{"status":"available","doknr":"OLD274142","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0222.13L2225.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"13 L 2225/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \r\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 29. November 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \r\naufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 2005 \r\nausgeschriebene Stelle eines \r\nJustizvollzugshauptsekretärs/einer \r\nJustizvollzugshauptsekretärin, A 8 BBesO, \r\nBeförderungsplanstelle Nr. 1, nicht mit der Beigeladenen zu \r\nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \r\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden \r\nworden ist,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \r\neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \r\nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \r\nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \r\nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \r\nAbs. 2 Zivilprozessordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts \r\n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \r\nglaubhaft zu machen.\n\n\r\n\r\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \r\nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der \r\nBeigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung zur \r\nJustizvollzugshauptsekretärin und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle \r\nNr. 1 der Besoldungsgruppe A 8 BBesO würde das vom Antragsteller geltend \r\ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \r\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der \r\nBeigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Die verfahrensmäßigen \r\nBeteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der Personalrat bei \r\nder Justizvollzugsanstalt E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \r\nLandespersonalvertretungsgesetz dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der \r\nBeigeladenen am 2. November 2005 zugestimmt.\n\n\r\n\r\n9\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \r\nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \r\ngemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle \r\nder Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, \r\nrechtsfehlerhaft wäre.\n\n\r\n\r\n10\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \r\nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \r\ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \r\nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \r\nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \r\nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \r\nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \r\nGrundgesetz, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der \r\nAnspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \r\nsicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer \r\nBeförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an \r\nden Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten \r\nrechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des \r\nAuswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. Diese \r\nVoraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.\n\n\r\n\r\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \r\nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der \r\ndienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ist die getroffene \r\nAuswahlentscheidung jedoch nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist in seiner \r\nPersonal- und Befähigungsnachweisung vom 19. Oktober 2005 mit „vollbefriedigend\" \r\nbeurteilt worden. Demgegenüber ist die Beigeladene in ihrer Personal- und \r\nBefähigungsnachweisung vom 25. Oktober 2005 mit „vollbefriedigend, an der oberen \r\nGrenze\", also eine (Teil-)Notenstufe besser, beurteilt worden. \n\n\r\n\r\n12\n\nSoweit der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen \r\nBeurteilung vom 19. Oktober 2005 einwendet, es habe keine abschließende \r\nBesprechung seiner Personal- und Befähigungsnachweisung gegeben, verhilft dies \r\nseinem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil in der Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt ist, dass die \r\nRechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht berührt wird, wenn diese nicht mit dem \r\nBediensteten besprochen wird.\n\n\r\n\r\n13\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \r\n29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N.\n\n\r\n\r\n14\n\nDieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Wegen der weiteren \r\nBegründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen.\n\n\r\n\r\n15\n\nAuch die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit seiner \r\ndienstlichen Beurteilung verhelfen seinem Antrag nicht zum Erfolg. Allerdings vermag \r\njeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde \r\ngelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, \r\nsofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das \r\nAuswahlergebnis ist.\n\n\r\n\r\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \r\nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111.\n\n\r\n\r\n17\n\nEine solche potenzielle Kausalität der von dem Antragsteller geltend gemachten \r\nBeurteilungsfehler kann hier jedoch auf der Grundlage seines Vorbringens nicht \r\nfestgestellt werden. Dass eine bessere Beurteilung nach der begehrten Aufhebung \r\nder bisherigen Beurteilung rein theoretisch möglich ist, genügt insoweit nicht; diese \r\ntheoretische Möglichkeit besteht stets bei einer Aufhebung der Beurteilung. Das \r\nErfordernis potenzieller Kausalität setzt demgegenüber zumindest voraus, dass \r\njedenfalls nach dem Vorbringen des Antragstellers selbst eine bessere Bewertung in \r\nBetracht kommt.\n\n\r\n\r\n18\n\nHier hat sich der Antragsteller gegen verschiedene Formulierungen in der \r\nBegründung seiner Beurteilung gewandt und geltend gemacht, aus diesen ergebe \r\nsich eine Leistungsverschlechterung, die jedoch tatsächlich nicht eingetreten sei. Er \r\nhabe vielmehr gleichbleibend gute Leistungen erbracht. Die Gesamtnote seiner \r\nBeurteilung hat der Antragsteller zunächst nicht angegriffen. Erst im Laufe des \r\ngerichtlichen Verfahrens hat er den gegen die Beurteilung bzw. die Ablehnung der \r\nÄnderung der Beurteilung eingelegten Widerspruch auch auf die Gesamtnote \r\nerstreckt, ohne dies jedoch näher zu begründen. In Bezug auf die begehrte neue \r\nEntscheidung über seine Bewerbung hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, dass \r\nder Dienstherr nach Aufhebung der Beurteilung - wegen der Begründungsfehler - \r\neine neue Entscheidung auch hinsichtlich des Gesamturteils zu treffen habe. Dabei \r\nsei nicht ausgeschlossen, dass er auch in der Gesamtnote besser beurteilt \r\nwerde.\n\n\r\n\r\n19\n\nMit diesen Erwägungen hat der Antragsteller aber nicht hinreichend substantiiert \r\ndargelegt, dass ihm ein Anspruch auf eine auch im Ergebnis bessere Beurteilung \r\nzustehen könnte. Von seinem Vorbringen, er habe weiterhin gleichbleibend (!) gute \r\nLeistungen erbracht, ist der Antragsteller bislang nämlich nicht abgerückt. Die \r\nDarlegung eines Anspruchs auf eine bessere Beurteilung hätte es angesichts dieser \r\nausdrücklichen vorherigen Festlegung aber erfordert, hiervon explizit Abstand zu \r\nnehmen und zudem vorzutragen, warum - aus Sicht des Antragstellers - im \r\nVerhältnis zu der vorangegangenen Beurteilung eine Leistungsverbesserung \r\neingetreten sein oder woraus sich sonst eine bessere Beurteilung ergeben soll. Dies \r\nist jedoch nicht geschehen. Der Antragsteller hat insoweit lediglich ausgeführt, eine \r\nbessere Beurteilung sei nach der begehrten Aufhebung der Beurteilung nicht \r\nausgeschlossen. Dass sich seine Leistungen im Beurteilungszeitraum gegenüber der \r\nvorherigen Beurteilung gesteigert hätten, hat er ebenso wenig vorgetragen wie \r\nsonstige Gründe, aus denen sich nunmehr ein Anspruch auf eine bessere \r\nBeurteilung ergeben könnte.\n\n\r\n\r\n20\n\nDass es in einem Beurteilungsstreitverfahren regelmäßig nicht genügt, wenn der \r\nBeamte (nur) seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Dienstherrn setzt, \r\nwie der Antragsteller zutreffend anführt, steht dieser Darlegungsverpflichtung des \r\nAntragstellers nicht entgegen. Aus dem genannten Grundsatz ergibt sich nicht, dass \r\nder Beamte einen Anspruch auf eine bessere Bewertung nicht substantiiert darlegen \r\nkönnte; er besagt lediglich, dass insoweit die bloße Mitteilung eigener Wertungen \r\nnicht genügt, es vielmehr des Vortrags entsprechender tatsächlicher Umstände \r\nbedarf. Genau dies aber wäre auch hier von dem Antragsteller zu erwarten gewesen, \r\nnachdem er zunächst nur geltend gemacht hatte, seine Leistungen seien gleich \r\ngeblieben, und erst später einen Anspruch auf bessere Bewertung als in den \r\nvorangegangenen Beurteilungen geltend gemacht, mithin jedenfalls konkludent wohl \r\neine Leistungssteigerung behauptet hat.\n\n\r\n\r\n21\n\nOb dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass die angegriffenen Einzelaussagen \r\ntatsächlich eine Leistungsverschlechterung bekunden, oder ob nicht vielmehr dem \r\nAntragsgegner darin zu folgen ist, dass die angegriffenen Formulierungen lediglich \r\nein differenzierteres Bild der Leistungen des Antragstellers nachzeichnen als in den \r\nvorangegangenen Beurteilungen, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Lediglich \r\nergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst eine im Ergebnis schlechtere \r\nBeurteilung nicht grundsätzlich besonderer Begründung bedarf.\n\n\r\n\r\n22\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 -\r\n 2 K 2270/04 -.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \r\nBeigeladene einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt \r\nhat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und in der Sache obsiegt, entspricht es der Billigkeit, \r\ndass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \r\nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. ????\r\n???????\r\n???","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-22/13-l-2225-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-22/13-l-2225-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274142","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.366066+00:00"}}