{"status":"available","doknr":"OLD274183","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0221.17K4567.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"17 K 4567/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erbringt Dienstleistungen im Bereich des Abfallmanagements. Sie ist \nim Juli 2004 aus der Aufspaltung der bundesweit auf diesem Gebiet tätigen D GmbH \nmit Sitz in P hervorgegangen. Die Klägerin ist schwerpunktmäßig in Nordrhein-\nWestfalen tätig und hat einen Teil der Kunden der D GmbH - vorwiegend \nWohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungsgesellschaften in NRW - \nübernommen und betreut diese weiter. Als Unternehmensziel verfolgt die Klägerin \nnach eigenen Angaben eine ökologische und ökonomische Abfallentsorgung. Ihr \nGeschäftskonzept\n\n3\n\nvgl. Bl. 15 ff. der GA sowie Internet-Auftritte der D-GmbH und der Kl. unter \nwww.D-gmbh.de sowie www.D-west.de \n\n4\n\nsieht vor, u.a. durch eine weitestgehende Korrektur der Fehlbefüllungen von \nRestmüllcontainern die Kosten der Restmüllentsorgung durch die Reduzierung der \nAnzahl der Container, der Containergröße und der Leerungshäufigkeit zu verringern \nund hierdurch zugleich eine Verringerung der Mietnebenkosten zu bewirken. Darüber \nhinaus soll eine Beratung der Mieter über den sachgerechten Umgang mit Abfall \nsowie das Ausrüsten der Müllplätze mit Müllschleusen zur verbrauchsabhängigen \nKostenerfassung erfolgen.\n\n5\n\nMit ihren Kunden schließt die Klägerin hierzu sog. Dienstleistungs-\nRahmenverträge ab, \n\n6\n\nvgl. beispielhaft den zur Akte gereichten Dienstleistungsrahmenvertrag, Bl. 30 \nff. der GA, \n\n7\n\nin denen sie sich u.a. dazu verpflichtet - vgl. § 1 „Vertragsgegenstand\" - durch \ndas Verdichten und/oder das Trennen des Mülls eine Reduzierung der Müll-\nEntsorgungskosten ihrer Auftraggeber zu erreichen. Im Stadtgebiet des Beklagten \nfahren die Mitarbeiter der Klägerin drei- bis fünfmal wöchentlich die Liegenschaften \nder Kunden an, um die Müllcontainer und -standplätze entsprechend zu betreuen. \nNeben der Kontrolle der Abfallbehälter auf Fehleinwürfe und dem Aussortieren von \nStörstoffen öffnen die Mitarbeiter dabei auch häufig zur Erhöhung der \nAufnahmemenge der Container enthaltene Müllbeutel und entleeren ihren Inhalt lose \nin die Container. Die Klägerin beabsichtigt, ihren Kunden künftig auch im Stadtgebiet \ndes Beklagten zur Verdichtung des Restmülls eine Verpressung der Containerinhalte \nmit Hilfe hydraulischer Containerpacker anzubieten. \n\n8\n\nDie Vergütung der Klägerin erfolgt über eine prozentuale Beteiligung an den \nerzielten Einsparungen bei den Abfallentsorgungsgebühren ihrer Kunden (nach § 3 \ndes Vertrags 55 %).\n\n9\n\nNachdem der Beklagte im März 2004 von den Tätigkeiten der ursprünglichen D \nGmbH im Stadtgebiet erfahren hatte, leitete er ein Ordnungswidrigkeitenverfahren \ngegen den Geschäftsführer der ursprünglichen D GmbH wegen Verstoßes gegen \ndas in §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 1 Ziff. 11 und 11.1 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Landeshauptstadt E (im Folgenden: A) vom 24. Februar \n2000 enthaltene Verpressungs- und Durchsuchungs-/bzw. Wegnahmeverbot von \nRestmüll ein. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ruht zur Zeit. \n\n10\n\nAuf Initiative des Geschäftsführers der seit Juli 2004 nunmehr im Stadtgebiet \ntätigen Klägerin fand am 17. Januar 2005 ein Gespräch mit Mitarbeitern des \nBeklagten über die Zulässigkeit der Dienstleistungen der Klägerin statt. Dabei führte \nder Geschäftsführer der Klägerin zunächst aus, dass die Klägerin keine Container \nverpresst habe oder verpresse. Sofern dies in der Vergangenheit doch einmal \ngeschehen sein sollte, habe es sich dabei um ein Versehen gehandelt. Die \nMitarbeiter der Klägerin entnähmen dem Restmüll größere Kartons, Pappen aber \nauch DSD-Müll und führten sie den entsprechenden Sammelcontainern zu. Das \nAufreißen der Müllsäcke in den Containern und das Durchsuchen des Restmülls \nseien nach seiner Auffassung zulässig, da der Abfall im Zeitpunkt der Tätigkeit der \nKlägerin noch nicht zur Abholung bereit stehe und der Abfall daher seitens der \nAbfallbesitzer bzw. ihrer Bevollmächtigten sortiert und entnommen werden dürfe. \n\n11\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. April 2005 gab der Beklagte der Klägerin unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung auf, ein Verpressen der Inhalte von \nRestmüllbehältern im Stadtgebiet E mit maschinellen Vorrichtungen (Ziffer 1) und ein \nDurchsuchen und/oder Entnehmen der Inhalte von Restmüllbehältern im Stadtgebiet \nE zu unterlassen (Ziffer 2). Zugleich drohte er der Klägerin für den Fall der \nNichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro (Ziffer 1) bzw. 500 Euro (Ziffer \n2) an. Zur Begründung führte er aus, dass das Verpressen von Abfällen gegen § 17 \nAbs. 4 der A verstoße. Durch Verpressung der Inhalte könne es zu Beschädigungen \nder Sammelbehälter kommen. Ferner führe das Verpressen oftmals zu einer \nÜberschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der Container und zu einer \nErschwerung des Entleerens. Diese Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs führten \nzu von der Allgemeinheit zu tragenden Mehrkosten, die vermieden werden müssten. \n§ 19 Abs. 1 S. 2 der A verbiete es außerdem Unbefugten, angefallene Abfälle zu \ndurchsuchen oder wegzunehmen. Handlungen wie das Sortieren und Entnehmen \nvon Abfällen durch Dritte griffen in den Zuständigkeitsbereich der öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger ein, da die Entsorgungspflicht bereits mit der \nÜberlassung der Abfälle durch Einfüllung des Abfalls in die Restmüllbehälter auf die \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergehe. Bei nachträglichen Sortier- und \nEntnahmetätigkeiten vor Ort könne außerdem eine Gesundheitsgefährdung von \nSortierpersonal und Anwohnern durch eine übermäßige Keimbelastung nicht \nausgeschlossen werden. \n\n12\n\nGegen diese Ordnungsverfügung des Beklagten legte die Klägerin am 20. Mai \n2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der sofortigen \nVollziehung. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2005 lehnte der Beklagte die Aussetzung der \nsofortigen Vollziehung ab. Die Klägerin ersuchte daraufhin am 30. Mai 2005 das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1022/05 - um die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes. \n\n14\n\nNach Durchführung eines Erörterungstermins am 13. September 2005 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 25. April \n2005 mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 zurück. \n\n15\n\nDie Klägerin hat hiergegen am 18. Oktober 2005 die vorliegende Klage erhoben. \nSie macht geltend: Ihr könne das Durchsuchen und/oder Entnehmen der Inhalte der \nRestmüllbehälter nicht gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 A untersagt werden. Sie sei bereits \nnicht Unbefugte in diesem Sinne, da ihr die Durchsuchung und Entnahme von \nRestmüll auf der Basis der mit den Eigentümern der Mietobjekte geschlossenen \nDienstleistungsrahmenverträge gestattet sei. Dem stehe die Überlassungspflicht des \n§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht entgegen, da sie ohnehin nur das „ob\" der \nÜberlassungspflicht regele. Der Überlassungspflichtige müsse nur sicherstellen, dass \ner am Abholtag seiner Überlassungspflicht nachkomme. Hiermit sei es nicht \nunvereinbar, wenn zwischen dem Einwurf des Restmülls in die Container und der \nAbholung durch die Entsorgungspflichtigen der Abfall durch einen Beauftragten \ndurchsucht und getrennt werde. Erst mit der Abholung des Abfalls am Abholtag \ngingen Besitz und Eigentum am Abfall auf den Entsorgungsträger über. Diese \nRechtsauffassung teile ausweislich einer Auskunft vom 12. März 2004 (vgl. Bl. 33 der \nGA) auch das Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Ungeachtet dessen verursache \nihre Tätigkeit aber auch keine Gesundheitsgefährdung für ihre Mitarbeiter oder die \nAnwohner. Die Mitarbeiter seien durch Schutzkleidung, Desinfektionsmittel und \nmedizinische Überwachung geschützt. Die fehlende Gefährdungssituation der \nMitarbeiter ergebe sich außerdem aus der im Mai 2005 vom Sicherheitsingenieur \nHerrn C erstellten Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG. Im übrigen finde \nkein Durchwühlen der Abfallcontainer statt, sondern lediglich eine oberflächliche \nKontrolle auf offensichtliche Fehleinwürfe. Ein Aufwirbeln von Keimen sei bereits \ndeshalb unwahrscheinlich. Im übrigen komme es nach der fachkundigen Auskunft \nder Energieversorgung O AG vom 23. Mai 2005 (vgl. Bl. 57 der GA) schon nach \nwenigen Metern in der Freiluftsituation zu einem großen Verdünnungseffekt, so dass \nim Falle einer möglicherweise entstehenden Keimwolke spätestens nach drei bis vier \nMetern die Keimzahl pro Kubikmeter nicht mehr über derjenigen der ständigen \nHintergrundkonzentration liege. Dies gelte aber ohnehin nur im Falle einer - bei der \nTätigkeit der Klägerin - gerade nicht erfolgenden Durchmischung der Abfälle. Das \nFehlen einer tatsächlichen Gefährdung ergebe sich schließlich auch aus dem Bericht \ndes Labors für Arbeits- und Umwelthygiene Hannover über die Ergebnisse einer \nLuftkeimmessung bei der Müllsortierung und -verpressung durch die Klägerin in F am \n28. September 2005 (vgl. Bl. 58 ff. der GA). Die im Hinblick auf die Ausführungen von \nFrau Dr. F1 im Erörterungstermin am 13. September 2005 zur Gefährdung durch \nBioaerosole in Auftrag gegebene Messung der Belastung bei Tätigkeiten der \nKlägerin zeige, dass eine konkrete Gefährdung nicht bestehe. Bei der Verpressung \nder Inhalte von Restmüllbehältern bestehe darüber hinaus auch keine Gefahr der \nBeschädigung oder Gewichtsüberschreitung der Behälter. Der Druck beim \nVerdichten sei so gering, dass sowohl eine Beschädigung als auch eine \nLadeerschwernis technisch ausgeschlossen sei. Der Behälter werde beim \nVerpressen angehoben, so dass kein Druck auf die Räder ausgeübt werden könne. \nDer Druck des Packlöffels sei im übrigen geringer als der Fußdruck eines \nerwachsenen Menschen auf die gleiche Menge Abfall. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n17\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. April 2005 \nund den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. \nSeptember 2005 aufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren aus: Das Durchsuchungs- und Entnahmeverbot ergebe sich \naus § 19 Abs. 1 S. 2 A. Der Müll sei bereits mit dem Einfüllen in die \nRestmüllcontainer angefallen i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 A. Restmüllbehälter ab einer \nGröße von 660 l bediene er im Vollservice, d.h. dass Müllwerker die Behälter \nselbständig vom Standplatz abholten und ausleerten. Damit stünden die Behälter \naber stets im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 A zur Abholung bereit. Die Klägerin sei auch \nunbefugt i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 A. Der Dienstleistungsvertrag sei keine ausreichende \nGestattung, da hierzu jedenfalls auch er, der Beklagte, als Mitbesitzer selbst der \nDurchsuchung und Entnahme zustimmen müsse. Schließlich bestehe die Gefahr \neiner übermäßigen Keimbelastung für Mitarbeiter und Anwohner, wenn Restmüll \ndurchwühlt oder verpresst werde. Ungeachtet des vorgelegten Berichts des Labors \nfür Arbeits- und Umwelthygiene seien Fallgestaltungen denkbar, in denen durch die \nVerpress- und Sortiertätigkeiten eine konkrete Gesundheitsgefährdung für Mitarbeiter \nund Anwohner bestehen könne. Dies sei für die Annahme einer abstrakten Gefahr \nausreichend. Aufgrund der uneinheitlichen Gestaltung und Platzierung der \nStandplätze sei es nicht möglich, einen klar definierten Bereich für die Tätigkeit der \nKlägerin zu bestimmen. Unbeachtlich sei daher auch, ob bei von der Klägerin \nvorgenommenen Messungen in Einzelfällen eine konkrete Gefahr festzustellen \ngewesen sei. \n\n21\n\nDie Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 17 L \n1022/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Gericht konnte mit dem schriftsätzlich erteilten Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n26\n\nInsbesondere hat das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren \nstattgefunden. Zwar ist der Beklagte durch seine Ordnungsverfügung vom 25. April \n2005 gemäß § 35 Abs. 3, Abs. 2 Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen, \n\n27\n\nvom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 \n(GV NRW S. 644), im Folgenden: LAbfG\n\n28\n\nals Sonderordnungsbehörde i.S.v. § 12 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-\nWestfalen (OBG NRW) auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr - einer Pflichtaufgabe \nzur Erfüllung nach Weisung, § 3 Abs. 1 OBG NRW - tätig geworden. Für den Erlass \ndes Widerspruchsbescheides wäre daher gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 7 AG \nVwGO NW i.V.m. §§ 37, 34 Abs. 1 LAbfG die Bezirksregierung E als \nAufsichtsbehörde zuständig. Dass stattdessen der Beklagte auch den \nWiderspruchsbescheid erlassen hat, ist jedoch unbeachtlich, denn dieser \nVerfahrensfehler stammt allein aus der Sphäre des Beklagten und kann der Klägerin \nnicht zugerechnet werden. Im übrigen setzen §§ 68 ff. VwGO auch nicht voraus, \ndass der Widerspruchsbescheid, um Prozessvoraussetzung sein zu können, frei von \nRechtsfehlern sein muss, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 23/85 -, NVwZ 1987, 320 mwNw; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Vorb § 68 Rn 8. \n\n30\n\nAuch fehlt der Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine \nAnfechtung der auf das Unterlassen einer Verpressung gerichteten Anordnung des \nBeklagten, obwohl sie im Stadtgebiet E bisher keine Verpressung von \nRestmüllcontainern vorgenommen hat. Denn die Klägerin beabsichtigt, diese von ihr \nin anderen Stadtgebieten bereits erbrachte Dienstleistung jedenfalls künftig auch im \nStadtgebiet des Beklagten anzubieten. \n\n31\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n32\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 26. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n33\n\nDie Anordnungen, ein Verpressen des Inhalts von Restmüllbehältern mit \nmaschinellen Vorrichtungen sowie ein Durchsuchen und/oder Entnehmen der Inhalte \nvon Restmüllbehältern mit Ausnahme von Sperrmüll oder oben aufliegender \ngroßflächiger Pappe zu unterlassen, beruhen auf §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 S. 2 der \nSatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E \n(Abfallentsorgungssatzung) \n\n34\n\nvom 24. Februar 2000, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25. \nMärz 2004, im Folgenden: A\n\n35\n\nin Verbindung mit § 35 Abs. 1 LAbfG. \n\n36\n\nGemäß § 17 Abs. 4 A dürfen Abfälle u.a. nicht in die Sammelbehälter gestampft \noder gepresst werden. Außerdem ist es Unbefugten gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 A nicht \ngestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen, wobei nach § 19 \nAbs. 1 S. 1 A u.a. Abfälle als angefallen gelten, die ordnungsgemäß in zugelassenen \nSammelbehältern zur Abholung bereitstehen. \n\n37\n\nZunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser \nSatzungsbestimmungen. Sie beruhen auf der ihrerseits wirksamen landesrechtlichen \nErmächtigung des § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 LAbfG und halten sich materiell im Rahmen \ndieser Satzungsermächtigung. \n\n38\n\n§ 9 Abs. 1 S. 1 LAbfG ermächtigt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die \nAbfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LAbfG muss eine \nsolche Satzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen \nVoraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten \nund in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich- \nrechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche \nKonkretisierungsbefugnis steht im Einklang mit Bundesrecht. Anders als das „Ob\" der \nÜberlassungspflicht, welches der Bundesgesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n\n39\n\nvom 27. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 3 Gesetz zur \nNeuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 \n(BGBl. I S. 2618), im Folgenden: KrW-/AbfG, \n\n40\n\nin Wahrnehmung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. \n74 Abs. 1 Nr. 24, 72 Abs. 1 GG abschließend geregelt hat, \n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. August 1999 - 7 C \n27/98 -, NVwZ 2000, 71, \n\n42\n\nsind die Anforderungen an Ort und Zeit sowie Art und Weise der Überlassung \nweiterhin durch die Länder regelbar. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des \nAnfalls von Abfällen und die Anforderungen an das Getrennthalten von Abfällen, die \nim Bundesrecht, vgl. §§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG, ebenfalls nicht \nabschließend geregelt sind. \n\n43\n\nDie §§ 17 Abs. 4 und 19 Abs. 1 S. 2 der A halten sich ihrerseits auch im Rahmen \nder landesrechtlichen Satzungsermächtigung. Nach Inhalt und Zweck des \nAbfallrechts als Gefahrenabwehrrecht, vgl. § 35 Abs. 3 LAbfG, schließt die in § 9 \nAbs. 1 S. 1 und 2 LAbfG enthaltene Ermächtigung zu generellen Regelungen der \nAbfallüberlassungs- und Anfallmodalitäten zugleich auch die Normierung von \nVerboten zur Gefahrenabwehr mit ein. Sowohl das Verpressen von Abfällen in den \nRestmüllbehältern als auch das Durchsuchen bzw. Entnehmen angefallener Abfälle \nstellen aber jeweils eine ein generelles Verbot dieser Tätigkeiten rechtfertigende \nabstrakte Gefahr dar. Eine solche abstrakte, die Normierung eines \nsatzungsrechtlichen Verbots rechtfertigende Gefahr liegt dann vor, wenn die \ngenannten Verhaltensweisen bei typisierender Betrachtung mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu einem Schaden im Einzelfall führen können. Zunächst ist die \nVerpressung von Restmüll in Sammelbehältern bei abstrakter Betrachtung geeignet, \nzu einer Beschädigung der verwendeten Sammelbehälter zu führen. Dies folgt \nbereits aus der Anwendung von Druck. Diese Behandlung des Abfalls trägt bereits \ndie Gefahr einer Beschädigung des Behälters in sich, wobei insoweit unerheblich ist, \nob der Druck dabei manuell oder mit Hilfe einer technischen Vorrichtung erzeugt \nwird. Zum anderen führt die Verpressung des Abfalls aber auch zu einer vermehrten \nBeanspruchung der Container durch die regelmäßige Bewegung vom und zum \nStandplatz sowie eine erheblich häufigere Betätigung der Schließvorrichtung der \nContainer. Dies erhöht insgesamt den Verschleiß der Container und damit die Gefahr \neiner Beschädigung. Die Kammer ist darüber hinaus aufgrund des Ergebnisses des \nErörterungstermins und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu der \nÜberzeugung gelangt, dass die Tätigkeiten des Verpressens von Abfällen in \nRestmüllbehältern sowie das Durchsuchen und Entnehmen von Abfällen aus solchen \nRestmüllbehältern bei abstrakter Betrachtung geeignet sind, im Einzelfall \ngesundheitliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Dies ergibt sich aus folgenden \nErwägungen: \n\n44\n\nAbfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll aus privaten Haushalten, ist mit \nvielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, Pilzen - insbesondere Schimmelpilzen \n- und anderen mikrobiellen Stoffen biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe \nsind überwiegend staubgebunden bzw. als Partikel selbst luftgetragen und werden \nbei jeder Bewegung des Abfalls, also auch beim Verpressen, Durchsuchen, \nVerteilen, Sortieren und Entnehmen des Abfalls, als sogenannte Bioaerosole in die \nUmgebungsluft freigesetzt, \n\n45\n\nvgl. beispielhaft die Stellungnahme des Ausschusses für Biologische \nArbeitsstoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) \nvom 20. November 2002 zum manuellen Sortieren von Abfällen außerhalb von \nspeziellen Anlagen, Bl. 102 der Verfahrensakte 17 L 1022/05 und www.baua.de; \nDr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen\" Tabelle 2 \nGesundheitliche Auswirkungen von Bioaerosolen, unter www.baua.de; \nAusführungen der Frau Dr. F1 vom Gesundheitsamt des Beklagten im \nErörterungstermin am 13. September 2005, vgl. Protokoll Bl. 116 ff. der \nVerfahrensakte 17 L 1022/05. \n\n46\n\nDerartige Bioaerosole sind abhängig von ihrer Konzentration und dem Abstand \neiner Person von der Emissionsquelle sowie der jeweiligen \nVerflüchtigungsmöglichkeit in der Umluft geeignet, Gesundheitsbeeinträchtigungen, \nz. B. Allergien, Infektionen und toxische Wirkungen, auszulösen, \n\n47\n\nvgl. beispielhaft, Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische \nWirkungen\", unter www.baua.de sowie Ausführungen der Frau Dr. F1 vom \nGesundheitsamt des Beklagten, vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom \n13. September 2005, aaO. \n\n48\n\nDas Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es beim Verpressen, Durchsuchen \noder Entnehmen von Abfall in Sammelbehältern jederzeit zu einer Situation kommen \nkann, in der belastende Bioaerosole in gesundheitsbeeinträchtigender Menge \nfreigesetzt werden und zugleich Personen - mit der Müllsortierung Beschäftigte, \nAnwohner oder Dritte - diesen gesundheitsgefährdenden Emissionen ausgesetzt \nwerden. Dabei ist zunächst nicht zweifelhaft, dass eine Freisetzung von belasteten \nBioaerosolen in gesundheitsgefährdender Menge beim Umgang mit Abfall in der \nbeschriebenen Weise grundsätzlich möglich ist, \n\n49\n\nvgl. Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen\", aaO, \ndort Tabelle 2; Bericht des Labors für Arbeits- und Umwelthygiene Dr. N in \nHannover über die Ergebnisse der Luftkeimmessung bei der Müllsortierung und -\nverpressung durch die D West GmbH in F2 am 28. September 2005 (Bl. 58 (61f.) \nder GA); Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe in der \nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) vom 20. November \n2002, aaO, der von einer erhöhten Gefährdung der Mitarbeiter und Dritter bei der \nVornahme des händischen Sortierens von Abfall außerhalb des definierten \nUmfeldes von Abfallsortieranlagen ausgeht; Protokoll des Länderausschusses für \nArbeitssicherheit und Sicherheitstechnik, Arbeitskreis „Biologische Arbeitsstoffe/ \nGentechnik\" vom 13./14. August 2002 zum händischen Sortieren von Abfall \naußerhalb von speziellen Anlagen (Bl. 105 der GA 17 L 1022/05 sowie \nwww.lasi.osah.de), der zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Arbeitnehmerschutz \nspeziell Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Aerosolbildung zu rechnen ist, \nz.B. das Aufschneiden und Entleeren von (Plastik)-säcken, Tüten etc. oder das \nUmfüllen von Tonnen- und Containerinhalten, gar nicht manuell durchgeführt \nwerden sollten.\n\n50\n\nEntscheidende Bedeutung kommt für die Annahme der Wahrscheinlichkeit eines \nSchadens im Einzelfall aber dem Umstand zu, dass die in der Satzung untersagten \nTätigkeiten - anders als im Falle der Durchführung in mit entsprechenden \nSchutzeinrichtungen versehenen Abfallsortieranlagen - in einer völlig undefinierten \nUmgebung erfolgen. Lage und Gestaltung der Standplätze der Restmüllbehälter sind \ndabei insbesondere im Hinblick auf den Luftaustausch und die Nähe zu öffentlichen \nWegen und Plätzen von Standort zu Standort völlig verschieden. Auch die Art und \nZusammensetzung des Abfalls variiert von Woche zu Woche und Standort zu \nStandort. Schließlich ist die Intensität der Belastung des Abfalls mit Keimen, \nBakterien, Pilzen etc. ihrerseits wiederum stark von den äußeren klimatischen \nBedingungen (Außentemperatur, Luftfeuchtigkeit) sowie von der Zusammensetzung \ndes Abfalls (feuchte oder trockene Abfälle) abhängig. Daraus folgt, dass es je nach \nden vorhandenen tagesaktuellen Bedingungen an jedem beliebigen Standort im \nStadtgebiet des Beklagten bei der Durchführung der streitgegenständlichen \nTätigkeiten zu einer Freisetzung einer gesundheitsbeeinträchtigenden Menge von \nbelasteten Bioaerosolen kommen kann, der jedenfalls der die vorgenannten \nTätigkeiten ausführende Müllwerker aber auch jeder sich zufällig in der unmittelbaren \nNähe des Behälters aufhaltende Anwohner oder Dritte ausgesetzt werden kann. Der \nAnnahme einer abstrakten Gefahr steht dabei nicht entgegen, dass nach den \nAusführungen der Frau Dr. F1 sowie des Herrn Dipl. Ing. C im Erörterungstermin am \n13. September 2005 bei einer Vornahme der vorgenannten Tätigkeiten in der \nFreiluftsituation die Konzentration der freiwerdenden belasteten Bioaerosole infolge \neiner Durchmischung mit der Umgebungsluft schneller abgebaut werden kann als in \ngeschlossenen Räumen und in wenigen Metern Abstand von der Emissionsquelle \nauf das Maß der ständig vorhandenen Hintergrundkonzentration absinken kann. \nDenn es handelt sich dabei schon nicht um einen zwingenden Kausalverlauf. \nVielmehr sind das Maß und die Geschwindigkeit der Verflüchtigung der freigesetzten \nBioaerosole wiederum von den wechselnden klimatischen und räumlichen \nBedingungen am konkreten Freisetzungsort abhängig (z.B. Windverhältnisse, \ngeschützte Lage der Containerstandplätze) und daher nicht eindeutig bestimmbar. \nZum Ausschluss einer Gesundheitsgefahr für eine unbestimmte Anzahl von \nPersonen im Einzelfall ist es daher gerechtfertigt, die gefahrverursachenden \nTätigkeiten insgesamt satzungsmäßig zu untersagen.\n\n51\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten nach \n§§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 S. 2 AES sind ebenfalls gegeben. \n\n52\n\nDie von der Klägerin beabsichtigte Verdichtung der Restmüllcontainerinhalte \ndurch den Einsatz sogenannter Containerpacker stellt ein unzulässiges Pressen von \nAbfällen in Sammelbehältern i.S.v. § 17 Abs. 4 A dar. Unbeachtlich ist insoweit, dass \ndurch den Packlöffel des Containerpackers nach Angaben der Klägerin lediglich ein \nDruck von 0, 211 kg pro cm² erzeugt wird. Denn bereits dieser Druck wird von der \nKlägerin selbst als ausreichend angesehen, um den Inhalt der Restmüllbehälter zu \nverdichten, d.h. eine \n- unzulässige - Verpressung vorzunehmen. \n\n53\n\nDie Klägerin hat durch ihre Mitarbeiter auch angefallene Abfälle ohne Befugnis \ndurchsucht bzw. weggenommen, § 19 Abs. 1 S. 2 A. Im Zeitpunkt der Erbringung der \nDienstleistung durch die Klägerin standen die von den Mietern der Wohnanlagen in \ndie von dem Beklagten zugelassenen Sammelbehälter eingeworfenen Abfälle bereits \ni.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 ordnungsgemäß zur Abholung bereit und waren somit \nangefallen. Denn die Bereitstellung zur Abholung erfolgt bereits mit dem bloßen \nEinwurf der Abfälle in die zugelassenen Sammelbehälter. Nicht erforderlich ist \nhierfür, dass die Sammelbehälter darüber hinaus von den Abfallbesitzern bzw. -\nerzeugern am Tag der Abholung noch im Straßenraum aufgestellt werden. Denn die \nA des Beklagten sieht als Regelfall der Einsammlung der Abfälle vor, dass \nMitarbeiter des Beklagten die Sammelbehälter am Abholtag von ihren Standplätzen \nabholen und geleert zurückstellen, sog. Bedienung im Vollservice. Nur unter den \nbesonderen Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 und 4 AES haben ausnahmsweise die \nAnschlusspflichtigen selbst die Sammelbehälter am Abholtag an einer vereinbarten \nStelle im Straßenraum aufzustellen. Die von der Klägerin betreuten Wohnanlagen \nwerden nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten \naber im Vollservice bedient. Mithin haben die Abfallerzeuger bzw. -besitzer in diesem \nFalle bereits durch den Einwurf des Abfalls in die Sammelbehälter alles erforderliche \ngetan, um den Abfall zur Abholung bereitzustellen. Unbeachtlich ist insoweit, dass \ndie Abholung des Abfalls durch den Beklagten tatsächlich nur zu im Voraus \nfestgelegten Abholzeiten erfolgt. Denn solche Abholtermine sind allein aus \norganisatorischen Gründen erforderlich, schieben aber nicht den Zeitpunkt der \nBereitstellung des Abfalls zur Abholung hinaus. \n\n54\n\nDie Mitarbeiter der Klägerin haben den angefallenen Abfall auch durchsucht bzw. \nweggenommen, indem sie die Restmüllcontainer oberflächlich auf Fehleinwürfe \nkontrolliert, Müllsäcke geöffnet und den Inhalt verteilt sowie fehlerhaft eingeworfene \nGegenstände aus den Containern entnommen haben. Dass die Mitarbeiter der \nKlägerin ihre Dienstleistung dabei jeweils nur in der oberen Abfallschicht erbracht \nhaben und nicht den gesamten Inhalt der Restmüllbehälter durchgegangen sind, \nführt dabei nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn ein Durchsuchen \nliegt begrifflich nicht erst bei einer Behandlung des gesamten angefallenen Abfalls, \nsondern auch schon bei einer Beschränkung auf eine Teilmenge vor. \n\n55\n\nDie Klägerin ist schließlich auch nicht zu dem streitgegenständlichen Umgang mit \nden angefallenen Abfällen befugt, § 19 Abs. 1 S. 2 A. Der Begriff der Befugnis ist im \nHinblick auf den der Gefahrenabwehr dienenden Sinn und Zweck der \nSatzungsregelung allein öffentlich-rechtlich, d.h. abfallrechtlich auszulegen. Auf die \nzivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an. Unbefugt in diesem Sinne ist daher jeder, der nicht \nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder ein von diesem Beauftragter ist. - \nUnerheblich ist insbesondere, dass die Kunden der Klägerin die \nstreitgegenständlichen Dienstleistungen durch den Abschluss von \nDienstleistungsrahmenverträgen zivilrechtlich gestattet haben. - Eine andere \nrechtliche Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Überlassungspflicht der \nAbfallerzeuger und -besitzer gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG geboten. Denn zum \neinen ist vorliegend mit dem Einwurf der Abfälle in die Sammelbehälter durch die \nAbfallerzeuger bzw. -besitzer diese Überlassungspflicht bereits erfüllt. Denn Abfälle \nwerden dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer sie dem öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur \nVerfügung stellt, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98, NVwZ 2000, 71 -73 \nmwNw. \n\n57\n\nVorliegend haben die Abfallerzeuger bzw. -besitzer aber durch den Einwurf des \nAbfalls in die vom Beklagten bereitgestellten und zugelassenen Sammelbehälter \nalles getan, um ihm die tatsächliche Übernahme des Abfallbesitzes zu ermöglichen. \nDenn ab diesem Zeitpunkt besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit, auf die \neingeworfenen Abfälle zuzugreifen und sie durch Abholung tatsächlich zu \nübernehmen. Zum anderen steht dem Beklagten aber nicht erst ab dem Zeitpunkt \nder Überlassung der angefallenen Abfälle i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG die \nBefugnis zu abfallbezogenen gefahrenabwehrenden Regelungen zu. Zwar erwächst \ngemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erst zu diesem Zeitpunkt seine mit der \nÜberlassungspflicht der Abfallerzeuger korrespondierende Verpflichtung zur \nBeseitigung der angefallenen und überlassenen Abfälle nach Maßgabe der §§ 10 bis \n12 KrW-/AbfG. Diese Regelungen betreffen aber ihrerseits nur einen Teilausschnitt \nder abfallrechtlichen Pflichten des Beklagten. Sie berühren jedoch nicht seine \ndarüber hinausgehende Befugnis, auch schon im vor der Überlassung liegenden \nZeitraum der Bereitstellung der Abfälle besondere Regelungen zur Gefahrenabwehr \nzu treffen. \n\n58\n\nBereits die vorliegenden Verstöße der Klägerin gegen die Satzungsvorschriften \nder §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 S. 2 A selbst rechtfertigen das Einschreiten des \nBeklagten durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 25. April 2005. \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Entschließungsermessens ergeben \nsich nicht. Insbesondere sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die \nausnahmsweise verhindern, dass sich die von den Satzungsregelungen erfassten \nabstrakten Gefahren durch die Tätigkeiten der Klägerin realisieren können. Dies gilt \nzunächst im Hinblick auf die Gefahr einer Beschädigung der Restmüllbehälter bei \neiner Pressung des Restmülls mit Hilfe der Hydraulikanlagen der Containerpacker \nder Klägerin. Weder hat die Klägerin besondere technische Maßnahmen zum \nAusschluss einer solchen Beschädigungsgefahr vorgetragen, noch sind solche für \ndas Gericht sonst ersichtlich. Insbesondere schließt das Anheben der \nRestmüllbehälter auf einer Bodenplatte nicht aus, dass Beschädigungen an den \nBehältern eintreten können. Der seiner Zusammensetzung nach stets variierende \nAbfall in den Restmüllbehältern enthält regelmäßig auch solche Abfallbestandteile, \ndie durch maschinellen Druck nicht komprimierbar sind, den ausgeübten Druck also \nnicht aufnehmen können, sondern gegebenenfalls bis auf die Behälterwände \nübertragen und eine Riss- bzw. Bruchwahrscheinlichkeit für das Behältnis \nbegründen. Hinzu kommt, dass insbesondere im Restmüll auch spitze oder scharfe \nGegenstände enthalten sein können, die diese Beschädigungsgefahr noch erhöhen. \nAuch der nach den Angaben der Klägerin geringe, dem Fußdruck eines \nerwachsenen Menschen vergleichbare Druck von 0, 211 kg pro cm² Abfall schließt \neine solche Beschädigungsgefahr nicht aus. Da dieser Druck mechanisch erzeugt \nund durchgehalten wird, kann es im Einzelfall bei Widerständen im Behälter durch \nnicht verdichtbare Abfallbestandteile zu einer Konzentration des Drucks auf einen \nkleinen Teilbereich des Behälters und damit zu einem die Beschädigungsgefahr \nsteigernden höheren Druck kommen. Gleiches gilt für die Freisetzung \ngesundheitsbeeinträchtigender Bioaerosole durch die Tätigkeiten der Klägerin. \nZunächst ergibt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen, dass mit den \nstreitgegenständlichen Dienstleistungen der Verpressung bzw. Sortierung von Abfall \ngrundsätzlich eine Emission von überwiegend luftgetragenen Mikroorganismen \nverbunden ist, der die Mitarbeiter und zugleich auch dritte Personen, die im Zeitpunkt \nder Erbringung der Dienstleistung den entsprechenden Bereich passieren, \ngrundsätzlich ausgesetzt werden können,\n\n59\n\nvgl. Bericht über die Ergebnisse der Luftkeimmessung bei der Müllsortierung \nund -verpressung durch die D West GmbH in F2 am 28. September 2005 durch \ndas Labor für Arbeits- und Umwelthygiene Dr. N in Hannover, Bl. 58 (60 f). der GA, \nsowie Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG von Mai 2005 für die \nTätigkeiten der Klägerin, Bl. 35 (43, 44, 46) der GA. \n\n60\n\nAus diesem Grund führt die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Schutz \nder Arbeitnehmer der Klägerin auch umfangreiche Schutzmaßnahmen insbesondere \nfür die Tätigkeiten der Verpressung und Sortierung des Abfalls aus. Die tatsächliche \nErgreifung dieser Schutzmaßnahmen führt aber ihrerseits nicht zu einem \nvollständigen Ausschluss der Konkretisierungsgefahr der von der A erfassten \nabstrakten Gefahren im Hinblick auf die Mitarbeiter der Klägerin. Denn den \naufgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ist - wie allen \nSchutzmaßnahmen - eigen, dass sie zwar der Minimierung eines vorhandenen \nGefahrenpotentials dienen. Einen vollständigen Ausschluss dieser Gefahren können \nSchutzmaßnahmen aber grundsätzlich nicht bewirken. Ungeachtet dessen wirken \nsich diese allein mitarbeiterbezogenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die \nGefährdung dritter Personen, z. B. Anwohner oder Passanten, überhaupt nicht aus. \nSchließlich ist keine der in der Gefährdungsbeurteilung enthaltenen \nSchutzmaßnahmen darauf gerichtet, bereits die Emission der schädlichen \nBioaerosole selbst einzuschränken oder auszuschließen. Nichts anderes ergibt sich \nentgegen der Auffassung der Klägerin schließlich aus den Ergebnissen der von ihr in \nAuftrag gegebenen Luftkeimmessung durch das Labor Dr. N aus Hannover vom 28. \nSeptember 2005 in F2. Soweit diese Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass \ndie derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen- Konzentrationen in der \nLuft an Arbeitsplätzen der Abfallwirtschaft bei den konkreten Tätigkeiten der Klägerin \neingehalten wurden und ein gegenüber der Abfallsammlung erhöhtes Risiko \nmöglicher Gefährdungen von Passanten während der Dienstleistungserbringung \ndurch die Klägerin nicht erkennbar sei, kann aus den festgestellten \nUntersuchungsergebnissen gerade kein verallgemeinernder Schluss auf eine \nUngefährlichkeit der Tätigkeiten gezogen werden. Denn insoweit handelt es sich \nschon nicht um eine repräsentative Untersuchung. Angesichts der stark variierenden \nGestaltung der einzelnen Containerstandorte, der im Verlaufe des Jahres völlig \nunterschiedlichen klimatischen Bedingungen und ihrer Auswirkung auf die Bildung \nbzw. Vermehrung von Bakterien, Pilzen etc. in dem seinerseits nach Art und \nZusammensetzung stets variierenden Restmüll ist eine auf einen Arbeitstag und \neinen einzigen Mitarbeiter der Klägerin beschränkte Luftkeimmessung wie die \nvorliegende nicht geeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für die \nBewertung des Emissionsumfangs und der Expositionsgefahr des einzelnen \nMitarbeiters bzw. dritter Personen für den gesamten zeitlichen und räumlichen \nTätigkeitsbereich der Klägerin zu schaffen. Ungeachtet dessen ergab sich aber \nselbst in dieser kurzzeitigen Messung bereits ein - wenn auch einmaliger - \nSpitzenwert von 290.000 Koloniebildenden Einheiten Schimmelpilze pro Kubikmeter \nLuft gegenüber einer natürlichen Hintergrundkonzentration von 1.900 KBE/m³. Dieser \nkurzzeitig aufgetretene Spitzenwert kann gerade nicht als einmaliger Ausreißer \nvernachlässigt werden. Der Wert zeigt vielmehr, dass die Tätigkeiten der Klägerin \nsehr wohl mit besonders hohen Belastungssituationen verbunden sein können und \ndaher geeignet sind, insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Dritte \nGesundheitsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Die vorliegenden Messwerte \nverdeutlichen zugleich auch, dass entgegen der Auffassung der Klägerin auch bei \nder Vornahme der Tätigkeiten nur in der oberen Abfallschicht bereits erhebliche \nKeimmengen freigesetzt werden. \n\n61\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 \nAbs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. \n\n62\n\nSchließlich gebietet auch der Erlass des Widerspruchsbescheides durch den \nBeklagten als unzuständiger Widerspruchsbehörde nicht die Aufhebung des nach \nden vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen Ausgangsbescheides des Beklagten. \nDieser formelle Fehler wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung \nnicht aus. Zwar ist prozessual einheitlicher Gegenstand der vorliegenden \nAnfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 26. September 2005 erhalten hat. Dies \nbedeutet aber nur, dass die ursprüngliche Ordnungsverfügung der Anfechtungsklage \nmit dem Inhalt und der Begründung - nicht jedoch auch mit etwaigen \nVerfahrensfehlern -, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, zugrunde \nliegt. Denn zur Gestalt in diesem Sinne gehören nur der Tenor und die Begründung \ndes Verwaltungsaktes, nicht dagegen das Verfahren, welches seinem Erlass \nvoranging, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 69/80, BVerwGE 62, 80 (86); \nOVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96, NWVBl. 1998, 356; \nKopp/Schenke, 14. Auflage 2005, § 79 Rn 1; Brenner in: Sodan/Ziekow, Nomos- \nKommentar zur VwGO, Stand Januar 2003 § 79 Rn 23; Eyermann, VwGO, 11. \nAuflage 2000, § 79 Rn 9; Schoch/Schmidt-Assmann, VwGO, Stand Oktober 2005, \n§ 79 Rn 4. \n\n64\n\nHier hat der Widerspruchsbescheid die Ordnungsverfügung hinsichtlich Tenor \nund Gründen jedoch nicht verändert, sondern vielmehr rechtlich bestätigt. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nZPO. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-21/17-k-4567-05","cited_norms":[{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ArbSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-21/17-k-4567-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274183","retrieved":"2026-07-09 02:45:41.648973+00:00"}}