{"status":"available","doknr":"OLD273823","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0308.38K3451.05BDG.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"38 K 3451/05.BDG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie mit Verfügung des Innenministeriums vom 1. Juni 2005 angeordnete \nEinbehaltung von Ruhegehaltsbezügen des Antragstellers wird mit Wirkung vom 1. Juli 2005 \nausgesetzt.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur \nHälfte.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1941 geborene Antragsteller stand vor seiner mit Ablauf des Februar 1996 \nerfolgten Versetzung in den Ruhestand im Range eines Ersten \nPolizeihauptkommissars im BGS im Dienst des Bundesinnenministeriums \n(Bundesinnenministerium im folgenden BMI). Der Bundesminister des Innern ( im \nfolgenden der Minister) leitete mit Verfügung vom 13. April 1995 gegen ihn wegen \ndes Vorwurfs der Vorteilsannahme das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 33 \nBundesdisziplinarordnung - BDO - ein, enthob ihn gleichzeitig gemäß § 91 BDO \nvorläufig des Dienstes und ordnete gemäß § 92 BDO die Einbehaltung von 25 % \nseiner Dienstbezüge an. Mit Verfügung vom 27. Februar hat der Minister die \nEinbehaltung der Bezüge des Antragstellers ab dem Tag der Versetzung in den \nRuhestand auf 20 % ermäßigt, mit Verfügung vom 23. November 2001 auf 33 % \nerhöht.\n\n4\n\nDurch Strafurteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom \n1 Juli 1998 (Az.: 22 Sch 4/97) wurde der Antragsteller wegen der Vorwürfe, die auch \nGegenstand des Disziplinarverfahrens sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf \nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von \nder Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde durch Urteil des \nBundesgerichtshofs vom 7. Juli 1999 (Az.: 2 Str 90/99) verworfen.\n\n5\n\nDurch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. November 2001 (Az.: XVI VL \n16/01) wurde dem Antragsteller das Ruhegehalt aberkannt. Auf seine Berufung hob \ndas Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2003 (Az.: 1 D 8.02) \ndas Urteil auf und stellte das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO in Verbindung \nmit § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO ein, weil es am 20. April 1995, \ndem Tag der Zustellung der Einleitungsverfügung, nicht gemäß § 33 BDO \nrechtswirksam eingeleitet worden sei. Nach einem vom Gericht eingeholten \npsychiatrischen Gutachten sei eine Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers zu \ndiesem Zeitpunkt auf Grund konkreter Anhaltspunkte in Betracht zu ziehen und im \nErgebnis nicht auszuschließen. \nDer Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller am 25. \nNovember 2003, dem Bundesdisziplinaranwalt am 26. November 2003 \nzugestellt.\n\n6\n\nGemäß Aktenvermerk vom 23. Februar 2004, unterzeichnet von dem \nStaatssekretär X, wurde gegen den Antragsteller erneut, nunmehr gemäß § 17 Abs. \n1 BDG, wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme in drei Fällen, ein \nDisziplinarverfahren eingeleitet.\n\n7\n\nBereits mit Antrag vom 3. Februar 2004 hatte das BMI beim Amtsgericht T2 \nbeantragt, gemäß § 3 BDG, § 16 Abs. 1 Ziffer 4 VwVfG einen Vertreter für den \nAntragsteller zu bestellen. Dieses Verfahren erledigte sich dadurch, dass dieser mit \nDatum vom 17. März 2004 seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten Vollmacht für \ndas Disziplinarverfahren erteilte.\n\n8\n\nÜber seinen Verfahrensbevollmächtigten wurde dem Antragsteller mit Verfügung \nvom 26. Juli 2004 gemäß § 20 BDG die erneute Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens gegen ihn mitgeteilt. Unterzeichnet wurde das Schreiben mit \n„I.A. X1\".\n\n9\n\nUnter dem Datum des 23. Februar 2005 beantragte der Antragsteller beim BMI \ndie Nachzahlung seiner Bezüge, soweit sie in der Zeit ab der - von ihm mit 24. \nNovember 2003 angegebenen - Rechtskraft des Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 und in der Zeit vom 21. April \n1995 bis zum 24. November 2003 einbehalten worden sind. Außerdem beantragte \ner, die weitere Einbehaltung von Bezügen in Zukunft zu unterlassen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 14. April 2005 gab das BMI dem Antrag für die Zeit ab - von \nihm mit dem 26. November 2003 angegeben - Rechtskraft des Beschlusses des \nBundesverwaltungsgerichts statt, verfügte insoweit die Nachzahlung der Bezüge, \nund ordnete die Auszahlung der vollen Bezüge „bis auf weiteres\" an. Im übrigen \nlehnte es den Antrag ab. Zur Begründung der Ablehnung führte es aus: Da es sich \nbei der Einbehaltung der Ruhegehaltsbezüge des Antragstellers um ein \n„mitgenommenes BDO - Verfahren\" handele, sei auch nach Inkrafttreten des \nBundesdisziplinargesetzes § 96 BDO für die Beurteilung des Antrags maßgeblich. \nNach § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO seien bei einer aus formellen Gründen erfolgten \nEinstellung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO einbehaltene \nBezüge nicht zurückzuzahlen, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung \ndes Verfahrens ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet werde, das zur \nAberkennung des Ruhegehalts führe. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 4. April 2003 sei im BMI am 26. November 2003 eingegangen. Das neue \nDisziplinarverfahren sei mit Aktenvermerk vom 24. Februar 2004 (richtig 23. Februar \n2004) eingeleitet worden, die Voraussetzungen für eine Nachzahlung lägen somit \nnicht vor. Die Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 92 Abs. 3 BDO sei auch nach \nInkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes ab dem 1. Januar 2002 nicht \nrechtswidrig geworden. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG seien vor dem Inkrafttreten \ndes BDG eingeleitete förmliche Verfahren nach bisherigem Recht, also der BDO, \nfortzuführen. § 92 Abs. 3 BDO gelte daher für „Altfälle\" fort.\n\n11\n\nNach Anhörung des Antragstellers ordnete das BMI mit Verfügung vom 1. Juni \n2005, nunmehr gemäß § 38 Abs. 3 BDG, erneut die Einbehaltung seiner \nRuhegehaltsbezüge in Höhe von nunmehr 30 % an. Unterzeichnet ist die Anordnung \nmit „Im Auftrag I\". Zur Begründung heißt es, die Einbehaltung rechtfertige sich aus \nder zu erwartenden Aberkennung des Ruhegehalts des Antragstellers. Dessen \npersönliche und wirtschaftliche Verhältnisse seien angemessen berücksichtigt.\n\n12\n\nMit seinem am 2. August 2005 bei Gericht eingegangen Antrag wendet sich der \nAntragsteller gegen die Einbehaltung seiner Ruhegehaltsbezüge und begehrt die \nAufhebung des Bescheides des BMI's vom 14. April 2005, soweit damit sein Antrag \nauf Nachzahlung von Bezügen abgelehnt wurde.\n\n13\n\nZur Begründung führt er aus: Die Einbehaltungsanordnung entspreche bereits \nnicht den maßgeblichen Formerfordernissen und sei deshalb rechtswidrig. Der \nUnterzeichner der Anordnung sei der Referatsleiter des Referates BGS I 3, der \nhierfür nicht zuständig gewesen sei. Gemäß § 38 Abs. 3 BDG in Verbindung mit § 84 \nSatz 1 BDG würden bei Ruhestandsbeamten Disziplinarbefugnissen von der zum \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde \nausgeübt. Für die seien aber nur der Behördenleiter, dessen ständiger Vertreter und \nin dessen Auftrag allenfalls noch ein Abteilungsleiter handlungsbefugt. § 84 Satz 2 \nBDG lasse zwar eine Delegierung der Befugnisse zu, jedoch nur auf nachgeordnete \nDienstvorgesetzte und nur durch eine im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende \nallgemeine Anordnung. Soweit Anordnungen auf dieser Grundlage ergangen seien, \nseien Disziplinarbefugnisse ausnahmslos nur auf Leiter der jeweiligen Behörden und \nDienststellen mit personifizierter Nennung ihrer Amtsbezeichnungen, in keinem Fall \njedoch auf die Ebene eines Referatsleiters bzw. einen Beamten mit der \nAmtsbezeichnung eines Ministerialrates delegiert worden. Soweit die \nAntragsgegnerin die Zuständigkeit des Personalreferats BGS I 3 aus der internen \nGeschäftsverteilung des BMI ableite, sei daran nur richtig, dass dieses Referat auch \nfür seine Personalangelegenheiten als Ruhestandsbeamter zuständig sei. Vorliegend \nsei aber § 17 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der \nBundesministerien in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. \nAugust 2000 - im folgenden GGO - maßgeblich, wonach die Unterzeichnung durch \nVorgesetzte vorgesehen sei, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgeschrieben sei, \nsich aus der Bedeutung der Sache ergebe oder sie sich die Zeichnung in \nbesonderen Fällen vorbehalten hätten. Alle drei Alternativen träfen hier zu. § 6 Abs. 4 \nGGO sehe zwar eine Vertretung durch die zuständige Abteilungsleitung vor, wenn \nkeine Staatssekretärin oder kein Staatssekretär anwesend sei und es keine andere \nRegelung gebe. Er bestreite aber, dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe. Wie \nsich aus den Verwaltungsvorgängen ergebe, sei der Minister noch nicht einmal intern \nmit der Einbehaltung seiner Bezüge befasst worden.\n\n14\n\nDie Einbehaltung sei auch wegen überlanger Dauer des \nEinbehaltungszeitraumes rechtswidrig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine \nBezüge bereits seit dem 13. April 1995 bis heute, also insgesamt über mehr als zehn \nJahre gekürzt würden. Dies widerspreche den vom Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Beschluss 6. April 1995 (BVerwG E 103, 222) aufgestellten Grundsätzen, die \ndas Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Beschluss vom 28. Mai 2002 (Az.: 15d \nA 888.00.0 ) übernommen habe. Hinzu komme, dass nicht nur die zuständige \nStaatsanwaltschaft Bonn sein Strafverfahren, sondern auch das BMI das \nDisziplinarverfahren schuldhaft verzögert hätten. \nWeil die Anordnung unheilbar rechtswidrig sei, sei sie nicht nur auszusetzen, \nsondern aufzuheben. Nur so entstehe ein sofort fälliger Anspruch auf Nachzahlung \nder einbehaltenen Bezüge.\n\n15\n\nFür den Anspruch auf Nachzahlung seien entsprechend § 85 Abs. 3 und 5 BDG \ndie Bestimmungen der BDO maßgeblich, weil es sich hierbei um ein \n„Annexverfahren\" zu dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren handele. Wegen der \ndargelegten Gesamtdauer der Einbehaltung habe er einen Anspruch auf \nNachzahlung auch der während des ersten Disziplinarverfahrens einbehaltenen \nBezüge. Dies auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht mit der Aufhebung \nder Einleitungsverfügung vom 13. April 1995 ganz selbstverständlich auch die \nzugleich als Bestandteil dieser Verfügung ergangene Einbehaltungsanordnung von \n25 % seiner Bezüge aufgehoben habe. Hinzu komme, dass die Einleitungsverfügung \nVoraussetzung für die Einbehaltung von Bezügen sei. Durch ihren Wegfall sei allen \nEinbehaltungsanordnungen die Grundlage entzogen worden. Im übrigen hätten auch \ndie Einbehaltungsanordnungen gemäß § 19 Abs. 1 und Nr. 1 BDO einem Betreuer \nzugestellt werden müssen. Auch die Einbehaltung von Bezügen setze bis zum \nVerfahrensabschluss eine rechtswirksame Einbehaltungsanordnung voraus, fehle es \ndaran, seien die einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen. Weil die Einbehaltung \nschon nach bisherigem Recht nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, könne sie jetzt \nauch nicht auf § 40 BDG gestützt werden.\n\n16\n\nDer Nachzahlung der Bezüge stehe § 96 Abs. 1 Ziffer 4 BDO nicht entgegen, \nweil dies eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO \nvoraussetze. Nach dieser Regelung könne aber nur die Einleitungsbehörde selbst \neinstellen und zwar nur bis zur Anhängigkeit beim Disziplinargericht. Hier habe aber \nnicht die Einleitungsbehörde, sondern das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren \neingestellt und zwar nicht auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO, sondern auf \nder des § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BDO, weil es nicht gemäß § 33 BDO wirksam eingeleitet worden sei. \nDies habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich mit der nicht rechtswirksam \nerfolgten Zustellung der Einleitungsverfügung begründet, auf die Frage, ob das \nVerfahren als solches nicht rechtswirksam eingeleitet worden oder aus sonstigen \nGründen unzulässig gewesen sei, sei es nicht eingegangen. Damit sei das Verfahren \nauf „andere Weise rechtskräftig abgeschlossen\" und seien die einbehaltenen \nDienstbezüge gemäß § 96 Abs. 2 BDO nachzuzahlen. Hinzu komme, dass eine \nFortführung vor dem Inkrafttreten des BDG eingeleiteter Verfahren gemäß § 85 \nAbs. 3 BDG ausschließlich auf der Grundlage des bisherigen Rechts, also der BDO, \nerfolgen könne. Hier seien aber noch nicht einmal die Voraussetzungen des § 96 \nAbs. 1 Nr. 4 BDO erfüllt. Weder sei dem Antragsteller, trotz seiner seit langem \nbekannten Verhandlungsunfähigkeit, fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach \nEinstellung ein Betreuer gemäß § 19 BDO bestellt, noch sei ihm innerhalb dieser \nFrist die erneute Einleitungsverfügung gemäß § 33 BDO zugestellt worden. Die \nBerechnung der Frist sei auch nicht möglich. Der Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts sei dem Bundesdisziplinaranwalt zugestellt worden, dem \nEingang bei der Einleitungsbehörde komme deshalb keine Bedeutung zu. Bei der \nEinleitung des Disziplinarverfahrens nur durch Aktenvermerk gemäß § 17 Abs. 1 \nSatz 2 BDG sei für den betroffenen Beamten nicht überprüfbar, ob es nicht zu einer \nRückdatierung gekommen sei. Dies sei vorliegend bereits deshalb nicht \nauszuschließen, weil er den Aktenvermerk über die Einleitung, obwohl der gemäß \n§ 20 BDG unverzüglich zuzustellen sei, erst am 28. Juli 2004 erhalten habe. \nNachvollziehbare Gründe hierfür gebe es nicht.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die weitere Einbehaltung seiner Bezüge könne auch nicht § \n40 BDG sein. Dieser enthalte keine dem § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO vergleichbare \nRegelung § 40 Abs. 1 Nr. 3 BDG sehe einen Verfall einbehaltener Bezüge bei nicht \nwirksamer Einleitung oder sonstiger Unzulässigkeit des Verfahrens nicht vor. Es \nkönne insoweit auch nicht von einer ungewollten Regelungslücke ausgegangen \nwerden, weil sich dann wenigstens § 85 BDG in seinen Übergangsbestimmungen \ndazu hätte verhalten müssen.\n\n18\n\nGemäß § 3 BDG, § 49 a Abs. 3 VwVfG seien die einbehaltenen Beträge zu \nverzinsen. Der Antragsgegner trage an den Einbehaltungen ein eindeutiges \nVerschulden, eine Nichtverzinsung stelle deshalb eine zusätzliche weitere \nBeeinträchtigung dar.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndie Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 1. \nJuni 2005 über die Einbehaltung von Teilen seines Ruhegehalts \ngemäß § 38 Abs. 3 BDG nicht auszusetzen, sondern wegen \nbereits formeller Rechtsunwirksamkeit aufzuheben;\n\n21\n\nden Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 14. \nApril 2005 gemäß § 95 Abs. 3 BDO aufzuheben, soweit mit \ndiesem Erlass sein auf Nachzahlung der seit der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens am 13. April 1995 bis zu dessen \nrechtskräftiger Einstellung mit Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 weiterhin \neinbehaltenen Dienst- und Ruhegehaltsbezüge abgelehnt \nwurde.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie führt aus: Die am 1. Juni 2005 angeordnete Einbehaltung sei durch den \nhierfür zuständigen Amtsinhaber erfolgt, sie sei auch verhältnismäßig. Zuständig für \ndie Einbehaltung sei gemäß § 38 Abs. 3 BDG die für Erhebung der Disziplinarklage \nzuständige „Behörde\". Bei Ruhestandsbeamten sei dies gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1. 1 \nHalbsatz, § 84 BDG die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige \noberste Dienstbehörde, also das BMI. Allgemein anerkannt sei, dass \nDisziplinarverfügungen nicht nur von den Dienstvorgesetzten selbst, sondern auch \nvon ihren allgemeinen Vertretern unterzeichnet werden könnten. Die allgemeine \nVertretung werde durch dienstinterne Regelungen wie Geschäftsordnungen \nbegründet. Im BMI sei eine solch allgemeine Vertretungsregelung durch die \nHausanordnung Gruppe 11 Blatt 5, Ziffer 1.5 aufgestellt worden. Hieraus ergebe sich \nvorliegend die Zuständigkeit des Personalreferates BGS I 3 und damit von dessen \nReferatsleiter. Eine Unterzeichnung durch den Minister oder Staatssekretär sei \ndeshalb nicht erforderlich. Minister T3 habe allerdings die Einleitung und \nDurchführung des Disziplinarverfahrens im Rahmen einer Ministervorlage vom 3. \nDezember 2003 gebilligt.\n\n25\n\nDie Einbehaltung des Ruhegehalts sei auch verhältnismäßig. Die Dauer des \nersten Disziplinarverfahrens sei dabei unerheblich, denn vorliegend gehe es nur um \ndie Einbehaltung auf Grund der Verfügung vom 1. Juni 2005. Diese sei in einem \nrechtlich neuen Disziplinarverfahren ergangen. Nichts anderes gelte, wenn auch die \nDauer des ersten Disziplinarverfahrens von Bedeutung sei. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. September \n1993, - 2 BvR 1517/92 - und Beschluss vom 4. Oktober 1977, - 2 BvR 80/779 -) \nkomme es darauf an, ob eine beschleunigte Bearbeitung geboten und möglich \ngewesen wäre, ob der Antragsteller selbst zur Beschleunigung beigetragen habe und \nob die ihm belassenen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichend \nseien. Das erste Verfahren habe nicht beschleunigter durchgeführt werden können. \nFür die Dauer des Strafverfahrens sei sie - die Antragsgegnerin - nicht verantwortlich. \nDie darauf beruhende Verzögerung des Disziplinarverfahrens ergebe sich aus § 17 \nAbs. 1 Satz 1 BDO. Das Verfahren sei auch nicht in Kenntnis der \nVerhandlungsunfähigkeit des Antragstellers eingeleitet worden. Dieser sei vor \nEinleitung auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht und für verhandlungsfähig \nbefunden worden. Gegen die Unverhältnismäßigkeit spreche auch, dass der \nAntragsteller nicht bereits früher einen Aussetzungsantrag gemäß § 95 Abs. 3 BDO \nbzw. einen Beschleunigungsantrag gemäß § 66 BDO gestellt habe. Die ihm \nbelassenen Bezüge reichten für seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau aus. \nZu berücksichtigen sei auch, dass im Disziplinarverfahren mit der Aberkennung des \nRuhegehalts zu rechnen sei. Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW, die \nausschließlich auf den Zeitablauf abstellten, seien auf den vorliegenden Fall nicht \nübertragbar. Es handele sich dabei um Einzelfallentscheidungen und die \nentschiedenen Sachverhalte seien nicht vergleichbar. In beiden Fällen sei das \nDisziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei deshalb nur über \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich gewesen, die \nEinbehaltungsanordnung aufzuheben und dadurch Nachzahlungsansprüche zu \nbegründen. Hier gebe es ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren, bei \ndem die Frage, was mit den einbehaltenen Beträge geschehe, bereits in § 95 Abs. 4 \nBDO, § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO geregelt sei.\n\n26\n\nDer Antrag auf Nachzahlung sei bereits unzulässig. Weder der Antrag selbst, \nnoch seine Begründung ließen erkennen, welches Rechtschutzziel - Kassation des \nSchreibens vom 14. April 2005 oder gerichtliche Nachprüfung der früheren \nEinbehaltungsordnungen - der Antragsteller überhaupt verfolge. Für die Überprüfung \nder früheren Einbehaltungsordnungen fehle es am erforderlichen \nRechtschutzinteresse, weil die Anordnungen gemäß § 95 Abs. 4 BDO mit dem \nrechtskräftigen Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens gegenstandslos \ngeworden seien. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO \nfür eine weitere Einbehaltung der Bezüge vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe \ndas Verfahren aus Gründen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt, weil es gegen \nden verhandlungs- und prozessunfähigen Antragsteller ohne die Bestellung eines \nBetreuers nicht wirksam eingeleitet worden sei. Der Beschluss sei im BMI am 26. \nNovember 2003 eingegangen und dem Antragsteller sowie dem \nBundesdisziplinaranwalt am 25. November 2003 zugestellt worden. \nDas neue Disziplinarverfahren sei mit dem Vermerk vom 24. Februar 2004 (richtig \n23. Februar 2004) gemäß § 17 Abs. 1 BDG ordnungsgemäß innerhalb von drei \nMonaten eingeleitet worden. Zuständig für die Einleitung sei bei Ruhestandsbeamten \ngemäß § 17 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 84 Satz 1 BDG der Dienstvorgesetzte in \nder obersten Dienstbehörde. Gemäß § 3 Abs. 2 BBG sei Dienstvorgesetzter \nderjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen \nAngelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig sei. Nach der internen \nGeschäftsverteilung des BMI sei dies das Personalreferat des Bundesgrenzschutzes \nBGS I 3 (heute Bundespolizei B I 3) gewesen. Nach diesen Grundsätzen hätte es \nausgereicht, wenn der nach § 17 Abs. 1 BDG erforderliche Aktenvermerk statt von \neinem Staatssekretär vom zuständigen Mitarbeiter des Referates unterzeichnet \nworden wäre. Gemäß § 17 Abs. 2 GGO sei aber bei Schreiben von grundsätzlicher \nBedeutung - als solche würden Einleitungen von Disziplinarverfahren eingestuft - \neine ausnahmsweise Zeichnung durch den Bundesminister vorgesehen. In dessen \nVertretung seien die Staatssekretäre zuständig, die sich gemäß § 6 Abs. 3 GGO \ninnerhalb des Ministeriums grundsätzlich gegenseitig vertreten würden. Der \nAktenvermerk sei dementsprechend vom ehemaligen Staatssekretär X in Vertretung \ndes Ministers und des damals für die Angelegenheiten des Bundesgrenzschutzes \nzuständigen Staatssekretärs E unterzeichnet worden.\n\n27\n\nEs sei auch nicht gegen die Verpflichtung zu unverzüglicher Unterrichtung \ngemäß § 20 BDG verstoßen worden. Vielmehr sei der Antragsteller bereits mit \nSchreiben vom 16. Dezember 2003 frühzeitig auf die Absicht, ein \nDisziplinarverfahren einzuleiten, hingewiesen und um Mitteilung gebeten worden, ob \ner sich anwaltlich vertreten lasse. Hierauf habe er, ebenso wenig wie auf ein \nErinnerungsschreiben vom 12. Januar 2004 reagiert. Es habe deshalb zunächst \nbeim Amtsgericht T2 die Bestellung eines Vertreters beantragt werden müssen und \nerst nachdem im Juli 2004 telefonisch habe geklärt werden können, dass das \nVerfahren dort abgeschlossen sei, habe die Einleitungsverfügung wirksam an den \nVertreter des Antragstellers zugestellt werden können. \n§ 20 BDG regle nicht, durch wen die Unterrichtung von der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens zu erfolgen habe. Da die Anhörung lediglich als Akt der \nUmsetzung der von der Hausleitung getroffenen Einleitungsentscheidung zu \nbewerten sei, sei die Unterzeichnung durch die Leiterin des Referates B I 3, Frau \nMinisterialrätin X1, ausreichend gewesen. \nDie Bezugnahme in § 96 Abs. 1 Nr.4 BDO auf § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO beziehe sich \nauch auf die Einstellung durch ein Gericht. § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO setze keine \nwirksame Einbehaltungsanordnung voraus, anderenfalls würde die Regelung ins \nLeere laufen. \nDie Höhe der Einbehaltung von 33 % des Ruhegehalts sei bis zur Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts auch nach Inkrafttreten des BDG gemäß § 92 Abs. 3 \nBDO rechtmäßig, weil nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BDG nach bisherigem Recht \ngetroffene Maßnahmen wirksam blieben. \nMangels Nachzahlungsanspruch habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf \nVerzinsung.\n\n28\n\nAuf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Personalakten \neinschließlich der Disziplinarvorgänge wird ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\n1.) Die Einbehaltungsanordnung vom 1. Juni 2005 ist auszusetzen, weil \nernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG). Die vom \nAntragsteller begehrte Aufhebung kommt dagegen nicht in Betracht, weil dies nach \ndem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 1 und 2 BDG nicht vorgesehen ist. Ob die \nRegelung insoweit „verfehlt\" ist,\n\n31\n\nvgl. hierzu Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2003, § 63, \nRdnr.2,\n\n32\n\nist unbeachtlich, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eindeutige gesetzliche \nRegelungen zu korrigieren.\n\n33\n\nDie Kammer versteht dabei den auf „Aufhebung\" gerichteten Antrag nicht als \nausschließlich, sondern geht davon aus, dass davon bei Nichterreichbarkeit auch ein \nMinus erfasst sein soll.\n\n34\n\nDer so verstandene und gemäß § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag hat \nErfolg.\n\n35\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einbehaltungsanordnung bestehen \nbereits deswegen, weil sie nicht vom Innenminister oder einem Staatssekretär \nsondern von einem Referatsleiter unterzeichnet worden ist. Gemäß § 38 Abs. 3 BDG \nist bei Ruhestandsbeamten für die Einbehaltung von Dienstbezügen die für die \nErhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde zuständig. Dies ist gemäß § 34 \nAbs. 2 BDG in Verbindung mit § 84 Satz 1 BDG bei Ruhestandsbeamten die zum \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde, hier also \ndas BMI. Wer innerhalb des BMI's im Einzelfall zeichnungsbefugt ist, ergibt sich aus \nder Bestimmung nicht. \nMangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung ist deshalb auf allgemeine \nRechtsgrundsätze zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu den dem § 38 Abs. 1 bis 3 BDG vergleichbaren \nRegelungen der §§ 91, 92 BDO waren vorläufige Dienstenthebungen und \nEinbehaltungsanordnungen ebenso wie Einleitungsverfügungen gemäß § 33 BDO \nvom Behördenleiter oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterschreiben. Das \nBundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:\n\n36\n\n„Die Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 91 BDO und der \nEinbehaltung von Gehaltsteilen gemäß § 92 BDO werden von der nach § 35 BDO \nzuständigen Einleitungsbehörde getroffen. Sie sind ähnlich einschneidend wie die \nEinleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens selbst. Letztere muss durch den \nLeiter der Einleitungsbehörde persönlich oder durch seinen allgemeinen Vertreter \nangeordnet und unterzeichnet werden (ständige Rechtsprechung seit Beschluss \nvom 15. August 1972\n\n37\n\n- BVerwG 1 DB 10.72 - BVerwG 46, 14). \nFür die Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO gelten die gleichen strengen \nFormerfordernisse. Mit ihnen ist ein erheblicher Eingriff in den Status eines \nBeamten auf Lebenszeit verbunden. Die einheitliche Ausübung dieser \nErmessensentscheidungen ist bei der Schwere des Eingriffs nur gewährleistet, \nwenn sie in den Händen weniger liegt. Auch hier gilt ebenso wie bei der \nEinleitungsverfügung, daß der Kreis dieser Personen auf diejenigen zu \nbeschränken ist, die - wie der Behördenleiter und sein allgemeiner Vertreter - die \nBelange der Behörde in ihrer Gesamtheit beurteilen können und daher zur \nEntscheidung darüber berufen sind, ob neben der Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens auch Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO gerechtfertigt sind. \nDies entspricht weitgehend der Verwaltungsübung, da Maßnahmen nach §§ 91, \n92 BDO in der Regel, auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, \ngleichzeitig mit der Einleitungsverfügung, also vom Leiter der Einleitungsbehörde \noder seinem allgemeinen Vertreter persönlich getroffen werden. \nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß es sich nur um vorläufige \nRegelungen für die Dauer des Disziplinarverfahrens handelt ..... Die Vorläufigkeit \nbesteht lediglich darin, daß die Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO mit dem \nrechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden (§ 95 Abs. 4 \nBDO).\n\n38\n\n.....\n\n39\n\nBei der Einbehaltung von Dienstbezügen erfolgt zwar unter den \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BDO eine Nachzahlung. Aber auch insoweit ist \nzu berücksichtigen, daß der Beamte und seine Familie für eine unter Umständen \nnicht geringe Zeit mit geminderten Bezügen auskommen und sich in ihrer \nLebenshaltung einschränken müssen. Daß die Vorläufigkeit der Regelungen nicht \ngegen die hier zugrunde gelegten Formerfordernisse spricht, zeigt auch ein \nVergleich mit der Einleitungsverfügung. Sie stellt ebenfalls keine endgültige, in das \nBeamtenverhältnis unmittelbar eingreifende Entscheidung dar, sondern zielt auf \ndie Herbeiführung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung ab (Beschluß vom \n22. März 1989 - BVerwG 1 DB 30.88 - (BVerwGE 86,140), die auch in einer \nMaßnahme unterhalb der Dienstentfernung, einer Einstellung oder einem \nFreispruch bestehen kann. Die Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO greifen dagegen \nunmittelbar und nachhaltig in die Rechte des Beamten ein. Es ist deshalb nicht \ngerechtfertigt, an sie geringere Anforderungen zu stellen als an die \nEinleitungsverfügung selbst.\"\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 1 DB 7/95 -, BVerwGE 103, 204-\n242, DÖV 1995, 873, DVBl 1995, 1247-1248, Jurisweb.\n\n41\n\nDie Kammer hat hierzu keine andere Auffassung vertreten. Da sich \nEinbehaltungsanordnungen nach neuem Recht hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf \nden betroffenen Beamten nicht von denen nach altem Recht unterscheiden, besteht \nauch kein Grund insoweit geringere Anforderungen an die Form zu stellen. \nAllgemeiner Vertreter eines Bundesministers ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GGO die \nStaatssekretärin bzw. der Staatsekretär; in deren Abwesenheit erfolgt gemäß § 6 \nAbs. 4 GGO die Vertretung durch die zuständige Abteilungsleitung. Die von der \nAntragsgegnerin vorgelegte Hausanordnung, woraus sich die Zuständigkeit des \nReferates ergeben soll, regelt nicht die allgemeine Vertretung des Ministers sondern \ndie Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten, also in gerichtlichen Verfahren. Um ein \nsolches handelt es sich beim Erlass einer Einbehaltungsanordnung nicht. Im übrigen \nkönnen die von der Rechtsprechung aufgestellten Formerfordernisse nicht durch \ninterne Geschäftsverteilungen unterlaufen werden. Auch die Antragsgegnerin ist im \nübrigen bei Erlass der Einbehaltungsanordnungen im ersten Disziplinarverfahren \n(ebenso wie jetzt bei der Einleitung des Verfahrens) von der Notwendigkeit der \nUnterzeichnung durch einen allgemeinen Vertreter ausgegangen. Alle Anordnungen \nsind seinerzeit von einem Staatssekretär unterschrieben worden.\n\n42\n\nDie Zuständigkeit des Referatsleiters lässt sich auch nicht der gemäß § 84 Satz 2 \nLDG erlassenen „Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für \nden Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\" vom 31. Januar 2002 \nentnehmen. Entsprechend der Ermächtigung regelt diese Anordnung nämlich nur die \nZuständigkeit von nachgeordneten „Dienstvorgesetzten\". Dienstvorgesetzter ist \ngemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen \nüber die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig \nist, also der jeweilige Behördenleiter. Der Unterzeichner der Anordnung war aber \nkein Behörden- sondern war Referatsleiter des Referats, in dem der Antragsteller \nwährend seiner aktiven Zeit tätig war und damit (ehemaliger) Vorgesetzter im Sinn \ndes § 3 Abs. 2 Satz 2 BBG.)\n\n43\n\nDer Mangel ist nicht gemäß § 3 BDG, § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser \nBestimmung kann die Aufhebung von Verwaltungsakten, welche unter anderem \nunter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande \ngekommen sind, nicht alleine wegen dieser Fehler beansprucht werden. Die \nUnterzeichnung durch einen unzuständigen Amtsinhaber stellt keinen bloßen \nVerfahrens- oder Formfehler dar. \n\n44\n\nZur Vermeidung eines weiteren Rechtstreites weist die Kammer im übrigen \ndarauf hin, dass die Anordnung auch materiell rechtswidrig ist. Sie widerspricht im \nHinblick auf die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens und der damit verbundenen \nDauer der Einbehaltung von Bezügen des Antragstellers in hohem Maße dem \nVerfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der gemäß § 38 Abs. 2 BDG \nzu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen war. Aus dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein Eingriff in die Rechtsposition eines Beamten \nnicht länger andauern darf, als er sachlich geboten ist. Die Maßnahme der \nEinbehaltung von Dienst- bzw. Ruhegehaltsbezügen hat nicht den Charakter einer \nDisziplinarmaßnahme, sondern ist nur eine vorläufige Maßnahme, der keine \nDauerhaftigkeit zukommt und die sich im Ergebnis nicht wie eine Kürzung von \nBezügen auswirken darf. Von einem solchen dauerhaften Zustand ist dann \nauszugehen, wenn die Einbehaltung von Dienstbezügen über einen längeren \nZeitraum aufrechterhalten wird. Je länger die einmal getroffene Anordnung der \nEinbehaltung fortbesteht, desto mehr verliert die Maßnahme ihre Vorläufigkeit und \ngeht in eine dauerhafte Regelung über. Dabei kann sich die Begründung der \nUnverhältnismäßigkeit nur aus den Umständen des konkreten Falles ergeben, die \nallerdings keine verzögerliche Behandlung des Disziplinarverfahrens voraussetzten, \nsondern auch bei dessen ungewöhnlich langen Dauer vorliegen können.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, DÖD 1993, \n254, NVwZ 1994, 574, Jurisweb; BVerwG, 2. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 6. \nApril 1995 - 2 WDB 6/94 -, BVerwGE 103, 222, NVwZ -RR 1975, 679, Jurisweb; \nOVG NRW Beschluss vom 28. Mai 2002 - 15d A 880/00, Jurisweb.\n\n46\n\nVorliegend wurden Bezüge des Antragstellers bereits durchgehend in der Zeit \nzwischen der Einbehaltungsanordnung vom 13. April 1995 und dem Bescheid des \nBMI's vom 14. April 2005, also zehn Jahre, einbehalten. Zwar wurden die für die Zeit \nab dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 und dem \n14. April 2005 einbehaltenen Bezüge - insgesamt für knapp 18 Monate - nachträglich \nzurückbezahlt, was jedoch nichts daran ändert, dass der Antragsteller bis dahin von \ndieser Einbehaltung und den damit verbundenen Folgen betroffen war. Diesen \nZeitraum hält die Kammer im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles allerdings \n(gerade) noch für verhältnismäßig. Die Durchführung des (ersten) \nDisziplinarverfahrens war im Hinblick auf § 17 Abs. 1 BDO erst nach Abschluss des \nmehrere Jahre dauernden Strafverfahrens möglich und hat sich dann wegen der \nEinholung eines psychiatrischen Gutachtens überdurchschnittlich in die Länge \ngezogen. Nachdem auch Ärzte des Bundesgrenzschutzes den Antragsteller \nzunächst für verhandlungsfähig gehalten haben und der Gutachter N nicht eindeutig \nzu einem anderen Ergebnis gekommen ist (weshalb das Bundesverwaltungsgericht \nauch nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro\" das Verfahren \neingestellt hat) kann die erste Einleitung des Disziplinarverfahrens ohne \nBetreuerbestellung auch nicht als vermeidbare Verfahrensverzögerung angesehen \nwerden. Bis zum Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens geht die Kammer \ndeshalb noch von einer verhältnismäßigen Einbehaltungsdauer aus.\n\n47\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 15d A 880/00.0 -, dem \neine Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren zugrunde liegt.\n\n48\n\nNicht mehr verhältnismäßig ist aber die nunmehr durch die neue \nEinbehaltungsanordnung verursachte und hinzuzurechnende Einbehaltungsdauer. \nAuch wenn man von einer möglichen Terminierung des Hauptverfahrens in dieser \nInstanz in der ersten Hälfte 2006 ausgeht - was nicht zuletzt auch vom weiteren \nFortgang der Nebenverfahren abhängt - ist der Abschluss des Verfahrens derzeit \nnicht absehbar. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n49\n\nvgl. Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6/94 -, a.a.O.,\n\n50\n\ndas bereits bei einer Einbehaltungsdauer von „nur\" sechs Jahren von einer \nevidenten Unverhältnismäßigkeit ausgegangen ist, begründet dies ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Dabei ist unerheblich, dass kein \ndurchgehendes Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller geführt wurde, sondern \ndieses auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. \nNovember 2003 neu eingeleitet worden ist. Dies spielt für die mit der Einbehaltung \nverbundene Belastung des Antragstellers keine Rolle.\n\n51\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB \n6/94 -, a.a.O., in dessen zu Grunde liegendem Fall ebenfalls auf die durch zwei \nEinbehaltungsanordnungen verursachte Gesamtbelastung abgestellt wurde, wobei \nbei den Vorwürfen - anders als hier - noch nicht einmal Sachverhaltsidentität \nbestand. \n\n52\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Verfahrensdauer auf einer verzögerlichen \nBehandlung beruht, eine (objektiv) ungewöhnlich lange Dauer genügt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG Beschluss vom 6. April 1995 - 2 WDB 6/94 -, a.a.O..\n\n54\n\nDie Einbehaltung war nach alledem auszusetzen. Da sie nach dem \nVorstehenden bereits ab Erlass rechtswidrig war, war die Aussetzung rückwirkend ab \ndem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einbehaltung (vgl. § 39 Abs. 1 BDG) \nauszusprechen.\n\n55\n\n2.) Den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2005, soweit darin \neine Nachzahlung einbehaltener Bezüge abgelehnt wurde, wertet die Kammer als \nAntrag auf Entscheidung über die Rechtsfolgen einer Disziplinarentscheidung - hier \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 - gemäß § \n122 Abs. 1 BDO.\n\n56\n\nVgl. hierzu Claussen / Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Auflage, § 122, \nRdnr. 2; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Auflage 1994, § 122, \nRdnr.5.\n\n57\n\nDer Antrag ist zulässig. \nDie Zulässigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung \n- BDO - obwohl diese zum 1. Januar 2002 außer Kraft und das \nBundesdisziplinargesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist (Art. 27 Abs. 1 und \nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli \n2001, BGBl I S. 1510). Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels gegen eine \nEntscheidung, die - wie hier - vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes \nergangen ist, bestimmen sich aber gemäß der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 5 \nBDG weiterhin nach bisherigem Recht. Zu den Rechtsmitteln der BDO im weiteren \nSinn gehören auch die Verfahren in besonderen Fällen nach §§ 121 ff BDO, die im \nBundesdisziplinargesetz nicht mehr vorgesehen sind.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 33/01- DÖD 2002, 118, \nZBR 2003, 101, Jurisweb; zu Verfahren nach § 121; Weiss in GKÖD, \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 6, BDG, § 85, Rdnr. 24 a.\n\n59\n\nZwar ist nach § 122 Abs. 4 i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BDO der \nAntrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des \nBescheids bei der Behörde oder dem Gericht einzureichen. Diese Frist wurde jedoch \ndurch die Zustellung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. April 2005, dem \nkeine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, nicht in Gang gesetzt, so dass der Antrag \nauf gerichtliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 BDO innerhalb eines Jahres \nzulässig war.\n\n60\n\nIm weiteren Verfahren gelten gemäß § 85 Abs. 5 Satz 2 BDG ebenfalls die \nBestimmungen des bisherigen Rechts. Danach hat der Antrag keinen Erfolg.\n\n61\n\nDer Antragsteller hat zunächst keinen Nachzahlungsanspruch, der sich aus einer \nAufhebung der Einbehaltungsanordnung vom 13. April 1995 durch das \nBundesverwaltungsgericht ergeben könnte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat \nin seinem Beschluss vom 4. November 2003 lediglich das Disziplinarverfahren \neingestellt, weil es nicht wirksam eingeleitet worden war, nicht jedoch die \nEinbehaltungsanordnung aufgehoben. Auch wenn diese - wie hier - zeitgleich mit der \nEinleitungsverfügung ergangen ist handelt es sich dabei um eine rechtlich \nselbständige Anordnung, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem \nBundesverwaltungsgericht war.\n\n62\n\nEin Anspruch auf Nachzahlung ergibt sich auch nicht aus § 96 Abs. 2 BDO in \nVerbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDO, auf den der Antragsteller sein \nBegehren in erster Linie stützt. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDO verfallen die \nnach § 92 BDO einbehaltenen Beträge, wenn das Disziplinarverfahren auf Grund des \n§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten \nnach Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Verfahren zur \nEntfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat. \nLiegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung \ngemäß § 96 Abs. 2 BDO. \nVorliegend ist das mit Einstellungsverfügung vom 13. April 1995 eingeleitete (erste) \nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller durch Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 „gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO \ni.V.m. § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO\" eingestellt worden, weil für \nden Antragsteller bei Zustellung der Einleitungsverfügung nicht der gemäß § 19 BDO \nerforderliche Betreuer bestellt und das Verfahren damit nicht gemäß § 33 BDO \nrechtswirksam eingeleitet worden war. Nach der unmissverständlichen Begründung \nder Entscheidung handelt es sich dabei um eine Einstellung „aufgrund\" des § 64 Abs. \n1 Satz 1 BDO mangels wirksamer Einleitung und keine Einstellung wegen eines \nbloßen Zustellfehlers. Dass sich § 64 BDO nach seinem Wortlaut zunächst an die \nEinleitungsbehörde richtet ist unerheblich, weil er über die Verweisungsvorschrift des \n§ 76 Abs. 3 BDO Geltung auch für die Disziplinargerichte hat.\n\n63\n\nGegen den Antragsteller ist auch innerhalb von drei Monaten nach Einstellung \nwegen desselben Sachverhalts ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet worden. \nGemäß § 90 BDO ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. \nNovember 2003 mit der Zustellung rechtskräftig geworden. Zuzustellen war an die \ndamaligen Verfahrensbeteiligten, das heißt an den Antragsteller und den \nBundesdisziplinaranwalt. Ersterem wurde der Beschluss gemäß \nPostzustellungsurkunde am 25. November 2003, letzterem gemäß \nEmpfangsbekenntnis am 26. November 2003 zugestellt. Gemäß § 23 a Abs. 3 BDO \nist bei einer Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte für eine Fristberechnung \ndie zuletzt bewirkte Zustellung, das ist hier der 26. November 2003, maßgeblich. \nDa eine Einleitung nach altem Recht nach Inkrafttreten des \nBundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr möglich war, kommt \nfristunterbrechend vorliegend nur die Einleitung gemäß § 17 Abs. 1 BDG in Betracht, \ndie im Gegensatz zur zuzustellenden Einleitungsverfügung nach altem Recht (§ 33 \nBDO) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG lediglich aktenkundig zu machen ist. Der \nAktenvermerk über die erneute Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des \nbereits dem ersten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts trägt das Datum des \n23. Februar 2004 und ist damit noch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 64 Abs. 1 \nNr. 4 BDO gefertigt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitung bestehen keine \nBedenken. Die Tatsache, dass für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt der wohl \nweiterhin gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG erforderliche \nVertreter weder vom Vormundschaftsgericht bestellt war, noch sich selbst bestellt \nhatte, ist unerheblich. Im Hinblick darauf, dass der Vermerk zunächst keine \nunmittelbare Außenwirkung hat, keinerlei Aktivitäten des betroffenen Beamten \nauslösen kann und auch noch keine Zustellungen an ihn erfolgen, ist zur \nWahrnehmung seiner Rechte zunächst ein Vertreter noch nicht erforderlich.\n\n64\n\nEbenso Weiss in GKÖD, Teil 5, Anh. 2 M zu § 20 BDG, Rdnr. 16.\n\n65\n\nDas Disziplinarverfahren ist auch von der hierfür zuständigen Stelle eingeleitet \nworden. Gemäß § 17 Abs. 1 BDG ist dies bei noch aktiven Beamten der \nDienstvorgesetzte, gemäß § 84 Satz 1 BDG bei Ruhestandsbeamten die im \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde, hier also \ndas BMI.\n\n66\n\nEbenso wie bei auf § 33 BDO gestützten Einleitungsverfügungen nach altem \nRecht ist die Einleitung entweder vom Behördenleiter oder seinem allgemeinen \nVertreter zu unterzeichnen.\n\n67\n\nVgl. zu § 33 BDO: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1995 - 1 DB 7/95 - a.a.O.; \nzu § 17 BDG: Köhler Ratz, BDG, 3. Auflage, § 17, Rdnr. 9.\n\n68\n\nVorliegend ist der Vermerk von dem Staatssekretär X unterzeichnet worden, der \ngemäß § 6 Abs. 1 GGO allgemeiner Vertreter des Ministers in seinem \nZuständigkeitsbereich war. Unerheblich ist, dass der Bundesgrenzschutz nach \nMitteilung der Antragsgegnerin im fraglichen Zeitpunkt zum Zuständigkeitsbereich \ndes Staatssekretärs E gehörte. Gemäß § 6 Abs. 3 GGO vertreten sich die \nStaatsekretäre innerhalb eines Bundesministeriums gegenseitig. Besondere \nVoraussetzungen für die Vertretung sieht die Regelung, anders als bei der in § 6 \nAbs. 4 GGO geregelten Vertretung durch Abteilungsleiter, nicht vor.\n\n69\n\nSoweit die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens erst einige \nMonate nach Bestellung des Vertreters und damit möglicherweise nicht mehr, wie in \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 BDG vorgeschrieben „unverzüglich\" erfolgt ist, hat dies auf die \nWirksamkeit der vorangegangenen Einleitung keinen Einfluss. § 20 BDG dient der \nWahrung des rechtlichen Gehörs eines Beamten und es ist vorliegend nicht \nerkennbar, dass sich der Antragsteller bzw. sein Vertreter bei einer früheren \nBenachrichtigung anders oder besser hätten einlassen können, zumal letzterer \nmehrfach selbst um Fristverlängerungen für seine Stellungnahmen gebeten hat. \nDie Unterrichtung ist auch von der zuständigen Stelle erfolgt. Sofern man die \nMitteilung als Ausübung von Disziplinarbefugnissen ansieht, gilt ebenfalls § 84 Satz 1 \nBDG, woraus sich auch insoweit die Zuständigkeit des BMI's ergibt. Dies bedeutet \nhier allerdings nicht die Notwendigkeit der Unterzeichnung durch den Innenminister \nselbst oder durch dessen allgemeinen Vertreter. Eine solche Notwendigkeit besteht \nnur dann, wenn sie sich entweder aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, was hier \nnicht der Fall ist, oder wenn dies - wie bei der Einleitung des Verfahrens oder \nMaßnahmen nach § 38 BDG (früher §§ 91, 92 BDO -) erforderlich ist, weil mit diesen \nMaßnahmen ein erheblicher Eingriff in den Status eines Beamten verbunden ist und \ndeshalb die Ausübung dieser Entscheidungen nur als gewährleistet angesehen wird, \nwenn sie in den Händen weniger liegt.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 DB 14/93 -, Jurisweb; BVerwG, \nBeschluss vom 2. Juni 1995 - 1 DB 7/95 -, a.a.O.\n\n71\n\nEine vergleichbare Bedeutung kommt der Unterrichtung nicht zu, da diese erst in \neinem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Verfahren bereits begonnen hat, der Eingriff in \nden beamtenrechtlichen Status also vorliegt und der Beamte hiervon nur nachträglich \nnoch in Kenntnis gesetzt wird. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit insoweit \nebenfalls strenge Formerfordernisse aufzustellen, die Vertretung durch einen dem \nDienstvorgesetzten nachgeordneten Mitarbeiter auf Referatsebene reicht aus.\n\n72\n\nIst nach alledem das neue Disziplinarverfahren rechtzeitig innerhalb von drei \nMonaten nach Einstellung des ersten Verfahrens eingeleitet worden, hat der \nAntragsteller derzeit keinen Anspruch auf Nachzahlung, den er auf § 96 Abs. 2 BDO \nin Verbindung mit § 96 Abs. 1 Ziffer 4 BDO stützen könnte. Denn danach hängt der \nNachzahlungsanspruch von dem Ergebnis des neuen Disziplinarverfahrens ab.\n\n73\n\nDer Anwendbarkeit des § 96 Abs. 2 BDO in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Ziffer 4 \nBDO steht nicht entgegen, dass § 40 BDG, der Verfall und Nachzahlung von nach § \n38 Abs. 2 und 3 BDG einbehaltenen Bezügen regelt, keine Bestimmung enthält, die \nim vorliegenden Fall eine Nachzahlung ausschließen würde, der Antragsteller also \nbei seiner Anwendung möglicherweise bessergestellt würde.\n\n74\n\nVgl. zur Anwendbarkeit von einen Beamten besserstellenden Bestimmungen \ndes BDG auch auf Altfälle BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 -1 D23/03 -, \nBVerwGE 120, 218, DÖV 2004, 746, Jurisweb.\n\n75\n\nDer dem § 64 Abs. 1 Ziffer 4 BDO nachgebildete § 40 Abs. 1 Nr. 3 BDG enthält \neine vergleichbare Regelung nur für Disziplinarverfahren, die auf Grund des § 32 \nAbs. Nr. 3 BDG eingestellt worden sind, das sind die Verfahren bei denen nach § 14 \nBDG (Doppelmaßregelung) oder § 15 BDG (Verjährung) eine Disziplinarmaßnahme \nnicht ausgesprochen werden darf. Es bedarf hier keiner Entscheidung wieweit diese \nRegelung überhaupt praktische Bedeutung hat, weil nur wenige Fälle denkbar sind, \nin denen trotz der Bejahung der Voraussetzungen von §14 BDG und § 15 BDG noch \ndie Einleitung eines neuen Verfahrens in Betracht kommt. Jedenfalls sieht § 40 BDG \nkeinen Verfall von Bezügen vor, wenn das Disziplinarverfahren - wie hier - zunächst \naus sonstigen Gründen als unzulässig eingestellt worden ist. Dennoch stellt § 40 \nBDG für Fälle, die dem vorliegenden vergleichbar sind, nur scheinbar eine \nBesserstellung dar, weil nach den Bestimmungen des neuen Rechts eine Einstellung \nin einem vergleichbaren Fall vermeidbar und ein zweites Verfahren deshalb nicht \nerforderlich gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, bedarf es bei der Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 BDG der Bestellung eines Vertreters, \nsofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VwVfG vorliegen, ohnehin noch nicht. \nWird das Disziplinarverfahren dann gemäß § 20 Abs. 1 BDG mit Außenwirkung \nweitergeführt, ist zwar eine Vertreterbestellung erforderlich, unterbleibt sie, ist eine \nHeilung des Fehlers, jedenfalls ex nunc, durch nachträgliche Bestellung möglich.\n\n76\n\nVgl. Weiss in GKÖD, Teil 5, Anh. 2 M zu § 20 BDG, Rdnr. 16.\n\n77\n\nAuch sonst ist es im Bundesdisziplinargesetz die Ausnahme, dass \nVerfahrensfehler zu einer Einstellung des Verfahrens zwingen.\n\n78\n\nVgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2003, A V, Rdnr. \n141.\n\n79\n\nWürde demnach auch die Anwendung des BDG den Antragsteller nicht \nzwangsläufig von einem Verfall seiner bis zum Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts einbehaltenen Bezüge bewahren, also nicht zu einer \nBesserstellung führen, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken, \n§ 96 BDO auf das noch nach altem Recht zu behandelnde vorliegende Verfahren \nanzuwenden.\n\n80\n\nEin Nachzahlungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass dem \nAntragsteller aus den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten \nGründen mangels Verhandlungsfähigkeit auch die Einbehaltungsanordnung nicht \nwirksam zugestellt werden konnte. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der \nVerfall einbehaltener Bezüge grundsätzlich die Wirksamkeit der \nEinbehaltungsanordnung bis zum Verfahrensabschluss voraussetzt.\n\n81\n\nVgl. hierzu Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung, 2. Auflage 1994, § 96, \nRdnr.4 mit weiteren Nachweisen.\n\n82\n\nDies gilt nämlich nicht für die Fälle des § 96 Abs. 1 Nr. 4 BDO. Bei der dort \nerfassten Einstellung des Disziplinarverfahrens auf Grund des § 64 Abs. 1 Nr. 1 \nBDO, also bei - wie hier - nicht rechtswirksamer Einleitung des Disziplinarverfahrens \nist regelmäßig auch die Einbehaltungsanordnung rechtswidrig, weil sie gemäß § 92 \nAbs. 1 BDO in Verbindung mit § 91 BDO eine - wirksame - Einleitungsverfügung \nvoraussetzt. Würde dies einem Verfall der einbehaltenen Bezüge entgegenstehen, \nwäre die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 4 BDO ohne Bedeutung.\n\n83\n\nVgl. Behnke, Bundesdisziplinarordnung, 2. Auflage, § 96, Rdnr. 3; Köhler/Ratz, \nBundesdisziplinarordnung, a.a.O., § 96, Rdnr. 4.\n\n84\n\nEs kann danach offen bleiben ob der Antragsteller trotz rechtskräftigem \nAbschluss des ersten Disziplinarverfahrens überhaupt noch einen Anspruch auf \nÜberprüfung der Einbehaltungsanordnung hat, obwohl diese damit gemäß § 95 Abs. \n4 BDO kraft Gesetzes geendet hat, und ob eine Überprüfung nicht zunächst einen \nAntrag gemäß § 95 Abs. 3 BDO voraussetzen würde.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Antrags zu 1) auf § 77 Abs. 4 \nBDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO , hinsichtlich des Antrags zu 2) auf § 114 \nAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BDO. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit \neinem Antrag obsiegt hat, mit dem anderen unterlegen ist, hat die Kammer in \nentsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten geteilt.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-08/38-k-3451-05-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":7},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":7},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":7},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-08/38-k-3451-05-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273823","retrieved":"2026-07-09 02:45:12.354189+00:00"}}