{"status":"available","doknr":"OLD274117","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0223.4K5637.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"4 K 5637/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie 1963 (Kläger zu 1.) und 1969 (Klägerin zu 2.) in Cayirli geborenen Kläger, \r\nEheleute, sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volkzugehörigkeit. Sie \r\nsuchten erstmals 1996 in Deutschland um Asyl nach. Bei der Anhörung beim \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \r\nMigration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) berichteten beide von \r\nEreignissen bei einer Demonstration am 1. Mai 1996, an der der Kläger zu 1. \r\nteilgenommen habe. Diese Ereignisse hätten sie zur Ausreise veranlaßt. Der Kläger \r\nzu 1. sagte auf Befragen, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., habe persönlich in der \r\nTürkei keinerlei Probleme mit der Polizei, den Sicherheitskräften oder anderen \r\nstaatlichen Stellen gehabt. Demgegenüber berichtete die Klägerin zu 2., daß die \r\nPolizei sie öfters aufgesucht habe; an Daten könne sie sich nicht erinnern. Die \r\nPolizisten hätten dabei nach ihrem Mann, dem Kläger zu 1., gesucht, der sich bei \r\nFreunden aufgehalten habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der \r\nAnhörung vom 26. Juni 1996 verwiesen. \n\n\r\n\r\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21. August 1996 ab: \r\nDer Sachvortrag des Klägers zu 1. sei nicht glaubhaft; unter anderem wichen seine \r\nAngaben zu den Geschehnissen nach dem 1. Mai 1996 von denen der Klägerin zu 2. \r\nab. Die Klägerin zu 2. habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die gegen \r\nden Bescheid erhobene Klage - 9 K 10179/96.A - nahmen die Kläger in der \r\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16. September \r\n1999 zurück. Die Klägerin zu 2. gab in der Verhandlung unter anderem an, der \r\nKläger zu 1. sei vor dem 1. Mai 1996 niemals Ziel von Übergriffen seitens der \r\nSicherheitskräfte gewesen. Auf verschiedene Vorhalte zu ihren Angaben beim \r\nBundesamt sagte sie, es sei ihr damals seelisch sehr schlecht gegangen und sie \r\nhabe gebeten, die Anhörung abzubrechen; sie habe jedoch immer weitermachen \r\nmüssen. Im weiteren Verlauf des Gerichtstermins erlitt die Klägerin zu 2. einen \r\nZusammenbruch und mußte ins Krankenhaus gebracht werden. Der damalige \r\nProzeßbevollmächtigte der Kläger verband die Erklärung der Klagerücknahme mit \r\nder Ankündigung, er erwäge prüfen zu lassen, ob bei der Klägerin zu 2. eine schwere \r\nseelische oder geistige Störung vorliege, die auch die Ursache für die in Rede \r\nstehenden Widersprüche sein könne.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 16. Dezember 1999 stellten die Kläger unter Vorlage von ärztlichen Attesten \r\nder Dr. med. (TR) D und A einen Folgeantrag; diesen lehnte das Bundesamt mit \r\nBescheid vom 20. Dezember 1999 ab. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb \r\nbeim erkennenden Gericht - 10 L 180/00.A - ebenso ohne Erfolg wie die Klage gegen \r\nden Bescheid - 10 K 8631/99.A -. Das klageabweisende Urteil vom 2. August 2000 \r\nwurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen vom 12. September 2000 - 8 A 4380/00.A - rechtskräftig. Am 28. \r\nSeptember 2000 stürzte die Klägerin zu 2. aus dem Balkon ihrer Wohnung; nach \r\ndem Vortrag der Kläger in dem gegenwärtigen Klageverfahren soll es sich dabei um \r\neinen Suizidversuch gehandelt haben.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten vom 9. April 2001 \r\nbeantragte die Klägerin zu 2. erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen \r\nnach § 53 AuslG (damaliger Fassung). Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 lehnte \r\ndas Bundesamt diesen Antrag ab; die darauf erhobene Klage wies das erkennende \r\nGericht durch Urteil vom 9. Mai 2003 - 26 K 1534/02.A - ab.\n\n\r\n\r\n6\n\nIn der Folgezeit nahmen sich verschiedene Einrichtungen des Schicksals der \r\nKläger an; unter anderem wurde eine Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen \r\ngerichtet. Die Psychotherapeutin Dr. P schrieb unter dem 29. September 2003, die \r\nKlägerin zu 2., die bei ihr seit November 2000 in ambulanter Behandlung sei, habe \r\nnunmehr erstmalig berichtet, daß sie seitens der türkischen Polizei Vergewaltigungen \r\nerlitten habe. Auch andere medizinische Einrichtungen bescheinigten sowohl der \r\nKlägerin zu 2. als auch dem Kläger zu 1. psychische Beeinträchtigungen.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2004 stellten die Kläger einen \r\nWiederaufgreifensantrag zu § 53 AuslG. Am 11. November 2004 wurden der Kläger \r\nzu 1., am 18. November 2004 die Klägerin zu 2. beim Bundesamt hierzu angehört. \r\nAußerdem richtete das Bundesamt unter dem 3. Mai 2005 zur Klägerin zu 2. eine \r\nAnfrage an das Gesundheitsamt O, die der Landrat des O mit Schreiben vom 24. Mai \r\n2005 beantwortete. Danach wurde die Klägerin zu 2. dort am 19. Mai 2005 \r\npsychatrisch untersucht. Sie leide an verschiedenen psychischen Krankheiten (F \r\n43.1, F 33.3, F 62.0 nach ICD-10). Bei Veränderung ihrer sozialen Situation und \r\nAufenthaltsortes bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen Suizidversuch. \r\nMit Bescheid vom 2. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt es ab, die Feststellung \r\nzu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abzuändern: Die Voraussetzungen für ein \r\nWiederaufgreifen nach § 51 VwVfG seien nicht gegeben; die psychischen \r\nBeschwerden der Kläger hätten in einem vorherigen Verfahren geltend gemacht \r\nwerden können. Gründe für ein Wiederaufgreifen nach Ermessen lägen ebenfalls \r\nnicht vor: die Kläger hätten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht binnen kurzer \r\nZeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit schwerste Schäden an Leib und Leben \r\nzu gewärtigen; ihre psychischen Probleme seien dort durchaus behandelbar. Der \r\nBescheid wurde am 6. Dezember 2005 als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n\r\n\r\n8\n\nAm 23. Dezember 2005 haben die Kläger Klage erhoben. \n\n\r\n\r\n9\n\nSie sind der Auffassung, daß angesichts der ärztlichen Stellungnahmen ein \r\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Sie machen geltend, daß \r\nihre Abschiebung, insbesondere der Klägerin zu 2., mit hoher Wahrscheinlichkeit \r\nzum Selbstmord führe. Hierzu legen sie zuletzt ein Schreiben der B-Klinik N vom \r\n13. Februar 2006 vor.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember \r\n2005 zu verpflichten, festzustellen, daß \r\nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses \r\nVerfahrens sowie der Verfahren 10 K 8631/99.A, 26 K 1534/02.A, 10 L 180/00.A, \r\nferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \r\nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid \r\ndes Bundesamtes vom 2. Dezember 2005, mit dem die Abänderung der Feststellung \r\nzu § 53 AuslG abgelehnt wird, ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger \r\nhaben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 \r\nAbs. 5 oder 7 AufenthG (= früher § 53 Abs. 4 und 6 AuslG).\n\n\r\n\r\n17\n\n1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \r\nS. 1 AufenthG festzustellen. Ein Anspruch der Kläger entsprechend § 71 Abs. 1 \r\nAsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG auf Wiederaufgreifen des insoweit (zu § 53 Abs. 6 S. 1 \r\nAuslG) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens besteht nicht.\n\n\r\n\r\n18\n\n1.1. Bei dem Kläger zu 1. fehlt es - unabhängig von den Voraussetzungen des \r\n§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - jedenfalls an einem Wiederaufgreifensgrund nach § 51 \r\nAbs. 1 VwVfG. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zu seinen \r\nGunsten geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG); auch liegen keine neuen Beweismittel \r\nvor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 \r\nNr. 2 VwVfG). Die geltend gemachten psychischen Probleme führen nicht auf ein \r\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. \n\n\r\n\r\n19\n\n§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt - wie vordem § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - eine \r\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. \r\nEine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich\", wenn eine \r\nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der \r\nFall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar \r\nlebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese \r\nVerschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat \r\neinträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden \r\nangewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte,\n\n\r\n\r\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \r\n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluß vom \r\n25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n\r\n\r\n21\n\nErforderlich ist dabei, daß eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \r\ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \r\nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \r\ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \r\nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \r\nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \r\npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \r\n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n\r\n\r\n23\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (= § 53 \r\nAbs. 6 S. 1 AuslG) gilt derselbe Maßstab,\n\n\r\n\r\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \r\n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n\r\n\r\n25\n\nZusammengefaßt müßte also dem Kläger zu 1. mit einer im bezeichneten Sinne \r\nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \r\ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \n\n\r\n\r\n26\n\nNicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihm durch die Abschiebung \r\nselbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa \r\nfehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, \r\n91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25; zur \r\nposttraumatischen Belastungsstörung in diesem Zusammenhang: VGH Mannheim, \r\nBeschluß vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107.\n\n\r\n\r\n28\n\nEin danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes \r\nAbschiebungshindernis in dem vorbezeichneten Sinne kann bei dem Kläger zu 1. \r\nnicht festgestellt werden.\n\n\r\n\r\n29\n\n1.1.1. Es ergibt sich nicht daraus, daß die psychischen Erkrankungen, an denen \r\nder Kläger zu 1. nach den vorgelegten Stellungnahmen leidet, im Zielstaat nicht \r\nbehandelbar wären. Nach der ständigen Auskunftslage, wie sie insbesondere in der \r\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \r\ngewürdigt ist, sind in der Türkei auch psychische Erkrankungen grundsätzlich \r\nbehandelbar,\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 127.\n\n\r\n\r\n31\n\n1.1.2. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch \r\ndaraus ergeben, daß der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische \r\nVersorgung tatsächlich nicht erlangen kann,\n\n\r\n\r\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, \r\n464.\n\n\r\n\r\n33\n\nDiese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist, selbst wenn die Mittellosigkeit \r\nder Kläger unterstellt wird, davon auszugehen, daß dem Kläger zu 1. die \r\nerforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil \r\nwird. \n\n\r\n\r\n34\n\nZur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat \r\ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze \r\naufgestellt: Die „Yesil Kart\" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose \r\nInanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist \r\ndie sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann \r\ndie „Stiftung für Sozialhilfe\" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden \r\nfinanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen \r\ngelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, daß weder mit Hilfe der Grünen Karte \r\nnoch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche \r\nBehandlung erreicht werden kann,\n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -; Urteil \r\nvom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 f.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des \r\nihm vorliegenden Auskunftsmaterials,\n\n\r\n\r\n37\n\nvgl. bereits Urteil vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - (juris).\n\n\r\n\r\n38\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der genannten \r\nRechtsprechung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n\r\n\r\n39\n\n1.1.3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt auch nicht daraus, \r\ndaß dem Kläger zu 1. auf Grund einer bei ihm bestehenden posttraumatischen \r\nBelastungsstörung die Rückkehr in seinen Heimatstaat und die Inanspruchnahme \r\nder dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zugemutet werden könnten. \r\nEine solche Fallkonstellation ist zwar grundsätzlich bei erlittener Traumatisierung \r\ndenkbar, nämlich dann, wenn die Rückkehr an den Ort des traumaauslösenden \r\nGeschehens zu einer Retraumatisierung und dadurch zu einer wesentlichen \r\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Hiervon kann bei dem \r\nKläger zu 1. aber nicht ausgegangen werden. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt nach den \r\nmaßgeblichen Diagnosekriterien,\n\n\r\n\r\n41\n\nvgl. ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV (A-\r\nKriterium), \n\n\r\n\r\n42\n\ndie Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses voraus. Eine solche \r\nFeststellung ist dem Gericht nicht möglich, solange die das Trauma schildernde \r\nErzählung des Ausländers als unglaubhaft angesehen wird. Das ist bei dem Kläger \r\nzu 1. der Fall, wie sich aus dem Urteil vom 2. August 2000 - 10 K 8631/99.A - \r\nergibt.\n\n\r\n\r\n43\n\nStützt sich die ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen \r\nBelastungsstörung gerade auf solche Schilderungen, die im Asylverfahren als \r\nwidersprüchlich oder sonst unglaubhaft angesehen wurden, muß sie nachvollziehbar \r\ndarlegen, daß sich diese Widersprüche und sonstigen Ungereimtheiten auf Grund \r\ndes Krankheitsbildes des Ausländers erklären lassen,\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. April 2004 - 15 A 4757/03.A -.\n\n\r\n\r\n45\n\nDaran fehlt es. Die vorgelegten Bescheinigungen gehen auf diese Fragen nicht \r\nein. \n\n\r\n\r\n46\n\n1.2. Die Klägerin zu 2. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \r\nVerfahrens zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob ihr neuer \r\nVortrag, sie sei in der Türkei von den Sicherheitskräften vergewaltigt worden, als \r\nnachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder - \r\nsoweit er in ärztlichen Attesten Niederschlag findet - als neues Beweismittel (§ 51 \r\nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG) anzusehen ist, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. \r\n2 und 3 VwVfG nicht gegeben sind.\n\n\r\n\r\n47\n\nDie Klägerin zu 2. trifft ein grobes Verschulden an der vorherigen \r\nNichtgeltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Im \r\nAsylverfahren ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des \r\nSachverhalts mitzuwirken; dies gilt auch bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten \r\n(§ 15 Abs. 1 AsylVfG). Er hat seine guten Gründe für sein Asylbegehren dem \r\nBundesamt und im gerichtlichen Verfahren dem Verwaltungsgericht so rechtzeitig \r\nmitzuteilen und darzulegen, daß sie für die jeweilige Entscheidung verwertet werden \r\nkönnen. Sofern die Klägerin zu 2. tatsächlich in der Türkei durch Sicherheitskräfte \r\nvergewaltigt worden sein sollte, hätte sie dies bereits im Erstverfahren, zumindest \r\naber im ersten Folgeverfahren angeben müssen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung \r\nder Hemmschwelle angesichts des schambesetzten Themas, die in dem Kulturkreis, \r\naus der die Klägerin zu 2. stammt, besonders hoch sein mag, und angesichts des \r\nbekannten Vermeideverhaltens bei Traumatisierung. Selbst wenn diese Umstände \r\nder Klägerin zu 2. für das Erstverfahren noch im Sinne eines Ausschlusses groben \r\nVerschuldens zugute gehalten werden sollten,\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2002 - 20 K 5811/99.A -,\n\n\r\n\r\n49\n\nso bestand für sie jedenfalls nach ihrem Zusammenbruch in der mündlichen \r\nVerhandlung vom 16. September 1999 alle Veranlassung, mit ärztlicher Hilfe die \r\nHintergründe für ihre psychische Beeinträchtigung zu erforschen und offenzulegen. \r\nDies hatte im übrigen auch ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter bei Erklärung der \r\nKlagerücknahme angekündigt. In den ärztlichen Attesten, die in den folgenden \r\nJahren erstattet wurden, war indessen von einer Vergewaltigung nirgends die Rede. \r\nDieser Gesichtspunkt tritt erstmals in dem Attest von Frau Dr. P vom 29. September \r\n2003 auf. Die seit der Einreise im Juni 1996 bis zu dieser erstmaligen Behauptung \r\neiner Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte verstrichene Zeit von mehr \r\nals sieben Jahren läßt sich auch mit den Gesichtspunkten des Kulturkreises und des \r\nVermeideverhaltens nicht mehr entschuldigen.\n\n\r\n\r\n50\n\n§ 51 Abs. 3 VwVfG ist ebenfalls nicht erfüllt. Das Attest vom 29. September 2003 \r\nwurde nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst mit dem erneuten \r\nWiederaufgreifensantrag mit Schreiben vom 29. Juli 2004 vorgelegt. \n\n\r\n\r\n51\n\n2. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, die bestandskräftig \r\nabgeschlossenen Verfahren zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht nach §§ 51 Abs. 5, \r\n48, 49 VwVfG wiederaufzugreifen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von dem \r\nBundesamt hierzu angestellten Erwägungen treffen zu. Eine schwere \r\nGesundheitsbeeinträchtigung alsbald nach der Rückkehr der Kläger in die Türkei ist \r\nnicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (oben 1.1.) zu erwarten. Dies gilt auch \r\nfür die Klägerin zu 2. und auch, wenn eine frühere Vergewaltigung in der Türkei \r\nunterstellt wird. \n\n\r\n\r\n52\n\nZwar mögen gewisse therapeutische Verfahren, die in Deutschland praktiziert \r\nwerden, in der Türkei nicht verfügbar sein; auch besteht bei traumatisierten Patienten \r\nim Herkunftsland die Gefahr der Retraumatisierung. Aus den von den Klägern \r\nbeigebrachten Attesten geht indessen hervor, daß eine Therapierung in Deutschland \r\nebenfalls auf beträchtliche Schwierigkeiten stößt: Es bereitete Probleme, einen \r\nmuttersprachlichen Therapeuten zu finden; zudem sind therapeutische Fortschritte \r\nkaum möglich, solange eine Verbindung mit der Furcht vor Abschiebung besteht \r\n(Psychologische Stellungnahme Dr. P vom 19. August 2003; Stellungnahme B-Klinik \r\nN vom 26. Juli 2004). Beide Hindernisse wären in der Türkei beseitigt. Daß die \r\nKläger dort politische Verfolgung oder Folter zu gewärtigen hätten, ist nach den \r\nbestandskräftigen Bescheiden zu ihren Asylanträgen nicht anzunehmen. Die \r\nMöglichkeit suizidaler Handlungen kann weder dort noch hier ausgeschlossen \r\nwerden. Am 28. September 2000 soll die Klägerin zu 2. nach ihrem eigenen \r\nVorbringen bereits in Deutschland einen Suizidversuch begangen haben; bei jeder \r\nVeränderung ihrer sozialen Situation und ihres Aufenthaltsortes, auch bei \r\nAbwesenheit eines engen Familienangehörigen kann sich dies nach ärztlicher \r\nEinschätzung wiederholen (Attest O vom 3. Mai 2005). Aus dem zuletzt von den \r\nKlägern vorgelegten Schreiben der B-Klinik N vom 13. Februar 2006 ergibt sich, daß \r\nes noch zu keiner durchgreifenden Verbesserung der psychischen Befindlichkeit der \r\nKlägerin zu 2. gekommen ist.\n\n\r\n\r\n53\n\nZu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens unabhängig von den \r\nVoraussetzungen des § 51 VwVfG hat das Bundesamt auch angesichts der \r\nbisherigen Entwicklung der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wenig Anlaß. \r\nBeide Kläger mußten in den Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen werden \r\n(Urteil vom 2. August 2000 - 10 K 8631/99.A -, S. 4 f.). Selbst der Kläger zu 1. hat \r\n1996 in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, die Klägerin zu 2. habe in der \r\nTürkei persönlich keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Wenn er diese \r\nAussage - wie er nunmehr geltend macht - damals wider besseres Wissen getan \r\nhaben sollte, geht auch dies zu Lasten der Kläger. Die Annahme, daß die von der \r\nKlägerin zu 2. gegenüber ihren Ärzten vorgetragenen Ereignisse in der Türkei sich \r\ntatsächlich so abgespielt haben wie sie es schildert, hat unter diesen Umständen \r\nwenig für sich. Die Vermutung liegt nahe, daß die Kläger diesen Sachverhalt \r\nnachträglich konstruiert haben, um ihren Aufenthalt in Deutschland möglichst zu \r\nverlängern. Das sich aus den beigezogenen Ausländerakten ergebende Bild steht \r\ndamit im Einklang. Danach soll die Klägerin zu 2. nach Auskunft des untersuchenden \r\nAmtsarztes „für einen bühnenreifen Auftritt gesorgt\" und „ein großes Theater \r\nveranstaltet\" haben, als ihr klar geworden sei, daß es bei der Untersuchung um ihre \r\nReisefähigkeit gegangen sei. Dies seien Mittel gewesen, um ihn zu täuschen \r\n(Beiakte H. 8, Bl. 204). Das Verhalten der Kläger bei der Paßbeschaffung wird im \r\nVorlagebericht an den Petitionsausschuß als wenig kooperativ beschrieben (Beiakte \r\nH. 8, Bl. 272).\n\n\r\n\r\n54\n\n3. Ansprüche nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder auf ein Wiederaufgreifen des \r\nVerfahrens hierzu sind außerhalb der geltend gemachten Krankheiten nicht gegeben. \r\nSoweit die Krankheiten überhaupt im Grundsatz auf einen Anspruch nach § 60 \r\nAbs. 5 AufenthG führen können und dies nicht durch die vorrangige Regelung des \r\n§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, gelten die vorstehenden \r\nAusführungen entsprechend auch für diesen Anspruch.\n\n\r\n\r\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \r\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n\r\n\r\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-23/4-k-5637-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-23/4-k-5637-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274117","retrieved":"2026-07-09 02:45:36.377584+00:00"}}