{"status":"available","doknr":"OLD273869","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0307.2K1526.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"2 K 1526/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung der Schulleiterin des \r\nStädtischen Gymnasiums I vom 08.06.2004 verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom \r\n31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über \r\ndie Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \r\nentscheiden.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin trat nach Bestehen der Zweiten \r\nStaatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Englisch \r\nund Erziehungswissenschaften im Schuljahr 1978/1979 in den öffentlichen \r\nSchuldienst des beklagten Landes. Seit dem Schuljahr 1984/1985 ist sie am \r\nStädtischen Gymnasium I in N an der Ruhr tätig. Seit den 1980er Jahren ist sie \r\nteilzeitbeschäftigt, ab dem 01.02.2004 mit 22,00/25,50 Wochenstunden.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit einem Schreiben vom 31.05.2004 an ihre Schulleiterin beantragte die \r\nKlägerin eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden um bis zu zwei \r\nWochenstunden zum nächstmöglichen Termin. Zur Begründung bezog sie sich auf \r\ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \r\nNRW) vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 -, wonach sie einen Anspruch darauf habe, \r\ndass über ihren Pflichtstundenermäßigungsantrag auf der Grundlage des in § 3 VO \r\nzu § 5 SchFG niedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten \r\nGrundsätze entschieden werde.\n\n\r\n\r\n4\n\nIn der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 befasste sich der Lehrerrat des \r\nGymnasiums I unter dem Tagesordnungspunkt 4 mit dem Thema \r\n„Bandbreitenmodell für die Anzahl der individuell zu erteilenden Unterrichtsstunden \r\naller Kolleginnen und Kollegen\". Nachdem die Klägerin über das Urteil des OVG \r\nNRW berichtet hatte, äußerte sich die Schulleiterin. Sie führte Gründe an, die gegen \r\neine Umsetzung des Bandbreitenmodells sprächen. In dem Protokoll der Konferenz \r\nheißt es hierzu: \n\n\r\n\r\n5\n\n„a. Die Umsetzung des Bandbreitenmodells ist weder Aufgabe \r\neines Kollegiums noch die einer Schulleitung.\n\n\r\n\r\n6\n\nb. Wenn Entlastung geschaffen werden soll, dann für alle \r\nbetroffenen Kollegen, nicht nur für einzelne.\n\n\r\n\r\n7\n\nc. Es sollte ein gegenseitiges Hauen und Stechen vermieden \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n8\n\nd. Die Umsetzung des Bandbreitenmodells kann zu der Situation \r\nführen, dass, wenn Kollegen eines Faches entlastet werden, als \r\nFolge eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden für dieses Fach \r\nnicht mehr zur Verfügung stehen.\n\n\r\n\r\n9\n\ne. Es gibt für diese Entlastung keinen Topf, aus dem diese \r\nStunden genommen werden könnten.\"\n\n\r\n\r\n10\n\nDer im Vorfeld der Konferenz von der Schulleitung hiermit beauftragte Kollege G \r\nstellte ein Entlastungsmodell vor, welches das Resultat hatte: „Wenige Kollegen \r\nerhalten eine nur geringe Entlastung\". Die Berechnung beruhte auf dem \r\nPunktemodell der Schule zur Ermittlung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 \r\nVO zu § 5 SchFG und ging von einer anfänglichen Aufstockung der \r\nPflichtstundenzahl jeder (vollzeitbeschäftigten) Lehrkraft um 1 Stunde aus. Die \r\nSchulleiterin stellte sodann die Frage zur Abstimmung, ob das Bandbreitenmodell \r\numgesetzt werden solle. Das Abstimmungsergebnis lautete: „Mit 6 Gegenstimmen \r\nund 7 Enthaltungen beschließt das Kollegium, dass das Bandbreitenmodell nicht \r\numgesetzt wird.\" Im Anschluss hieran teilte die Schulleiterin der Klägerin mit, dass \r\nsie ihrem Antrag vom 31.05.2004 mangels entsprechender Grundsatzentscheidung \r\nnicht stattgeben könne.\n\n\r\n\r\n11\n\nMit Schreiben vom 01.07.2004 an die Schulleiterin legte die Klägerin unter \r\nBezugnahme auf ihren Antrag vom 31.05.2004 „Widerspruch ein gegen die \r\nAblehnung des oben genannten Antrages durch die Lehrerkonferenz und Sie selbst \r\nam 08.06.2004.\" Ihr Widerspruch beziehe sich auch auf die Verfahrensweise. \r\nNachdem die Schulleiterin die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) um \r\nEntscheidung gebeten hatte, „ob die Beschwerde gegen die Verfahrensweise \r\nrechtens\" sei, teilte die Bezirksregierung ihr unter dem 05.10.2004 mit: Die nach § 6 \r\nSchMG hierfür zuständige Lehrerkonferenz des Gymnasiums I habe sich \r\nmehrheitlich gegen die Einführung eines Bandbreitenmodells ausgesprochen. Der \r\nals Einspruch gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz zu wertende „Widerspruch\" \r\nder Klägerin vom 01.07.2004 sei unzulässig, weil er entgegen Ziffer 7 RGOzSchMG \r\nweder innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen eingelegt noch mit dort näher \r\naufgeführten Verfahrensfehlern begründet worden sei. Da der die Einführung des \r\nBandbreitenmodells ablehnende Beschluss der Lehrerkonferenz demnach \r\nbestandskräftig sei, sei der Antrag der Klägerin als gegenstandslos zu betrachten. \r\nMit Schreiben vom 05.11.2004 wies die Schulleiterin daraufhin den „als Einspruch zu \r\nwertenden Widerspruch\" der Klägerin vom 01.07.2004 „gegen den \r\nKonferenzbeschluss am 08.06.04 bezüglich des Bandbreitenmodells\" zurück. Zur \r\nBegründung verwies sie auf das in Ablichtung beigefügte Schreiben der \r\nBezirksregierung vom 05.10.2004.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Klägerin hat am 05.04.2005 Klage gegen das Land Nordrhein Westfalen, \r\nvertreten durch die Bezirksregierung, erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu \r\nverpflichten, über ihren Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstunden \r\nerneut zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage richte sich gegen die \r\nam 08.06.2004 durch die Schulleiterin mündlich erfolgte Ablehnung ihres Antrages \r\nvom 31.05.2004. Diese Klage sei zulässig. Die begehrte Pflichtstundenermäßigung \r\nbetreffe das Dienstverhältnis zwischen dem einzelnen Lehrer und dem Land NRW \r\nals Dienstherrn. Die Schulen handelten im Rahmen des § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG \r\nfür das Land NRW, so dass es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele. \r\nDie Klage sei daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen die Schule, \r\nvertreten durch den Schulträger, zu richten. Auch sei das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG \r\nerforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Sie habe mit Schreiben vom \r\n01.07.2004 Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004 \r\neingelegt. Diesen habe die Schulleitung mit Bescheid vom 05.11.2004 \r\nzurückgewiesen. Da dem Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen \r\nsei, sei die innerhalb der Jahresfrist anhängig gemachte Klage auch rechtzeitig \r\nerhoben worden. Sofern in dem Schreiben vom 05.11.2004 ein \r\nWiderspruchsbescheid nicht zu sehen sei, sei die Klage als Untätigkeitsklage gemäß \r\n§ 75 VwGO zulässig. Denn dann wäre über ihren Widerspruch vom 01.07.2004 ohne \r\nhinreichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klage sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch darauf, dass über ihren \r\nAntrag vom 31.05.2004 auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG bzw. \r\nnunmehr in § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG niedergelegten Verfahrens und nach \r\nMaßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden werde. Sie habe \r\ninsbesondere einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Bewertung und \r\nEntscheidung ihres Pflichtstundenermäßigungsantrages. Die Schulleitung habe aber \r\nvon der Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG keinen hinreichenden \r\nGebrauch gemacht. Der Einwand des Beklagten, ihr Antrag sei bereits deshalb \r\nabzulehnen, weil sich die Lehrerkonferenz bestandskräftig gegen die Einführung \r\neines Bandbreitenmodells ausgesprochen habe, sei für ihren Anspruch ohne Belang. \r\nEr sei nicht geeignet, ihren Anspruch zu unterlaufen. Es liege an der Schulleitung, \r\nden zu ihrer Entscheidung im Einzelfall notwendigen Beschluss der Lehrerkonferenz \r\nherbeizuführen. Gemäß Ziffer 3.1.1 AVO zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG seien die \r\nSchulleitung und die Lehrerkonferenz verpflichtet, unter Berücksichtigung des \r\nUnterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrer Sorge zu \r\ntragen. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Schulen durch § 3 VO zu § 93 Abs. 2 \r\nSchulG im Ergebnis nicht zwingend verpflichtet würden, ein Bandbreitenmodell zu \r\npraktizieren. So könne die Lehrerkonferenz nach Auseinandersetzung mit der \r\nkonkreten personellen Situation an der Schule durchaus zu dem Ergebnis und dem \r\nBeschluss kommen, aus sachlichen Gründen von der Anwendung der \r\nPflichtstundenbandbreite abzusehen. Der Beschluss der Lehrerkonferenz des \r\nGymnasiums I vom 08.06.2004 genüge aber weder verfahrensrechtlich noch \r\ninhaltlich diesen Anforderungen. Die Beratung und Beschlussfassung in der \r\nLehrerkonferenz bleibe mehr als deutlich hinter den schulaufsichtlich für geboten \r\nerachteten Prüfungs- und Entscheidungsschritten zurück, wie sie etwa im Internet \r\nunter www.bildungsportal.nrw.de dargestellt worden seien. Hiernach sei die Schule \r\nverpflichtet, die Aufgaben und die zeitliche Belastung möglichst gleichmäßig und \r\nausgewogen zu verteilen und zu diesem Zweck Grundsätze für die Festsetzung der \r\nindividuellen Pflichtstundenzahl zu beschließen. Die Lehrerkonferenz des \r\nGymnasiums I habe aber am 08.06.2004 eine Bandbreitenregelung, ohne sich im \r\nEinzelnen mit der personellen Situation an der Schule auseinander zu setzen, aus \r\ngrundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Die Ablehnung einer Bandbreitenregelung \r\nmit einer solchen Begründung genüge nach der Rechtsprechung des OVG NRW \r\nnicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Das \r\ngleiche gelte für die nunmehr vom Beklagten dargelegten Erwägungen zu einer mit \r\nder Einführung einer Bandbreitenregelung einhergehenden Mangelsituation in den \r\nKorrekturfächern; darüber hinaus ergäben sich derartige Erwägungen nicht aus dem \r\nSitzungsprotokoll der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004. \n\n\r\n\r\n14\n\nDer Beklagte skizziere ein schulübergreifendes strukturelles Defizit, welches \r\nzwar durchaus grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 \r\nSchulG zu der Erreichung des mit der Regelung - zumindest in der Auslegung des \r\nOVG NRW - bezweckten Ziels der angemessenen Ausgestaltung der \r\nPflichtstundenzahl aufwerfe. Dies könne in Anwendung der geltenden \r\nVerordnungslage die Ablehnung der Einführung einer Bandbreitenregelung im \r\nEinzelfall aber sachlich nicht rechtfertigen. Am Gymnasium I sei bis heute kein \r\nBandbreitenmodell eingeführt worden, obwohl die Schule eine gute \r\nLehrerversorgung aufweise. Im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2005/2006 verfüge \r\ndie Schule bei 830 Schülern über 60 Lehrkräfte. Dies ermögliche der Schule neben \r\nder Erteilung des Pflichtunterrichts in großem Umfang die Einrichtung freiwilliger \r\nArbeitsgemeinschaften. Der schulseitig für den Fall der Umsetzung des \r\nBandbreitenmodells befürchtete Unterrichtsausfall in Korrekturfächern könne also \r\ndurch eine punktuelle Reduzierung dieser Arbeitsgemeinschaften vermieden werden. \r\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden \r\nEntscheidung der Schulleitung des Städtischen Gymnasiums I \r\nvom 08.06.2004 zu verpflichten, über ihren Antrag vom \r\n31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden \r\nnach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite \r\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \r\nentscheiden,\n\n\r\n\r\n17\n\nhilfsweise,\n\n\r\n\r\n18\n\nfestzustellen, dass die Nichtbewilligung der \r\nPflichtstundenreduzierung rechtswidrig gewesen ist.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n21\n\nEr stellt zunächst die Zulässigkeit der Klage in Frage: Die Klägerin habe sich mit \r\nihrem Schreiben vom 01.07.2004 ausdrücklich gegen den eine Bandbreitenregelung \r\nablehnenden Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 gewandt. Hierbei \r\nhandele es sich aber nicht um ein beamtenrechtliches, sondern um ein Verfahren \r\nschulmitwirkungsrechtlicher Art, so dass die Klage nicht gegen den Dienstherrn, \r\nsondern gegen den Schulträger zu richten wäre. Eine solche Klage wäre allerdings \r\nbereits deshalb erfolglos, weil der Beschluss der Lehrerkonferenz mangels \r\nrechtzeitiger Einlegung des allein möglichen Rechtsbehelfs des Einspruchs \r\nbestandskräftig geworden sei.\n\n\r\n\r\n22\n\nAuch wenn die Klage als Begehren zur Durchsetzung beamtenrechtlicher \r\nIndividualinteressen im Sinne des § 126 BRRG verstanden würde, bestünden \r\nBedenken gegen ihre Zulässigkeit. Zweifelhaft sei bereits, ob überhaupt eine \r\nanfechtbare Ausgangsentscheidung im Sinne des § 42 VwGO getroffen worden sei. \r\nUnterstelle man, dass es sich bei dem Bescheid vom 05.11.2004 nicht (nur) um \r\neinen Bescheid auf den Einspruch der Klägerin gegen den Beschluss der \r\nLehrerkonferenz, sondern um die (erstmalige) Bescheidung des Antrags vom \r\n31.05.2004 handele, wäre die Klage mangels Durchführung des nach § 126 Abs. 3 \r\nBRRG erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Denn gegen den Bescheid vom \r\n05.11.2004 habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, mit der Folge, dass die \r\nKlage mangels Vorverfahrens unzulässig und der Bescheid nach Ablauf der \r\nJahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bestandskräftig geworden sei.\n\n\r\n\r\n23\n\nSelbst wenn die Klage als zulässig anzusehen wäre, hätte sie keinen Erfolg. \r\nDenn ein Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl bestehe \r\nnicht. Die Schulleiterin sei an den bestandskräftigen Grundsatzbeschluss der \r\nLehrerkonferenz vom 08.06.2004 gebunden gewesen. Der Beschluss der \r\nLehrerkonferenz werde im Übrigen den Anforderungen des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 \r\nSchulG gerecht. Diese Vorschrift besage nicht, dass die Pflichtstunden-Bandbreite \r\nvon jeder Schule zwingend zu praktizieren sei. Die am Verfahren beteiligten Organe \r\nder Schule könnten vielmehr im Rahmen des in § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG \r\ngeregelten Verfahrens nach Auseinandersetzung mit der konkreten Situation ihrer \r\nSchule durchaus zu der Entscheidung gelangen, aus sachlichen Gründen von der \r\nEinführung der Bandbreitenregelung insgesamt abzusehen. Es könne dahinstehen, \r\nob und inwieweit bei der Beschlussfassung der Lehrerkonferenz am 08.06.2004 \r\ngrundsätzliche Vorbehalte gegen das sog. Bandbreitenmodell eine Rolle gespielt \r\nhätten. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls sei u.a. auch die Überlegung \r\nangestellt worden, dass als Folge einer Einführung des Bandbreitenmodells in \r\nbestimmten Fächern eine gewisse Anzahl von Unterrichtsstunden nicht mehr zur \r\nVerfügung stehe und damit eine Mangelsituation in diesen Fächern eintrete. Diese \r\nÜberlegung trage den Ablehnungsbeschluss, stelle insbesondere auch keine \r\nunzulässige Ablehnung des Bandbreitenmodells aus grundsätzlichen Erwägungen \r\ndar. Im Schuljahr 2003/2004 hätten 31 von den insgesamt 42 Lehrkräften \r\n(mindestens) ein Korrekturfach unterrichtet. Das stütze die Aussage im Protokoll der \r\nLehrerkonferenz, dass bei einer Umsetzung des Bandbreitenmodells die durch die \r\nMehrbelastung der elf Lehrkräfte ohne klassische Korrekturfächer gewonnenen \r\nStundenkapazitäten nur zu einer unerheblichen Entlastung der Lehrkräfte mit \r\nklassischen Korrekturfächern ausgereicht hätten, es sei denn, man hätte über die \r\ngewonnenen Unterrichtskapazitäten hinaus eine höhere Entlastung gewährt und \r\nUnterrichtsausfall in Kauf genommen. \n\n\r\n\r\n24\n\nDie Klägerin sei im Schuljahr 2004/2005 auch nicht überbelastet gewesen. Sie \r\nhabe im 2. Halbjahr dieses Schuljahres von ihren 22 Pflichtstunden 21 \r\nUnterrichtsstunden erteilt. Eine Unterrichtsstunde sei ihr für die zwei - im Verhältnis \r\nzum Unterricht weniger belastenden - Beratungsstunden pro Woche angerechnet \r\nworden. Für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte gebe es grundsätzlich keine \r\nEntlastung, eine solche sei von der Klägerin auch nicht eingefordert worden. An \r\nAnrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, welche am \r\nGymnasium Inach einem komplizierten Punkteschlüssel verteilt würden, hätten der \r\nKlägerin in beiden Halbjahren des Schuljahres 2004/2005 jeweils 0,7 Stunden \r\nzugestanden, die sie (im Umfang von 1 Stunde) bereits im ersten Halbjahr erhalten \r\nhabe und die im Übrigen auf das folgende Schuljahr übertragen würden. \r\nHinzuweisen sei auch darauf, dass für die Klägerin im Schuljahr 2004/2005 durch \r\ndas vorzeitige Ende des 5-stündigen Leistungskurses im Fach Pädagogik in der \r\nJahrgangsstufe 13 Unterrichtsverpflichtungen im Umfang von mindestens 50 \r\nUnterrichtsstunden entfallen seien.\n\n\r\n\r\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Klage ist - als allgemeine Leistungsklage - zulässig und begründet. \n\n\r\n\r\n28\n\nDie Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht \r\ndurch. Zunächst richtet sich die Klage zutreffend gegen das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, vertreten durch die Bezirksregierung E. Wie sich bereits aus der \r\nKlageschrift, insbesondere dem dort angekündigten Antrag ergibt, erstrebt die \r\nKlägerin eine ihrem Antrag vom 31.05.2004 stattgebende Entscheidung der \r\nSchulleiterin des Gymnasiums I nach (seinerzeit) § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung \r\nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (nunmehr: § 3 Abs. 2 Satz 2 der \r\nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005, GV. \r\nNRW. S. 218; nachfolgend: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Nicht (unmittelbarer) \r\nStreitgegenstand ist hiernach der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004. \r\nDie Schulleitung handelt bei ihrer abschließenden „Entscheidung im Einzelnen\" \r\ngemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für den Dienstherrn. \r\nStreitgegenstand ist somit eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne der § 126 \r\nAbs. 1 BRRG, § 52 Nr. 4 VwGO, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz \r\n2 AG VwGO gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten ist. Das beklagte Land \r\nwird hierbei gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche \r\nZuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen \r\nMinisteriums (SGV. NRW. 2030 - ZstVO) von der jeweils zuständigen \r\nBezirksregierung vertreten. \n\n\r\n\r\n29\n\nHiervon geht auch das OVG NRW in seinen Urteilen vom 16.03.2004 - 6 A \r\n4402/02 -, IÖD 2004, 111, und - 6 A 4403/02 - sowie in seinen Beschlüssen vom \r\n24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, www.nrwe.de, und 19.08.2005 - 6 A 1683/04 - \r\naus.\n\n\r\n\r\n30\n\nNach Auffassung der Kammer ist das Klagebegehren allerdings mit der \r\nallgemeinen Leistungsklage und nicht mit der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 \r\nVar. 2 VwGO zu verfolgen, weil es sich bei der Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 \r\nVO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG \r\nNRW handelt.\n\n\r\n\r\n31\n\nA.A. OVG NRW, Urteile vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 -.\n\n\r\n\r\n32\n\nZwar trifft die Schulleitung bei ihrer auf einen Antrag des Beamten ergehenden \r\nEntscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eine Entscheidung \r\nzur Regelung eines Einzelfalls. Die Entscheidung ist aber nicht auf unmittelbare \r\nRechtswirkung nach außen gerichtet, zielt vielmehr lediglich auf die innerschulische \r\nVerteilung der Unterrichtsstunden und somit nur auf die Ausgestaltung des \r\n„Betriebsverhältnisses\". Die Gewährung von Entlastungsstunden wegen besonderer \r\nunterrichtlicher Belastungen betrifft weder das statusrechtliche noch das abstrakt-\r\nfunktionelle Amt einer Lehrkraft. Auch die Wochenarbeitszeit selbst bleibt hiervon \r\nunberührt.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, DÖV 2006, 35.\n\n\r\n\r\n34\n\nSchließlich stellt sich die (mündlich ergangene) Entscheidung der Schulleiterin \r\nvom 08.06.2004 nicht bereits aufgrund ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt \r\ndar.\n\n\r\n\r\n35\n\nIn den Fällen, in denen sich Beamte gegen Entscheidungen ihrer (Dienst-\r\n)Vorgesetzten ohne Verwaltungsaktcharakter wenden, findet aber gerichtlicher \r\nRechtsschutz im Wege der allgemeinen Leistungsklage statt, soweit die begehrte \r\nMaßnahme den Beamten nicht nur als Amtswalter betrifft, sondern auch dessen \r\npersönlichen Rechtskreis berührt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Das ist bei der \r\nEntscheidung über die Gewährung von Entlastungsstunden nach den Bestimmungen \r\nüber die Pflichtstunden-Bandbreite zweifelsfrei der Fall.\n\n\r\n\r\n36\n\nDas Rechtschutzinteresse für diese Leistungsklage ist auch nicht infolge \r\nZeitablaufs entfallen. Dem Antrag der Klägerin vom 31.05.2004 ist bei verständiger \r\nAuslegung zu entnehmen, dass ihr Begehren auf Reduzierung ihrer Pflichtstunden \r\nnicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, etwa den Beginn eines bestimmten \r\nSchuljahres, beschränkt, sondern darauf gerichtet war, künftig überhaupt eine \r\nPflichtstundenermäßigung zu erhalten. Soweit sie eine stattgebende Entscheidung \r\n„zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 2. Halbjahr des Schuljahres \r\n2004/2005\" forderte, bezeichnete sie lediglich den Zeitpunkt, zu dem nach ihrer \r\nVorstellung die Pflichtstundenermäßigung beginnen sollte. \n\n\r\n\r\n37\n\nSchließlich scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an einem fehlenden \r\nVorverfahren. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO statthaft. \r\nAllerdings muss in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch vor der Erhebung einer \r\nallgemeinen Leistungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden (§ \r\n126 Abs. 3 BRRG). Dieses hat die Klägerin aber eingeleitet, als sie in ihrem an die \r\nSchulleiterin gerichteten Schreiben vom 01.07.2004 Widerspruch gegen die \r\nAblehnung des Antrags durch „(...) Sie selbst am 08.06.2004\" eingelegt hat. Schon \r\nnach dem Wortlaut dieser Eingabe unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin \r\nsich hiermit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur (mit einem Einspruch) \r\ngegen den Beschluss der Lehrerkonferenz, sondern auch mit einem Widerspruch im \r\nSinne des § 69 VwGO gegen die Entscheidung der Schulleiterin nach § 3 Abs. 2 \r\nSatz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gewandt hat. Dieser Widerspruch ist aber nie, \r\ninsbesondere nicht durch die gem. § 4 Abs. 1 ZstVO hierfür zuständige \r\nBezirksregierung, beschieden worden. Insbesondere befasst sich weder das \r\nSchreiben der Schulleiterin vom 05.11.2004 noch das diesem beigefügte Schreiben \r\nder Bezirksregierung vom 05.10.2004 inhaltlich mit dem Widerspruch gegen die \r\nEntscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004. Vielmehr ist in diesen Schreiben der \r\nWiderspruch ausdrücklich in einen Einspruch gegen den Beschluss der \r\nLehrerkonferenz umgedeutet worden. War demnach der Widerspruch der Klägerin \r\nnicht gemäß § 73 VwGO beschieden worden und ein zureichender Grund für die \r\nNichtbescheidung des Widerspruchs nicht erkennbar, ist die nach Ablauf von rund \r\nacht Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Klage als \r\nUntätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. \n\n\r\n\r\n38\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie abschlägige Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004 ist rechtswidrig \r\nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher in entsprechenden \r\nAnwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass über ihren \r\nAntrag vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach \r\nden Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der \r\nRechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen wird.\n\n\r\n\r\n40\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Pflichtstundenreduzierung ist § 3 VO zu § 93 \r\nAbs. 2 SchulG. \n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. dazu, dass die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende \r\nFassung der Verordnung zugrunde zu legen ist: OVG NRW, Urteile vom \r\n16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 - sowie Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A \r\n4527/02 -.\n\n\r\n\r\n42\n\nZwar dürfte sich die abschließende Entscheidung der Schulleiterin als solche - \r\nbei isolierter Betrachtung - nicht als rechtswidrig erweisen. Denn hat die \r\nLehrerkonferenz einen Grundsatzbeschluss zur Einführung der Pflichtstunden-\r\nBandbreite nicht gefasst, ist einer Schulleiterin im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 2 \r\nSatz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG obliegenden Einzelfallentscheidung kein \r\nErmessensspielraum im Sinne einer stattgebenden Entscheidung eröffnet. Sie kann \r\ndann also ihre ablehnende Entscheidung darauf stützen, dass es an einer positiven \r\nGrundsatzentscheidung fehlt. \n\n\r\n\r\n43\n\nIn einem solchen Fall kann die Lehrkraft aber nicht darauf verwiesen werden, nur \r\ndie Einzelfallentscheidung des Schulleiters als solche zur Überprüfung zu stellen. Sie \r\nhat vielmehr einen Anspruch darauf, dass in dem gegen die Schulleiterentscheidung \r\ngerichteten Klageverfahren inzidenter auch über ihre Einwendungen gegen den \r\nzugrunde liegenden (negativen) Beschluss der Lehrerkonferenz entschieden wird. \r\nEine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf einen (hier: den \r\nabschließenden) Verfahrensabschnitt eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens \r\nwäre mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, weil in \r\ndiesem Fall effektiver Rechtsschutz gegen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung in \r\neinem vorausgegangenen Verfahrensabschnitt, nämlich gegen den Beschluss der \r\nLehrerkonferenz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, nicht \r\ngewährleistet wäre. Letzteres trifft auch unter Berücksichtigung der Bestimmung der \r\nNr. 7 der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz \r\nvorgesehenen Organe (- RGOzSchMG -, BASS 2004/2005, 17-02 Nr. 1) zu. \r\nHiernach bestand zwar die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Mitwirkungsorgane - \r\nalso auch der Lehrerkonferenz - binnen zwei Wochen Einspruch zu erheben. Dieser \r\nkonnte aber nur darauf gestützt werden, dass bei der Einladung oder bei der \r\nDurchführung der Sitzungen Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils \r\nvorliegenden Einzelfall für das Zustandekommen des Beschlusses von \r\nentscheidender Bedeutung gewesen sein können. Dieser Einspruch war nach dem \r\nWortlaut der Bestimmung auf formelle Verstöße beschränkt, eröffnete also keinen \r\nAnspruch auf eine inhaltliche Überprüfung des gefassten Beschlusses. Aus diesem \r\nGrund ist der Einspruch nach Nr. 7 RGOzSchMG nicht geeignet, effektiven \r\nRechtsschutz zu gewähren. Derzeit dürfte zudem eine Einspruchsmöglichkeit gegen \r\nden Grundsatzbeschluss der Lehrerkonferenz überhaupt nicht mehr gegeben sein. \r\nInsbesondere sehen die Bestimmungen der §§ 62 ff. SchulG, in denen das \r\nSchulmitwirkungsgesetz aufgegangen ist, und auch der Runderlass des Ministeriums \r\nfür Schule, Jugend und Kinder vom 19.05.2005 (BASS 2005/2006 17-02 Nr. 1), der \r\ndie RGOzSchMG abgelöst hat, einen solchen Rechtsbehelf des einzelnen Lehrers \r\ngegen Entscheidungen der Schulmitwirkungsorgane nicht mehr vor. \n\n\r\n\r\n44\n\nVgl. auch die Urteile des OVG NRW vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und \r\n4403/02 -, in denen zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen ausgeführt \r\nist, der Beschluss der Lehrerkonferenz leide an Verfahrensfehlern und materiell-\r\nrechtlichen Fehlern.\n\n\r\n\r\n45\n\nDer Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004, das Bandbreitenmodell \r\nnicht umzusetzen, erweist sich rechtsfehlerhaft.\n\n\r\n\r\n46\n\nAllerdings dürfte das von § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vorgeschriebene \r\nVerfahren in formeller Hinsicht eingehalten worden sein: Nachdem die Klägerin einen \r\nentsprechenden Antrag auf Reduzierung ihrer Pflichtstunden gestellt hatte und eine \r\nGrundsatzentscheidung der Lehrerkonferenz noch nicht vorlag, hat die Schulleiterin \r\nin der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 den ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 \r\nAbs. 2 SchulG obliegenden Vorschlag für die Grundsatzentscheidung unterbreitet. \r\nSie hat sich ausweislich des Protokolls gegen die Umsetzung des \r\nBandbreitenmodells ausgesprochen. Sodann hat die Lehrerkonferenz mehrheitlich \r\ngegen die (ausweislich der Niederschrift so) zur Abstimmung gestellte „Frage\" \r\ngestimmt, „ob das Bandbreitenmodell umgesetzt werden soll\". Soweit die Klägerin \r\n(im Rahmen ihres Einspruchs) rügt, die Schulleiterin habe über einen unzutreffenden \r\n- nämlich negativ gefassten, dem Antrag der Klägerin nicht entsprechenden - Antrag \r\nabstimmen lassen, dringt sie nicht durch. Zum einen ist die Abstimmungsfrage laut \r\nProtokoll positiv formuliert worden. Zum anderen ist es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu \r\n§ 93 Abs. 2 SchulG gerade die Aufgabe der Schulleitung, einen eigenen Vorschlag \r\nzur Abstimmung zu stellen. Anders als die Klägerin zunächst meinte, ist es auch \r\nnicht die Aufgabe der Lehrerkonferenz, über einen Stundenermäßigungsantrag eines \r\neinzelnen Lehrers abzustimmen. Im Anschluss an die Beschlussfassung der \r\nLehrerkonferenz hat die Schulleiterin dann in dem Gespräch mit der Klägerin deren \r\nAntrag gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (mündlich) \r\nabgelehnt.\n\n\r\n\r\n47\n\nZur besonderen Bedeutung der Einhaltung der Verfahrensregeln vgl. auch \r\nOVG NRW, Urteile vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 - und Beschluss \r\nvom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -.\n\n\r\n\r\n48\n\nDer Beschluss der Lehrerkonferenz leidet aber an materiellen Rechtsfehlern. \r\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Feststellung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 VO \r\nzu § 93 Abs. 2 SchulG im Einzelfall vorliegen, ist allerdings nur eingeschränkt \r\ngerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als \r\n„besondere schulische Aufgabe\" oder als „besondere unterrichtliche Belastung\" \r\neinzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine \r\nBewertung dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher \r\nFaktoren - voraus. Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten \r\nEntscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen \r\nwerden. Hierbei ist indessen davon auszugehen, dass auch ein (besonderer) \r\nKorrekturaufwand - den die Klägerin als vorrangigen Grund für die geforderte \r\nEntlastung anführt - diesem Begriff der besonderen unterrichtlichen Belastung \r\nunterfällt. \n\n\r\n\r\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 - und Beschluss vom \r\n24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, mit weiteren Ausführungen.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie abschließende Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt auch bei \r\nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Ermessen der \r\nSchulleitung. Bei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte \r\nentscheidungstragend werden, die teils in den besonderen Verhältnissen der Schule, \r\nteils in allgemeinen, d.h. in allen Schulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit \r\nBezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass der \r\nBelastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was „im Einzelnen \r\nerforderlich\" ist. Die Pflichtstundenunter- und -überschreitungen müssen sich \r\nüberdies „in der Schule insgesamt ausgleichen\". Das beruht auf schulrechtlichen und \r\nfinanzpolitischen Erwägungen, die im - mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit \r\nnicht vernachlässigt werden können: Weder darf der Belastungsausgleich zu einer \r\nernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen \r\nfinanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. Dementsprechend wäre die \r\nAnnahme verfehlt, die Entlastung etwa der Korrekturfachlehrer müsse mit einer \r\nStellenvermehrung einhergehen. Hiervon ausgehend kann eine gerichtliche Kontrolle \r\nder Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. \r\nDie auf der Tatbestandsseite eröffnete Einschätzungsprärogative namentlich in der \r\nFeststellung „unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme\" von Lehrern und das auf \r\nder Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die \r\nPrüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis \r\neinschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig \r\nfestgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze \r\nbeachtet, sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang \r\nsteht. In diesem Sinne rechtsfehlerhaft ist eine Beschlussfassung der \r\nLehrerkonferenz aber insbesondere dann, wenn die Bandbreitenregelung „aus \r\ngrundsätzlichen Erwägungen abgelehnt\" wird.\n\n\r\n\r\n52\n\nOVG NRW, Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 - und Beschluss vom \r\n24.02.2005 - 6 A 4527/02 -.\n\n\r\n\r\n53\n\nDiesen vorstehend dargestellten Anforderungen wird die Beschlussfassung der \r\nLehrerkonferenz des Gymnasiums I vom 08.06.2004 nicht gerecht.\n\n\r\n\r\n54\n\nEs lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Lehrerkonferenz von einer \r\nzutreffenden bzw. vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Die \r\nSchulleitung des Gymnasiums I hat im Vorfeld der Beschlussfassung nicht die ihr \r\nmöglichen Bemühungen unternommen, um ein Modell für einen gerechten Ausgleich \r\nder Belastungen innerhalb des Kollegiums zu entwickeln. Es ist aber die Aufgabe der \r\nSchulleitung, im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG \r\nobliegenden Erarbeitung eines Vorschlags Alternativen zu entwickeln, die geeignet \r\nsein können, das Kollegium von dem Bandbreitenmodell zu überzeugen, d.h. eine \r\npositive Entscheidung über dessen Einführung herbeizuführen. Wie die \r\nErfahrungsberichte der Schulen zeigen, welche die Pflichtstunden-Bandbreite \r\neingeführt haben (vgl. www.bildungsportal.nrw.de), wird ein Bandbreitenmodell \r\nregelmäßig nur dann eine Mehrheit finden, wenn zuvor möglichst eine Arbeitsgruppe \r\no.ä. eingerichtet wird, die ein bestimmtes Modell entwickelt und hierbei das Kollegium \r\nfrühzeitig über den Stand der Arbeiten unterrichtet und in diese einbindet. Zur \r\nVorbereitung einer ernsthaften, insbesondere ergebnisoffenen Entscheidungsfindung \r\nin der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 reichte es daher nicht aus, auf das Ergebnis \r\neiner Lehrerkonferenz zum selben Thema im Dezember 2002 Bezug zu nehmen, vor \r\nder erneuten Befassung mit der Thematik in einer „Schulleitungsrunde\" die \r\nStellensituation des folgenden Schuljahres zu erörtern und dem Kollegen G der \r\nAuftrag zu erteilen, anhand eines für die Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu \r\n§ 93 Abs. 2 SchulG entwickelten Modells eine Berechnung durchzuführen, mit der \r\nvorrangig die Frage geklärt werden soll, ob sich der ganze Aufwand lohnt. \n\n\r\n\r\n55\n\nHinzukommt, dass das Protokoll der Lehrerkonferenz sich nicht ausdrücklich \r\ndazu verhält, welche Erwägungen für den Mehrheitsbeschluss vom 08.06.2004 \r\nletztlich ausschlaggebend waren. Demnach ist davon auszugehen, dass die \r\nLehrerkonferenz sich maßgebend von den durch die Schulleiterin gegen die \r\nEinführung des Bandbreitenmodells vorgebrachten und im Protokoll unter a) bis e) \r\naufgelisteten Gründen sowie dem Beitrag des Herrn G hat leiten lassen. Diese \r\nErwägungen erweisen sich aber nicht als tragfähig, weil sie teils von einem \r\nunzutreffenden Normverständnis ausgehen, teils den erforderlichen tatsächlichen \r\nBezug zu den Verhältnissen am Gymnasium I vermissen lassen. Was die im \r\nProtokoll als Gründe zu a) („Die Umsetzung des Bandbreitenmodells ist weder \r\nAufgabe eines Kollegiums noch die einer Schulleitung\"), zu b) („Wenn Entlastung \r\ngeschaffen werden soll, dann für alle betroffenen Kollegen, nicht nur für einzelne\") \r\nund zu e) („Es gibt für diese Entlastung keinen Topf, aus dem diese Stunden \r\ngenommen werden könnten\") angeführten Überlegungen angeht, ist das Kollegium \r\noffenkundig von einem völlig unzutreffenden Verständnis der Bestimmungen über die \r\nPflichtstunden-Bandbreite ausgegangen. Dies belegt zugleich, dass die Vorbereitung \r\nder Lehrerkonferenz nicht ernsthaft betrieben worden sein kann. Denn entgegen der \r\nDarstellung der Schulleitung ist es gemäß § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG \r\ngerade und allein die Aufgabe der Lehrerkonferenz und der Schulleitung, eine \r\nBandbreitenregelung zu erarbeiten, für die es - anders als für die \r\nAnrechnungsstunden - keine zusätzlichen Stellenkontingente gibt und die \r\nvoraussetzt, dass zunächst ein „Pool\" gefüllt wird, aus dem dann besonders \r\nbelastete Lehrkräfte eine Entlastung erhalten, während andere, im Verhältnis hierzu \r\n(deutlich) geringer belastete Lehrkräfte nur „einzahlen\". Demnach kann auch der \r\nunter c) angeführte Grund („Es sollte ein gegenseitiges Hauen und Stechen \r\nvermieden werden\") schwerlich den Beschluss stützen. Es ist in der \r\nBandbreitenregelung angelegt, dass gegenläufige Interessen aufeinander treffen. Da \r\ndie Entlastungen einzelner Lehrer innerhalb der Schule ausgeglichen werden \r\nmüssen, gibt es im Falle der Umsetzung der Pflichtstunden-Bandbreite zwangsläufig \r\n„Gewinner\" und „Verlierer\". Auch zur Vermeidung der deshalb zu besorgenden \r\nKonflikte ist es notwendig, dass im Vorfeld der Beschlussfassung \r\nÜberzeugungsarbeit geleistet wird. Erweisen sich hiernach bereits vier der bei der \r\nEntscheidungsfindung über die Pflichtstunden-Bandbreite (erkennbar) zugrunde \r\ngelegten Kriterien als nicht tragfähig, weil sie auf einem unzutreffenden \r\nNormverständnis beruhen, leidet der ablehnende Beschluss der Lehrerkonferenz \r\ninsgesamt an durchgreifenden Rechtsfehlern. Denn die in dem Protokoll gegen die \r\nEinführung der Bandbreitenregelung aufgeführten Gründe sollten erkennbar in ihrer \r\nGesamtheit das Ergebnis tragen.\n\n\r\n\r\n56\n\nZudem könnte der ablehnende Beschluss mit Erfolg auch nicht auf die beiden \r\nübrigen im Protokoll angeführten Gesichtspunkte (drohender Unterrichtsausfall und \r\nunverhältnismäßiger Aufwand) gestützt werden. \n\n\r\n\r\n57\n\nZwar kann dem Argument zu d) („Die Umsetzung des Bandbreitenmodells kann \r\nzu der Situation führen, dass, wenn Kollegen eines Faches entlastet werden, als \r\nFolge eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden für dieses Fach nicht mehr zur \r\nVerfügung stehen\") nicht generell eine gewisse Berechtigung abgesprochen werden. \r\nEs geht aber hier über eine den Anforderungen nicht gerecht werdende \r\n„grundsätzliche Erwägung\" nicht hinaus, weil ihm eine vertiefte Auseinandersetzung \r\ngerade mit den konkreten Verhältnissen am Gymnasium Inicht vorausgegangen ist, \r\nderartige Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar Grundlage der Beschlussfassung \r\nwaren. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Schulleitung \r\nvom 06.02.2006 wird bereits den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie führt \r\nauf der Basis der Daten des Schuljahres 2003/2004 aus, dass es zu \r\nUnterrichtsausfall gekommen wäre, wenn diejenigen (insgesamt 28) Lehrer entlastet \r\nworden wären, welche zumindest eines der Korrekturfächer der Klägerin (Deutsch, \r\nEnglisch und/oder Pädagogik) vertreten. Die Stellungnahme räumt in diesem \r\nZusammenhang zunächst ein, dass im 2. Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 die \r\nUnterrichtssituation in diesen Fächern gut, insbesondere sogar 9 Stunden \r\nFörderunterricht möglich gewesen seien. Sie verweist zwar zugleich darauf, dass \r\ndies auf Mehrarbeit der entsprechenden Lehrer beruht habe und diese Stunden im 1. \r\nHalbjahr 2004/2005 nur teilweise hätten aufgefangen werden können. Diese \r\nDarstellung überzeugt aber bereits deshalb nicht, weil sie zu allgemein gehalten ist \r\nund auch keinen vollständigen Überblick ermöglicht, insbesondere nicht sämtliche \r\nLehrer mit Korrekturfächern aufführt. Auch aus der von dem Beklagten vorgelegten \r\nLehrerliste (ohne Datum) lässt sich nur das Verhältnis der Korrekturfachlehrer (31) zu \r\nden Nichtkorrekturfachlehrern (11) ablesen. Diese nachträglich zusammengestellten \r\nErwägungen, die zudem der Lehrerkonferenz vor der damaligen Beschlussfassung \r\nnicht in der gebotenen Art und Weise vermittelt worden waren, vermögen ein \r\nernsthaftes Bemühen um Schaffung der Bandbreitenregelung nicht zu belegen. \r\nInsbesondere lassen sie nicht erkennen, dass zumutbare Bemühungen \r\nunternommen worden sind, den Umfang des angeblich drohenden \r\nUnterrichtsausfalls festzustellen und Lösungen für dessen Vermeidung zu \r\nentwickeln. \n\n\r\n\r\n58\n\nDass diese Probleme durchaus beherrschbar sind, zeigen aber die praktischen \r\nErfahrungen der Schulen, welche die Pflichtstunden-Bandbreite eingeführt haben. So \r\nhätte je nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Bandbreitenmodells die Entlastung \r\nder in besonderer Weise belasteten Korrekturfachlehrer des Gymnasiums I durch \r\neinen verstärkten Einsatz der übrigen Lehrkräfte gerade in den „Mangelfächern\" \r\nmöglicherweise aufgefangen und Unterrichtsausfall vermieden werden können. \r\nHierbei hätte auch festgestellt werden können, ob und in welchem Maße bestimmte \r\nKorrekturfächer fachfremd hätten unterrichtet werden müssen. Ein solcher Einsatz \r\ndürfte auch im System der Pflichtstunden-Bandbreite angelegt sein, welches \r\neinerseits darauf abzielt, gerade auch durch Korrekturaufwand besonders belastete \r\nLehrer zu entlasten, andererseits aber fordert, dass die Abweichungen von der \r\nRegelstundenzahl mit dem vorhandenen Lehrerbestand ausgeglichen werden. Der \r\nBeklagte selbst hat im Übrigen in dem gleichfalls heute verhandelten Verfahren - 2 K \r\n3613/05 - hierzu ausgeführt: Auch Lehrer ohne entsprechende Fakultas oder \r\nUnterrichtserlaubnis, die aus Neigung ein Fach unterrichten wollten oder sollten, \r\nwürden nach Entscheidung der Schulleitung in der entsprechenden fachbezogenen \r\nUnterrichtsverteilung berücksichtigt. Fachfremder Unterricht sei also ein regulärer \r\nVorgang an den Schulen, der auch gerne von den Fachlehrern genutzt werde, um \r\ndurch das höhere Stundenvolumen eine engere Betreuung der jeweiligen \r\nLerngruppe zu erreichen. Auch hätte sich die Schulleitung des Gymnasiums I zur \r\nVorbereitung der Beschlussfassung die Erfahrungen anderer Schulen mit der \r\nPflichtstunden-Bandbreite nutzbar machen können. So sind auf der Internetseite des \r\nMinisteriums (www.bildungsportal.nrw.de) derzeit sechs Schulen aufgeführt, die das \r\nBandbreitenmodell praktizieren. Diese stellen dort ihr Modell vor und berichten über \r\ndie gemachten Erfahrungen. Die Modelle unterscheiden sich zwar, lassen aber \r\ndurchaus gewisse Gemeinsamkeiten erkennen: So geht es im Rahmen des \r\nBandbreitenmodells insbesondere um die Entlastung der Lehrer, die durch \r\nKorrekturarbeiten besonders belastet sind. Teilweise wird hierbei auch noch nach der \r\nSchulstufe (S II / S I), nach den Fächern, nach Grund- und Leistungskursen und/oder \r\nnach der Zahl der zu korrigierenden Klausuren unterschieden. Bisweilen erfolgt auch \r\neine Kombination mit den Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 \r\nSchulG, wobei nach der Art der besonderen Belastung unterschieden wird \r\n(Pflichtstunden-Bandbreite überwiegend für Korrekturaufwand, Anrechnungsstunden \r\nfür Sonderaufgaben, z.B. für Klassenlehrer). Üblicherweise wird der „Topf\", aus dem \r\ndie Entlastungsstunden nach dem Bandbreitenmodell genommen werden, in der \r\nWeise gefüllt, dass für jeden Lehrer ein bestimmtes Stunden-Plus (zumeist 2 bis 3 \r\nStunden) angesetzt wird, von dem dann die für besondere Belastungen festgelegten \r\nStunden abgezogen werden. Dabei wird sichergestellt, dass ein bestimmter Umfang \r\nan Ent- bzw. zusätzlicher Belastung nicht überschritten wird (z.B. 3 Stunden). Betont \r\nwird auch, dass eine sorgfältige Vorbereitung des Bandbreitenmodells durch \r\nArbeitsgruppen u.ä. und eine frühzeitige Information der Lehrerschaft über den Stand \r\nder Arbeiten unabdingbar sind, um das Kollegium von dem Bandbreitenmodell zu \r\nüberzeugen. \n\n\r\n\r\n59\n\nHiernach vermag auch die auf die Berechnung des Herrn G gestützte Erwägung, \r\nder Nutzen stehe außer Verhältnis zu dem Aufwand, die ablehnende Entscheidung \r\nder Lehrerkonferenz des Gymnasiums I nicht zu tragen. Zwar handelt es sich bei der \r\nEinschätzung, ob sich das Ergebnis „lohnt\", um eine dem Mitwirkungsorgan \r\nLehrerkonferenz obliegende Bewertung, die von Gerichts wegen nur eingeschränkt \r\nüberprüfbar ist. Die vorgenommene Einschätzung muss aber auf einer zutreffenden \r\ntatsächlichen Grundlage beruhen und darf allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht \r\nverletzen. Das Fazit: „Wenige Kollegen erhalten eine nur geringe Entlastung\" geht \r\njedoch von Parametern aus, welche der Bestimmung des § 3 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. \r\n2 SchulG nicht gerecht werden, diese jedenfalls nicht ausschöpfen. Herr G hat \r\nzunächst seiner (im Übrigen nicht näher darlegten) Berechnung das \r\n„Entlastungsmodell\" zugrunde gelegt, das auf dem zur Berechnung der \r\nAnrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG entwickelten \r\nPunktemodell beruht, welches verschiedenartige Belastungen (Korrekturen, \r\nUnterrichtsleistungen, besondere Aufgaben) berücksichtigt. Zudem war die \r\ndurchgeführte Berechnung von ihrem Ansatz her auf eine geringe Entlastung \r\nausgerichtet, weil nur ein „virtueller\" Zuschlag von 1 Stunde pro Lehrer \r\nvorgenommen und somit die Verteilungsmasse von vornherein klein gehalten wurde. \r\nWill man aber schlüssig begründen, dass die mögliche Entlastung in keinem \r\nVerhältnis zum Aufwand steht, hätten weitere Modellrechnungen, etwa auf der Basis \r\nvon 2 oder 3 Zusatzstunden, durchgeführt werden müssen. Hierauf beruhen etwa die \r\nModelle des D-Gymnasiums E1, des Evangelisch T Gymnasiums H und des \r\nGymnasiums der Gemeinde O (vgl. www.bildungsportal.nrw.de). \n\n\r\n\r\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass nach \r\nAnsicht der Kammer das Klagebegehren statt mit der Verpflichtungsklage mit der \r\nallgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, wirkt sich weder auf die \r\nSachentscheidung noch kostenrechtlich aus. \n\n\r\n\r\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n62\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 \r\nAbs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht für gegeben ansieht; angesichts der bereits in den \r\nUrteilen des OVG NRW vom 16.03.2004 (a.a.O.) enthaltenen rechtsgrundsätzlichen \r\nAusführungen zur Pflichtstunden-Bandbreite hat die Rechtssache insbesondere \r\nkeine grundsätzliche Bedeutung.\n\n\r\n\r\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-07/2-k-1526-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-07/2-k-1526-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273869","retrieved":"2026-07-09 02:45:16.144597+00:00"}}