{"status":"available","doknr":"OLD274212","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0220.1K5590.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"1 K 5590/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2005 \r\n(0000000 - 000) wird aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am 00.00.0000 in \r\nE/Bundesrepublik Deutschland geboren. Das Asylverfahren der Mutter wurde mit \r\nUrteil des VG Aachen vom 05.09.2000 am 20.09.2000 abgeschlossen.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 07.10.2005 wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \r\n(Bundesamt) ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Feststellung \r\neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Mitteilung der \r\nAusländerbehörde über die Geburt der Klägerin vom 28.09.2005 auf Grund der \r\nAntragsfiktion des § 14 Abs. 2 AsylVfG als gestellt geachtet.\n\n\r\n\r\n4\n\nZur Begründung wurden keine individuellen Gründe geltend gemacht. Von einer \r\nAnhörung wurde gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG abgesehen.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 12.10.2005 wurde das Jugendamt der Stadt W als \r\nErgänzungspflegerin der Klägerin aufgefordert, schriftlich zu den Asylgründen \r\nStellung zu nehmen. Am 11.11.2005 teilte die Ergänzungspflegerin mit, dass sie der \r\nAuffassung sei, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG hier nicht anwendbar sei. Darüber hinaus \r\nbefinde sich die Klägerin in einer Pflegefamilie, da es keinen ausreichenden Kontakt \r\nzwischen ihr und ihrer leiblichen Mutter gebe. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde \r\ndie Klägerin alleine dastehen, da kein Kontakt zu irgendwelchen Verwandten \r\nbestehe. Dies stelle eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib oder Leben dar. Ferner \r\ndrohe der Klägerin in Nigeria die Beschneidung und eine soziale Ächtung als \r\nnichteheliches Kind.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Bescheid vom 15.12.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, \r\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorliegen. Außerdem forderte es \r\ndie Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu \r\nverlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Nigeria oder jeden anderen \r\nStaat, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme \r\nverpflichtet ist, an.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin hat am 22.12.2005 durch ihre Ergänzungspflegerin Klage erhoben \r\nund gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das \r\nerkennende Gericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss \r\nvom 02.01.2006 stattgeben (1 L 2394/05.A).\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin beruft sich zur Begründung der Klage im Wesentlichen auf ihr \r\nbisheriges Vorbringen.\n\n\r\n\r\n9\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts E vom 17.02.2006 hat das Gericht beschlossen, \r\ndass die Klägerin bei ihren Pflegeeltern verbleibt. Grundlage war ein \r\nkinderpsychologisches Gutachten der H aus O, nach dem eine Rückführung der \r\nKlägerin in den Haushalt der Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten \r\nwürde, da sich keine tragfähige Mutter-Kind-Beziehung habe aufbauen können.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klägerin beantragt schriftlich,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \r\nFlüchtlinge vom 15.12.2005 (0000000 - 000) aufzuheben.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nSie ist der Auffassung, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG Anwendung finde.\n\n\r\n\r\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDas Gericht durfte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO \r\nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie als Anfechtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist \r\nbegründet.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKlägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n20\n\nDies ergibt sich daraus, dass es für die am 00.00.0000 in der Bundesrepublik \r\nDeutschland geborene Klägerin keinen Asylantrag gegeben hat, so dass ein \r\nAsylverfahren nicht durchgeführt werden durfte.\n\n\r\n\r\n21\n\nVon der Klägerin bzw. seinen Vertretern wurde kein Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1 \r\nAsylVfG gestellt.\n\n\r\n\r\n22\n\nEin fiktiver Asylantrag der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet schon \r\naus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Asylantrags der Mutter noch nicht geboren \r\nwar.\n\n\r\n\r\n23\n\nEin fiktiver Asylantrag nach § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 3 AsylVfG scheidet \r\nebenso aus. Allerdings wurde die Klägerin i.S.d. § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG \r\nnach der Stellung des Asylantrags seitens der Vertreter im Bundesgebiet geboren, \r\nund dies wurde seitens der zuständigen Ausländerbehörde dem Bundesamt \r\nangezeigt. Der gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom \r\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene § \r\n14a Abs. 2 AsylVfG ist jedoch nur dann anwendbar sein, wenn nach dessen \r\nInkrafttreten das Kind des Ausländers in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren \r\nwird.\n\n\r\n\r\n24\n\nDies folgt aus dem eindeutigen, im Präsens gehaltenen Wortlaut, wonach das \r\nKind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung „einreist\" oder „hier geboren \r\nwird\" (§ 14a Abs. 2 AsylVfG) . Die Formulierungen in Abs. 2 („Reist ... ein ... oder \r\nwird es hier geboren ... „) des § 14a AsylVfG sind schon vom Wortlaut her nicht auf \r\nsolche Sachverhalte ausgerichtet, die in der Vergangenheit liegen. Nach ihrer \r\nsprachlichen Fassung bezieht die Vorschrift des Abs. 2 sich nur auf Kinder, die in das \r\nBundesgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, und nicht auf solche, \r\ndie bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Der in der \r\nFormulierung auf die Zukunft ausgestaltete Tatbestand des § 14a Abs. 2 \r\nS. 1 AsylVfG erfasst nach seinem Wortsinn unter Berücksichtigung der Tatsache, \r\ndass die Vorschrift erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist, mithin nicht \r\nKinder von Ausländern, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Bundesgebiet \r\neingereist oder hier geboren waren. Auf solche Fälle ist der Anwendungsbereich des \r\n§ 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG über seinen Wortlaut hinaus auch nicht im Wege der \r\nAuslegung zu erstrecken. Hätte der Gesetzgeber eine solche rückwirkende \r\nAnknüpfung an vergangene Tatbestände beabsichtigt, hätte es zumindest \r\nnahegelegen, eine entsprechende vergangenheitsbezogene Zeitform im Normtext zu \r\nverwenden. Dass der Gesetzgeber dies nicht tat, spricht auch vor dem Hintergrund, \r\ndass er in andere Teile des Zuwanderungsgesetzes solche Zeitformen hat einfließen \r\nlassen (s. z.B. § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. § 104 Abs. 3 AufenthG), gegen eine \r\nsolche Auslegung.\n\n\r\n\r\n25\n\nSo im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B \r\n272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 L \r\n361/05.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A -; \r\nVG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -; VG Oldenburg, \r\nBeschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. \r\nAugust 2005 - 4 B 31/05 -; VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 \r\n- ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2006 - 1 L 125/06.A -; Beschluss vom 13. \r\nJuli 2005 - 15 L 1308/05.A -, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A -, \r\nBeschluss vom 22. Juli 2005 - 8 L 1346/05.A, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 8 K \r\n3434/05.A, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 24 L 1241/05.A, Gerichtsbescheid vom \r\n02. November 2005 -15 K 4264/05.A; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2006 - \r\n18 B 901/05 in einem obiter dictum. \n\n\r\n\r\n26\n\nDies wird zum einen noch dadurch deutlich, dass die Obliegenheit der \r\nunverzüglichen Anzeige in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG („... so ist dies dem \r\nBundesamt unverzüglich anzuzeigen...\") für Kinder, die vor dem 01. Januar 2005 \r\neingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, bei einer \r\nAnwendung auf diese in der Vergangenheit liegenden Fälle keinen Sinn machte. \r\nEine unverzügliche Anzeige eines möglicherweise mehrere Jahre in der \r\nVergangenheit liegenden Ereignisses ist begrifflich nicht möglich.\n\n\r\n\r\n27\n\nZum anderen stellt die Altersgrenze (16 Jahre) ersichtlich auf § 12 Abs. 1 \r\nAsylVfG ab. Bei einer Anwendung der Regelung auf Kinder, die vor dem 01. Januar \r\n2005 eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, ergäbe sich \r\nbei anderem Verständnis aber, dass auch die Einreise eines damals noch unter \r\n16jährigen Kindes oder bei langem Zeitablauf auch die Geburt eines Kindes durch \r\ndie Eltern angezeigt werden müsste und ein Asylantrag als gestellt gilt, obwohl der \r\nbetreffende Ausländer mittlerweile 16 Jahre oder älter und damit gem. § 12 Abs. 1 \r\nAsylVfG selbst handlungsfähig ist. Da der Gesetzgeber in § 14a Abs. 2 Satz 2 und \r\nAbs. 3 AsylVfG davon ausgeht, dass der betreffende Ausländer von seinem \r\ngesetzlichen Vertreter vertreten wird, dem die Verfahrensherrschaft über den \r\nAsylantrag zukommt, kann sich die Regelung nicht auf asylmündige Personen \r\nbeziehen. Dann verbietet sich eine rückwirkende Anwendung der Regelung auf \r\nsolche Fälle und damit grundsätzlich auf vor dem 01. Januar 2005 geborene oder in \r\ndie Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kinder.\n\n\r\n\r\n28\n\nAuch aus der als § 87b AsylVfG durch Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes \r\neingefügten Übergangsregelung ergibt sich nicht, dass eine Rückwirkung des § 14a \r\nAsylVfG gewollt wäre.\n\n\r\n\r\n29\n\nDass dem Gesetzgeber das Erfordernis einer eindeutigen zeitlichen \r\nFormulierung oder der Aufnahme einer umfassenden Übergangsvorschrift aber \r\nbekannt gewesen sein dürfte, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 14a \r\nAsylVfG bestätigt.\n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, a.a.O..\n\n\r\n\r\n31\n\nDarüber hinaus weist das Gericht daraufhin, dass von den zuständigen Stellen \r\nzu prüfen ist, ob bei der Klägerin wegen einer drohenden Beschneidung bei einer \r\neventuellen Rückkehr nach Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 4 \r\nc) AufenthG oder zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \r\nwegen der Gefahr für Leib oder Leben bei einer alleinigen Rückkehr der gerade \r\ndreijährigen Klägerin nach Nigeria festzustellen ist.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-20/1-k-5590-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-20/1-k-5590-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274212","retrieved":"2026-07-09 02:45:44.083854+00:00"}}