{"status":"available","doknr":"OLD274182","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0221.17K1790.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"17 K 1790/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in der Fassung \r\ndes Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 wird aufgehoben. \r\nIm übrigen wird das Verfahren eingestellt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \r\nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt bundesweit ein Abholsystem für private gebrauchte\nVerkaufsverpackungen (\"Q\"). Das seinerzeitige nordrhein-westfälische Ministerium\nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft stellte mit Verfügung vom\n18. Dezember 1992, zuletzt geändert durch Verfügung vom 7. Juli 1994 gemäß § 6\nAbs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) u. a. fest:\n\n3\n\n\"Auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein System eingerichtet,\ndas eine regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim\nEndverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet.\n\n4\n\nDie Feststellung der Flächendeckung erfolgt unter der Bedingung, dass die\nAbstimmungsvereinbarungen/Abstimmungserklärungen der entsorgungspflichtigen\nKörperschaften in Nordrhein-Westfalen bis zum 1.3.1993 vorgelegt werden.\"\n\n5\n\nVom Jahr 1992 bis zum Ende des Jahres 2003 arbeiteten die Klägerin sowie die\nStadt S bei der Entsorgung von Pappe, Papier und Karton (L-Abfallfraktion)\neinvernehmlich zusammen. Grundlage war eine \"Abstimmungsvereinbarung nach § 6\nAbs. 3 VerpackV\", die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Stadt S und dem\nmit der tatsächlichen Durchführung beauftragten Unternehmen, der Firma I GmbH &\nCo. (\"Entsorger\") unterzeichnet worden ist. Darin heißt es auszugsweise:\n\n6\n\n\"Für die Stadt S in ihren jeweiligen politischen Grenzen ... wird folgende\nVereinbarung geschlossen:\n\n7\n\n§ 2\n\n8\n\nBeim Abschluss von Verträgen zwischen Q GmbH und dem Entsorger werden\nderzeit bestehende Abfallwirtschaftskonzepte bzw. bestehende\nabfallwirtschaftliche Zielvorstellungen der entsorgungspflichtigen Körperschaft\nbeachtet. Insofern wird die Q GmbH die Zustimmung der Stadt S einholen. Die\nZustimmung darf nur aus dem Gemeinwohl entgegenstehenden, überwiegenden\nGründen versagt werden.\n\n9\n\n§ 3\n\n10\n\n1)\n\n11\n\n2)\n\n12\n\n3) Die Verpackungsverordnung ermöglicht das Q für Verkaufsverpackungen.\nSollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung anderer, nicht\naus Verkaufsverpackungen stammender, aber für den gleichen\nVerwertungsweg geeigneter Wertstoffe (z.B. Druckerzeugnisse) geschaffen\nwerden, so sind diese in Abstimmung mit der entsorgungspflichtigen\nKörperschaft auch hinsichtlich ihrer Verwertung und der Finanzierung in das\nduale System einzubeziehen, sobald die verpflichteten Wirtschaftskreise sich\ndiesem System anschließen.\n\n13\n\n4)\n\n14\n\n5)\n\n15\n\n6)\n\n16\n\n7) Für die Miterfassung des Druckerzeugnisanteils am Papier wird zunächst\nein Kostenanteil von 75 % festgelegt. Diese Festlegung gilt grundsätzlich bis\nzum 31. Juli 1995; danach werden die Parteien über die weitere Behandlung\nder Druckerzeugnisse für den Fall verhandeln, dass bis dahin eine\nDruckerzeugnisverordnung nicht in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien sind\nsich darüber einig, dass die Erstattung erhöht wird, wenn durch eine\nSortieranalyse eines einvernehmlich bestellten Sachverständigen\nnachgewiesen wird, dass der Anteil von Verkaufsverpackungen an der\nFraktion Pappe/Papier/Karton höher als 25 % liegt. Die Kosten der\nSortieranalyse trägt die entsorgungspflichtige Stadt S. Bis zum Erlass einer\nDruckerzeugnisverordnung sorgt die entsorgungspflichtige Stadt S für die\nstoffliche Verwertung der Druckerzeugnisse. ...\n\n17\n\n8)\n\n18\n\n9)\n\n19\n\n10)\n\n20\n\n11)\n\n21\n\n12)\n\n22\n\n§ 9\n\n23\n\n1) Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich,\nÄnderungen/Ergänzungen des Systems vor Ort nur einvernehmlich\nvorzunehmen. Die Stadt S darf ihre Zustimmung nur aus dem Gemeinwohl\nentgegenstehenden, überwiegenden Gründen versagen. Alle weiteren\nLeistungen, die infolge von Änderungen der VerpackV sowie dem Erlass\nsonstiger rechtlicher Vorschriften (z.B. Druckerzeugnisverordnung) zu\nerbringen sind, bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung.\n\n24\n\n2)\n\n25\n\n3) Werden zwischen der Q GmbH und anderen Gebietskörperschaften oder\nzwischen der Q GmbH und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-\noder Landesebene Vereinbarungen getroffen, die für die Gebietskörperschaft\ngünstiger ist, so kann die Stadt S die Übernahme dieser\nVertragsbestimmungen in diese Abstimmungsvereinbarung verlangen, sofern\ndie dafür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. ...\n\n26\n\n4)\n\n27\n\n§ 10\n\n28\n\n1)\n\n29\n\n2)\n\n30\n\n3) Bei Vorliegen eines Wichtigen Grundes sind die Vertragsparteien\nberechtigt, diese Abstimmungsvereinbarung fristlos zu kündigen.\"\n\n31\n\n4)\n\n32\n\nDie Klägerin und die Stadt S traten im Jahr 2003 in Vertragsverhandlungen über\neine neue Abstimmungsvereinbarung ein. Es kam allerdings bisher nicht zu einem\nVertragsabschluss. Vielmehr beauftragte die Klägerin den von der Stadt S\nbeauftragten Unternehmer \"vorläufig\" mit der Erfassung der Verpackungen innerhalb\nder L-Abfallfraktion. Der mit der gesamten Abfallentsorgung betraute Eigenbetrieb\nder Stadt S vereinbarte eine vorläufige Mitbenutzung der Sammelgefäße für die\nZwecke der Klägerin mit dem beauftragten Unternehmen. Hierzu wurde auch eine\nKostenvereinbarung getroffen.\n\n33\n\nDie Europäische Kommission verpflichtete mit Entscheidung vom 17. September\n2001 die Klägerin, ab dem Jahr 2004 Leistungsverträge über die von ihr zu\nerbringenden Sammel- und Entsorgungsleistungen nach europäischem\nVergaberecht auszuschreiben. Das Bundeskartellamt stellte sich im Gefolge dieser\nEntscheidung auf den Standpunkt, dass eine gemeinsame Ausschreibung, welche\nsowohl die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgende L-Fraktion\nals auch die der Klägerin umfasse, kartellrechtlich unzulässig sei.\n\n34\n\nDie Stadt S schrieb gleichwohl die gesamte L-Fraktion, d. h. einschließlich der L-\nVerpackungen im Sinne der VerpackV, aus. Der kommunale Eigenbetrieb der Stadt\nS (Ser Entsorgungsbetriebe) beauftragte die S1 & Co. KG, S (S1) am 23./30.\nDezember 2003 mit der Erfüllung der Pflichten, welche die Stadt S als öffentlich-\nrechtlicher Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG hinsichtlich der gesamten\nim Stadtgebiet in Depotcontainer eingeworfenen L-Abfälle treffen. Der Vertrag hat\neine Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008.\n\n35\n\nDas Vergabeverfahren war Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens. Weder\ndie Vergabekammer bei der Bezirksregierung E noch das Oberlandesgericht E\nbeanstandeten Vergabefehler.\n\n36\n\nDie Klägerin beabsichtigt, nicht mit der Stadt S oder ihrem Eigenbetrieb, sondern\nlediglich mit deren beauftragtem Unternehmen einen Vertrag abzuschließen.\nAußerdem will die Klägerin sich mit weniger als den bisherigen 25 % an den Kosten\nder L-Abfallfraktion beteiligen. Eine gutachterliche Mengenuntersuchung des Inhalts\nder L-Sammelgefäße im Auftrag der Klägerin ergab einen deutlich geringeren Anteil\nvon lizenzierten L-Verpackungen als die bislang zugrunde gelegten 25 %. Die Stadt\nS ist hingegen der Ansicht, dass ausschließlich mit ihr die Vereinbarungen getroffen\nwerden müssen. Die Klägerin müsse außerdem insgesamt über 47 % der Kosten der\nL-Abfallfraktion tragen.\n\n37\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 30. September 2004 ordnete die Beklagte der\nKlägerin gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass diese als\nSystembetreiber i.S.d. Verpackungsverordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV\nfür den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 die Einrichtungen der Stadt\nS, die für die Sammlung von L-Abfällen im Entsorgungsgebiet der Stadt S\nerforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzt. Für die Bemessung\ndes Entgeltes setzte sie bestimmte Berechnungsgrundlagen fest, die sich an den\nvoraussichtlich entstehenden Kosten der Sammlung und dem Anteil der gesamten\nVerpackungen i.S.d. VerpackV an der erfassten L-Gesamtmenge orientieren. Den\nauf die Klägerin entfallenden Kostenanteil setzte sie mit 47,85 % der Gesamtkosten\nder Sammlung fest. Diese Kosten setzte sie unter Berücksichtigung der Kosten der\nSammlung mit 135,32 EUR/Mg und unter zusätzlicher Berücksichtigung von\nMindereinnahmen mit 223,13 EUR/Mg an. Zur Begründung führte die Beklagte an:\nSie habe nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG die Befugnis, der Klägerin gegenüber die\nMitbenutzerverpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV durch Bescheid\ndurchzusetzen. Danach könne die zuständige Behörde (hier die Stadt S als\nöffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen\nzur Durchführung des KrW-/AbfG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen treffen. Die Regelung der Mitbenutzerverpflichtung sei nicht\nBestandteil einer konsensualen Regelung im Gleichordnungsverhältnis.\n\n38\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 21. Oktober 2004 Widerspruch ein.\n\n39\n\nUnter dem gleichen Datum begehrte die Klägerin beim Verwaltungsgericht\nDüsseldorf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n40\n\nMit im Verfahren 17 L 3190/04 ergangenen Beschluss vom 24. November 2004\nstellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2004 wieder her. Die\nEntscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 8\nVerpackV nicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden könne.\n\n41\n\nMit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 reduzierte die\nBeklagte die angesetzten Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Kosten der\nSammlung auf 133,57 EUR/Mg und unter zusätzlicher Berücksichtigung von\nMindereinnahmen auf 221,39 EUR/Mg und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.\nIn den Gründen des Bescheides heißt es: Die Reduzierung der Gesamtkosten trage\neiner geänderten Sachlage Rechnung. Eine weitere Abhilfe zugunsten der Klägerin\nsei nicht möglich, da die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die\nMitbenutzung aufgrund eines vorgeblichen Gleichordnungsverhältnisses nicht im\nWege einer ordnungsrechtlichen Verfügung einseitig durchgesetzt werden könne,\nunzutreffend sei.\n\n42\n\nDie Klägerin hat am 21. April 2005 Klage erhoben. Sie schließt sich den im\nBeschluss vom 24. November 2004 niedergelegten Erwägungen an und vertieft die\nArgumentation der Kammer. Zudem macht sie geltend: Die Beklagte sei bereits für\nden Erlass einer auf § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV gestützten Verfügung nicht\nzuständig. Auch lägen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Die Anordnung\nder Beklagten verstoße außerdem gegen das Wettbewerbsgebot nach § 6 Abs. 3\nSatz 9 VerpackV und sei schließlich ermessensfehlerhaft.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n44\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in der\nFassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 21.\nMärz 2005 aufzuheben.\n\n45\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen\nund tritt den mit der Klage vorgebrachten Argumenten der Klägerin entgegen.\n\n48\n\nDie Beklagte hatte zunächst Widerklage mit dem Begehren erhoben, die Klägerin\nzu verurteilen, das von der Beklagten aufgebaute und vorgehaltene L-\nEntsorgungssystem gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes an die Beklagte\nmitzubenutzen sowie festzustellen, dass die Beklagte für die Bemessung des von der\nKlägerin zu entrichtenden Entgeltes für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2008 von im\neinzelnen spezifizierten Festlegungen ausgehen dürfe. Diese Widerklage hat die\nBeklagte nach einem Hinweis des Gerichts auf deren Unzulässigkeit in der\nmündlichen Verhandlung am 21. Februar 2006 zurückgenommen.\n\n49\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der Akte 17 L 3190/04 sowie der Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDas Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die\nBeklagte die Widerklage zurückgenommen hat.\n\n52\n\nIm übrigen hat die Klage Erfolg.\n\n53\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n54\n\nInsbesondere hat das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren\nstattgefunden. Zwar ist die Beklagte durch den auf § 21 KrW-/AbfG gestützten\nBescheid vom 30. September 2004 als Sonderordnungsbehörde (vgl. § 35 Abs. 2\nLAbfG) tätig geworden. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides wäre daher\ngemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 7 AG VwGO NW i.V.m. §§ 37, 34 Abs. 1 LAbfG\ndie Bezirksregierung E als Aufsichtsbehörde zuständig. Dass stattdessen die\nBeklagte auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist jedoch unbeachtlich,\ndenn dieser Verfahrensfehler stammt allein aus der Sphäre der Beklagten und kann\nder Klägerin nicht zugerechnet werden. Im übrigen setzen §§ 68 ff. VwGO auch nicht\nvoraus, dass der Widerspruchsbescheid, um Prozessvoraussetzung sein zu können,\nfrei von Rechtsfehlern sein muss, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 23/85 -, NVwZ 1987, 320 mwNw;\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Vorb § 68 Rn 8. \n\n56\n\nAuch ist die Klage begründet.\n\n57\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in der Fassung des\nTeilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 ist rechtswidrig und\nverletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n58\n\nDie Beklagte kann ihre Anordnungen nicht auf die hier einzig in Betracht zu\nziehende Regelung des § 21 KrW-/AbfG stützen. Nach dieser Vorschrift kann die\nzuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift soll der jeweils zuständigen Behörde die\nRechtsgrundlage dafür geben, gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person\neine diese belastende Anordnung zu treffen, für die es keine ausdrückliche\nErmächtigungsgrundlage im KrW-/AbfG oder in einer auf das KrW-/AbfG gestützten\nVerordnung gibt. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG können demgemäß nur\nerlassen werden zur Durchführung von Pflichten, die sich aus dem KrW-/AbfG selbst\noder aus den darauf gestützten Verordnungen ergeben. Da die Anordnung nur zur\nDurchführung von Pflichten dient, können keine Anforderungen mit einer Anordnung\ndurchgesetzt werden, die im Gesetz bzw. den Verordnungen nicht bereits enthalten\nsind.\n\n59\n\nVgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Auflage 2003 § 21, Rdnr. 6 und\n8.\n\n60\n\nDie Anordnung der Beklagten, die Klägerin möge die Einrichtungen der Stadt S,\ndie für die Sammlung von L-Abfällen im Versorgungsgebiet der Stadt S erforderlich\nsind, gegen ein angemessenes Entgelt mitbenutzen, kann auf § 21 KrW-/AbfG nicht\ngestützt werden. Insbesondere kann sie nicht zur Durchsetzung von Pflichten nach\n§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV erlassen werden. Nach dieser Regelung können die\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der\nEinrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang\nzu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes\nEntgelt verlangen.\n\n61\n\nSoweit die Beklagte die Mitbenutzung der Einrichtungen der Stadt S durch die\nKlägerin angeordnet hat, ist diese Anordnung zur Durchführung der VerpackV nicht\nerforderlich im Sinne von § 21 KrW-/AbfG. Es ist nämlich zwischen den Beteiligten\nnicht streitig, dass die Klägerin die vorhandenen Einrichtungen mitbenutzt. Vielmehr\nnimmt die Klägerin die durch die Stadt S vorgehaltenen Einrichtungen auf der\nGrundlage einer zwischen ihr und dem seitens der Stadt beauftragten Unternehmen\ngetroffenen Vereinbarung in Anspruch.\n\n62\n\nDie weitergehende Anordnung, der Stadt S für diese Mitbenutzung ein\nangemessenes Entgelt zu zahlen, kann ebenfalls nicht zur Durchsetzung der sich\naus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV ergebenden Pflichten erlassen werden. Die Pflicht,\nauf ein entsprechendes Mitbenutzungsverlangen ein angemessenes Entgelt zu\nzahlen, besteht nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber dem öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger. Das ist nach § 5 Abs. 1 LAbfG die Stadt S als\nkreisfreie Stadt. Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat die Beklagte nicht\ngehandelt. Sie ist nämlich, wie die Bezugnahme auf die Ermächtigungsgrundlage\ndes § 21 KrW-/AbfG zeigt, als untere Abfallwirtschaftsbehörde (vgl. § 34 Abs. 1\nLAbfG), mithin als Sonderordnungsbehörde (vgl. § 35 Abs. 2 LAbfG) tätig\ngeworden.\n\n63\n\nDie Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV räumt der unteren\nAbfallwirtschaftsbehörde auch nicht die Befugnis ein, einseitig zu Gunsten des\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Entgelt für die Mitbenutzung der\nvorgehaltenen Einrichtungen im Wege einer ordnungsbehördlichen Anordnung\nfestzusetzen. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist in die VerpackV nicht\naufgenommen worden. Sie wäre im Übrigen auch systemwidrig. In diesem Bereich\nder Umsetzung der Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen spricht der\nWortlaut von § 6 Abs. 3 Sätze 4 - 9 VerpackV mit dem Gebot, die Systeme\naufeinander abzustimmen, für ein konsensuales Handeln der Beteiligten. Das\nschließt ein Vorgehen im Wege der ordnungsbehördlichen Anordnung aus. Insoweit\nwird zur näheren Begründung auf die dem Beschluss vom 24. November 2004\nbeigefügten Gründe verwiesen, denen sich die Kammer im vorliegenden\nKlageverfahren anschließt.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,\n709 Sätze 1 und 2 ZPO.\n\n66\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Revision unter\nÜbergehung der Berufungsinstanz ist ebenfalls nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-21/17-k-1790-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-21/17-k-1790-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274182","retrieved":"2026-07-09 02:45:41.564981+00:00"}}