{"status":"available","doknr":"OLD273918","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0306.13K7154.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"13 K 7154/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \r\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Höhe des anlässlich des Weihnachtsfestes bei der \r\nGewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von \r\neiner Anrechnung freizulassenden Einkommens der Klägerin.\n\n\r\n\r\n3\n\nBei der 1914 geborenen Klägerin ist für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 seitens der \r\nPflegekasse die Pflegestufe II festgestellt. Wegen fortschreitender Pflegebedürftigkeit \r\nbefand sich die Klägerin ab dem 21. Juli 2000 in der F in P, wo sie stationär betreut \r\nwurde. Hierfür erhielt sie Leistungen der Pflegekasse nach dem 11. Buch des \r\nSozialgesetzbuchs (SGB XI, Pflegeversicherung) gemäß Pflegestufe II von monatlich \r\n2.500 DM. Zudem bezog sie beamtenrechtliche Versorgungsleistungen, eine \r\nWitwenrente und Leistungen der Beihilfe.\n\n\r\n\r\n4\n\nAuf den von ihrer Tochter, Q, für die Klägerin gestellten Antrag auf Übernahme \r\nder nicht vom Einkommen der Klägerin gedeckten Heimpflegekosten in der F \r\nbewilligte der Beklagte der Klägerin hierfür Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege nach § 68 \r\nBSHG und als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG \r\nunter Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung und ihrer sonstigen \r\nEinkünfte. In diesem Bescheid führte der Beklagte aus: Zusätzlich würde ihr ein \r\nBarbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 247,50 DM monatlich gemäß \r\n§ 21 Abs. 3 BSHG bewilligt. Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolge an die \r\nEinrichtung. Die Einrichtung werde den Barbetrag an sie - die Klägerin - weiterleiten. \r\nUnter dem selben Datum erteilte der Beklagte der Altenstiftung eine \r\nZahlungsmitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe für die Klägerin ab dem \r\n21. Juli 2000, in der ein täglicher Pflegesatz von 167,14 DM, ein Barbetrag von \r\n165,00 DM, ein Zusatzbarbetrag von 82,50 DM, Leistungen der Pflegekasse von \r\n2.500 DM sowie die Anrechnung von Versorgungsleistungen, der Witwenrente, sowie \r\nvon Beihilfeleistungen aufgeführt waren.\n\n\r\n\r\n5\n\nAusweislich der Bezügemitteilung 4/2001 des Bundeseisenbahnvermögens \r\nerhielt die Klägerin für den Abrechnungsmonat Dezember 2001 neben ihren \r\nlaufenden Versorgungsbezügen eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.839,63 DM. \r\nWie schon im Vorjahr ließ der Beklagte von der Sonderzahlung einen Betrag von \r\n68 DM anrechnungsfrei und rechnete den verbleibenden Betrag ab dem Monat \r\nDezember 2001 für zwölf Monate mit jeweils einem Zwölftel auf die Hilfegewährung \r\nan. Dies teilte der Beklagte der Altenstiftung mit Zahlungsmitteilung vom \r\n12. Dezember 2001 sowie der ständig für die Klägerin handelnden Tochter der \r\nKlägerin, Q, mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 mit.\n\n\r\n\r\n6\n\nUnabhängig von dieser Verfahrensweise bei der Anrechnung der \r\nSonderzuwendung erhielt die Klägerin von der Altenstiftung aus vom Beklagten \r\nbewilligten Sozialhilfemitteln für das Weihnachtsfest 2001 eine Weihnachtsbeihilfe \r\nvon (weiteren) 68 DM.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin erhob gegen den „formlosen Bescheid\" vom 13. Dezember 2001 \r\nunter dem 7. Januar 2002 in Bezug auf den freigelassenen Betrag von 68 DM aus \r\nder Sonderzuwendung Widerspruch und begehrte eine erhöhte Bemessung dieses \r\nFreibetrags, da die Klägerin im Verhältnis zu Hilfeempfängern ohne eigenes \r\nEinkommen, die ebenfalls eine Weihnachtsbeihilfe von 68 DM erhielten, besser \r\ngestellt werden müsse.\n\n\r\n\r\n8\n\nNachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2002 \r\nerläutert hatte, dass die Klägerin einerseits 68 DM unmittelbar ausgezahlt erhalten \r\nhabe und zusätzlich 68 DM von der Sonderzuwendung freigelassen worden seien, \r\nnahm die Klägerin den Standpunkt ein, dass sich der Absetzungsbetrag vom \r\nWeihnachtsgeld entsprechend der Höhe des angerechneten Einkommens erhöhen \r\nmüsse, ähnlich wie dies bei § 76 Abs. 2a BSHG geschehe.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Landschaftsverband Rheinland (LVR) wies den Widerspruch mit Bescheid \r\nvom 1. Oktober 2003 zurück und führte zur Begründung aus: Da die Klägerin nicht \r\nnur 68 DM erhalten habe, sondern auch noch 68 DM vom angerechneten \r\nEinkommen freigelassen worden seien, sei die „gerechte Ungleichheit\" gegenüber \r\nHeimbewohnern, die nicht mit eigenem Einkommen zu den Heimkosten beitragen, \r\nhergestellt. Die Höhe ihres Beitrages mit eigenem Einkommen zu den \r\nUnterbringungskosten werde bei der Bemessung des Zusatzbarbetrages gemäß § 21 \r\nAbs. 3 Satz 4 BSHG berücksichtigt, der mit 5 % des eingesetzten Einkommens, \r\nhöchstens 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, berechnet werde. Die \r\nKlägerin erhalte seit Aufnahme in der Altenstiftung insofern den Höchstbetrag. Eine \r\nAnwendung der Verwaltungspraxis anderer Bundesländer komme nicht \r\nBetracht.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin hat hiergegen am 30. Oktober 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr \r\nBegehren weiter verfolgt. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen aus dem \r\nVerwaltungsverfahren und trägt vor: Die Freilassung von 68 DM von der \r\nSonderzuwendung neben der Auszahlung von 68 DM als Weihnachtsbeihilfe sei mit \r\n§ 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nicht vereinbar. Die insofern nach dieser Vorschrift mögliche \r\nAnrechnung von Einkommen „in angemessenem Umfang\" müsse auch die Höhe des \r\neingesetzten Einkommens berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der in § 85 \r\nAbs. 2 BSHG getroffenen Regelung sei neben dem freigelassenen Betrag von \r\n68 DM ein weiterer Freibetrag von 25 % des nach Abzugs von 68 DM verbleibenden \r\nEinkommens, also weiterer 447,54 DM, einzuräumen. Dies führe insgesamt zu einem \r\nFreibetrag von 515,54 DM (68 DM + 447,54 DM). Da die Klägerin bisher 68 DM \r\nerhalten und 68 DM von der Anrechnung freigelassen worden seien, habe sie einen \r\nweiteren Anspruch auf 379,53 DM.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \r\nvom 13. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \r\ndes LVR vom 1. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr im Hinblick auf \r\ndie Sonderzuwendung für das Jahr 2001 weitere Hilfe zur Pflege \r\nfür den Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 von \r\n194,05 Euro (379,53 DM) zu gewähren.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\r\n15\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des LVR vom \r\n1. Oktober 2003.\n\n\r\n\r\n16\n\nDas Gericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Begehren der \r\nKlägerin mit Beschluss vom 24. März 2005 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht \r\nfür das Land Nordrhein-Westfalen hat diesen mit Beschluss vom 3. August 2005 \r\n- 16 E 483/05 - geändert und der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen \r\nKlageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n\r\n\r\n17\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \r\nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \r\nBeklagten und den Widerspruchsvorgang des LVR Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n19\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \r\nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \r\ndurch Beschluss der Kammer vom 24. März 2005 gemäß § 6 VwGO dem \r\nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie \r\nhat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Hilfe zur Pflege (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \r\nVwGO).\n\n\r\n\r\n23\n\nEin Anspruch auf die begehrte weitere Hilfe zur Pflege in Höhe von 194,05 Euro \r\n(379,53 DM) kann sich allein aus § 68 BSHG ergeben. Über das bereits Gewährte \r\nhinaus steht der Klägerin ein Anspruch nach dieser Vorschrift jedoch nicht zu, weil \r\ngemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG die im \r\nDezember 2001 an die Klägerin gezahlte Sonderzuwendung nicht in geringerer Höhe \r\nanzurechnen ist, als dies bisher geschehen ist.\n\n\r\n\r\n24\n\nGemäß § 28 Abs. 1 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, soweit \r\nu.a. dem Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und \r\nVermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Die Hilfe in \r\nbesonderen Lebenslagen umfasst nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 BSHG auch die Hilfe zur \r\nPflege. Im 4. Abschnitt des BSHG geht es in §§ 79 ff. um die Einkommensgrenzen \r\nund den Einsatz des Einkommens bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen. § 85 \r\nBSHG regelt insofern die Aufbringung der Mittel durch den Empfänger der Hilfe in \r\nbesonderen Lebenslagen, soweit dessen Einkommen unterhalb der nach §§ 79 ff. \r\nBSHG ermittelten Einkommensgrenze liegt. In den in § 85 Abs. 1 BSHG normierten \r\nFällen ist auch die Heranziehung von Einkommen des Hilfeempfängers unterhalb der \r\nmaßgeblichen Einkommensgrenze möglich. In den in § 85 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und \r\nNr. 3 Satz 1 geregelten Fällen steht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb \r\nder Einkommensgrenze im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Gemäß Nr. 3 Satz 2 soll \r\ndarüber hinaus die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang von Personen \r\nverlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, \r\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, soweit sie nicht einen \r\nanderen überwiegend unterhalten.\n\n\r\n\r\n25\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es bei der Heranziehung der \r\nKlägerin zur Aufbringung der Mittel für ihre Unterbringung um Einkommen unterhalb \r\nder Einkommensgrenze gemäß §§ 79, 81 Abs. 1 BSHG ging. Die Klägerin bedurfte \r\nzudem auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in der Altenstiftung. Von ihr wurde \r\nauch niemand überwiegend unterhalten. Die deshalb nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \r\nBSHG zu beurteilende Heranziehung von Einkommen der Klägerin ist nach dem \r\nWortlaut („soll\") im Regelfall eine zwingende Entscheidung, soweit keine \r\nAnhaltspunkte für einen atypischen Fall vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind nicht \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n26\n\nIm Streit steht allein, in welcher Höhe der Beklagte die im Monat Dezember 2001 \r\nan die Klägerin gezahlte Sonderzuwendung auf die zu gewährende Hilfe zur Pflege \r\nmonatsanteilig im Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 anrechnen \r\ndurfte.\n\n\r\n\r\n27\n\nAls Grundlage für die von der Klägerin begehrte weitere Freilassung der \r\nSonderzuwendung in Höhe von 194,05 Euro kommt allein § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \r\nBSHG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Denn der Beklagte \r\nhat die Aufbringung der Mittel von der Klägerin in angemessenem Umfang verlangt, \r\nindem er die im Dezember 2001 gezahlte Sonderzuwendung unter Freilassung eines \r\nBetrages von 68 DM auf die Hilfe angerechnet hat. Ob es auch angemessen \r\ngewesen wäre, die Sonderzuwendung in weitergehendem Umfang oder vollständig \r\nanzurechnen, bedarf keiner Entscheidung.\n\n\r\n\r\n28\n\nBei dem Merkmal „in angemessenem Umfang\" handelt es sich um einen \r\nunbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum, der in vollem \r\nUmfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dieser Begriff ist wegen \r\nseines mehrdeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von \r\nRegelungszusammenhang und Zweck der Vorschrift auszulegen. Wie alle \r\nVorschriften des 4. Abschnittes des BSHG konkretisiert auch § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \r\nBSHG den in § 2 BSHG allgemein beschriebenen Nachrang der Sozialhilfe. Der Hilfe \r\nSuchende soll zunächst nach Maßgabe des Gesetzes sein eigenes Einkommen und \r\nVermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt im Falle des \r\nEinsatzes von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gerade auch für den in \r\n§ 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, da mit Nr. 3 das Anliegen \r\nverfolgt wird, dem Hilfe Suchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen \r\nzu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und \r\nseine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist.\n\n\r\n\r\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 1995 - 5 B 36/94 -, FEVS 46, 8, und vom \r\n6. April 1995 - 5 C 5/93 -, FEVS 46, 45; OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 -\r\n 8 A 629/91 -, FEVS 45, 119.\n\n\r\n\r\n30\n\nBei der Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufbringung der Mittel \r\nsind zugleich die weiteren für den zu beurteilenden Hilfefall maßgebenden \r\nGrundsätze des Sozialhilferechts heranzuziehen. Insbesondere ist zu beachten, dass \r\nes Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu \r\nermöglichen, und dass sie ihn befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er \r\nnach Kräften mitwirken muss (§ 1 Abs. 2 BSHG). Auch muss berücksichtigt werden, \r\ndass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach der \r\nBesonderheit des Einzelfalls richten, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, \r\nder Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Deshalb muss der Umfang \r\nder Heranziehung der Mittel des Hilfeempfängers unterhalb der maßgebenden \r\nEinkommensgrenze mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar sein.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. OVG NRW, a. a. O. \n\n\r\n\r\n32\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Bezug auf den von § 85 Abs. 1 \r\nNr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis eine Anrechnung von Einkommen \r\nangemessen ist, die dem Hilfeempfänger den nach § 21 Abs. 3 BSHG zu \r\nbemessenden Barbetrag zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des \r\ntäglichen Lebens belässt und zugleich besondere finanzielle Belastungen des \r\nHilfeempfängers berücksichtigt, welche eine (teilweise) Freilassung seines \r\nEinkommens erforderlich machen oder zumindest rechtfertigen,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, \r\nUrteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Anrechnung ist nach den dargestellten \r\nGrundsätzen nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n35\n\nHierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch die Bewilligung der Hilfe \r\nin der Altenstiftung den gesamten notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin \r\nsichergestellt hat. Dabei stand ihr, wie von der dargestellten Rechtsprechung \r\ngefordert, der angemessene Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG (168,30 DM \r\n= 86,05 Euro) zur Verfügung, mit dem sie in dem vom Gesetz vorgesehenen \r\nMindestumfang ihre persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens decken konnte. \r\nSpeziell in Bezug auf das Weihnachtsfest 2001 gewährte ihr der Beklagte einen \r\ndurch die Altenstiftung ausgezahlten zusätzlichen Betrag von 68 DM, mit dem sie wie \r\nalle anderen auf Sozialhilfe angewiesenen Bewohner der Einrichtung in einem \r\nbescheidenen Rahmen in Stand gesetzt wurde, das Weihnachtsfest angemessen zu \r\nbegehen und sich mit Geschenken insbesondere gegenüber ihr nahestehenden \r\nPersonen für Besuche und Aufmerksamkeit erkenntlich zu zeigen.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Beklagte hat sodann in Bezug auf die im Dezember 2001 gezahlte \r\nSonderzuwendung durch die Freilassung eines weiteren Betrages von 68 DM von \r\nder Anrechnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG dem Umstand Rechnung \r\ngetragen, dass sie mit eigenem Einkommen in erheblichem Umfang zu den Kosten \r\nihrer Unterbringung beiträgt. Indem er ihr auf diese Weise das Doppelte desjenigen \r\nfür das Weihnachtsfest zugestand, was er für einkommenslose Bezieher von Hilfe in \r\nbesonderen Lebenslagen in Einrichtungen zum Weihnachtsfest gewährte, hat er \r\nihren Einkommenseinsatz berücksichtigt und sie bewusst anders behandelt als \r\neinkommenslose Empfänger von Hilfe zur Pflege. \r\nEine weitergehende Freilassung der Sonderzuwendung - insbesondere durch eine \r\nprozentual zu ermittelnde Freilassung von 25 % des über 68 DM hinausgehenden \r\nBetrages, wie sie die Klägerin für richtig hält - ist nicht geboten. Bei dieser Wertung \r\nist zu bedenken, dass es um eine Durchbrechung des Nachranges der Sozialhilfe \r\ngeht, die aus Steuermitteln - also zulasten der Allgemeinheit - finanziert wird.\n\n\r\n\r\n37\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, es müsse sich für sie positiv auswirken, dass \r\nsie nicht nur in geringem Umfang sondern mit erheblichen Mitteln zu den Kosten ihrer \r\nHeimunterbringung beiträgt, so ist dieser Gedanke nicht von der Hand zu weisen. \r\nImmerhin entspricht es dem Zweck der Förderung des Selbsthilfestrebens, \r\ndenjenigen zu belohnen, der aufgrund intensiver Arbeitsleistung in früheren \r\nLebensphasen oder anderweitiger Vorsorge in der Lage ist, in weitgehendem \r\nUmfang den bestehenden Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Diesem Zweck wird \r\njedoch durch den Zusatzbarbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG in \r\nausreichendem Maße Rechnung getragen. Dieser ist seiner Höhe nach abhängig \r\nvom Umfang, mit dem der Hilfeempfänger zu den Kosten seiner Unterbringung \r\nbeiträgt (5 % seines Einkommens, höchstens 15 % des Regelsatzes eines \r\nHaushaltsvorstandes). Die Klägerin erhält seit ihrer Heimaufnahme den \r\nHöchstbetrag, also 84,15 DM monatlich (43,02 Euro). Mit den ihr dadurch über den \r\nüblichen Barbetrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens \r\nnach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG hinaus zur Verfügung stehenden Mitteln kann sie \r\neigenverantwortlich haushalten und insbesondere nach ihrem Gutdünken auch Mittel \r\nfür das Weihnachtsfest ansparen. Auf diese Weise ist sie in der Lage, bei \r\nentsprechend vorausschauendem Verhalten über die jedem hilfebedürftigen \r\nHeimbewohner zur Verfügung gestellten 68 DM und die ihr aus ihrer \r\nSonderzuwendung belassenen weiteren 68 DM hinaus Mittel zu erwirtschaften, mit \r\ndenen sie in dem von ihr gewünschten weitergehenden Umfang das Weihnachtsfest \r\nbegehen kann. Ob ihr dies praktisch gelingt, was sie in Frage stellt, ist ohne \r\nBedeutung. Zumindest hat sie die Möglichkeit hierzu. \r\nDurch diesen Zusatzbarbetrag ist die von der Klägerin gewünschte Berücksichtigung \r\nder Höhe ihres Beitrages zu den Kosten ihrer Unterbringung mit eigenem \r\nEinkommen - wenn auch nicht in der von ihr gewünschten Höhe - erfolgt. Die nach \r\nihrer Auffassung anzuwendenden Maßstäbe für die Freilassung von Einkommen \r\ngemäß § 85 Abs. 2 BSHG (1/8 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \r\nzuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens) sind unmittelbar \r\nnicht heranzuziehen, weil es dort um die Anrechnung von Einkommen aus \r\nentgeltlicher Beschäftigung geht. Wenn der Gesetzgeber diesen Anrechnungsmodus \r\nausdrücklich nur für diesen Bereich vorsieht, ist davon auszugehen, dass dieser \r\nMaßstab in Bezug auf Versorgungsbezüge und Renteneinkommen nach dem Willen \r\ndes Gesetzgebers im Rahmen von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nicht - auch nicht \r\nanalog - zur Anwendung kommen soll.\n\n\r\n\r\n38\n\nDass von anderen Sozialhilfeträgern, noch dazu in anderen Bundesländern, nach \r\ndem Vortrag der Klägerin höhere Beträge von der Heranziehung in angemessenen \r\nUmfang gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ausgenommen werden, ist ohne \r\nBedeutung, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung stets nur gegenüber demselben \r\nHoheitsträger besteht.\n\n\r\n\r\n39\n\nAndere besondere finanzielle Belastungen der Klägerin, die es rechtfertigen \r\nwürden, einen höheren Anteil der Sonderzuwendung 2001 von der Anrechnung \r\nauszunehmen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat solche auch nach der die \r\nBewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung des Gerichts vom \r\n24. März 2005 nicht vorgetragen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO. \r\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-06/13-k-7154-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-06/13-k-7154-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273918","retrieved":"2026-07-09 02:45:20.125459+00:00"}}