{"status":"available","doknr":"OLD273916","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0306.2L2361.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"2 L 2361/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst \ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Dezember 2005 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die dem Polizeipräsidium X2 zum \n1. Dezember 2005 zugewiesenen Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da deren Ernennung zu Oberkommissaren und Einweisung in \nfreie Planstellen der Besol-\n\n7\n\ndungsgruppe A 10 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf \neine dieser Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist bei der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung formell und materiell nicht zu \nbeanstanden. \n\n9\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die \nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere \nhat der Personalrat des Polizeipräsidiums X2 nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LPVG am 20. Dezember 2004 seine Zustimmung zu der Beförderung der \nBeigeladenen erteilt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Anschreiben zur \nvorgesehenen Beförderungsauswahlentscheidung an den Personalrat vom \n19. Dezember 2005.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, die sofort besetzbaren Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, erweist sich \nauch nicht in materieller Hinsicht als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft. \n\n11\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n13\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom \nAntragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten, nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch \nRunderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) jeweils für den Zeitraum vom \n1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erstellten aktuellen dienstlichen \nRegelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Der \nAntragsteller ist mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) dienstlich beurteilt worden. Die Beigeladenen sind jeweils \nmit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte) und damit um eine Notenstufe besser als der \nAntragsteller dienstlich beurteilt worden. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung unter \nVerweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n15. Februar 2006 (1 L 1857/05) damit begründen will, dass die Auswahlentscheidung \ndeshalb rechtswidrig sei, weil die dienstlichen Beurteilungen den Beamten nicht vor \nder Beförderungsauswahlentscheidung bekannt gegeben worden seien, dringt er \ndamit nicht durch. Dem Antragsteller wurde seine dienstliche Beurteilung nach \nseinem eigenen Vortrag am 19. Dezember 2005, ausweislich seiner dienstlichen \nBeurteilung am 20. Dezember 2005 und damit jedenfalls vor der \nAuswahlentscheidung vom 19./20. Dezember 2005 bekanntgegeben. Soweit den \nBeigeladenen ihre aktuelle dienstliche Beurteilung erst nach der \nAuswahlentscheidung bekanntgegeben bzw., wie im Falle des Beigeladenen B, die \ndienstliche Beurteilung vom Endbeurteiler erst nach der Auswahlentscheidung \nunterzeichnet und bekanntgegeben worden ist, führt dies zu keinem anderen \nErgebnis. Denn die Auswahlentscheidung beruht deshalb nicht auf einem \nunvollständigen Sachverhalt und ist aus diesem Grund nicht als rechtsfehlerhaft \nanzusehen. Der Antragsgegner hat der Auswahlentscheidung einen vollständigen \nund richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, indem er auf die feststehenden \nErgebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt hat. Er hat dabei die \nvom zuständigen Endbeurteiler auf der Grundlage der Beurteilerkonferenz \nvergebenen Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen herangezogen. Diese \nErgebnisse waren auch Grundlage der dem Personalrat vorgelegten und dem \nGericht vorliegenden tabellarischen Aufstellung der zu befördernden Beamten. Damit \nist sichergestellt, dass die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen keinen \nVeränderungen mehr unterzogen werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist es \nnicht zu beanstanden, dass aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Erstellung der \ndienstlichen Beurteilungen und zu treffender Beförderungsauswahlentscheidung \nnicht alle dienstlichen Beurteilungen den Beamten zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung bereits bekanntgegeben worden waren. \n\n15\n\nAuch verletzt die vorliegende Auswahlentscheidung den Antragsteller nicht \ndeshalb in seinen Rechten, weil der Antragsgegner im Beurteilungsverfahren Beamte \nder sog. Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst hat. \nDies gilt bereits deshalb, weil sich die Bildung dieser Vergleichsgruppe nicht zu \nLasten des Antragstellers ausgewirkt haben kann. Denn alle Beigeladenen und damit \nzur Beförderung anstehenden Beamten gehören ebenso wie der Antragsteller selbst \nder sog. Ersten Säule an. \n\n16\n\nDer Antragsteller dringt auch mit seinen weiteren Einwendungen gegen seine \ndienstliche Beurteilung und das Beurteilungsverfahren nicht durch. \n\n17\n\nDie Rechtswidrigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag \n1. Oktober 2005 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum \n30. September 2005 ergibt sich nicht daraus, dass es an einer Begründung nach \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol fehlt. Danach ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich \nLebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. \n\n18\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 und \nBeschluss vom 10. August 2005 - 6 B 1164/05 -, www.nrwe.de.\n\n19\n\nDiese Begründungspflicht greift entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht \nein. Eine solche besteht nach den Erläuterungen zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol (vgl. \nS. 119) nur dann, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben \nstatusrechtlichen Amtes beurteilt wird - dies trifft auf den zuletzt im April 1997 \nbeförderten Antragsteller zu - und in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil \nvorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen \nBeurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten \nBeurteilung eine Verbesserung darstellt. Im Falle des Antragstellers fehlt es an \nLetzterem. Er wurde zum Stichtag 1. Oktober 2005 ebenso wie in der \nvorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 mit dem Gesamturteil \n„4 Punkte\" beurteilt. Die davor liegende dienstliche Beurteilung zum Stichtag \n1. Januar 2000 wurde zwar (zuletzt) durch Urteil des erkennenden Gerichts vom \n28. November 2005 (2 K 7587/04) aufgehoben. Die hieraufhin neu erstellte und dem \nAntragsteller am 1. März 2006 bekanntgegebene dienstliche Beurteilung zum \nStichtag 1. Januar 2000 schließt aber mit dem Gesamturteil „3 Punkte\". Somit stellt \ndie letzte Beurteilung im Vergleich zur Beurteilung zum 1. Januar 2000 eine \nVerbesserung dar. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner im Beurteilungsverfahren \nbei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2005 die \nVorschriften zur Frauenförderung beachtet sowie sog. Sperrfristkandidaten \nberücksichtigt habe, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung \ndes Antragstellers. Zwar sind diese beiden Kriterien in den „Allgemeinen Hinweisen\" \ndes Polizeipräsidiums X2 für die Informationsveranstaltung vom 5. September 2005 \nzum Beurteilungsverfahren für die Beamten des gehobenen Dienstes aufgeführt. Es \nist dabei auch zu beachten, dass dienstliche Beurteilungen über die bei \nBeförderungsentscheidungen zur Anwendung kommenden Auswahlkriterien der \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 \nAbs. 6 Satz 1 LBG) verlässlich Auskunft zu geben haben und keine sachfremden \nErwägungen enthalten dürfen.\n\n21\n\nSt. Rspr.; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, \nNWVBl 2004, 463, vom 5. September 2002 - 6 B 1272/02 - und vom \n19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594 m.w.N.\n\n22\n\nEine ungerechtfertigte Bevorzugung von sog. Sperrfristkandidaten bei der \nErstellung der dienstlichen Beurteilungen kann die Kammer jedoch nicht feststellen. \nZum einen wird in den „Allgemeinen Hinweisen\" bereits klargestellt, dass diese \nBeamten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen „beachtet\" werden sollen, \n„soweit dies durch die Leistung gerechtfertigt ist\", wodurch ein klarer Leistungsbezug \nhergestellt wird. Zum anderen sind in der vom Polizeipräsidium X2 vorgelegten Liste \nüber die zur Beförderung anstehenden Beamten und die hierfür maßgeblichen \nBeförderungskriterien vor dem Antragsteller keine sog. Sperrfristkandidaten \naufgeführt, so dass der Antragsteller hierdurch nicht beeinträchtigt ist.\n\n23\n\nAuch soweit der Antragsteller rügt, dass die Vorschriften zur Frauenförderung zu \nUnrecht bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt \nworden seien, kann er daraus nichts herleiten. Zum einen ist auch bei der Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen der Gesichtspunkt der Frauenförderung durchaus zu \nbeachten, wie die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am \nBeurteilungsverfahren zeigt (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol). Zum anderen gehören zum \nKreis der Beamten, gegen deren Beförderung sich der Antragsteller im vorliegenden \nVerfahren wendet, keine Frauen, so dass die Auswahlentscheidung, soweit sie der \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt, durch „die Vorschriften zur Frauenförderung\" \nauch nicht zu Lasten des Antragstellers beeinflusst worden sein kann.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller bemängelt, dass die sieben Beamten, die im \nDezember 2005 ebenfalls zur Beförderung vorgesehen waren, nicht in der vom \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 vorgelegten Liste enthalten sind, \ndringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers hat am 20. Dezember 2005 mit Einverständnis des Antragstellers den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die fünf streitbefangenen \nStellen beschränkt und der Beförderung der sieben Beamten, die im Gesamturteil mit \n„5 Punkten\" und in allen Hauptmerkmalen mit „5 Punkten\" beurteilt sind, zugestimmt. \nEs handelte sich hierbei um die Beamten M, E, H, L, T, H1 und M1, die daraufhin zu \nOberkommissaren befördert worden sind. In der Anfang Februar 2006 auf \ngerichtliche Verfügung übersandten Liste konnten die bereits im Dezember 2005 \nbeförderten Beamten naturgemäß nicht mehr enthalten sein. Soweit der Antragsteller \ndavon ausgeht, dass dem Personalrat die Beförderung dieser sieben Beamten nicht \nbekannt war, ist dies unrichtig. Denn der Personalrat hat der in dem vorliegenden \nVermerk enthaltenen Beförderungsauswahlentscheidung vom 19. Dezember 2005, in \ndem alle zwölf Beamten für eine Beförderung nach A 10 BBesO namentlich \naufgeführt sind, am 20. Dezember 2005 zugestimmt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen. \n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die \nAnzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen \nim selben Auswahlverfahren vergeben wurden.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -, \nwww.nrwe.de und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30.\n\n28\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 \nGKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-06/2-l-2361-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-06/2-l-2361-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273916","retrieved":"2026-07-09 02:45:19.964978+00:00"}}