{"status":"available","doknr":"OLD273780","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0309.24K3305.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"24 K 3305/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2005 und \r\ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 verpflichtet, den Elternbeitrag für die Zeit \r\nvon Januar 1999 bis Juli 2000 auf 0,00 Euro (0,00 DM) festzusetzen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsschuldner \r\nkann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \r\ngleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin bemüht sich um die nachträgliche Herabsetzung einer seitens des \r\nBeklagten erfolgten Festsetzung des Elternbeitrages auf den Höchstbeitrag wegen \r\nfehlender Vorlage erbetener Einkommensnachweise.\n\n\r\n\r\n3\n\nDas Kind C1 der Klägerin besuchte in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum \r\n31. Juli 2000 den Kindergarten D Straße 00 im Bezirk des Beklagten zu den \r\nregulären Öffnungszeiten, in den Monaten August bis einschließlich November 1999 \r\nerfolgte auch eine Betreuung über Mittag.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Blick darauf, dass ausweislich eines vom 24. Februar 1998 datierenden \r\nBescheides des Sozialamtes des Beklagten die damalige Bedarfsgemeinschaft C, \r\nC1 - bestehend aus dem Ehemann der Klägerin, dieser sowie den beiden Kindern \r\nC2 und C1 - ab dem März 1998 ergänzende Sozialhilfe in Höhe von rund 690,00 DM \r\nerhalte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 1998 den Elternbeitrag \r\nauf 0,00 DM monatlich fest. \r\nUnter dem 16. Juli 1999 erging anlässlich der Aufnahme der Betreuung des Kindes \r\nüber Mittag ein weiterer Bescheid, mit dem der Elternbeitrag erneut auf 0,00 DM \r\nfestgesetzt wurde. \r\nMit Bescheid vom 23. Dezember 1999 setzte der Beklagte nach Aufgabe der \r\nÜbermittagsbetreuung den Beitrag erneut ab dem 1. Dezember 1999 auf 0,00 DM \r\nfest.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Dezember 2000 forderte der Beklagte die Klägerin und \r\nihren Ehemann auf, die beigefügte Erklärung zum Elternbeitrag auszufüllen, zu \r\nunterschreiben und binnen 2 Wochen mit entsprechenden Einkommensnachweisen \r\nüber die Jahresbruttoeinkünfte des Jahres 1999 zurückzusenden. Ferner wurde \r\ndarauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen davon \r\nauszugehen sei, dass ab dem 1. Januar 1999 der Höchstbeitrag verlangt werde.\n\n\r\n\r\n6\n\nBereits mit an die Klägerin und ihren Ehemann adressiertem Bescheid vom \r\n1. Februar 2001 setzte der Beklagte den Elternbeitrag neu fest und zwar für die Zeit \r\nvom Januar 1999 bis Juli 1999 auf 290,00 DM, für die Monate August bis \r\nNovember 1999 auf 450,00 DM und für die Monate Januar bis Juli 2000 wiederum \r\nauf 290,00 DM, woraus sich eine Nachforderung i.H.v. 6.150,00 DM ergab. In der \r\nBegründung stützte sich der Beklagte auf § 17 Abs. 3 GTK.\n\n\r\n\r\n7\n\nWohl mit Blick auf von Klägerseite eingereichte Unterlagen schrieb der Beklagte \r\nam 10. Mai 2001 der Klägerin und ihrem Ehemann, der Elternbeitrag könne erst \r\ndann neu berechnet werden, wenn sie die nochmals beigefügte Erklärung zum \r\nElternbeitrag und ihre Einkommensnachweise von 1999 und 2000 eingereicht \r\nhätten.\n\n\r\n\r\n8\n\nAuf Bitte der vergeblich vollstreckenden Stadtkasse wurde die Beitreibung der \r\nrückständigen Elternbeiträge i.H.v. 3.144,45 Euro mit Blick auf den Sozialhilfebezug \r\nder Klägerin und ihres Ehemannes für die Dauer von 2 Jahren \r\nniedergeschlagen.\n\n\r\n\r\n9\n\nNachdem im Mai 2004 der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich an den \r\nBeklagten gewandt hatte mit Blick auf die beabsichtigte Vollstreckung des \r\nrückständigen Elternbeitrages, teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten \r\nunter dem 8. Juni 2004 mit, die Vollstreckung beruhe auf dem Bescheid vom 1. \r\nFebruar 2001 und beziehe sich auf Festsetzungen für die Zeit von Januar 1999 bis \r\nJuli 2000; beigefügt wurde erneut eine Erklärung zum Elternbeitrag mit der \r\nAufforderung diese zu unterschreiben und mit Einkommensnachweisen für die Jahre \r\n1999 und 2000 ausstatten zu lassen.\n\n\r\n\r\n10\n\nUnter dem 17. Juni 2004 reichte die Klägerin das übersandte Formular \r\n„Erklärung zum Elternbeitrag\" ausgefüllt an den Beklagten zurück. Dabei kreuzte sie \r\nan, Sozialhilfe zu beziehen und sonst keine Einkünfte zu haben; beigefügt war ein \r\nBescheid des Sozialamtes der Stadt T (damaliger Wohnort der Klägerin) vom 21. Mai \r\n2004, wonach der Klägerin im Juni 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt und ein \r\nMietzuschuss bewilligt worden sind.\n\n\r\n\r\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 wies der Beklagte den \r\nWiderspruch der Klägerin vom 15. Juni 2004 gegen den Festsetzungsbescheid vom \r\n1. Februar 2001 als verfristet zurück.\n\n\r\n\r\n12\n\nMit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte die Klägerin, die Festsetzung des \r\nBescheides vom 1. Februar 2001 nochmals zu überdenken. Als Anlage wurde ein \r\nSchreiben des Sozialamtes des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der \r\nKlägerin vom 13. August 2004 überreicht, in dem es heißt:\n\n\r\n\r\n13\n\n„Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Fam. C, C1, C2 während folgender \r\nZeiträume Sozialhilfe bekommen hat\n\n\r\n\r\n14\n\n1. Oktober 1999 - 30. April 2000\n\n\r\n\r\n15\n\n27. September 2000 - 31. Dezember 2000.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Zeitraum zwischen 1998 und August 1999 ist von hier nicht \r\nnachvollziehbar, da die dazugehörigen Aktenvorbände nicht auffindbar sind.\"\n\n\r\n\r\n17\n\nNach mehrfacher Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und \r\neiner Dienstaufsichtsbeschwerde erging am 24. Januar 2005 ein mit \r\nRechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid des Beklagten, wonach er die mit \r\nSchreiben vom 17. August 2004 beantragte Neufestsetzung des Elternbeitrages \r\nablehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin und ihrem \r\nEhemann in der Folgezeit vorgelegten Nachweise hätten nicht den geforderten \r\nZeitraum erfasst oder seien für die Überprüfung des maßgeblichen Zeitraums \r\ninhaltlich nicht von Belang gewesen. Die mit dem Schreiben vom 17. August 2004 \r\nvorgelegte Mitteilung des Sozialamtes des Beklagten sei als Nachweis nicht \r\ngeeignet. Soweit darin für die Zeit vom Oktober 1999 bis April 2000 der Bezug von \r\nSozialhilfe nachgewiesen sei, könne dem gleichwohl keine Einkommensänderung im \r\nSinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 entnommen werden, weil nicht bekannt sei, welche und \r\nin welcher Höhe Einkünfte in den angrenzenden Zeiträumen bezogen worden seien. \r\nZudem sei nicht erkennbar, welche Personen mit „Familie\" gemeint seien. \n\n\r\n\r\n18\n\nDie Klägerin legte am 26. Januar 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung \r\nangegeben wurde, die Klägerin habe bei der Firma D GmbH im Mai 2000 \r\n310,44 DM, im Juni 971,57 DM und im Juli 2.214,84 DM erzielt. Darüber hinaus habe \r\ndie Familie 50,00 DM monatlich für die Vermietung eines Schaukastens bekommen. \r\nZusätzlich sei Kindergeld bezogen worden. Im Mai 1999 habe der Ehemann der \r\nKlägerin 1.959,14 DM an Arbeitslohn erhalten, im Juni 1999 1.816,05 DM per \r\nScheck; diese Arbeitsstelle habe er dann verloren, weshalb ab September 1999 \r\nLeistungen des Sozialamtes bezogen worden seien. Zum Nachweis wird Bezug \r\ngenommen auf die beigefügten Kontoauszüge.\n\n\r\n\r\n19\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2005 zurück. \r\nZur Begründung wurde angegeben, Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung \r\nvon Elternbeitragsbescheiden sei die Spezialregelung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. \r\nGrenzen für eine rückwirkende Festsetzung zu Elternbeiträgen könnten sich aus den \r\nGesichtspunkten der Verjährung und der Verwirkung ergeben. Insoweit sei mangels \r\nanderweitiger Regelung im GTK § 112 Abs. 1 Nr. 4b des \r\nKommunalabgabengesetzes NW heranzuziehen i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 der \r\nAbgabenordnung. Aus der letztgenannten Bestimmung ergebe sich eine \r\nFestsetzungsfrist von 4 Jahren. Die inzwischen erbrachten Nachweise seien für eine \r\nNeufestsetzung des Elternbeitrages nicht geeignet. Was den nachgewiesenen Bezug \r\nvon Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 1999 bis April 2000 anbelange, fehle es \r\nweiterhin an Hinweisen zu den Einkommensverhältnissen in den angrenzenden \r\nMonaten, sodass damit eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK nicht \r\nnachgewiesen werden könne. Die Bescheinigung des Sozialamtes vom \r\n17. Oktober 2004 lasse nicht erkennen, welche Personen dort gemeint seien. \r\nBezüglich des Festsetzungszeitraumes des Kalenderjahres 1999 komme eine \r\nNeufestsetzung nicht in Betracht, weil insoweit am 1. Januar 2004 \r\nFestsetzungsverjährung eingetreten sei. Hinsichtlich des Festsetzungszeitraumes \r\nJanuar bis Juli 2000 sei eine Neufestsetzung abzulehnen, weil auch weiterhin keine \r\nhinreichenden Einkommensnachweise vorgelegt worden seien; die im \r\nWiderspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszüge könnten nicht als \r\nEinkommensnachweise anerkannt werden. Schließlich scheitere eine \r\nNeufestsetzung bereits an der Tatsache, dass selbst wenn die Klägerin die \r\nerforderlichen Einkommensnachweise für das Jahr 2000 beibringen könne, der für \r\nden Regelungszeitraum von Januar bis Juli 2000 ebenfalls zur Zahlung verpflichtete \r\nVater des Kindes einen gleichlautenden Antrag auf Neufestsetzung bisher gar nicht \r\ngestellt habe. \r\nDieser Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \r\n23. Juni 2005 zugestellt.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Klägerin hat am 22. Juli 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, die vom \r\nBeklagten nunmehr angeführte Verjährung sei nicht geeignet als Einwand, denn sie \r\ndiene dem Schutz des Schuldners der Abgabe, nicht jedoch dem Gläubiger. § 17 \r\nAbs. 5 Satz 3 GTK erlaube eine Neufestsetzung rückwirkend auch dann, wenn die \r\nVorlage der Nachweise erst später möglich gewesen sei. Die Klägerin habe im Jahre \r\n1999 ununterbrochen Sozialhilfe bezogen und im Jahre 1999 auch nur kurz \r\nEinkommen erzielt, danach wieder Sozialhilfe bezogen. Auf die fehlende Mitwirkung \r\ndes Mannes könne es nicht ankommen. \n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \r\n24. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n20. Juni 2005 zu verpflichten, den Elternbeitrag für die Zeit von \r\nJanuar 1999 bis Juli 2000 auf 0,00 Euro/DM festzusetzen. \n\n\r\n\r\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \r\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n\r\n\r\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat sich zu Unrecht geweigert, \r\nden seitens der Klägerin geschuldeten Elternbeitrag für die Zeit von Januar 1999 bis \r\nJuli 2000 auf Grund der noch fristgerecht erbrachten Nachweise auf 0,00 Euro (0,00 \r\nDM) festzusetzen, so dass der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der \r\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 rechtswidrig ist und die \r\nKlägerin in ihren Rechten verletzt; § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n\r\n\r\n28\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Begehren der Klägerin nicht etwa \r\nschon generell entgegen, dass nur sie und nicht auch der seinerzeit mit ihr \r\nveranlagte Ehemann die Herabsetzung der Höchstbeitrags-Festsetzung erstrebt. \r\nDenn die Abwehr der Forderung durch einen Gesamtschuldner setzt nicht notwendig \r\nein gemeinschaftliches Handeln aller Gesamtschuldner voraus.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Rechtsgrundlage für das hier verfolgte Begehren, den Elternbeitrag auf die \r\nden tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprechende Höhe festzusetzen, \r\nist,\n\n\r\n\r\n30\n\nnicht etwa § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zusammen mit den Grundsätzen der \r\nBeitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der \r\nGewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, woran man aus der Erwägung denken \r\nkönnte, dass eine nach dieser Bestimmung erfolgte Höchstbetragsfestsetzung den \r\neher verfahrensrechtlichen und insoweit beschränkten Zweck verfolgt, den \r\nPflichtigen zur Abgabe der geforderten Nachweise anzuhalten, ohne Sanktion sein \r\nzu wollen, und dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK seiner systematischen Stellung nach \r\neine Neuberechnung nach vorheriger Berechnung der Beitragshöhe anhand \r\nerfolgter (möglicherweise nun überholter) Einkommensangaben regelt, \r\nsondern,\n\n\r\n\r\n31\n\n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK mit dem dort verwandten Begriff der „Änderung\" und \r\ndessen Auslegung, die er in der neuen Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfahren hat. In seinem \r\nBeschluss vom 28. November 2005 (12 A 4393/03) führt das Oberverwaltungsgericht \r\naus:\n\n\r\n\r\n32\n\n„Die Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, \r\nder der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem \r\nStrukturelement der Beitragsgerechtigkeit dient, als Spezialregelung den \r\nnachrangigen Bestimmungen des SGB X vorgeht (§ 28 GTK) und der Behörde \r\nkeinen Ermessensspielraum lässt. Die insoweit maßgebende \r\nTatbestandsvoraussetzung der „Änderung\" ist mit Blick auf die Gewährleistung der \r\nBeitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der \r\nSicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der der \r\nEinkommenserzielung zugrunde liegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt \r\neine Änderung in diesem Sinne dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte \r\nJahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Damit \r\nwerden sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung \r\nzugrundezulegende Einkommen haben...\"\n\n\r\n\r\n33\n\nEine solche Änderung in dem Sinne, dass das nun offenbarte Jahreseinkommen \r\nzu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt, ist hier gegeben.\n\n\r\n\r\n34\n\nDiese Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK überwindet in ihrer \r\nEigenschaft als verdrängende Spezialregelung auch den denkbaren Einwand der \r\nzwischenzeitigen Bestandskraft des Höchstbetrags-Festsetzungs-Bescheides vom \r\nFebruar 2001.\n\n\r\n\r\n35\n\nDiesen Einwand der Bestandskraft könnte man unter der Prämisse, \r\nRechtsgrundlage für das klägerische Begehren sei § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK, mit der \r\nErwägung überwinden, dass die Bestandskraft eines Bescheides nach § 17 Abs. 3 \r\nSatz 4 GTK wegen dessen verfahrensbezogen-beschränkter Zwecksetzung als \r\neinem vollstreckungsähnlichen Beugemittel - jedenfalls innerhalb der Grenzen der \r\nVerjährung und/oder Verwirkung - wesensmäßig beschränkt ist, auf die Dauer der \r\nVerweigerung, die verlangten Nachweise vorzulegen.\n\n\r\n\r\n36\n\nDem auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützten Begehren der Klägerin auf \r\nHerabsetzung des Elternbeitrages steht auch nicht der Einwand der Verjährung \r\nentgegen.\n\n\r\n\r\n37\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner \r\njüngeren Rechtsprechung offen gelassen, ob die in Betracht kommenden \r\nVerjährungsvorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit a KAG NW i.V.m. §§ 169 und 170 \r\nAO anwendbar sind,\n\n\r\n\r\n38\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschluss vom 28. November 2004 - 12 A 4393/03 - m.w.N..\n\n\r\n\r\n39\n\nZwar würde eine etwaige Verjährung hier das Abgabenschuldverhältnis \r\nvollständig zum Erlöschen bringen, so dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § \r\n169 Abs. 1 AO auch eine Aufhebung oder Änderung der erfolgten Festsetzung nach \r\nAblauf der Festsetzungsfrist unmöglich wäre. Jedoch wäre die \r\nFestsetzungsverjährung hier im Zeitpunkt der Antragstellung seitens der Klägerin \r\nnicht eingetreten gewesen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 betrüge die \r\nFestsetzungsfrist vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des \r\nKalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Abgabenfestsetzung, deren \r\nÄnderung die Klägerin begehrt, ist hier die unter dem 1. Februar 2001 erfolgte \r\nFestsetzung des Höchstbeitrages nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK. Da es sich hierbei \r\nnicht um den einkommensabhängig berechneten, der Beitragsgerechtigkeit und der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Elternbeitrag im Sinn von § 17 \r\nAbs. 1 Satz 1 GTK handelt, der möglicherweise bereits mit der in Anspruchnahme \r\neines gebuchten Kindergartenplatzes gesetzlich geschuldet ist, sondern um den \r\neinkommensunabhängig, rein verfahrensbezogen und ohne jede Berechnung oder \r\nBezugnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festgesetzten Höchstbeitrag \r\nnach § 17 Abs. 3 GTK, der als solcher nicht Kraft Gesetzes geschuldet wird, kann \r\ndiese Abgabe jedenfalls nicht vor Ablauf der mit dem „Verlangen\" im Sinne des § 17 \r\nAbs. 3 Satz 3 GTK gesetzten Frist im Sinne des § 170 Abs. 1 AO entstehen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie der Klägerin hier in dem Verlangen vom 3. Dezember 2000 belassene Frist \r\nzur Vorlage der Nachweise von zwei Wochen wäre dann noch im Laufe des Jahres \r\n2000 abgelaufen, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres \r\n2004 eingetreten wäre. \r\nSelbst von diesem für den Beklagten günstigsten Ergebnis ausgehend, war die \r\nvierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht abgelaufen gewesen, als sich die \r\nKlägerin spätestens mit dem förmlichen Verlangen vom 17. August 2004 mit der Bitte \r\num Änderung der Festsetzung an ihn gewandt hat.\n\n\r\n\r\n41\n\nWenn man die vorstehend erörterten Verjährungsvorschriften für unanwendbar \r\nhalten und deshalb die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung heranziehen wollte, \r\nstünden auch diese der Geltendmachung des klägerischen Begehrens nicht \r\nentgegen. Denn schon wenige Monate nach dem - möglicherweise verfrühten - \r\nErlass des Höchstbetrags-Festsetzungs-Bescheides vom Februar 2001 hatte der \r\nBeklagte im Mai 2001 der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, die erbetenen \r\nNachweise auf dem übersandten Formular zu erbringen, und im gleichen Sinne hatte \r\ner der Klägerin unter dem 8. Juni 2004 sein Formular für die Erklärung zum \r\nElternbeitrag erneut übersandt, so dass er selbst offenbar davon ausging, dass im \r\nFalle der Vorlage der geforderten Unterlagen eine der wirtschaftlichen \r\nLeistungsfähigkeit entsprechende Festsetzung zu erfolgen habe.\n\n\r\n\r\n42\n\nDie nunmehr erfolgte Offenlegung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse \r\nzwingt im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zur Festsetzung des Elternbeitrages auf \r\nNull. \r\nDie seitens der Klägerin und mit Hilfe des Beklagten beigebrachten Nachweise für \r\ndie nachträgliche Überprüfung und Berechnung der Beitragsfestsetzung sind ihrer Art \r\nnach nicht etwa generell ungeeignet und im übrigen zwar lückenhaft, aber \r\nhinreichend.\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Grundsätze für die Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen \r\nEinkommens sind durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen in seinen jüngeren Entscheidungen grundlegend neu geordnet worden \r\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. etwa Beschluss vom 28. November 2005 - 18 A 4393/03 -.\n\n\r\n\r\n45\n\nDas Oberverwaltungsgericht unterscheidet dabei grundlegend zwischen der \r\nBeitragsfestsetzung im laufenden Jahr und der nachträglichen Überprüfung, ob die \r\nBeitragsfestsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. \n\n\r\n\r\n46\n\n„Bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle \r\nJahreseinkommen für die Beitragsbemessung nicht verlässlich festgestellt werden. \r\nAus diesem Grund ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK (zunächst) auf das \r\nJahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu ihrer \r\nEinkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorrangegangen Kalenderjahr \r\nerzielt worden ist.\n\n\r\n\r\n47\n\nWird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr bei der Prüfung der \r\nregelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten \r\ngesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten \r\nMonats - multipliziert mit 12 - einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist, als \r\ndas Jahreseinkommen des der Angabe vorangegangen Jahres, ist zunächst \r\nweiter zu prüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ \r\n17 Abs. 5 Satz 2 1. Hs. GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung \r\nsetzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen \r\nZeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird. Ist das der Fall, wechselt \r\nbereits bei der Festsetzung des Elternbeitrages im laufenden Jahr die \r\nBemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der Angabe \r\nvorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten \r\nErsatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. \n\n\r\n\r\n48\n\nIst das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der \r\nBeitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (gegebenenfalls nach \r\ndem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in \r\nden Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK \r\nzugunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen...\n\n\r\n\r\n49\n\nFür das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 GTK und einem auf \r\ndiese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende \r\ntatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtsfertigung \r\nmehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und \r\ndie tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen \r\nJugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. \r\nIn diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von \r\nMassenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung \r\nund Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität \r\nihre sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Grenze.\n\n\r\n\r\n50\n\nFür die nachträgliche Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, ... kommt es auch nicht \r\nentscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des Jahres Einkommen erzielt wird \r\noder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für die Beurteilung der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige tatsächliche \r\nJahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der zweiten Hälfte \r\ndes Jahres oder - gegebenenfalls mit monatlichen Unterbrechungen - über das \r\nganze Jahr erzielt worden ist. ... Diese auf das gesamte Jahr bezogene \r\nFestsetzung der maßgebenden Kenngrößen schließt - jedenfalls bei der Ex-post-\r\nBetrachtung - eine auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres beschränkte \r\nEinkommensbewertung aus, zumal dadurch die auf dem Jahreseinkommen \r\naufbauende Bildung von Einkommensgruppen und damit zugleich von \r\nEinkommensgrenzen unterlaufen würde.\"\n\n\r\n\r\n51\n\nNach diesen Grundsätzen ist für die hier vorzunehmende nachträgliche \r\nÜberprüfung im Wege einer Ex-post-Betrachtung das seitens der Klägerin (und ihres \r\ndamals mit ihr und den Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden \r\nEhemannes) erzielte Einkommen aus dem Kalenderjahr 1999 und dem - gesamten - \r\nKalenderjahr 2000 heranzuziehen. \n\n\r\n\r\n52\n\nDie im vorliegenden Verfahren zusammengetragenen Einkommensnachweise \r\nsind nicht etwa ihrer Art nach ungeeignet. \r\nMit der gesetzlichen Anknüpfung an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes \r\nin § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK liegt es nahe, für die Ermittlung des maßgeblichen \r\nJahreseinkommens auf einen Einkommensteuerbescheid abzustellen.\n\n\r\n\r\n53\n\nZu dessen optimaler Tauglichkeit und dazu, dass das Elternbeitragsrecht nach \r\ndem GTK grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, steuerrechtliche Fragen, die \r\nzwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen durch Bescheid für den \r\ninsoweit erfassten Zeitraum geregelt worden sind, einer erneuten Überprüfung und \r\ngegebenenfalls auch abweichenden gesonderten Entscheidungen zuzuführen, so \r\ndass eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid \r\ndanach allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die im Steuerbescheid \r\nenthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die \r\nFestsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind, \n\n\r\n\r\n54\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 - (Absatz 50).\n\n\r\n\r\n55\n\nMit Ausnahme eines - im vorliegenden Kontext nicht aussagekräftigen - \r\nBescheides über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für die \r\nJahre 1999 und 2000 auf 0 DM, liegen steuerrechtliche Festsetzungen hier nicht vor. \r\nVielmehr hat die Klägerin neben einer Bescheinigung des Sozialamtes des \r\nBeklagten und (Fragmenten von) Bescheiden des Sozialamtes (auszugsweise) ihre \r\nKontoauszüge aus dem fraglichen Zeitraum vorgelegt. Entgegen der Ansicht des \r\nBeklagten, sind derartige Kontoauszüge nicht etwa von vornherein ungeeignet.\n\n\r\n\r\n56\n\nZur durchaus möglichen Auswertung vorgelegter Kontoauszüge vgl. etwa \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \r\nBeschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 - (Absatz 55).\n\n\r\n\r\n57\n\nDie Auszüge betreffen auch das Konto der Klägerin bei der Stadtsparkasse des \r\nBeklagten, auf das das Sozialamt des Beklagten die im fraglichen Zeitraum \r\nbewilligten Sozialhilfeleistungen überwiesen hat.\n\n\r\n\r\n58\n\nAllerdings sind die hier vorliegenden Nachweise auch in ihrer Gesamtschau in \r\nzeitlicher und inhaltlicher Hinsicht lückenhaft.\n\n\r\n\r\n59\n\nSo ist etwa nicht ersichtlich, für welche Dauer der auszugsweise vorliegende \r\nSozialhilfebescheid vom 21. Januar 1999 Leistungen nach dem BSHG bewilligen \r\nwollte; bekannt ist nur, dass sie ab Februar 1999 und solange und soweit die \r\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, bewilligt werden sollten. \r\nFerner ist unklar, ob der Ehemann der Klägerin, der nach ihren Angaben bereits im \r\nMai 1999 wieder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, auch in diesem \r\nMonat noch Leistungen an Arbeitslosenhilfe bezogen hat, wie sie im Bescheid des \r\nArbeitsamtes X vom 28. Juli 1998 für die Dauer vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 \r\nbewilligt worden waren. \r\nFür die Monate Juli, August und September 1999 finden sich keinerlei \r\nEinkommensangaben. \r\nAb Oktober 1999 greift die - inhaltlich wiederum äußerst unvollständige - \r\nBescheinigung des Sozialamtes des Beklagten, wonach die Bedarfsgemeinschaft \r\nC, C1, C2l unter anderem vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2000 „Sozialhilfe \r\nbekommen\" hat. \r\nFür die Monate Mai, Juni und Juli ist (nur) das Erwerbseinkommen der Klägerin \r\nselbst bekannt und durch die entsprechenden Buchungen auf den in Kopie \r\nvorgelegten Kontoauszügen belegt. \r\nFür den Monat August 2000 finden sich keine Angaben. \r\nAb dem 27. September 2000 bis zum Ende des Jahres 2000 ist dann wieder \r\nausweislich der Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten „Sozialhilfe\" \r\ngeleistet worden.\n\n\r\n\r\n60\n\nNach der Verteilung der Obliegenheiten im § 17 GTK ist es grundsätzlich Sache \r\ndes Beitragspflichtigen, die Höhe seines maßgeblichen Einkommens anzugeben und \r\ndurch geeignete Nachweise zu belegen, so dass diesbezügliche Lücken im Zweifel \r\nzu seinen Lasten gehen. \n\n\r\n\r\n61\n\nAllerdings dürfen die Anforderungen an die Obliegenheiten des \r\nBeitragspflichtigen auch nicht überspannt werden. \r\nInsoweit ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin bekämpfte \r\nHöchstbetragsfestsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK vom Gesetzgeber nicht etwa \r\nals eine Sanktion für die säumige Behandlung eigener Obliegenheiten gedacht ist \r\nund auch nicht etwa die tragenden Grundsätze der Beitragsbemessung nach der \r\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Beitragsgerechtigkeit aushebeln soll. \r\nFerner ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass es hier zunächst mehrfache, an \r\nden seitens der Klägerin erbrachten Einkommensnachweisen orientierte \r\nBeitragberechnungen des Beklagten gegeben hat, die in die jeweils den Beitrag auf \r\n0,00 DM festsetzenden Bescheide vom 5. November 1998, 16. Juli, 1. September \r\nund 23. Dezember 1999 eingeflossen sind. Vor diesem Hintergrund bestand aus \r\nSicht der - in geschäftlichen Dingen sicher nicht sonderlich erfahrenen - Klägerin nur \r\nwenig Veranlassung, diese Zeiträume betreffende Einkommensnachweise lange \r\naufzubewahren. \r\nNicht übersehen werden darf auch, dass der Klägerin der Nachweis insbesondere \r\ndes Bezuges von Sozialhilfe dadurch erschwert ist, dass das eigene Sozialamt des \r\nBeklagten außer Stande ist, Doppel der entsprechenden Bescheide zu beschaffen. \r\n\n\r\n\r\n62\n\nDie wenn auch lückenhaft erbrachten Nachweise sind jedoch allemal \r\nhinreichend, die tenorierte Verpflichtung zur Festsetzung des Elternbeitrages auf Null \r\nzu erzwingen.\n\n\r\n\r\n63\n\nAus den vorliegenden Nachweisen ergibt sich, dass die Klägerin (und ihr \r\nEhemann) im Kalenderjahr 1999 Einnahmen in Höhe von mindestens 10.574,11 DM \r\nhatten, im Kalenderjahr 2000 in Höhe von mindestens 4.099,85 DM.\n\n\r\n\r\n64\n\nIn 1999 an Einnahmen bekannt: \r\n 50 mtl. Schaukasten 600,00 \r\n 5/99 Einkommen Ehemann 1959,14 \r\n 6/99 Einkommen Ehemann 1816,05 \r\n 1-6/99 AlHi: 238,42 wöchtl. 6198,92 \r\n 10-12/99 „Sozialhilfe\" in unbekannter Höhe \r\n 10574,11 \r\nDM \r\n\n\r\n\r\n65\n\nIn 2000 an Einnahmen bekannt: \r\n 50 mtl. Schaukasten 600,00 \r\n 5/00 Einkommen Klägerin 310,44 \r\n 6/00 Einkommen Klägerin 974,57 \r\n 7/00 Einkommen Klägerin 2214,84 \r\n 1-5/00 „Sozialhilfe\" in unbekannter Höhe \r\n 9-12/00 „Sozialhilfe\" in unbekannter Höhe \r\n 4099,85 \r\nDM\n\n\r\n\r\n66\n\nUm eine Beitragsfestsetzung in Höhe von mehr als 0,00 DM/Euro zu \r\nrechtfertigen, müsste das Einkommen der Klägerin (und ihres Ehemannes) in den \r\nJahren 1999 und 2000 nach der Tabelle in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der \r\ndamals gültigen Fassung mindestens 24.000,00 DM betragen haben. \r\nDie Differenz zwischen den bekannten Einkommen und der Untergrenze zu dieser \r\nBeitragsstufe beträgt für das Jahr 1999 13.425,89 DM (entspricht monatlich \r\ndurchschnittlich 1.118,82 DM), für das Jahr 2000 19.900,15 DM (entspricht monatlich \r\ndurchschnittlich 1.685,34 DM).\n\n\r\n\r\n67\n\nDie Differenz zwischen den sich aus den Nachweisen ergebenden \r\nEinkommenshöhen und der Grenze der ersten Beitragsstufe ist so hoch, dass unter \r\nBetrachtung der Lebenssituation der Klägerin (und ihres Ehemannes) es nach der \r\nLebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht \r\nkommt, dass diese Grenze überschritten worden ist. \r\nSo ist auch der Beklagte selbst bis zu der ganz routinemäßigen Aufforderung vom 3. \r\nDezember 2000 davon ausgegangen, dass die erfolgte Festsetzung auf Null \r\neinkommensangemessen ist, weil ihm der Sozialhilfebezug bis dahin hinreichend \r\ndargelegt erschien. Des weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \r\nKlägerin nennenswerte Einkommenszuflüsse zu verschweigen trachtete, gegen \r\nderen Existenz nicht zuletzt spricht, dass das Sozialamt bei seiner eigenen Prüfung \r\nder Einkommensverhältnisse sowohl im Jahre 1999 als auch im Jahre 2000 \r\n(mehrfach) zu dem Ergebnis gelangt zu sein scheint, dass die Gewährung von \r\n(zumindest ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt geboten war.\n\n\r\n\r\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \r\nDie Gerichtsgebührenbefreiung nach § 188 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, weil \r\nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02) Streitigkeiten \r\nbetreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK dem Abgabenrecht und nicht dem \r\nSachgebiet der Jugendhilfe zuzurechnen sind. \r\nDem hat sich die Kammer angeschlossen.\n\n\r\n\r\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \r\nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-09/24-k-3305-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-09/24-k-3305-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273780","retrieved":"2026-07-09 02:45:08.650464+00:00"}}