{"status":"available","doknr":"OLD274211","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0220.25K2094.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"25 K 2094/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \r\nzurückgenommen hat.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 87.079 qm großen, an dem Weser-Datteln-Kanal \r\ngelegenen Grundstücks Cstraße 30 in 00000 W. Das Gebiet stellt sich als \r\nIndustriegebiet dar. Auf dem Gelände Cstraße 30 befinden sich im Wesentlichen \r\nfolgende Baulichkeiten: Ein freistehendes, dreigeschossiges, unterkellertes \r\nBürogebäude sowie vier Werk-Lagerhallen mit unterschiedlichen Nutzflächen und \r\nGrößen. An die Werkhalle 3 ist in zweigeschossiger, nicht unterkellerter Bauweise \r\ndas Büro-, Sozial- und Werkstattgebäude errichtet. Östlich der Halle 4 befinden sich \r\nweiter eine Gasstation, Motorengebäude, ein Energiegebäude sowie ein Tanklager. \r\nDas Betriebsgelände hat einen Anschluss an das Güterverkehr-Schienennetz der \r\nDeutschen Bundesbahn. Ferner steht für den Güterumschlag aus den Hallen und zur \r\nVerschiffung über die Wasserstraße eine überdachte Kranbahn zum Weser-Datteln-\r\nKanal rückseitig der Hallen zur Verfügung.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger hatte das Gelände Cstraße 30 von der L1 AG durch Kaufvertrag vom \r\n13. August 1990 erworben. Zu dieser Zeit war das Grundstück vollständig an die \r\nFirma W1 GmbH als Generalpächter verpachtet. Mit Schreiben vom 14. Mai 1992 \r\nteilte die Firma W1 GmbH mit, dass der Betrieb eingestellt und das Mietverhältnis \r\nüber den 30. Juni 1992 hinaus nicht verlängert werde.\n\n\r\n\r\n4\n\nIn den folgenden Jahren 1993 bis einschließlich 1997 gelangen \r\nEinzelvermietungen der Hallen 1 bis 4, des Sozialgebäudes, des \r\nVerwaltungsgebäudes und der Motorenprüfstände; die erfolgten Vermietungen \r\ndifferieren jeweils in der Quadratmeterzahl der vermieteten Fläche, dem vermieteten \r\nZeitraum und dem erzielten Mietzins pro Quadratmeter. Die Vermietungen ab \r\nJanuar 2003 sind objekt- und zeitraumbezogen im Einzelnen in den Anlagen zu dem \r\nSchriftsatz des Steuerberaters C1 vom 8. Januar 1998 dargestellt (vgl. Beiakte Heft 1 \r\nSeite 10 folgende). Ab dem 1. Januar 1998 gelang eine Vollvermietung der Gebäude \r\nund Freiflächen.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1993, 30. Januar 1994 und \r\n8. Februar 1995 wurde der Kläger zur Zahlung von Grundsteuer in Höhe von jeweils \r\n93.109,28 DM herangezogen. Mit Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1996 und \r\n4. Februar 1997 wurde die Grundsteuer für die Jahre 1996 und 1997 auf jeweils \r\n96.112,80 DM festgesetzt. Von dem Finanzamt E wurde eine Wertfortschreibung \r\nvorgenommen, weil nicht mehr von einem Fabrikgrundstück, sondern von einer \r\nsonstigen gewerblichen Nutzung ausgegangen wurde und dementsprechend der \r\nGrundsteuermessbetrag reduziert. In Anpassung an den reduzierten \r\nGrundsteuermessbetrag wurde durch Bescheid des Beklagten vom \r\n9. Dezember 1997 die Grundsteuer für die Jahre 1993 bis 1995 auf jeweils \r\n79.808,26 DM und die Grundsteuer für die Jahre 1996 sowie 1997 auf jeweils \r\n82.382,72 DM herabgesetzt.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 1997 beantragte der für den Kläger tätige \r\nSteuerberater C1, die Grundsteuer für die Jahre 1993 bis 1997 für den Grundbesitz \r\nCstraße 30 in Höhe von ca. 50 % zu erlassen mit der Begründung, trotz intensiver \r\nBemühungen sei es nicht gelungen, wesentliche Teile des Grund und Bodens sowie \r\nder aufstehenden Gebäude zu vermieten. Durch Schreiben vom 8. Januar 1998 \r\nwurden Unterlagen übersandt, die eine Aufstellung der Ausnutzung beinhalteten. \r\nUnter dem 5. Mai 1998 übersandte der Steuerberater C1 Nachweise über die \r\nVermietungsbemühungen für die Jahre 1993 bis 1997.\n\n\r\n\r\n7\n\nDurch Bescheid vom 8. Juli 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf Teilerlass \r\nder Grundsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 mit der Begründung ab, die Antragsfrist \r\ndes § 34 GrStG sei versäumt. Mit weiterem Bescheid vom 8. Juli 1998 wurde der \r\nGrundsteuererlass für das Jahr 1997 abgelehnt, weil im Falle des Grundstücks \r\nCstraße 30 die Ertragsminderung bereits durchgängig seit dem Jahr 1993 bestehe, \r\nsodass eine Ertragsminderung mit Dauercharakter vorliege. Zu einem Erlass nach \r\n§ 33 GrStG könnten aber nur solche Ertragsminderungen führen, die von erkennbar \r\nvorübergehender Natur seien. Im Namen des Klägers legte der Steuerberater C1 \r\nWiderspruch gegen obige Bescheide ein und begründete diesen mit Schreiben vom \r\n18. August 1998 u.a. dahingehend, dass für das Jahr 1998 eine Vollvermietung \r\nvorliege, sodass der für einen Erlass geforderte Tatbestand der vorübergehend \r\nerkennbaren Natur erfüllt sei. Für das Jahr 1996 komme hinzu, dass er bei dem \r\nKämmerer des Beklagten im Februar 1997 telefonisch Antrag auf Grundsteuererlass \r\ngestellt habe. Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. März 1999 wurden die \r\nWidersprüche gegen die Ablehnung des Grundsteuererlasses für die Jahre 1993 bis \r\n1996 sowie für das Jahr 1997 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat am 24. März 1999 Klage erhoben, mit der er zunächst \r\nGrundsteuererlass für die Jahre 1993 bis 1997 begehrte. Mit Schriftsatz vom \r\n2. August 1999 ist die Klage zurückgenommen worden, soweit sie den Antrag auf \r\nGrundsteuererlass für die Jahre 1993 und 1994 zum Gegenstand hatte; insoweit ist \r\ndas Verfahren abgetrennt und unter dem Az.: 25 K 1064/02 fortgeführt worden.\n\n\r\n\r\n9\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes \r\ngeltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der in den Jahren 1993 bis \r\n1997 verminderte Rohertrag vorübergehender Natur und nicht etwa Ausdruck eines \r\nminderen Wertes der Immobilie. Die zu Beginn der jeweiligen Erlasszeiträume \r\nübliche Jahresrohmiete drücke sich nicht in den tatsächlich während des begehrten \r\nErlasszeitraums erzielten Mieten aus, sondern in den nach der Antragsbegründung \r\ndes Steuerberaters C1 erzielbaren Jahresrohmieten. Dies werde bestätigt durch die \r\nVollverpachtung mit einem höheren Pachtzins und anschließende Vollvermietung an \r\ndie Firma W1 GmbH vor Beginn des Erlasszeitraums, durch das Wertgutachten des \r\nArchitekten M und durch die Tatsache, dass die Flächen mit einem deutlich höheren \r\nMietzins ab 1. Januar 1998 wiederum vermietet seien. Die ab 1998 erneut gelungene \r\nVollvermietung belege, dass die Mietertragsminderung vorübergehender Natur sei. \r\nDer Kläger habe sich um eine Vollvermietung zu marktgerechten Mieten bemüht. Er \r\nhabe bundesweit und international tätige Immobilienmakler seit 1992 durchgehend \r\nmit der Vermietung beauftragt, er habe Aufträge zur Schaltung von Anzeigen erteilt, \r\nsich mit vorbereiteten Berichten an die Presse gewandt, die D-Leasing, die Jbank \r\nund andere Institute, die geeignete Flächen für ihre Kunden suchten, mit seinem \r\nAngebot vertraut gemacht. Er habe ferner mit zahlreichen Unternehmen unmittelbar \r\nverhandelt und Angebote unterbreitet. Leitend für die Vermarktungsbemühungen \r\nseien die Lage im Hafen am Weser-Datteln-Kanal und die Größe und Höhe der \r\nHallen einschließlich der darin eingebauten Kranbahn gewesen, die eine Nutzung für \r\nSpezialaufgaben ermögliche. Auf Grund der Vermietungsbemühungen in den \r\nJahren 1993 bis 1997 sei eine durchschnittliche Vermietung von 43,39 % realisiert \r\nworden. Der Steuerberater C1 habe fernmündlich bei dem Kämmerer des Beklagten, \r\nHerrn Z, in einem Telefonat am 20. Februar 1997 den Erlass der Grundsteuer für die \r\nJahre 1993 bis 1996 beantragt, Herr T habe Herrn C1 darauf hingewiesen, dass \r\ndieser mündliche Antrag zunächst ausreiche, später aber noch ein schriftlicher \r\nAntrag gestellt werden solle, wenn über den Antrag auf Herabsetzung des \r\nEinheitswerts entschieden sei. Bei den Vermietungsbemühungen seien die in den \r\nVerträgen benannten Mieten nicht als Mindestmieten vorgeschrieben gewesen, bei \r\npositivem Eignungsurteil werde mit den Mietinteressenten über den Preis \r\nverhandelt.\n\n\r\n\r\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2006 hat der Kläger die Klage \r\nhinsichtlich des für das Jahr 1995 begehrten Grundsteuererlasses \r\nzurückgenommen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung \r\nseiner Ablehnungsbescheide vom 8. Juli 1998 betreffend die \r\nJahre 1996 und 1997 sowie entsprechender teilweiser \r\nAufhebung der Widerspruchsbescheide vom 3. März 1999 \r\nbetreffend die Jahre 1996 und 1997 zu verpflichten, ihm die \r\nGrundsteuer für das Objekt Cstraße 30 in W für die Jahre 1996 \r\nund 1997 nach Maßgabe der Konkretisierung im Schreiben des \r\nSteuerberaters vom 8. Januar 1998 zu erlassen.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\r\n15\n\nund führt im Wesentlichen aus, in dem Telefongespräch zwischen dem \r\nSteuerberater C1o und dem Beigeordneten T sei kein Erlassantrag für die \r\nJahre 1993 bis 1996 gestellt worden; es sei lediglich über einen Antrag auf \r\nHerabsetzung des Einheitswertes gesprochen worden. Sinn und Zweck des § 33 \r\nGrStG sei es, einer vorübergehenden atypischen Situation Rechnung zu tragen; ein \r\nGrundsteuererlass scheitere daran, dass kein Fall der vorübergehenden \r\nErtragsminderung vorliege. Eine vorübergehende atypische Situation sei nicht \r\ngegeben; gerade die Besonderheiten des Grundstücks und die baurechtliche \r\nGenehmigungssituation verdeutlichten, dass es sich bei der fehlenden \r\nVollvermietung nicht um eine Minderung der üblichen Ausnutzung handele. Die \r\nVermietungsbemühungen des Klägers seien ferner nicht ausreichend belegt, der \r\nKläger habe keine ausreichenden Vermietungsbemühungen angestrengt. Zu \r\nverweisen sei schließlich darauf, dass ein Großteil der in W gelegenen C2-Hallen \r\nwährend des Zeitraums1995 bis 1997 ebenfalls leergestanden hätten und die Hallen \r\nzu einem deutlich niedrigeren Preis angeboten worden seien.\n\n\r\n\r\n16\n\nGemäß Beweisbeschluss vom 20. Februar 2002 hat die Kammer darüber Beweis \r\nerhoben, welche Pacht-/Mietzinsforderung pro Quadratmeter für das Betriebsgelände \r\nin den Jahren 1996 und 1997 angemessen war. Wegen des Ergebnisses der \r\nBeweisaufnahme wird auf das Pacht-Mietwertgutachten des Sachverständigen Dipl.-\r\nIng. Dr. G vom 30. Dezember 2005 (GU-Nr.: 09.142/02) Bezug genommen. Ferner \r\nist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen G1; wegen des \r\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom \r\n20. Februar 2006 Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \r\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n\r\n\r\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n19\n\nSoweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom \r\n20. Februar 2006 hinsichtlich des begehrten Grundsteuererlasses für das Jahr 1995 \r\nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n\r\n\r\n20\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Beklagte hat zu Recht den durch Schreiben vom 4. Dezember 1997 \r\ngestellten Antrag des Klägers, einen Teil der Grundsteuer 1996 und 1997 wegen \r\nnicht zu vertretender wesentlicher Ertragsminderung zu erlassen, abgelehnt. Dem \r\nKläger steht kein dementsprechender Anspruch zu, sodass sich die \r\nAblehnungsbescheide des Beklagten vom 8. Juli 1998 in der Fassung der \r\nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 3. März 1999 - soweit die Jahre 1996 \r\nund 1997 betroffen sind - als rechtmäßig erweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n22\n\nGemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe des \r\nProzentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn \r\nbei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um \r\nmehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des \r\nRohertrags nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen können vorliegend nicht \r\nbejaht werden. Nach der gesetzlichen Konzeption der Grundsteuer ist diese als eine \r\nertragsunabhängige Real- oder Objektsteuer ausgestaltet, die nicht nach \r\nErtragsmerkmalen, sondern nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird \r\nund deshalb auch bei ertragslosen Grundstücken anfällt. Demnach können nur in \r\nbestimmten Ausnahmefällen Ertragsminderungen zu einem Erlass nach § 33 GrStG \r\nführen, die von erkennbar vorübergehender Natur sind. Wirft ein Grundstück auf \r\nDauer einen geringeren Ertrag ab als andere Grundstücke, sind Umstände gegeben, \r\ndie die Situation dieses Grundstücks nicht als im Vergleich zu anderen Grundstücken \r\natypisch erscheinen, sondern auf seine abweichende Beschaffenheit schließen \r\nlassen. Minderungen dieser Art führen nicht zur Anwendbarkeit des § 33 GrStG; \r\nihnen muss vielmehr auf der Bewertungsebene Rechnung getragen werden. Der \r\nAusnahmecharakter der Erlassregelung hat im Hinblick auf den \r\nGleichbehandlungsgrundsatz zur Folge, dass der Erlassanspruch auf solche Fälle \r\nbeschränkt ist, bei denen der geringe Ertrag eines Grundstücks auf vorübergehend \r\nvorliegende Umstände zurückzuführen ist, die im Vergleich zu den vom Gesetz \r\nerfassten Fällen atypisch sind,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. zum Vorstehenden VGH Bad-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2001, \r\nDÖV 2002, 580; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2003, NVwZ 2004, \r\n370.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und andere \r\nwertbeeinflussende Umstände, die in die Hauptfeststellung des Einheitswerts \r\neingehen, scheiden als Erlassgrund nach § 33 GrStG aus. Deshalb kann der \r\nallgemeine und dauerhafte Leerstand von Wohn- und/oder Gewerberäumen \r\naufgrund der jeweiligen Marktverhältnisse einen Erlass nicht begründen. Damit wird \r\ninsbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass ein strukturell bedingtes \r\nFehlen der Mieternachfrage alle Vermieter im jeweiligen Gemeindegebiet \r\nvergleichbar trifft und eine Sonderbelastung im Einzelfall nicht durch den \r\nGrundsteuererlass korrigiert werden kann. Aus der Einordnung des \r\nGrundsteuererlasses in die Systematik des Bewertungsrechts ergibt sich, dass ein \r\nGrundsteuererlass vorübergehenden Mietausfällen auf Grund außergewöhnlicher \r\nUmstände des Einzelfalls vorbehalten ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist \r\nin sich schlüssig und plausibel und weist keine durch ergänzende Auslegung zu \r\nkorrigierenden Fehlgewichtungen auf,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. zum Vorstehenden insbesondere BVerwG, Urteil vom 4. April 2001, \r\nDVBl. 2001, 1368.\n\n\r\n\r\n26\n\nManches könnte dafür sprechen, dass die fehlenden Pacht-/Mieteinnahmen des \r\nKlägers für die Jahre 1996 und 1997 nicht auf außergewöhnlichen Umständen \r\nvorübergehender Art beruhen, sondern der seit dem Jahre 1993 bis einschließlich \r\n1997 andauernde teilweise Leerstand nachhaltig und dauerhaft strukturell bedingt \r\nwar. Der Leerstand könnte nicht lediglich zufällig und vorübergehend gegeben \r\ngewesen sein, sondern Folge des nachhaltigen, strukturell bedingten Überangebots \r\nvon Gewerbeobjekten, sodass sich der Ertragsrückgang als Folge einer allgemeinen \r\nVerschlechterung der Vermietbarkeit von Gewerbeobjekten darstellen könnte. In \r\ndiese Richtung deuten die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung \r\nvom 20. Februar 2006. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang erklärt, soweit die \r\nHallen Fertigungsmöglichkeiten geboten hätten, seien die Interessenten für derartige \r\nObjekte in Länder mit günstigeren Lohnkosten abgewandert. Deshalb sei auch die \r\nFirma W1 GmbH zusammengebrochen. Der Kläger hat einen komplett neuen \r\nKundenkreis aufbauen müssen; dies dauerte entsprechend lange über mehrere \r\nJahre. Wie oben bereits ausgeführt, scheiden als Erlassgrund nach § 33 GrStG aus \r\nVeränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und andere \r\nwertbeeinflussende Umstände, die in die Hauptfeststellung des Einheitswerts \r\neingehen. Deshalb kann der allgemeine und dauerhafte Leerstand von \r\nGewerberäumen auf Grund der jeweiligen Marktverhältnisse einen Erlass nicht \r\nbegründen - vorstehend spricht vieles bereits dafür, dass der Leerstand auf Grund \r\nder in den neunziger Jahren im Gebiet entstehenden Strukturprobleme verursacht \r\nwurde und damit es sich um ein strukturell bedingtes Fehlen der Nachfrage \r\nhandelte.\n\n\r\n\r\n27\n\nDiese Problematik kann dahingestellt bleiben, weil ein Grundsteuererlass nach \r\n§ 33 GrStG aus anderen Gründen ausscheidet: Für die Ertragslage \r\naußergewöhnliche Umstände des Einzelfalls sind zu verneinen; zu diesem Ergebnis \r\nist die Kammer letztlich auf Grund der durchgeführten Beweiserhebung gelangt. Für \r\nein gewerbliches Objekt spezieller Größe und Qualität, für dessen Anmietung von \r\nvornherein nur ein begrenzter Interessentenkreis in Frage kommt, erweist sich auch \r\nein längerer Leerstand zwischen zwei Verträgen nicht als atypischer Umstand, der \r\neinen Grundsteuererlass zu rechtfertigen vermag,\n\n\r\n\r\n28\n\nvgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2005 -\r\n 4 B 04.1948 -.\n\n\r\n\r\n29\n\nDer Sachverständige Dr. G hat in seinem Pacht-/Mietwertgutachten vom \r\n30. Dezember 2005 u.a. ausgeführt, nach seiner Einschätzung könne beispielsweise \r\ndas Büro-/Sozialgebäude, zweigeschossig, angebaut an die Halle 3 kaum getrennt \r\nan einen Einzelnutzer vermietet werden, sondern nur an einen speziellen Mieter in \r\nVerbindung mit den angrenzenden Hallen. Auch die vier Hallen sind speziell \r\nausgestattet und ausgerüstet mit Kranbahnen, geeignet für Nutzer mit speziellen \r\nAnforderungen. Ebenfalls kann das freistehende dreigeschossige Bürogebäude mit \r\nden beiden in das 2. Obergeschoss integrierten Wohnungen nach den \r\nMarktbeobachtungen des Sachverständigen und Befragungen von \r\nImmobilienmaklern, die sich mit derartigen Objekten beschäftigen, kaum an einen \r\nEinzelinteressenten vermarktet werden.\n\n\r\n\r\n30\n\nGleiches ergibt sich aus den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung \r\nvom 20. Februar 2006 vernommenen Zeugen G1. Dieser hat insoweit bekundet, \r\nwenn er gefragt werde, woran es denn letztlich gelegen habe, dass das Objekt so \r\nlange nicht vermietet worden sei, müsse gesagt werden, dass dies ein besonderes \r\nIndustriegelände sei, bei dem man zur richtigen Zeit den richtigen Interessenten \r\nfinden müsse. Besonderheiten des Objekts seien z.B. der Kanalanschluss, die Höhe \r\nder jeweiligen Hallen und die Krananlagen.\n\n\r\n\r\n31\n\nAus Vorstehendem entnimmt die Kammer, dass das Betriebsgelände als ein \r\nObjekt besonderer Größenordnung und Ausstattung nicht von heute auf morgen \r\nvermietet werden konnte und auf einen speziellen Nutzerkreis zugeschnitten war. Für \r\ndie Ertragslage außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls sind damit nicht \r\ngegeben. Wie bereits ausgeführt, erweist sich für ein gewerbliches Objekt spezieller \r\nGröße und Qualität, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter \r\nInteressentenkreis in Frage kommt, auch ein längerer Leerstand zwischen zwei \r\nPacht-/Mietverträgen nicht als atypischer Umstand, der einen Grundsteuererlass zu \r\nrechtfertigen vermag.\n\n\r\n\r\n32\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2006 gestellte \r\nBeweisantrag zu 1. erwies sich bei dieser Rechtslage als rechtlich unerheblich. Der \r\nBeweisantrag zu 2. war abzulehnen, weil er unbestimmt ist, denn es ist nicht zu \r\nerkennen, welche Umstände in diesem Sinne „gewöhnliche\" Verhältnisse \r\ndarstellen.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO \r\nabzuweisen.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \r\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-20/25-k-2094-99","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-20/25-k-2094-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274211","retrieved":"2026-07-09 02:45:44.005911+00:00"}}