{"status":"available","doknr":"OLD274143","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0222.20K6661.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"20 K 6661/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \r\n04.10.2004 wird insoweit aufgehoben, als darin der teilweise stattgebende \r\nWiderspruchsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland vom \r\n04.09.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \r\nder Kosten der Beigeladenen, die die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten \r\nselbst tragen, je zur Hälfte.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \r\nKostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \r\nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige \r\nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der \r\nBeklagte seine ursprüngliche Feststellung, dass Milchreferenzmengen auf die \r\nKlägerin übergegangen sind, aufgehoben hat. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Beigeladenen, deren landwirtschaftlicher Betrieb eine Nutzfläche von \r\ninsgesamt 108,20.50 ha umfasste (davon 4,89.90 ha Eigentumsfläche und 103,30.60 \r\nha Pachtland, das sich wiederum auf 79,07.58 ha Altpachtflächen und 24,23.02 ha \r\nNeupachtflächen aufteilte), verpachteten ab dem 1. April 1997 von ihrer Gesamt-\r\nReferenzmenge (in Höhe von 365.547 kg) 360.000 kg - flächenlos - unter, und zwar \r\n60.000 kg an Herrn D sowie je 100.000 kg an Herrn C3, Herrn C4 und die C5 GBR. \r\nDiese Pachtverträge wurden einheitlich bis zum 2. April 2000 abgeschlossen.\n\n\r\n\r\n4\n\nNachdem die Pachtverträge mit den Herren C3 und D einvernehmlich mit \r\nWirkung zum 29. Februar 2000 aufgehoben worden waren, ging die entsprechende \r\nReferenzmenge von 160.000 kg zum 1. März 2000 wieder auf die Beigeladenen \r\nüber. \n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 10. März 2000 gründete der Beigeladene zu 1. gemeinsam mit X und \r\nN1 eine Kommanditgesellschaft (C KG - die Klägerin). Der Gesellschaftsvertrag \r\nwurde für die Laufzeit vom 13. März 2000 bis 30. Juni 2007 abgeschlossen. Der \r\nBeigeladene zu 1. wurde Komplementär der Klägerin. § 4 S. 2 I. S. 2 und 3 des \r\nGesellschaftsvertrages enthält die Regelung, dass der Beigeladene zu 1. seinen \r\ngesamten Betrieb - einschließlich des Rückübertragungsanspruchs auf die \r\nunterverpachtete Milchreferenzmenge in Höhe von 360.000 kg - zur Nutzung \r\n(Sonderbetriebsvermögen) in die Gesellschaft einbringt. Gemäß § 4 S. 2 I. Nr. 1 und \r\n4 des Gesellschaftsvertrages sollte die Einbringung der von den Gesellschaftern \r\ngepachteten Gebäude, Flächen und Milchquoten zur Nutzung in die Gesellschaft im \r\nEinvernehmen mit den Verpächtern erfolgen; die Gesellschafter sollten als \r\nEinzelpersonen direkte Pächter der jeweiligen Verpächter sowie diesen gegenüber \r\nweiterhin vollverantwortlich bleiben. Mit Datum vom 21. Februar 2000, 7. März 2000 \r\nund 29. März 2000 erklärten die Verpächter der 79,07.58 ha Altpachtflächen (die \r\nPstiftung und das Staatliche Forstamt L) sowie der Eigentümer (das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, Sondervermögen Bergischer Schulfonds) ihr Einverständnis damit, dass \r\nder Beigeladene zu 1. die jeweiligen Pachtflächen und die darauf entfallenden \r\nMilchreferenzmengen in die Klägerin einbrachte. \n\n\r\n\r\n6\n\nAuf den Antrag der Klägerin bescheinigte der Direktor der \r\nLandwirtschaftskammer Rheinland als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid \r\nvom 27. März 2000, dass die dem Betrieb der Beigeladenen zustehende \r\nReferenzmenge in Höhe von 165.547 kg auf Grund der Übernahme des \r\nGesamtbetriebes flächengebunden auf die Klägerin übertragen worden sei.\n\n\r\n\r\n7\n\nDen weiteren Antrag der Klägerin, auch die Rückübertragung der verbliebenen, \r\nbis zum 2. April 2000 unterverpachteten Referenzmenge in Höhe von (insgesamt) \r\n200.000 kg zum 3. April 2000 zu bescheinigen, lehnte der Direktor der \r\nLandwirtschaftskammer Rheinland durch Bescheid vom 27. April 2000 mit der \r\nBegründung ab, die seit dem 1. April 2000 geltende Zusatzabgabenverordnung \r\n(ZAV) lasse einen Handel von Milchreferenzmengen nur noch über staatliche \r\nVerkaufsstellen zu, so dass der Übergang einer Milchreferenzmenge vom \r\nBeigeladenen zu 1. auf die Klägerin nicht habe wirksam privatrechtlich geregelt \r\nwerden können. Möglich sei jedoch eine Rückübertragung auf die Beigeladenen zu \r\n1. und 2. als die ursprünglichen Verpächter. Dies setze jedoch voraus, dass diese \r\nselbst einen Antrag stellten.\n\n\r\n\r\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 16. Mai 2000 Widerspruch ein, den ihre \r\nProzessbevollmächtigten damit begründeten, die Klägerin sei durch Einbringung des \r\nRückübertragungsanspruchs hinsichtlich der unterverpachteten Milchreferenzmenge \r\nin das Gesellschaftsvermögen im Wege der Forderungsabtretung in die \r\nRechtsstellung des (Unter-)Verpächters eingetreten, weshalb ihr - als \r\nForderungserwerberin - die Rechte aus § 12 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV \r\nauf einen Referenzmengenübergang ohne Abzug zumindest entsprechend \r\nzustünden. Hilfsweise machte sie geltend, dass ein Fall des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV \r\nvorliege.\n\n\r\n\r\n9\n\nMit einem dem Widerspruch teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid vom \r\n4. September 2000 hob der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland den \r\nAblehnungsbescheid vom 27. April 2000 insoweit auf, als die Übertragung einer \r\nReferenzmenge von insgesamt 134.000 kg auf Herrn C4 und die C5 GbR abgelehnt \r\nworden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der \r\nDirektor der Landwirtschaftskammer Rheinland aus, es handele sich nicht um einen \r\nFall des § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV, wonach ein Abzug in Höhe von 33 % nicht \r\nvorzunehmen sei, wenn Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter \r\nzurückgewährt werden, denn Unterverpächter der Referenzmengen seien die \r\nBeigeladenen und nicht die Klägerin gewesen. Der Auffassung der Klägerin, sie trete \r\nnach den Vorschriften der Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) an die Stelle des \r\nUnterverpächters, sei nicht zu folgen. Aufgrund der hilfsweisen Berufung auf die \r\nVorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV sei jedoch ein Übergang der Referenzmenge in \r\nHöhe von 67 % - nach Abzug von 33 % zu Gunsten der Landesreserve - auf die \r\nKlägerin zu bescheinigen, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin die \r\nMilchreferenzmengen für die Fortsetzung der Milcherzeugung benötige.\n\n\r\n\r\n10\n\nZugleich bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland der \r\nKlägerin aufgrund des teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheides mit \r\nBescheiden vom gleichen Tage mit Wirkung zum 3. April 2000 den Übergang einer \r\nReferenzmenge in Höhe von jeweils 67.000 kg (mit einem durchschnittlichen \r\nFettgehalt von 3,93 %) von Herrn C4 sowie von der C5 GbR auf sie, wobei von den \r\njeweils abgegebenen 100.000 kg Referenzmenge ein Abzug in Höhe von 33 % (also \r\njeweils 33.000 kg) zu Gunsten der Landesreserve erfolgte. \n\n\r\n\r\n11\n\nAm 30. September 2000 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \r\nKlage gegen den Bescheid vom 27. April 2000, mit der sie sich gegen den Abzug in \r\nHöhe von 33% bei der Rückübertragung der Referenzmenge wendete. In jenem \r\nVerfahren machte sie geltend, die Zusatzabgabenverordnung verletze das \r\nZitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG, weil diese nationale Ausführungsverordnung \r\ndie EG-rechtliche Grundlage (Art. 8a VO (EG) Nr. 3950/92) nicht mitzitiere. \r\nAußerdem machte sie geltend, die Zusatzabgabenverordnung beruhe nicht auf einer \r\nverfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage, denn die §§ 12, 8, 1 \r\nMarktorganisationsgesetz (MOG) erfüllten nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 1 \r\nS. 2 GG und enthielten insbesondere keine hinreichenden Vorgaben an den \r\nVerordnungsgeber, welche Regelungen durch die Rechtsverordnung getroffen \r\nwerden könnten. Vorliegend sei sie - die Klägerin - durch Abtretung des Anspruchs \r\nauf Rückübertragung nach §§ 398 ff BGB in die Stellung als Unterverpächter \r\neingerückt, so dass die Abzugsregel des § 12 Abs. 2 ZAV nicht zur Anwendung \r\ngelange. Eine derartige Auslegung entspräche auch Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 \r\nS. 1 Nr. 1 ZAV, dem Unterverpächter bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses \r\ndie Milchquote vollständig zu erhalten. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV \r\nbeziehe sich nur auf den hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 4 Nr. 3 ZAV. \r\nSelbst wenn die Regelung des § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV anwendbar sein sollte, könne \r\nsie - die Klägerin - jedenfalls geltend machen, dass der 33%ige Abzug einen \r\nHärtefall darstelle.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland führte demgegenüber aus, es \r\nsei von der Rechtsgültigkeit und Verfassungsmäßigkeit der \r\nZusatzabgabenverordnung auszugehen. Die zivilrechtlichen Vorschriften zur \r\nForderungsabtretung seien nicht anwendbar, weil eine verpachtete Milchquote auch \r\nunter Geltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) bis zum 1. April 2000 \r\nflächenlos nur im Rahmen eines Vertrages nach § 7 Abs. 2a MGV habe übertragen \r\nwerden können. Eine Abtretung des Rückgewähranspruchs nach §§ 398 ff BGB \r\nkönne daher nicht zum Wechsel der Inhaberschaft an der Milchquote führen. Diese \r\nhabe vielmehr bis zum Ablauf des (Unter-) Pachtvertrages (am 2. April 2000) dem \r\n(Unter-) Pächter zugestanden, so dass sie auch nicht in die Gesellschaft habe \r\neingebracht werden können. Die Klägerin sei zu keiner Zeit Unterverpächterin i.S.d. § \r\n12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZAV gewesen, da ein Fall der Vertragsübernahme nicht vorliege, \r\nwie sich aus der Abfassung des Gesellschaftsvertrages (§ 4 S. 2 I. S. 2 und 3) \r\nergebe.\n\n\r\n\r\n13\n\nZu diesem Verfahren wurden die Eheleute C1/C2 beigeladen.\n\n\r\n\r\n14\n\nDurch Urteil vom 28. November 2003 - 15 K 6531/00 - wies das VG Düsseldorf \r\ndie Klage der Klägerin als unbegründet ab. Im Wesentlichen führte es in den \r\nEntscheidungsgründen aus: Die Klägerin könne die begehrte Bescheinigung von \r\nReferenzmengen schon deshalb nicht beanspruchen, weil die im März erfolgte \r\nAbtretung des Rückgewähranspruchs der Beigeladenen an sie nach den geltenden \r\nRegeln der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht dazu geführt habe, dass die \r\nKlägerin ihrerseits die Rechtsstellung der (Unter-) Verpächterin erlangt habe, \r\nsondern ins Leere gelaufen sei. Dies habe zur Folge, dass mit Beendigung der \r\nabgeschlossenen Unterpachtverträge zum 2. April 2000 die unterverpachteten \r\nReferenzmengen weder in Höhe von 67% - und erst recht nicht ohne Abzug - an die \r\nKlägerin zurückgewährt worden seien, sondern nur an den Beigeladenen \r\nzurückgefallen sein könnten, die im Zeitpunkt der Beendigung des (Unter-) \r\nPachtverhältnisses weiterhin als (Unter-)Verpächter anzusehen gewesen seien.\n\n\r\n\r\n15\n\nZum 1. Januar 2004 wurden die Landwirtschaftskammern Rheinland und \r\nWestfalen-Lippe zur Landwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen, die durch den \r\nBeklagten vertreten wird, miteinander verschmolzen.\n\n\r\n\r\n16\n\nDen gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerichteten Antrag auf \r\nZulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 24. Februar 2005 - 20 A 727/04 - ab. \r\nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf \r\nder Erwägung, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitigen (Teil-)Referenzmenge \r\ngeworden sei, weil sie nicht (Unter-)Verpächterin der bis zum 2. April 2000 von den \r\nBeigeladenen flächenlos (unter-) verpachteten Referenzmengen geworden sei. Mit \r\nder Einbringung des Rückübertragungsanspruchs durch den Gesellschaftsvertrag sei \r\neine solche Rechtsstellung nicht zu erwerben gewesen, weil eine Referenzmenge als \r\nöffentlich-rechtliche Befugnis nicht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen \r\nübertragen werden könne, sondern nur nach den für sie geltenden speziellen \r\nVorschriften, die voraussetzten, dass der Übernehmer sofort auf die Referenzmenge \r\nliefern könne. Die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der \r\nso gefundenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts griffen nicht durch. Das \r\nBundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 - in \r\nsystematischer Auslegung der Vorschriften der ZAV und der MGV abgeleitet, dass \r\neine staatlich anzuerkennende Rechtsnachfolge eines Verpächters nicht durch \r\nbeliebige privatrechtliche Vereinbarungen über die Verpächterposition herbeigeführt \r\nwerden könne. Es habe darauf verwiesen, dass eine wirksame \r\nReferenzmengenübertragung nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-\r\nVerordnung möglich sei und voraussetze, dass der Erwerber die Referenzmenge \r\nbeliefern könne, was eben nicht der Fall sei, wenn diese einem anderen, nämlich \r\ndem Pächter, zur Belieferung zustehe. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, ob die \r\nKlägerin Verpächterin geworden sei und deshalb die Referenzmengen nach Ende \r\nder Pachtzeit auf sie übergegangen seien. Dass dies nicht durch eine Übertragung \r\nder Referenzmenge - vergleichbar mit der Übereignung einer verpachteten Sache - \r\nund auch nicht durch Abtretung des Rückübertragungsanspruchs habe geschehen \r\nkönnen, folge eindeutig aus der angesprochenen Entscheidung des \r\nBundesverwaltungsgerichts. Erwägenswerte Gründe, dies für die Einbringung in eine \r\nKommanditgesellschaft anders zu sehen, ergäben sich aus der Antragsschrift \r\nnicht.\n\n\r\n\r\n17\n\nMit dem - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen -\"Aufhebungs- und \r\nWiderspruchsbescheid\" vom 4. Oktober 2004 hob der Beklagte nach Anhörung der \r\nKlägerin seinen teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid vom 4. September \r\n2000 insoweit auf, als er die Übertragung einer Referenzmenge von insgesamt \r\n134.000 kg von Herrn C4 und der C5 GbR auf die Klägerin betraf und wies den \r\nWiderspruch gegen seinen Bescheid vom 27. April 2000 insgesamt zurück. Zur \r\nBegründung führte er aus: Im Urteil des VG Düsseldorf vom 28. November 2003 sei \r\nfestgestellt worden, dass mit Beendigung der zwischen den Beigeladenen und der \r\nC5 GbR bzw. Herrn C4 abgeschlossenen Unterpachtverträge die unterverpachteten \r\nReferenzmengen nur an die Beigeladenen zurückgefallen sein könnten, die im \r\nZeitpunkt der Beendigung des (Unter-)Pachtverhältnisses weiterhin als (Unter-\r\n)Verpächter anzusehen gewesen seien. Gemäß § 10 Abs. 1 MOG (i.V.m. § 48 \r\nVwVfG) seien rechtswidrige Bescheide aufzuheben bzw. zurückzunehmen, so dass \r\nihm ein Aufhebungsermessen nicht zustehe. Vertrauensschutz bestehe nicht, weil \r\nbei einer gebotenen Abwägung des Vertrauens der Klägerin und der Pächter auf den \r\nBestand der Bescheinigung mit dem öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit \r\nder Verwaltung der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte der Vorrang \r\ngebühre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) \r\nunterliege die durch das Fehlen einer besonderen gemeinschaftsrechtlichen \r\nRegelung eröffnete Anwendung des formellen und materiellen nationalen Rechts, \r\nwie vorliegend die Rücknahme nach dem VwVfG, gemeinschaftsrechtlichen \r\nSchranken. Das Vertrauen des Begünstigten habe schon deshalb hinter das durch \r\ndie Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse \r\nzurückzutreten, weil andernfalls Vorschriften des nationalen Rechts die \r\nVerwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich machen würden. Das \r\nnationale Recht sei hiernach gemeinschaftsrechtskonform dergestalt auszulegen, \r\ndass nur unter besonderen Umständen eine Rücknahme des Verwaltungsakts zu \r\nunterbleiben habe. Solche Umstände lägen aber nicht vor. Allein die mögliche \r\nfinanzielle Belastung durch eine Nacherhebung komme hier zur Begründung eines \r\nVertrauensschutzes nicht, sondern erst bei der rückwirkenden Herabsetzung der \r\nReferenzmengenberechnung durch die Bundesfinanzverwaltung respektive die \r\nMolkerei in Betracht.\n\n\r\n\r\n18\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 18. Oktober 2004 die vorliegende Klage \r\nerhoben.\n\n\r\n\r\n19\n\nSie trägt vor: Die Übertragung der Referenzmenge auf sie sei rechtmäßig, \r\nsodass die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 MOG, 48 VwVfG nicht vorlägen. Sie \r\nhalte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Referenzmenge mit Bescheid vom 4. \r\nSeptember 2000 auf sie übertragen worden sei. Grundlage für die Rückübertragung \r\nder Referenzmenge auf die Klägerin seien die §§ 12 Abs. 2 S. 1 ZAV i.V.m. § 7 Abs. \r\n2 a MGV. Danach falle eine Referenzmenge im Falle der Beendigung eines \r\nPachtvertrages auf den Verpächter zurück. Sie - die Klägerin - sei als Verpächterin \r\nanzusehen. Unstreitig hätten Referenzmengen unter Geltung der MGV in eine \r\nGesellschaft wirksam eingebracht werden können. Diese Möglichkeit sei nie \r\nbeanstandet worden und ergebe sich aus § 7 Abs. 2a S. 1, 1. HS MGV, wonach ein \r\nMilcherzeuger einem anderen Referenzmengen durch schriftliche Vereinbarung habe \r\nübertragen oder überlassen können. Diese Formulierung trage auch die Einbringung \r\neiner Referenzmenge in eine Gesellschaft. Auch liege kein Verschieben einer \r\nReferenzmenge von einem Nichtmilcherzeuger auf einen Milcherzeuger im Sinne der \r\nRechtsprechung des BVerwG vor, das als Umgehungsgeschäft zu beanstanden \r\nwäre. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass durch die \r\nEinbringung eines Milcherzeugungsbetriebes selbst nach der ursprünglichen \r\nFassung der ZAV eine Referenzmenge auf die Gesellschaft habe übertragen werden \r\nkönnen. Auch die Beigeladenen seien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages \r\nMilcherzeuger geworden. Sie hätten die Milcherzeugung lediglich in einer anderen \r\nRechtsform fortsetzen wollen, was ihnen unter Geltung der MGV auch freigestanden \r\nhabe. Es fehle an einer Personenverschiedenheit zwischen der Klägerin und den \r\nBeigeladenen. Angesichts des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen \r\n(OVG Lüneburg) vom 22. Februar 2005 sei zweifelhaft, ob die Entscheidungen des \r\nOVG NRW und des VG Düsseldorf richtig seien. In jener Entscheidung sei der \r\nÜbergang der verpachteten Referenzmenge vom Pächter auf die GbR, in die der \r\nVerpächter seinen Milcherzeugungsbetrieb zwischenzeitlich eingebracht habe, \r\njedenfalls für den Fall einer aus Ehegatten bestehenden GbR bejaht worden. Im \r\nvorliegenden Fall hätten die Verpächter den gesamten Milcherzeugungsbetrieb in die \r\nKlägerin eingebracht, wodurch die den Verpächtern zustehende Referenzmenge auf \r\ndie Gesellschaft habe übertragen werden können. Dies sei zum hier maßgeblichen \r\nZeitpunkt vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 3 ZAV n.F. möglich gewesen, da zugleich die \r\nVoraussetzungen von § 7 Abs. 2 ZAV erfüllt worden seien. Es sei nicht einzusehen, \r\nwarum in derartigen Fällen nicht auch die verpachtete Referenzmenge auf die \r\nGesellschaft übertragen werden könne. Ein sachlicher Grund für die Unterscheidung \r\nzwischen Referenzmengen, deren Inhaber der Gesellschafter bei \r\nGesellschaftsgründung sei und solchen Referenzmengen, die vom Gesellschafter \r\nvorübergehend an einen anderen Milcherzeuger verpachtet worden seien, sei nicht \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n20\n\nZudem würden die Ausführungen zum Vertrauensschutz die Aufhebung des \r\nÜbertragungsbescheides nicht rechtfertigen. Nachdem der Beklagte dem \r\nWiderspruch zunächst teilweise stattgegeben habe, habe sie - die Klägerin - sehr \r\nwohl davon ausgehen können, dass ihr die Referenzmenge nach dem Gesetz \r\nzustehe. Beide Seiten seien davon ausgegangen, dass die Übertragung der \r\nReferenzmenge jedenfalls in Höhe von 67% auf die Klägerin zu Recht erfolgt sei. \r\nAus diesem Grunde sei der Übertragungsbescheid auch nur in Bezug auf den 33%-\r\nigen Abzug angefochten worden. Dieses Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des \r\nÜbertragungsbescheides sei schutzwürdig. Im Hinblick auf den Bestand der \r\nBescheinigung habe sie weiterhin Milchlieferungen im Umfang der bescheinigten \r\nReferenzmenge vorgenommen. Die Beigeladenen hingegen könnten wegen ihrer \r\nvertraglichen Bindung mit der Klägerin die streitige Referenzmenge nicht mehr \r\nbeliefern. Der Beklagte habe den maßgeblichen Umstand, auf den sich das \r\nVertrauen stützte, herbeigeführt. Er selbst habe seine ablehnende Haltung \r\naufgegeben und die Einbringung der Referenzmenge in die Gesellschaft bestätigt. \r\nAuch die Berufung auf europäisches Recht oder die Rechtsprechung des EUGH \r\nkönne einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der Rücknahme eines \r\nVerwaltungsakts nicht begründen. Richtig sei allenfalls, dass der Beklagten bei der \r\nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Ermessen zustehe. \r\nKeinesfalls erfordere das europäische Recht allerdings, dass ein Bescheid ohne \r\nRücksicht auf das Vertrauen des Betroffenen zurückgenommen werden müsse. Hier \r\nentspreche es ständiger Rechtsprechung des EUGH, dass die nationalen \r\nVorschriften, die Vertrauensschutz gewähren, auch bei der Aufhebung von \r\nÜbertragungsbescheiden berücksichtigt werden müssten. Alleine mit europäischen \r\nRecht könne ein gesteigertes öffentliches Rücknahmeinteresse nicht begründet \r\nwerden. Hinzu komme, dass der Beklagte den Übertragungsbescheid mit Wirkung für \r\ndie Vergangenheit zurückgenommen habe. Nach ständiger Rechtsprechung habe \r\nbei der rückwirkenden Rücknahme eines begünstigenden Bescheides der Schutz \r\ndes Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Bescheides Vorrang vor dem \r\nSchutz des öffentlichen Interesses. Aber auch die Rücknahme eines begünstigenden \r\nBescheides für die Zukunft könne nicht abstrakt mit dem Interesse der Gemeinschaft \r\nbegründet werden. Vielmehr sei im Einzelfall darzulegen und zu begründen, warum \r\ndas Interesse der Gemeinschaft dem Anspruch des Betroffenen auf \r\nVertrauensschutz vorgehe. Gründe hierfür habe der Beklagte nicht vorgetragen. \r\nHinzu komme, dass der Beklagte die Klägerin bei der Gründung der Gesellschaft und \r\nder Vertragsgestaltungen mit den Pächtern beraten habe. Sie könne der Klägerin \r\nnicht einerseits zum Abschluss der maßgeblichen Pachtverträge raten und dann \r\nnachträglich den maßgeblichen Bescheid, mit dem die Referenzmenge habe \r\neingebracht werden sollen, aufheben. Der Beklagte setze sich dem Vorwurf \r\nwidersprüchlichen Verhaltens aus. Unabhängig hiervon sei der angefochtene \r\nAufhebungsbescheid rechtswidrig, weil die nach § 10 Abs. 1 MOG anwendbare \r\nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG überschritten worden sei. Der gesamte \r\nSachverhalt mit allen Tatsachen sei von Anfang an unstreitig und dem Beklagten \r\nvollständig bekannt gewesen. Auch wenn man zu den Tatsachen im Sinne des § 48 \r\nAbs. 4 VwVfG die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit zähle, so könne sich der \r\nBeklagte nicht darauf berufen, dass er die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erst \r\ndurch das Urteil des VG Düsseldorf vom 28. November 2003 erlangt habe. Denn der \r\nBeklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger hätten bereits durch den ursprünglichen \r\nAblehnungsbescheid vom 27. April 2000 exakt die Rechtsauffassung vertreten, die \r\ndem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2003 und dem darauf \r\nberuhendem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Die Behörde \r\nhabe daher den Sachverhalt nicht unzutreffend rechtlich gewürdigt, sondern den \r\nSachverhalt von Anfang an rechtlich zutreffend gewürdigt. Sie hätten sich lediglich im \r\nRahmen des Widerspruchsverfahrens für eine andere Rechtsauffassung \r\nentschieden. Der damals zuständige Sachbearbeiter sei sich offenbar frühzeitig \r\nbewusst gewesen, dass die Übertragungsbescheinigung rechtswidrig und deshalb \r\naufzuheben sein könnte. Damit habe der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger schon \r\nzu Beginn des Vorprozesses über alle notwendigen Kenntnisse verfügt, um über eine \r\nRücknahme des Bescheides zu entscheiden. Im Übrigen habe der zuständige \r\nSachbearbeiter des Rechtsvorgängers des Beklagten spätestens im Mai 2003 von \r\nder Grundsatzentscheidung des BVerwG Kenntnis erlangt. Das Berufen auf das \r\nVerstreichen der Jahresfrist sei auch nicht treuwidrig. Sie habe durch das Schreiben \r\nvom 17. Mai 2004 lediglich darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach die \r\nRechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewartet werden müsse. \n\n\r\n\r\n21\n\n Die Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n22\n\nden Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid des Beklagten \r\nvom 4. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n25\n\nEr macht geltend: Die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden seien, \r\nbestimme sich entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \r\n16. März 2005 nach dem Zeitpunkt der Rückgabe. Es komme daher auf diejenigen \r\nVorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts an, die im \r\nZeitpunkt des behaupteten Referenzmengenübergangs Geltung hätten und nicht auf \r\ndie Vorschriften der Milchgarantiemengenverordnung an. Die Pachtverträge hätten \r\nmit Ablauf des 2. April 2000 geendet, so dass die ZAV in ihrer Ursprungsfassung \r\nanzuwenden sei. Grundlage für die Rückübertragung der Referenzmenge seien § 12 \r\nAbs. 2 S. 1 ZAV i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV. Nach S. 1 dieser Vorschrift könnten \r\nReferenzmengen vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 Nr. 1 MGV nur nach Maßgabe der \r\nAbsätze 1, 2, 4 und 5 des § 7 den Inhaber wechseln. Mangels einer entsprechenden \r\nVorschrift für die Rückgewähr flächenlos überlassener Referenzmengen sei nur § 7 \r\nAbs. 2 a MGV für die Rückgewähr anzuwenden, denn auch insoweit handele es sich \r\num die flächenlose Überlassung bzw. Übertragung der Referenzmenge. Entgegen \r\nder Ansicht des VG Düsseldorf sei § 7 Abs. 5 MGV nicht anzuwenden, weil die \r\nVorschrift nur bei der Rückgewähr an Neupachtflächen gebundener \r\nReferenzmengen gelte. § 12 Abs. 2 ZAV bestimme, dass die Referenzmengen auf \r\nden Verpächter übergingen. Schon dies schließe jede weitere Vereinbarung \r\nzugunsten eines Dritten, der nicht Verpächter sei, aus. Die Klägerin sei auch nicht \r\n(Unter-)Verpächterin geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien keine \r\nReferenzmengen in die Gesellschaft eingebracht worden, sondern ausweislich des \r\nGesellschaftsvertrages nur Rückübertragungsansprüche. Des weiteren sei im \r\nGesellschaftsvertrag festgehalten, dass die Gesellschafter als Einzelpersonen direkte \r\nPächter der jeweiligen Verpächter blieben. Dann aber müssten die Gesellschafter \r\nauch im Verhältnis zu ihren Unterpächtern Unterverpächter bleiben. Außerdem lasse \r\nsich mit der Abtretung des Rückgewähranspruchs die Stellung des (Unter-\r\n)Verpächters nicht erwerben, weil eine Referenzmenge als öffentlich-rechtliche \r\nBefugnis nicht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen übertragen werden \r\nkönne. Die Einbringung des Rückgewähranspruchs sei bei vernünftiger Auslegung \r\nnur dahingehend zu verstehen, dass der Gesellschafter schuldrechtlich verspreche, \r\ndie ihm zurückzuübertragenden Referenzmengen, soweit dies im Rahmen der ZAV \r\nzulässig sei, zur Verfügung zu stellen. Zum von der Klägerin in Bezug genommenen \r\nUrteil des OVG Lüneburg sei zu bemerken, dass es sich um die zweitinstanzliche \r\nEntscheidung zum Urteil des VG Stade vom 20. Juni 2002 handele, mit dem sich das \r\nOVG NRW in seiner Entscheidung bereits auseinandergesetzt habe. Die \r\nFallgestaltungen seien zudem nicht zu vergleichen. Zum einen habe es sich in dem \r\nvom niedersächsischen OVG entschiedenen Fall um eine flächengebundene \r\nÜbertragung von Referenzmengen gehandelt, während hier die flächenlose \r\nRückübertragung in Frage stehe. Zum anderen habe es sich dort um eine Familien-\r\nGbR und nicht um eine KG gehandelt. Das Urteil des OVG Lüneburg verhalte sich \r\nschließlich nicht dazu, wie die Referenzmenge nach Ablauf der Pachtzeit eines vom \r\nRechtsvorgänger einer Gesellschafterin geschlossenen Vertrages auf die GbR \r\nübergegangen sei. \n\n\r\n\r\n26\n\nZu Unrecht berufe sich die Klägerin auf Vertrauensschutz. Aus den näheren \r\nUmständen des Falles, insbesondere dem Verfahrensablauf und den zwischen dem \r\nBeklagten und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Telefonaten, \r\nhabe die Klägerin stets folgern müssen, dass die Berufung auf § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV \r\ndurch den Beklagten zweifelhaft sei. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, \r\ndass ein Gericht zu der Annahme kommen würde, dass überhaupt keine \r\nReferenzmenge auf sie übergegangen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den \r\nBestand der Übertragung von 67% der Referenzmenge habe demnach gar nicht \r\nentwickelt werden können. Allenfalls könne sie eine Hoffnung gehegt haben, dass \r\nsich eine gerichtliche Entscheidung nur zu dem Drittelabzug verhalten werde. Zum \r\nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei die ZAV gerade wenige \r\nMonate alt gewesen. Rechtsprechung zu der vom Rechtsvorgänger des Beklagten \r\nvertretenen Auffassung habe es nicht gegeben. Die von ihm vertretene Auffassung \r\nhabe sich auch nicht so eindeutig aus der ZAV ableiten lassen, als dass die Klägerin \r\nvon ihrer Gerichtsfestigkeit habe sicher ausgehen können. Jedenfalls sei ein etwa \r\nentstandenes Vertrauen nicht schutzwürdig, da von Anfang an klar gewesen sei, \r\ndass die Übertragung insgesamt zur Diskussion gestanden habe. Zumindest sei für \r\ndie Klägerin völlig offen gewesen, ob sie die übertragene Referenzmenge \r\nrückwirkend betrachtet abgabenfrei werde beliefern können. Die Vorschrift des § 48 \r\nAbs. 2 VwVfG enthalte für den Ausschluss des Vertrauensschutzes keine \r\nabschließende Aufzählung. Die Abwägung des Vertrauensschutzes mit dem \r\nöffentlichen Rücknahmeinteresse sei im angefochtenen Bescheid in richtiger Weise \r\nvorgenommen worden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass eine \r\nÜbergangsbescheinigung nur deklaratorischen Charakter habe. Da ein Übergang der \r\nReferenzmenge nicht stattgefunden habe und auch durch die Bescheinigung kein \r\nÜbergang stattfinde, müsse bei Bestehen bleiben der Bescheinigung eine \r\nReferenzmenge (neu) geschaffen werden. Im Übrigen sei der Vertrauensschutz im \r\nZuge der abgabenrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Warum vorliegend \r\nschon ausnahmsweise das Vertrauen in den Bestand der \r\nÜbertragungsbescheinigung geschützt sein sollte, sei nicht ersichtlich.\n\n\r\n\r\n27\n\nAuch sei die Jahresfrist für die Rücknahme nicht verstrichen. Insoweit sei auf die \r\nKenntnis von der Rechtswidrigkeit abzustellen, welche der Beklagte erst durch das \r\nUrteil des VG Düsseldorf vom 28. November 2003 erlangt habe. Zwar sei richtig, \r\ndass die zugrundeliegenden Tatsachen von Anfang an bekannt gewesen seien. Der \r\nBeklagte sei aber ersichtlich davon ausgegangen, dass § 12 Abs. 4 S. 2 ZAV in \r\ndiesem speziellen Fall anzuwenden sei. Dem Vortrag des Rechtsvorgängers des \r\nBeklagten im abgeschlossenen Klageverfahren sei nicht zu entnehmen, dass diese \r\nAuffassung gewechselt habe. Auch die Übersendung des Urteils des \r\nBundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 in jenem Verfahren habe nur dazu \r\ngeführt, dass weiterhin über die Verfassungsmäßigkeit des Drittelabzugs gestritten \r\nworden sei. Bei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich vom \r\nSachverhalt her um eine andere Konstellation, so dass der Zeitpunkt der \r\nÜbersendung nicht als Zeitpunkt in Betracht komme, in dem der Beklagte bzw. sein \r\nRechtsvorgänger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides erhalten habe. \r\nDem damaligen Behördenvertreter habe sich deshalb nicht die Auffassung \r\naufdrängen müssen, dass die von ihm vertretene Auffassung im vorliegenden Fall \r\nrechtswidrig sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die \r\nProzessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2004 die Auffassung \r\nvertreten hätten, vor einer Rückabwicklung müsse die Rechtskraft des Urteils, mithin \r\ndie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung abgewartet werden. \r\nDanach habe hier frühestens ab dem 1. März 2005 - dem Tag der Zustellung des \r\noberverwaltungsgerichtlichen Beschlusses - die Jahresfrist zu laufen begonnen.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n\r\n\r\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \r\nergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich bei dem Streit um die \r\nAusstellung von Bescheinigungen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung bzw. \r\nder Zusatzabgabenverordnung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \r\nnichtverfassungsrechtlicher Art, die durch Gesetz keinem anderen Gericht \r\nausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Insbesondere handelt es sich nicht \r\num eine Abgabenangelegenheit im Sinne der Finanzgerichtsordnung (FGO),\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 25/87 -.\n\n\r\n\r\n34\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage. Die Feststellung der zuständigen \r\nBehörde über die Zuordnung von Referenzmengen ist ein (den jeweiligen \r\nAntragsteller begünstigender) feststellender Verwaltungsakt. Allein mit einer solchen \r\n- schriftlich niedergelegten - Feststellung und auf keine andere Weise kann der \r\nVerpächter der Molkerei als Käufer der Milch und Milcherzeugnisse nachweisen, \r\ndass ihm die Referenzmenge zusteht und dass er wegen Milchlieferungen bis zu \r\ndieser Höhe keine Zusatzabgabe schuldet. Die Rücknahme dieser Feststellung führt \r\ndazu, dass der Antragsteller in Bezug auf diese Referenzmenge bei Ablieferung oder \r\nDirektverkauf eine Abgabe zahlen muss. Der Bescheid, durch den eine solche \r\nFeststellung oder Bescheinigung über die Zuordnung von Referenzmengen \r\naufgehoben wird, ist daher ein den Antragsteller belastender rechtsgestaltender \r\nVerwaltungsakt,\n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1997 - 3 C 2.95 - RdL 1997, 278.\n\n\r\n\r\n36\n\nDer Durchführung eines nochmaligen Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 \r\nAbs. 1 Nr. 2 VwGO nicht, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid enthält eine \r\nzusätzliche, selbständige Beschwer für die Klägerin.\n\n\r\n\r\n37\n\nSchließlich fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zwar ist \r\naus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, dass der Beklagte auch seine am 4. \r\nSeptember 2000 ausgestellten Bescheinigungen über den Übergang einer \r\nReferenzmenge von jeweils 67.000 kg von Herrn C4 bzw. der C5 GbR auf die \r\nKlägerin zurückgenommen hätte. Indessen dürfte diesen „aufgrund\" des \r\nWiderspruchsbescheides vom gleichen Tage ausgestellten Bescheinigungen nach \r\nAufhebung dieses Widerspruchsbescheides kein eigener Regelungsgehalt in der \r\nWeise mehr zukommen, dass die Klägerin noch berechtigt wäre, aufgrund dieser \r\nBescheinigungen die darin genannten Referenzmengen abgabenfrei zu \r\nbeliefern.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene \r\nWiderspruchsbescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \r\nRechten, als durch ihn der teilweise stattgebende Widerspruchsbescheid des \r\nDirektors der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 04. September 2000 mit \r\nWirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Soweit der Bescheid vom 04. \r\nSeptember 2000 durch den angefochtenen Bescheid hingegen mit Wirkung für die \r\nZukunft aufgehoben wird, ist die Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin \r\nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n39\n\nMateriell-rechtlich beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \r\nBescheides nach § 10 Abs. 1 S. 1 MOG i.V.m. § 48 VwVfG. Zwar ist die \r\nWiderspruchsbehörde kraft ihrer Sachherrschaft grundsätzlich befugt, den von ihr \r\nerlassenen Widerspruchsbescheid jederzeit abzuändern oder durch einen anderen \r\nBescheid zu ersetzen, ohne dass es hierfür einer besonderen materiell-rechtlichen \r\nErmächtigungsgrundlage bedürfte. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der \r\nWiderspruchsbescheid - wie hier - bereits bestandskräftig war. Der \r\nWiderspruchsbescheid schließt das Widerspruchsverfahren ab und bindet die \r\nBeteiligten grundsätzlich in derselben Weise wie jeder Verwaltungsakt. Im Rahmen \r\nihrer Zuständigkeit kann die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung daher nur noch \r\nnach den allgemeinen Regelungen des VwVfG oder entsprechender \r\nbundesrechtlicher oder landesrechtlicher Regelungen aufheben, ändern oder \r\nersetzen,\n\n\r\n\r\n40\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 24.\n\n\r\n\r\n41\n\n§ 10 MOG enthält eine gesetzliche Regelung des Rückforderungsrechts im \r\nBereich der gemeinsamen Marktorganisationen. Inhaltlich wird darin die Regelung \r\nvon Rücknahme, Widerruf und Erstattung bei finanzwirksamen Tatbeständen des \r\nEG-Marktordnungsrechts für die Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland an \r\ndie Grundregeln des nationalen Verwaltungsrechts angepasst. Die Vorschrift ist \r\ngemäß § 1 Abs. 1 VwVfG und VwVfG NRW gegenüber den allgemeinen \r\nVerfahrensregeln der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW vorrangig \r\nanwendbar.\n\n\r\n\r\n42\n\nZunächst ist der Bescheid vom 4. Oktober 2004 formell rechtmäßig ergangen. \r\n\n\r\n\r\n43\n\nDie Landwirtschaftskammer NRW ist Rechtsnachfolgerin der \r\nLandwirtschaftskammer Rheinland (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der \r\nLandwirtschaftskammer für das Land Nordrhein-Westfalen - LWKG NRW - i.d.F. vom \r\n17. Dezember 2003, GV NRW 2003, 807). Der Direktor der Landwirtschaftskammer \r\nRheinland war ursprünglich die zuständige Landesstelle für die Ausstellung einer \r\nBescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge nach der Milch-\r\nGarantiemengen-Verordnung. Diese Zuständigkeit blieb auch erhalten, nachdem \r\ndiese Verordnung durch die Verordnung zur Durchführung der \r\nZusatzabgabenregelung (ZAV vom 12. Januar 2000) ersetzt worden war (vgl. § 8 \r\nAbs. 2 ZAV). Der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt als Landesbeauftragter \r\nAufgaben der staatlichen Agrarverwaltung wahr, ist als solcher Landesoberbehörde \r\ngem. § 6 Abs. 2 LOG NRW i.d.F. von Art. 4 des Gesetzes über die Errichtung der \r\nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und unmittelbar einer obersten \r\nLandesbehörde unterstellt. Damit war und ist zuständige Widerspruchsbehörde nach \r\n§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat - hier also \r\nder Beklagte als Rechtnachfolger des Direktors der Landwirtschaftskammer \r\nRheinland.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie vor Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 VwVfG erforderliche \r\nAnhörung der Klägerin ist erfolgt.\n\n\r\n\r\n45\n\nDer angefochtene Bescheid ist aber nur in dem oben dargestellten Umfang \r\nmateriell rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 MOG sind rechtswidrige \r\nbegünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie \r\nunanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 \r\nS. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Der \r\nBescheid vom 4. September 2000 ist - wie ein Referenzmengenbescheid - ein \r\nBescheid im Falle des § 8 MOG. Bei der ZAV und der MGV handelt es sich um \r\nVerordnungen, die aufgrund des § 8 Abs. 1 MOG erlassen wurden.\n\n\r\n\r\n46\n\nDer Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 4. \r\nSeptember 2000 war ferner (teil-) rechtswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 MOG, \r\nsoweit darin festgestellt wurde, dass mit Wirkung vom 3. April 2000 eine \r\nReferenzmenge von insgesamt 134.000 kg von Herrn C4 und der C5 GbR auf die \r\nKlägerin übertragen werde. Die Rechtswidrigkeit folgt jedoch nicht bereits aus der \r\nRechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. November 2003 - 15 K \r\n6531/00 -. Gemäß § 121 VwGO binden Urteile die Beteiligten nur, soweit über den \r\nStreitgegenstand entschieden worden ist. Mit der Abweisung einer erhobenen \r\nVerpflichtungsklage wird festgestellt, dass der jeweilige Kläger von dem jeweiligen \r\nBeklagten nicht den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsakts verlangen kann \r\nund dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts keine Rechte des Klägers \r\nverletzt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur rechtskräftig feststeht, \r\ndass die Ablehnung einer Feststellung, es seien 33% der flächenlos an Herrn C4 \r\nbzw. die C5 GbR verpachteten Referenzmenge nicht der staatlichen Reserve \r\nzugefallen, sondern auf die Klägerin übergegangen, rechtmäßig war. Der \r\nAblehnungsbescheid vom 27. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \r\nvom 4 September 2000 war nämlich im Verfahren 15 K 6531/00 nur insoweit \r\nStreitgegenstand, als darin der Übergang von 66.000 kg Referenzmenge auf die \r\nKlägerin abgelehnt worden war. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass \r\n(darüber hinaus) gar keine Referenzmenge auf die Klägerin übergegangen war, \r\nstellte lediglich eine Vorfrage (vorgreifliche Rechtsfrage) dar, welche von der \r\nRechtskraft nicht erfasst wird.\n\n\r\n\r\n47\n\nDie Rechtswidrigkeit des (Aufhebungs- und Widerspruchs-) Bescheides vom 4. \r\nSeptember 2000 folgt aber aus dem Umstand, dass ein solcher Übergang von \r\nReferenzmengen entgegen der ausgesprochenen Feststellung in Wirklichkeit nicht \r\ngemäß § 12 Abs. 2 ZAV i.V.m. § 7 MGV stattgefunden hatte. Insoweit folgt die \r\nerkennende Kammer der bereits im Urteil des VG Düsseldorf vom 28. November \r\n2003 - 15 K 6531/00 - dargelegten, überzeugend begründeten und vom OVG NRW \r\nin seinem Beschluss vom 24. Februar 2005 - 20 A 727/04 - bestätigten \r\nRechtsauffassung,\n\n\r\n\r\n48\n\nzur Gültigkeit des § 12 ZAV und zur Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 \r\nMOG vgl. den von den Beteiligten erörterten Beschluss des BVerwG vom 20. März \r\n2003 - 3 C 10.02 - BVerwGE 118, 70, sowie das Urteil des BVerwG vom 16. \r\nSeptember 2004 - 3 C 35.03 -.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände greifen \r\ndagegen nicht durch. Soweit sie sich auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg vom \r\n22. Februar 2005 beruft, weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass die dort \r\nzugrundeliegenden Fallgestaltung nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung \r\nvergleichbar ist.\n\n\r\n\r\n50\n\nIst demnach die im Bescheid vom 4. September 2000 getroffene Feststellung \r\nrechtswidrig und der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 MOG an sich zur Rücknahme \r\nverpflichtet - die Vorschrift lässt für eine Ermessensbetätigung keinen Raum, sondern \r\nmacht der Behörde die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides im Rahmen des \r\n§ 48 Abs. 2 und 4 VwVfG zur Pflicht -,\n\n\r\n\r\n51\n\nvgl. BFH, Urteil vom 7. September 1993 - VII R 110/92 - ,\n\n\r\n\r\n52\n\nso kann die Klägerin sich jedoch gegenüber dem Rücknahmebescheid vom 4. \r\nOktober 2004 insoweit mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, als der Beklagte die \r\nzuvor getroffene Feststellung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \r\nhat. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine \r\neinmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht \r\nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat \r\nund sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner \r\nRücknahme schutzwürdig ist (S. 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, \r\nwenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine \r\nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren \r\nNachteilen rückgängig machen kann (S.2).\n\n\r\n\r\n53\n\n§ 48 Abs. 2 VwVfG - und nicht Abs. 3 der Vorschrift - findet vorliegend \r\nAnwendung, obwohl durch den Bescheid vom 4. September 2000 keine einmalige \r\noder laufende Geldleistung gewährt wurde. Die vom Beklagten im Bescheid vom 4. \r\nSeptember 2000 getroffene Feststellung - die noch in Form von zwei \r\nBescheinigungen dokumentiert wurde - ist aber Voraussetzung dafür, dass eine \r\neinmalige oder laufende Geldleistung für den betroffenen Milcherzeuger gewährt \r\nwird. Diese Geldleistung ist darin zu sehen, dass der Milcherzeuger nach Maßgabe \r\nder Feststellung und der darauf ausgestellten Bescheinigung im Sinne einer \r\nSchuldbefreiung nicht mit der Abgabe nach der ZAV bzw. der MGV belastet wird und \r\ninfolgedessen den vollen Milchpreis für sein Erzeugnis erhält,\n\n\r\n\r\n54\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. März 1990 - 8 A 77/89 - AgraR 1991, 218 zur \r\nBescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV sowie BFH, Urteile vom 30. Oktober \r\n1990 - VII R 101/89 - BB 1991, 336 und vom 13. Juli 1993 - VII R 92/92 - für den \r\nReferenzmengenfeststellungsbescheid.\n\n\r\n\r\n55\n\nVorliegend hat die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut. \r\nVertrauen im Sinne einer berechtigten Bestandserwartung ist das tatsächlich \r\nbetätigte Vertrauen der Person, in deren Rechte oder schutzwürdige Interessen die \r\nRücknahme eingreifen würde, auf den Bestand und Fortbestand des in Frage \r\nstehenden Verwaltungsakts. Soweit der Betroffene das Vertrauen betätigt hat, bedarf \r\nes i.d.R. keines besonderen weiteren Nachweises mehr für das Vorhandensein einer \r\nentsprechenden Bestandserwartung. Anders liegt es, wenn keine äußerlich \r\nsichtbaren Anzeichen vorliegen,\n\n\r\n\r\n56\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr 83. \n\n\r\n\r\n57\n\nIm vorliegenden Fall ist eine derartige Bestandserwartung gegeben, da eine \r\nAnlieferung auf die vermeintlich auf sie übergegangenen Referenzmengen seitens \r\nder Klägerin erfolgt und mithin das Vertrauen betätigt worden ist.\n\n\r\n\r\n58\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten und nach der Regelung von § 48 Abs. 2 \r\nS. 2 VwVfG ist dieses Vertrauen auch schutzwürdig - jedenfalls soweit eine \r\nRücknahme für die Vergangenheit erfolgen soll. Denn die Klägerin hat durch die \r\nBelieferung der ihr bescheinigten Referenzmengen eine Vermögensdisposition \r\ngetroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen ist. \n\n\r\n\r\n59\n\nEs liegt auch kein Fall des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vor. Nach dieser Bestimmung \r\nkann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er 1. den \r\nVerwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. \r\nden Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung \r\nunrichtig oder unvollständig waren, oder 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \r\nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Insbesondere kann nicht die \r\nRede davon sein, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 4. \r\nSeptember 2000 kannte, soweit darin der Übergang von Referenzmengen \r\nfestgestellt worden war. Im Gegenteil - aufgrund der (teilweisen) Aufhebung des \r\nAusgangsbescheides im Widerspruchsverfahren durfte die Klägerin erst Recht darauf \r\nvertrauen, dass die nunmehr vom Beklagten gefundene Rechtsauffassung die \r\n„richtige\" war, d. h. mit der objektiven Rechtslage in Einklang stand. Dabei ist \r\nunerheblich, ob es im Zuge des Verwaltungsverfahrens zu mündlichen \r\nUnterredungen zwischen dem Sachbearbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland \r\nund den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gekommen ist. Ein ausdrücklicher \r\n„Vorbehalt\" des Beklagten - ungeachtet seiner rechtlichen Zulässigkeit -, wonach die \r\nAuffassung vertreten werde, dass der erlassene Verwaltungsakt nicht mit der \r\nRechtslage im Einklang stehe, war dem Bescheid vom 4. September 2000 nicht \r\nbeigefügt. Zudem wurden der Klägerin infolge dieses Bescheides Bescheinigungen \r\nzur Vorlage beim Abnehmer ausgestellt. Die bloß mündlich geäußerte Ansicht des \r\nSachbearbeiters, der Bescheid halte möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung \r\nnicht stand, vermag das Vertrauen, das daraus entsteht, dass der Verwaltungsakt „in \r\ndie Welt gesetzt wird\" nicht zu erschüttern. Wären entsprechend der Auffassung des \r\nBeklagten mündlich geäußerte Zweifel des Sachbearbeiters an der Rechtmäßigkeit \r\ndes zu erlassenden Bescheides geeignet, das Vertrauen in den Bestand des \r\nVerwaltungsaktes zu erschüttern, hätte es die Behörde in der Hand, sich stets eine \r\nRücknahmemöglichkeit zu verschaffen; die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG wäre \r\nüberflüssig.\n\n\r\n\r\n60\n\nIm Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn der Beklagte für sich reklamiert, \r\ndie Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht gekannt zu haben, andererseits aber der \r\nKlägerin eine entsprechende Kenntnis, zumindest ein Kennenmüssen unterstellt.\n\n\r\n\r\n61\n\nFür die rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Bescheides ist - wenn \r\nkein Fall des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorliegt - davon auszugehen, dass \r\ngrundsätzlich der Schutz des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des \r\nBescheides für die Vergangenheit Vorrang vor dem Schutz der öffentlichen \r\nInteressen hat. Das ergibt sich im Gegenschluss aus § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG. Denn \r\ndort ist ausdrücklich die regelmäßige Rücknahme eines Bescheides ex tunc nur für \r\ndie Fälle des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorgesehen. In allen übrigen Fällen dagegen \r\nkommt somit regelmäßig nur eine Rücknahme des Bescheides ex nunc in Betracht; \r\ndie rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Bescheides ist nur \r\nausnahmsweise gerechtfertigt,\n\n\r\n\r\n62\n\nBFH, Urteil vom 7. September 1993 - VII R 110/92 - und Urteil vom 14. \r\nDezember 1993 VII R 113/92 -.\n\n\r\n\r\n63\n\nDies gilt erst recht im vorliegenden Falle, zumal das eigentliche Ziel der Milch-\r\nGarantiemengenabgabe, nämlich das Gleichgewicht im Milchsektor durch \r\nDrosselung der Milchproduktion wieder herzustellen, durch eine eventuelle \r\nNacherhebung der Abgabe ohnehin nicht mehr erreicht werden kann,\n\n\r\n\r\n64\n\nBFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII B 133/99 -\n\n\r\n\r\n65\n\nSchließlich steht das Gemeinschaftsrecht der Gewährung von Vertrauensschutz \r\ngegenüber einer Rücknahme für die Vergangenheit nicht entgegen. Vielmehr sind \r\nnach dem derzeitigen Stand der Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts \r\ndie Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte wegen des Fehlens \r\nentsprechender genereller und umfassender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften \r\nim Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen,\n\n\r\n\r\n66\n\nvgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. September 2003 - AZ \r\n205/82 - sowie BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, \r\n357.\n\n\r\n\r\n67\n\nAllerdings muss nach der Rechtsprechung des EuGH das nationale Recht so \r\nangewandt werden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung \r\nstaatlicher Beihilfen nicht praktisch unmöglich und das Rücknahmeinteresse voll \r\nberücksichtigt wird. Diesem Gebot würde nicht hinreichend Rechnung getragen, \r\nwenn bei gemeinschaftswidrigen staatlichen Beihilfen, über die der Begünstigte \r\nbereits gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG disponiert hat, das öffentliche \r\nRücknahmeinteresse nur in den Fällen der Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 \r\nNr. 3 VwVfG durchgesetzt würde,\n\n\r\n\r\n68\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2003 - 205/82 - sowie hierzu BVerwG, \r\nUrteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 - BVerwGE 92, 81.\n\n\r\n\r\n69\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die vom EuGH entwickelten Grundsätze für \r\neinen Vertrauensschutz für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Bewilligung \r\nvon Beihilfen oder Prämien auf den vorliegenden Fall im vollen Umfang übertragbar \r\nsind. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so kann aus der Forderung, dass das \r\nGemeinschaftsinteresse voll zu berücksichtigen ist, nicht gefolgert werden, dass das \r\nGemeinschaftsinteresse immer Vorrang vor den Interessen des Betroffenen haben \r\nmüsste. Ansonsten wäre nämlich die Durchführung des vom EuGH anerkannten \r\nVertrauensschutzes praktisch ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einer \r\nInteressenabwägung hat der EuGH auch für Fälle anerkannt, in denen sich der \r\nBegünstigte ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund derer sein \r\nVertrauen in die Richtigkeit des Verwaltungsakts zu schützen ist. Das nationale \r\nGericht hat diese Umstände im Einzelfall zu würdigen,\n\n\r\n\r\n70\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - 5/89 - und hierauf Bezug \r\nnehmend BFH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VII R 113/92.\n\n\r\n\r\n71\n\nIst aber vorliegend das eigentliche Ziel der gemeinschaftsrechtlichen \r\nVerordnungen auch durch die rückwirkende Rücknahme des Verwaltungsakts vom 4. \r\nSeptember 2000 - Drosselung der Milchproduktion - für die Vergangenheit nicht zu \r\nerreichen und hält man sich überdies vor Augen, dass die streitige Referenzmenge in \r\nder Vergangenheit nicht etwa zweifach beliefert wurde, sondern eine bestimmte \r\nReferenzmenge lediglich vom falschen Erzeuger - der in Wahrheit nicht Inhaber der \r\nReferenzmenge geworden ist - beliefert wurde, so spricht im vorliegenden Fall nichts \r\nfür eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Vielmehr überwiegt das \r\nInteresse der Klägerin daran, von einer Nacherhebung der Zusatzabgabe verschont \r\nzu bleiben, mit der sie aufgrund der ihr bescheinigten Referenzmenge nicht rechnen \r\nmusste und die den Betrieb mit erheblichen Zahlungsnachforderungen belasten \r\nwürde. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Nacherhebung der \r\nBundesfinanzverwaltung obliegt und der Vertrauensschutz sowieso auf zweiter Stufe \r\nbei der abgabenrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen wäre,\n\n\r\n\r\n72\n\nso aber OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2004 - 20 A 2293/02 - hinsichtlich \r\nder Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs mit Wirkung für die \r\nVergangenheit zulasten eines Dritten.\n\n\r\n\r\n73\n\nDenn die Beurteilung, ob die Klägerin nachträglich zu einer Nacherhebung \r\nherangezogen wird, oder ob sie darauf vertrauen durfte, zu keiner Nacherhebung \r\ndurch die Finanzverwaltung herangezogen zu werden, obliegt nicht dem Beklagten, \r\nsondern der Finanzverwaltung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht aber nicht fest, \r\nob die zuständige Stelle im Hinblick auf schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin von \r\neiner Nacherhebung absehen wird, oder ob die Klägerin ggf. gezwungen sein wird, \r\nsich gegen die Entscheidung über die Nacherhebung ebenfalls durch ein - \r\nkostenträchtiges - gerichtliches Verfahren zu wehren.\n\n\r\n\r\n74\n\nDie oben dargestellten Grundsätze für den Vertrauensschutz gelten jedoch nur \r\nfür die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Anders hingegen liegt es für \r\ndie Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft, also ab Erlass des Bescheides vom 4. \r\nOktober 2004. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wie es die Feststellung vom \r\n4. September 2000 ist, muss die Behörde darüber befinden, ob der Verwaltungsakt \r\nauch für die Zukunft nicht zurückgenommen werden darf,\n\n\r\n\r\n75\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23. März 1990 a.a.O., das allerdings von einer \r\nErmessensentscheidung der Behörde ausgeht.\n\n\r\n\r\n76\n\nBei der insoweit notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht \r\nnichts für ein Überwiegen des Vertrauens der Klägerin in den weiteren Bestand des \r\nzurückgenommenen Verwaltungsakts. Einer Feststellung mit Wirkung für die Zukunft, \r\nd.h. mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides vom 4. Oktober 2004, dass die \r\nstreitige Referenzmenge nicht auf die Klägerin übergegangen ist, steht kein \r\nschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Sie konnte mit Kenntnisnahme von \r\ndiesem Bescheid ihr Verhalten danach ausrichten und durfte nicht mehr darauf \r\nvertrauen, dass sie die durch Bescheid vom 4. September 2000 bescheinigte \r\nReferenzmenge in der Zukunft weiterhin zusatzabgabenfrei würde beliefern \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n77\n\nHinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft hat der Beklagte auch die Jahresfrist \r\ngemäß § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Satz 1 der genannten Vorschrift lässt die \r\nRücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts vorbehaltlich der in Satz 2 \r\nnormierten Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zu, in dem die \r\nzuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme \r\neines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Diese Vorschrift regelt auch die \r\nFälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen \r\nSachverhaltes - wie hier - unrichtig entschieden hat und findet somit auch dann \r\nAnwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass des \r\nbegünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend \r\nberücksichtigt oder gewürdigt hat.\n\n\r\n\r\n78\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2 - DVBl \r\n1985, 522-525. \n\n\r\n\r\n79\n\nZur Kenntnis der erheblichen Tatsachen gehört in erster Linie die Kenntnis von \r\nder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; denn diese Rechtswidrigkeit ist nach § 48 \r\nAbs. 1 VwVfG die notwendige Voraussetzung für die Rücknahme eines \r\nbegünstigenden Verwaltungsakts. Eine solche Rechtswidrigkeit beruht stets auf \r\neinem konkreten, für den Inhalt dieses Verwaltungsakts ursächlichen \r\nRechtsanwendungsfehler. Dieser besteht darin, dass die Behörde entweder den \r\nentscheidungserheblichen Sachverhalt nicht, nicht vollständig oder in sonstiger \r\nWeise verfälscht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt oder den von ihr zutreffend \r\nermittelten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. § \r\n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfasst damit jeden Rechtsanwendungsfehler, also auch den \r\nletztgenannten Fall, in dem die Behörde bei voller Kenntnis des \r\nentscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat. Die Jahresfrist \r\nbeginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \r\nerkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen \r\nvollständig bekannt sind. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach \r\nder innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene Amtswalter oder \r\nein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener \r\nAmtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen \r\nfeststellt. Eine solche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, \r\nuneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Hieraus folgt, dass die Jahresfrist \r\nnicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakts beginnt, und zwar auch dann nicht, \r\nwenn eine bewusste oder gewollte Entscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten \r\nein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll.\n\n\r\n\r\n80\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O.\n\n\r\n\r\n81\n\nEine derartige Kenntnis ist hier frühestens mit Verkündung des Urteils des VG \r\nDüsseldorf am 28. November 2003 anzunehmen. Vorher stand nämlich für den \r\nBeklagten - bzw. den zuständigen Sachbearbeiter - nicht zweifelsfrei fest, dass seine \r\nRechtsauffassung vom Gericht nicht geteilt wurde und der Bescheid vom 4. \r\nSeptember 2000 rechtswidrig war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zuvor \r\nerfolgten Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. \r\nMärz 2003. Denn ob und in welchem Umfang die dortigen Rechtsausführungen auf \r\nden vorliegenden, teilweise anders gelagerten Fall zu übertragen waren, konnte der \r\nBeklagte mit hinreichender Sicherheit, also zweifelsfrei, erst durch das Urteil des \r\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2003 erkennen.\n\n\r\n\r\n82\n\nSchließlich vermag die Kammer auch keine Umstände zu erkennen, aufgrund \r\nderer die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft gegen den Grundsatz von Treu \r\nund Glauben verstoßen würde. Dass die Landwirtschaftskammer Rheinland bei der \r\nGründung der Klägerin beratend an der Vertragsgestaltung mitgewirkt hat, mag sein, \r\nhindert sie aber nicht daran, einen gegenüber der gegründeten Gesellschaft \r\nerlassenen und erst später als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakt im nationalen \r\nInteresse und auch im Interesse des Gemeinschaftsrechts zurückzunehmen.\n\n\r\n\r\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \r\nentsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \r\nerstattungsfähig zu erklären, denn sie haben sich nicht durch Stellen eines eigenen \r\nSachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt.\n\n\r\n\r\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n85\n\nDie Kammer hat die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin \r\nvorgetragene Anregung, die Berufung zuzulassen, berücksichtigt. Sie sieht aber \r\nkeinen Grund für eine solche Entscheidung. Insoweit wird auf die Ausführungen im \r\nUrteil vom 28. November 2003 - 15 K 6531/00 - Bezug genommen, die für den \r\nvorliegenden Fall entsprechend gelten.\n\n\r\n\r\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-22/20-k-6661-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":19},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-22/20-k-6661-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274143","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.449396+00:00"}}