{"status":"available","doknr":"OLD274044","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0228.25K823.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-28","aktenzeichen":"25 K 823/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat November 2004 \nvom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in 00000 S, I Straße 40, das Ladenlokal M. In diesem Objekt\nsind 40 Personalcomputer aufgestellt, die den Kunden den Zugang zum Internet\nermöglichen und dem Spielen dienen.\n\n3\n\nAuf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der\nStadt S (Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002, in Kraft getreten am\n1. Januar 2003, zog die Beklagte die Klägerin mit Vergnügungssteuerbescheid für\nden Monat November 2004 vom 18. November 2004 für die 40 aufgestellten\nPersonalcomputer zu Vergnügungssteuern in Höhe von 1.200,-- Euro heran. Dem\nliegt folgende Berechnung zu Grunde: 40 Unterhaltungsgeräte in Spielhallen x 30,--\nEuro/ Steuersatz pro Apparat pro Monat. Durch Vergnügungssteuerbescheid der\nBeklagten für den Monat Dezember 2004 vom 13. Dezember 2004 erfolgte eine\nVeranlagung zu Vergnügungssteuer ebenfalls in Höhe von 1.200,-- Euro.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen die Vergnügungssteuerveranlagungen Widerspruch\nund berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, die aufgestellten Geräte\nstellten sich nicht als veranlagungsfähige Steuergegenstände im Sinne des § 1 Nr. 5\nder Vergnügungssteuersatzung dar, die Veranlagung erweise sich als unvereinbar\nmit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Veranlagung gehe ein\nVerstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG einher, der sich zudem als unvereinbar mit dem\nrechtsstaatlichen Übermaßverbot erweise. Durch Widerspruchsbescheid vom\n10. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die\nVergnügungssteuerbescheide November und Dezember 2004 als unbegründet\nzurück. Die Beklagte berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, ein\nUnternehmer betreibe auch dann eine erlaubnispflichtige Spielhalle, wenn die dort\naufgestellten Geräte nicht nur ausschließlich für Spielzwecke geeignet seien. Ein\nComputer werde zum Spielgerät, wenn durch die vorhandene Software das Spielen\nvon Unterhaltungsspielen möglich werde. Im Betrieb der Klägerin würden dem\nKunden menügeführt eine Reihe von aktuellen netzwerkfähigen\nUnterhaltungsspielen aus dem Genre Sport- und Strategiesimulation angeboten,\nwährend ein Hinweis auf einen Internetzugang eher beiläufig erfolge. Die Nutzung\nals Spielgerät werde durch die Veranstaltung von Turnieren durch den Betreiber in\nden Vordergrund gestellt. Die aufgestellten Computer seien somit als Steuergegen-\nstände gemäß § 1 Nr. 5a der Vergnügungssteuersatzung (Halten von\nUnterhaltungsapparaten in Spielhallen) erfasst und entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1\n(Apparate in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit) mit einer pauschalen Steuer von\n30,-- Euro pro Monat zutreffend besteuert worden. Der Widerspruchsbescheid der\nBeklagten vom 10. Januar 2005 wurde der Klägerin am 25. Januar 2005\nzugestellt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 23. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer\nKlage macht die Klägerin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes geltend: Es\nfehle an der Normsetzungskompetenz des Rates der Stadt S für die ausschließlich in\npauschalierter Form erhobene Gerätesteuer, bei der die Voraussetzungen der\nkalkulatorischen Abwälzbarkeit nachweislich nicht gegeben seien. Der Charakter der\nörtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG sei nur dort gewahrt, wo\nVeränderungen im Spielerverhalten bzw. Veränderungen der Steuer die den Spieler\nbetreffende Steuerlast beeinflussten. Es fehle an der erforderlichen kalkulatorischen\nAbwälzbarkeit, weil die Klägerin angesichts der Höhe der Pauschsätze im Zeitraum\nNovember und Dezember 2004 nicht mehr kostendeckend habe arbeiten können.\nGewinnsituationen, die Voraussetzung für die kalkulatorische Abwälzbarkeit seien,\nseien nachweislich nicht existent. Ferner stellten sich die Geräte nicht als\nveranlagungsfähige Steuergegenstände i.S.d. § 1 der Vergnügungssteuersatzung\ndar. Ein Computer, der den Zugang zum Internet ermögliche, unterfalle nicht dem\nausdrücklichen Wortlaut der Satzungsregelung. Die Benutzung der aufgestellten\nGeräte diene dem Zugang zu und dem Austausch von Daten und Informationen.\nFerner seien die aufgestellten Terminals weder in der Preisstruktur noch in den\ntatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten mit herkömmlichen Unterhaltungsgeräten i.S.d.\n§ 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung vergleichbar. Die das Steuerrecht\nbeherrschende Ausprägung des Art. 3 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit sei\nverletzt, weil für PC's, welche in Internet-Cafés der Kommune aufgestellt seien, keine\nVergnügungssteuerveranlagung erfolge. Schließlich sei aus der\nbetriebswirtschaftlichen Auswertung zu entnehmen, dass erdrosselnde Wirkung\ngegeben sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den\nMonat November 2004 vom 18. November 2004 sowie den\nVergnügungssteuerbescheid der Beklagten für den Monat\nDezember 2004 vom 13. Dezember 2004 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Januar 2005\naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen darauf, die Klägerin habe als\nangemeldete Tätigkeit u.a. den Betrieb eines spielhallenähnlichen Unternehmens\nangegeben. Unzutreffend sei die Behauptung, die Computer dienten dem Austausch\nvon Daten und Informationen bzw. der Kommunikation und nicht dem Spielen.\nVorhanden sei ein reichhaltiges Angebot an gängiger Unterhaltungssoftware. Mittels\neiner speziellen Menüführung werde der Kunde zu Beginn einer Sitzung auf\nvielfältige Simulations- und Strategiespiele hingewiesen. Der Konsument erwarte\nnicht zuletzt auf Grund der betriebenen Werbung aktuelle Unterhaltungsspiele, die\nmittels Netzwerktechnik mit einer Vielzahl von anderen Spielern gegeneinander\ngespielt werden könnten. In unregelmäßigen Zeitabständen würden Turniere mit\nGeld- oder Sachpreisen ausgelobt. Das städtische Internetcafé sei mit dem\nGewerbebetrieb der Klägerin nicht vergleichbar.\n\n11\n\nGemäß Beweisbeschluss vom 19. September 2005 ist eine Ortsbesichtigung in\nden Räumlichkeiten der M durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8. November 2005 Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nWegen des in dem Ortstermin am 8. November 2005 erklärten Einverständnisses\nder Beteiligten kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung und durch die\nBerichterstatterin ergehen (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten für den Monat\nNovember 2004 vom 18. November 2004 und für den Monat Dezember 2004 vom\n13. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom\n10. Januar 2005 sind rechtswidrig; insoweit verletzen die\nVergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt S\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 bildet für die Heranziehung zu\nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die\nVeranlagung von Personalcomputern handelt.\n\n17\n\n§ 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 lautet - soweit\nmaßgeblich -:\n\n18\n\n\"1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-,\nGeschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird\nnach ihrer Anzahl erhoben.\n\n19\n\n2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen\nKalendermonat bei der Aufstellung\n\n20\n\n3)\n\n21\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei\n ........\n Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro.\"\n\n22\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin in dem Ladenlokal M\naufgestellten Personalcomputer von der Satzungsbestimmung \"Halten von\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten\" erfasst werden, denn der für Apparate\nohne Gewinnmöglichkeit satzungsgemäß festgelegte Steuersatz von 30,00 Euro, mit\ndem die Klägerin veranlagt worden ist, kann keine Anwendung auf Personalcomputer\nfinden.\n\n23\n\nBei der Festlegung der Höhe der Steuersätze steht dem Rat der Stadt S ein\ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer ortsgesetzgeberischer Spielraum zu.\nEine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage in der erhöhten\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, ist ohne eine\nhinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen rechtswirksam nicht möglich. Es\nist deshalb die Aufgabe des Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen\nGrundlagen, unter Beachtung der z.B. durch die SpielV begrenzten Bruttoeinnahmen\nund unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu angemessenen\nSteuersätzen zu finden. In diesem Zusammenhang hat der Rat insbesondere in\nseine Überlegungen einzubeziehen, dass den Steuersätzen keine erdrosselnde\nWirkung zukommen darf. Es dürfte gerechtfertigt sein zu verlangen, dass sich der\nRat der Gemeinde eine Tatsachengrundlage zur Höhe des durchschnittlich\ninvestierten Vergnügungsaufwands innerhalb eines angemessen langen Zeitraums\nim Gebiet der steuererhebenden Gemeinde verschafft und diese bei der Festlegung\nder Steuersätze zu Grunde legt; mithin hat eine angemessene Tatsachenfeststellung\nund Interessenabwägung stattzufinden,\n\n24\n\nvgl. VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -.\n\n25\n\nAus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beklagte bei der Heranziehung der\nKlägerin zu Vergnügungssteuer für die 40 Personalcomputer nicht einfach den in der\nVergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 festgesetzten Steuersatz für\nApparate ohne Gewinnmöglichkeit auf Personalcomputer anwenden konnte, ohne\nTatsachengrundlagen darüber, ob dieser Steuersatz auch für Personalcomputer\nangemessen ist. Durch Schriftsatz vom 31. August 2005 hat die Klägerin eine\nAufstellung der Kostenstruktur von PC's im Vergleich zur Kostenstruktur von\nUnterhaltungsgeräten eingereicht; daraus ergibt sich, dass mit der Installation und\nInbetriebnahme von Personalcomputern Kosten entstehen, welche beim Aufstellen\nund Bereithalten sonstiger Unterhaltungsgeräte i.S.d. § 1 Nr. 5 der\nVergnügungssteuersatzung nicht in vergleichbarer Größenordnung anfallen. § 7\nAbs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt S vom 29. November 2004,\ndie am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, unterscheidet bei den Steuersätzen für Apparate\nohne Gewinnmöglichkeit und Personalcomputern, sieht nämlich für Apparate ohne\nGewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 40,-- Euro und für Personalcomputer einen\nSteuersatz von 30,-- Euro vor. In dem Ortstermin vom 8. November 2005 ist\ndiesbezüglich seitens der Vertreter der Beklagten erklärt worden, auch in der Stadt S\nsei erkannt worden, dass zwischen normalen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit\nund Personalcomputern eine unterschiedliche Kostenstruktur bestehe, dies\ninsbesondere auf der Einnahmeseite, weil es zu unterschiedlichen Möglichkeiten\nkomme, den Aufwand zu betreiben, sprich zu unterschiedlichen\nEinsatzmöglichkeiten. Dies verdeutlicht, dass der in der Vergnügungssteuersatzung\nvom 18. Dezember 2002 festgesetzte Steuersatz für Apparate ohne\nGewinnmöglichkeit nicht ohne weiteres wie mit der Veranlagung der Klägerin erfolgt,\nauf Personalcomputer übertragen werden kann.\n\n26\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-28/25-k-823-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-28/25-k-823-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274044","retrieved":"2026-07-09 02:45:30.793401+00:00"}}