerhandlung verzichtet.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 24 L 4549/03 und 24 K 2801/03\nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Direktors des\nLandschaftsverbandes S Bezug genommen. \n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDie Kammer konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n43\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n44\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Festsetzung des die\nEvangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden\nBetriebskostenzuschusses für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro (I.) sowie ein\nAnspruch auf Nachbewilligung von Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember\n2004 in Höhe von monatlich 3.581,14 Euro (II.) samt Verzinsung in Höhe von 5%\nüber dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 10. August\n2004 (III.) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2004 in\nder Fassung des Bescheides vom 4. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid\nvom 14. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§\n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n45\n\nI. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Festsetzung des die von\nihr betriebene Evangelische Tageseinrichtung für Kinder in H betreffenden\nBetriebskostenzuschusses für das Jahr 2003 auf 142.987,66 Euro folgt aus § 16, §\n18 Abs. 2 und 6, § 23 Abs. 1 und 2 GTK, nicht aber aus § 29 Abs. 2 GTK. \n\n46\n\nNach § 29 Abs. 2 GTK werden Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des GTK\nBetriebskostenzuschüsse bereits erhalten haben, abweichend von § 18 Abs. 6 GTK\nweiter gefördert. Auf diese zeitlich nicht befristete Bestandsschutzregelung, \n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 -, \n\n48\n\nkann sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Tageseinrichtung in H erst seit\ndem 1. Januar 2002 betreibt und ihr die Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erst\nam 22. Januar 2002 erteilt wurde. Demgegenüber ist es ohne Belang, dass der\nKindergarten in denselben Räumlichkeiten zuvor von einem anderen Träger seit\nBeginn der 1970er-Jahre betrieben worden war. Abgesehen davon, dass es sich\nrechtlich gesehen auf Grund der neu erteilten Betriebserlaubnis nicht um eine bereits\nbei Inkrafttreten des GTK geförderte Tageseinrichtung handelt, erfordern auch Sinn\nund Zweck der Bestandschutzregelung nicht den Schutz eines erst nach Inkrafttreten\ndes GTK eine Tageseinrichtung übernehmenden neuen Trägers unabhängig von den\nVoraussetzungen des § 18 Abs. 6 GTK, also unabhängig von einer Förderung der\nErrichtung (§ 13 GTK) oder einer Anerkennung als bedarfsentsprechend und dem\nVorhandensein entsprechender Landesmittel.\n\n49\n\nDie Voraussetzungen der § 16, § 18 Abs. 2 und 6, § 23 Abs. 1 und 2 GTK für den\nvon der Klägerin begehrten Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2003 in Höhe von\n142.987,66 Euro sind jedoch gegeben. \n\n50\n\nDie der Klägerin erteilte Betriebserlaubnis vom 22. Januar 2002 erlaubt den\nBetrieb der Tageseinrichtung mit 40 Plätzen. \n\n51\n\nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. April 2004 bei dem Beklagten\ninnerhalb der Viermonatsfrist des § 23 Abs. 2 GTK i.V.m. § 1 Abs. 1 VerfVO-GTK die\nErstattung von 142.987,66 Euro als Betriebskostenzuschuss für 2003.\n\n52\n\nDer von der Klägerin in ihrem Antrag zu Grunde gelegte Fördersatz i.H.v. 80%\nentspricht § 18 Abs. 2 Satz 1, § 18a Abs. 1 GTK. Die Beteiligten haben am 15.\nDezember 2005 übereinstimmend erklärt, dass die Richtigkeit der in dem Antrag der\nKlägerin vom 1. April 2004 aufgeführten Kostenpositionen als Betriebskosten i.S.d. §\n16 GTK als solche unstreitig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem nicht so wäre,\nso dass die Kammer keinen Anlass hat, dies in Frage zu stellen. \n\n53\n\nEbenso wenig ist ersichtlich oder vorgetragen, dass entsprechende Landesmittel\ni.S.d. § 18 Abs. 6 GTK nicht zur Verfügung stünden,\n\n54\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 30. August 2005 - 7 K 614/02 -.\n\n55\n\nDie zwischen den Beteiligten allein streitige entscheidungserhebliche Frage, ob\nder Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der\nEvangelischen Tageseinrichtung für Kinder in H nicht nur 25, sondern 40\nKindergartenplätze über den 31. Juli 2003 hinaus als bedarfentsprechend i.S.d. § 18\nAbs. 6 GTK anerkannt hat, ist zu bejahen.\n\n56\n\nBis zum 31. Juli 2003, also bis zum Ende des Kindergartenjahres 2002/2003, war\ndies auf Grund des insoweit geltenden Kindergartenbedarfsplans 2002 des\nBeklagten unstreitig der Fall, \n\n57\n\nvgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand 10/2005,\n11.18, S. 5.\n\n58\n\nDer Beklagte hat in der Folgezeit die Zahl der von ihm als bedarfsentsprechend\nanerkannten 40 Kindergartenplätze nicht rechtmäßig verringert,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -;\nMoskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18. Aufl.\n2004, S. 219.\n\n60\n\nSoweit der Beklagte auf seinen Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des\nTeilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 abstellt, durch den er\nder Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 27. August 2002 nur noch einen\nAbschlag für 2003 in Höhe von 123.123,18 Euro mit der Begründung bewilligte,\nwegen seiner planerischen Entscheidung würden ab dem 1. August 2003 nur noch\n25 statt 40 Plätze bezuschusst, ist zunächst festzustellen, dass dieser rechtswidrige\nBescheid nicht mehr existiert, da er durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid der\nKammer vom 23. März 2004 - 24 K 2801/03 - aufgehoben wurde.\n\n61\n\nDarüber hinaus dürfen die nach § 10 GTK planungsbefugten und -verpflichteten\nörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Entscheidungen der Bedarfplanung\ni.S.d. § 10, 18 Abs. 6 GTK nicht im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung\ntreffen, \n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -.\n\n63\n\nVielmehr sind bei der akzessorischen Betriebskostenbezuschussung die\nVorgaben der Bedarfplanung umzusetzen, ohne dass die Möglichkeit besteht, die\nBedarfsplanung abzuändern. Dabei kann dahinstehen, ob dem andernfalls nicht\nbereits entgegenstünde, dass ansonsten durch die Betriebskostenbezuschussung\nals laufendes Geschäft der Verwaltung in die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte\ndes Jugendhilfeausschusses (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII)\neingegriffen werden könnte. Jedenfalls würden ansonsten die Integrität der\nBedarfplanung, die durch einen umfassenden Abwägungscharakter gekennzeichnet\nist, und die Verfahrensrechte der Träger der freien Jugendhilfe und der Gemeinden\nauf frühzeitige Beteiligung (§ 10 Abs. 1 GTK), gefährdet bzw. verletzt,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -.\n\n65\n\nDer Beklagte hat die Zahl der von ihm als bedarfsentsprechend anerkannten 40\nKindergartenplätze ab dem 1. August 2003 auch nicht durch den\nKindergartenbedarfsplan 2003 für die Gemeinden C, H und T2 rechtmäßig\nverringert.\n\n66\n\nDabei kann dahinstehen, ob diese Planungsentscheidung durch die bloße\nKenntnisnahme seitens des Jugendhilfeausschusses durch Beschluss vom 23. Juli\n2003 wirksam getroffen wurde (§ 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII),\n\n67\n\nvgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand 10/2005,\n11.10, S. 2; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 -, BVerwGE 97,\n223 = DVBl. 1995, 690 = NVwZ-RR 1995, 587; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli\n2003 - 16 A 2822/01 -.\n\n68\n\nJedenfalls erfolgte diese Planung nicht mit einem hinreichenden zeitlichen\nVorlauf in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum, das Kindergartenjahr 2003/04,\nwelches am 1. August 2003 begann. Denn die Bedarfsplanung nach § 10 GTK hat\ndie notwendige Transparenz und Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der\nVersorgung der jeweiligen Einzugsbereiche mit Tageseinrichtungen zu\ngewährleisten. Auf diese zeitliche Vorhersehbarkeit sind die Träger der\nEinrichtungen, welche z.B. im Rahmen von Arbeitsverträgen und Sachinvestitionen\nlängerfristigen Bindungen unterliegen, angewiesen, \n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -; Kammer,\nBeschluss vom 4. August 2005 - 24 K 5271/04 -.\n\n70\n\nVorliegend war eine solche zeitliche Vorhersehbarkeit zum 1. August 2003\nersichtlich nicht gegeben, da die Planungsentscheidung erst am 23. Juli 2003\nerging.\n\n71\n\nVielmehr dürfte die Umsetzung der Kindergartenbedarfsplanung für die\nBetriebskostenbezuschussung angesichts der erwähnten Auswirkungen auf die\nrechtlichen und wirtschaftlichen Bindungen der Träger der Einrichtungen im Rahmen\nvon Arbeitsverträgen und Sachinvestitionen einen zeitlichen Vorlauf von\n(mindestens) einem Kindergartenjahr erfordern. Dafür spricht zudem, dass von der\nBedarfsplanung abhängt, wie viele Kindergartenplätze die einzelnen Einrichtungen\nden im Einzugsbereich wohnenden Kindern bzw. ihren Erziehungsberechtigten\nanbieten können, so dass erst nach Ergehen der Planungsentscheidung der\nEntscheidungsprozess hinsichtlich der Aufnahme der Kinder beginnen kann. \n\n72\n\nII. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf\nNachbewilligung von Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember 2004 in Höhe\nvon monatlich 3.581,14 Euro. Denn um diese Beträge verringerte der Beklagte durch\nseinen Bescheid vom 7. Mai 2004 in der Fassung vom 4. Januar 2005 die an die\nKlägerin zu leistenden Abschlagszahlungen für Juni 2004 bis Dezember 2004, um\ndie zunächst mit Bescheid vom 23. April 2004 gewährten Abschlagszahlungen für die\n2. Gruppe (Kinder 26-40) zu verrechnen. Diese Verrechnung war aber rechtswidrig,\nda die Klägerin, wie gezeigt, mangels rechtmäßiger Verringerung der als\nbedarfsentsprechend anerkannten Plätze einen Anspruch auf Abschlagszahlungen\nund auf endgültige Betriebskostenzuschüsse für 40 Kindergartenplätze für das\ngesamte Jahr 2003 hatte (vgl. I.).\n\n73\n\nIm Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch nicht durch den am\n23. Juli 2003 durch den Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis genommenen\nKindergartenbedarfsplan 2003, wonach ab dem 1. August 2003 nur noch 25 Plätze,\nnicht aber die zweite Kindergartengruppe der Einrichtung der Klägerin als\nbedarfsentsprechend anerkannt wurde, die Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr\n2004/05, also ab dem 1. August 2004, rechtmäßig, also wirksam, zu Lasten der\nKlägerin ändern konnte. \n\n74\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die auf das Kindergartenjahr 2003/04\nausgerichtete Bedarfsplanung in eine Planung für das Kindergartenjahr 2004/05\numgedeutet werden könnte, wäre diese Planung dann zwar mit einem zeitlichen\nVorlauf von einem Kindergartenjahr erfolgt. \n\n75\n\nSie wäre aber schon deshalb fehlerhaft erfolgt, weil sie nicht auf einer\nhinreichenden Ermittlung der nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK relevanten Wünsche der\nErziehungsberechtigten der im Einzugsbereich wohnenden Kinder, die innerhalb der\nnächsten Jahre zum Nutzerkreis der Einrichtung gehören können, beruhte. \n\n76\n\nNach § 10 Abs. 4 Satz 1 GTK haben die örtlichen Träger der öffentlichen\nJugendhilfe einen Bedarfsplan für Tageseinrichtungen zu erstellen und mindestens\nalle 2 Jahre fortzuschreiben. Soweit § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK seinem Wortlaut\nnach nur für die Planung neuer Tageseinrichtungen weitere formelle und materielle\nVorgaben macht, sind diese auf die ebenfalls im Rahmen des Bedarfsplans für\nTageseinrichtungen zu treffenden Entscheidungen über eine Verringerung der als\nbedarfsentsprechend anerkannten Einrichtungen bzw. Betreuungsplätze\nentsprechend anzuwenden. \n\n77\n\nDies folgt daraus, dass diese Entscheidungen ebenso wie die Planung neuer\nTageseinrichtungen unmittelbaren Einfluss auf das Angebot an Tageseinrichtungen\nund die Versorgung der Bevölkerung mit solchen (§ 10 Abs. 2 und 3 GTK) haben, so\ndass die formellen und materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK auch\nhier zu beachten sind. Bei Schaffung des GTK hatte der Landesgesetzgeber 1991\ndas erst in den letzten Jahren verstärkt aufgetretene Problem sinkender\nGeburtenzahlen nicht im Blick, damals - vor der Schaffung eines Rechtsanspruches\nfür Kinder ab 3 Jahren, vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII - bestand vielmehr ein großer\nBedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen. Auf Grund der Vergleichbarkeit der\nInteressenlage bei Schaffung neuer Tageseinrichtungen mit der Interessenlage bei\neiner Verringerung der als bedarfsentsprechend anerkannten Einrichtungen bzw.\nBetreuungsplätze ist § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK im letzteren Fall entsprechend\nanzuwenden, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Regelung durch den\nLandesgesetzgeber erforderlich wäre.\n\n78\n\nDie Planungsentscheidung des Beklagten bezüglich der Verringerung der als\nbedarfsentsprechend anerkannten Betreuungsplätze in der Evangelischen\nTageseinrichtung in H auf 25 Klägerin beruhte nicht auf einer hinreichenden\nErmittlung der nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GTK relevanten Wünsche der\nErziehungsberechtigten der im Einzugsbereich wohnenden Kinder, die innerhalb der\nnächsten Jahre zum Nutzerkreis der Einrichtung gehören können. Denn die Ende\n2002 durchgeführte Befragung richtete sich nur an Erziehungsberechtigte der 119\nKinder, die zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Oktober 2000 geboren wurden,\ndie also bereits während des Planungszeitraums Kindergartenjahr 2003/04 zum\nNutzerkreis der Einrichtung der Klägerin gehören konnten, nicht dagegen an die\nErziehungsberechtigten der ab dem 1. November 2000 geborenen Kinder, welche\nebenfalls jedenfalls innerhalb der nächsten Jahre zum potentiellen Nutzerkreis der\nEinrichtung gehören würden. \n\n79\n\nSelbst wenn nur die Wünsche der innerhalb des zu planenden\nKindergartenjahres über einen Rechtsanspruch verfügenden dreijährigen Kinder zu\nberücksichtigen wären, hätte dem bis zum 31. Juli 2004 dauernden Kindergartenjahr\n2003/04 jedenfalls eine Befragung der Eltern der bis zum 31. Juli 2001 geborenen\nKinder zu Grunde gelegt werden müssen. Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 3\nGTK an die Altersspanne der künftigen potentiellen Nutzer sind angesichts der\nFormulierung \"innerhalb der nächsten Jahre\" aber ersichtlich noch strenger. Vor\ndiesem Hintergrund dürften die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten\nsein, vor Entscheidungen i.S.d. § 10 Abs. 4 GTK die Erziehungsberechtigten aller\nnoch bis zum Zeitpunkt der Befragung geborenen Kinder zu befragen,\n\n80\n\nvgl. auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertageseinrichtungen in NRW, Stand\n10/2005, 11.10, S. 3-5.\n\n81\n\nDaher kann dahinstehen, ob der Beklagte die Anforderungen des § 10 Abs. 4\nSatz 3 GTK auch in räumlicher Hinsicht (nicht) erfüllt hat, indem er nur\nErziehungsberechtigte von im Ortsteil H wohnenden Kindern befragte, während die\nVorschrift auf die im Einzugsbereich wohnenden Kinder abstellt,\n\n82\n\nvgl. zu § 74 SGB VIII BVerwG, Urteile vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 -,\nBVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382, und vom 25. November 2004 - 5 C 66.03\n-, DVBl. 2005, 772; Berlit, Juris-Praxisreport BVerwG 9/2005, Anm. 4.\n\n83\n\nEbenso kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beklagten insoweit\nsachgerecht war, dass er dem bei einer Belegung mit 40 Kindern im Vergleich zu\nanderen Einrichtungen kleineren Raumangebot und den im Vergleich zu anderen\nEinrichtungen jedenfalls nicht deutlich höheren Betriebskosten pro Kindergartenplatz\n(4.631 Euro gegenüber 3.912 bis 4.753 Euro) eine zentrale Bedeutung eingeräumt\nhat. \n\n84\n\nNach § 10 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GTK ist bei der Planung das Wahlrecht der\nErziehungsberechtigten nach § 5 SGB VIII zu beachten, \n\n85\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 L 1638/97 -,\nNVwZ-RR 1998, 437; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 6 ff.,\n\n86\n\nes sind die Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Grundrichtung\nder Erziehung zu berücksichtigen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen\nMehrkosten verbunden ist, was hier angesichts der nur relativ geringen Mehrkosten\n(4.631 Euro gegenüber 3.912 bis 4.753 Euro) nicht ersichtlich ist,\n\n87\n\nvgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18.\nAufl. 2004, S. 115; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 12 ff.,\n\n88\n\nund es ist ein Minderheitenschutz angemessen zu gewährleisten.\n\n89\n\nIII. Das mit der Verpflichtungsklage verbundene Begehren der Zinszahlung\nkonnte die Klägerin gegen den Beklagten richten, ohne dass deswegen der Kreis W\nals Rechtsträger hätte verklagt werden müssen, \n\n90\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 =\nNVwZ 2002, 718. \n\n91\n\nDer Zinsanspruch steht der Klägerin nach den im Rahmen des\nVerwaltungsprozesses entsprechend anwendbaren §§ 291, 288 Abs. 1, § 246 BGB\nab dem Tag nach Klageeingang (§ 187 Abs. 1 BGB), \n\n92\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, a.a.O., \n\n93\n\nalso ab dem 10. August 2004, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der\nEuropäischen Zentralbank zu.\n\n94\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §\n708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.\n\n95\n\nDie Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO für das\ngesamte Verfahren ergibt sich daraus, dass das Verfahren aus dem Sachgebiet der\nJugendhilfe stammt. Dies folgt aus der Anknüpfung der Kindertageseinrichtungen an\ndie jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII,\n\n96\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2005 - 12 B 1311/05 - und\nvom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-09/24-k-5271-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-09/24-k-5271-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273781","retrieved":"2026-07-09 02:45:08.741800+00:00"}}