{"status":"available","doknr":"OLD274246","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0217.13K9196.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"13 K 9196/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung für \r\ndie Jahre 1998 bis 2001 im Hinblick auf die Fahrten des Klägers zwischen seinem \r\nWohnort und seinen verschiedenen Einsatzorten.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger steht als Zollbetriebsinspektor im Dienst der Beklagten. Ab November \r\n1996 war er als Vollziehungsbeamter in der Stadt X tätig. Ab Februar 2000 war er \r\ndarüber hinaus auch in X1 tätig. Stammdienststelle des Klägers war das \r\nHauptzollamt in E. Der Kläger war in dieser Zeit in L wohnhaft.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers in X erkannte die Beklagte mit \r\nVerfügung vom 7. November 1996 an, dass der Kläger als Vollziehungsbeamter für \r\ndie mit diesem Dienstposten unmittelbar verbundene Reisetätigkeit das in seinem \r\nPrivateigentum stehende Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse \r\nhält. Ferner bestimmte die Beklagte durch Verfügung vom 19. November 1996 X als \r\nreisekostenrechtlichen Dienstort des Klägers. Zugleich legte sie als Bezugspunkt für \r\ndie Abrechnung der Reisekosten des Klägers das Dienstgebäude des \r\nHauptzollamtes in X fest. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Verfügung vom 28. Februar 1997 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger \r\nferner folgende Anordnung: „Dienstreisen von Beamten, die nicht im Einzugsgebiet \r\ndes Dienstortes wohnen, sind grundsätzlich am reisekostenrechtlichen Dienstort zu \r\nbeginnen und zu beenden, wenn der Antritt einer Dienstreise an der Wohnung zu \r\neiner unwirtschaftlicheren Dienstreisegestaltung führt. Wird die Dienstreise an der \r\nWohnung begonnen bzw. beendet, kann bei der Kostenerstattung nur die \r\nWegstrecke vom/bis zum reisekostenrechtlichen Dienstort berücksichtigt werden \r\n(u.U. fiktiv).\"\n\n\r\n\r\n6\n\nIm Hinblick auf die Tätigkeiten des Klägers auch in X1 legte die Beklagte mit \r\nVerfügung vom 21. Februar 2000 als Bezugspunkt für die reisekostenrechtliche \r\nAbrechnung nunmehr die Autobahnabfahrt A 00 X-W auf die O Straße fest. \r\nSchließlich wurde dem Kläger ab November 2001 für seine Außendiensttätigkeit ein \r\nDienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt.\n\n\r\n\r\n7\n\nIn dem in Rede stehenden Zeitraum von 1998 bis 2001 rechnete der Kläger \r\nseine Dienstreisen dergestalt ab, dass er jeweils die Strecke ab dem festgesetzten \r\nAbrechnungsbezugspunkt bis zum jeweiligen Einsatzort bzw. von dem Einsatzort bis \r\nzum Abrechnungsbezugspunkt in Ansatz brachte. Tatsächlich fuhr der Kläger seinen \r\nersten täglichen Einsatzort aber jeweils von seiner Wohnung aus an. Von seinem \r\nletzten täglichen Einsatzort kehrte er dann auch in seine Wohnung zurück. Das \r\nHauptzollamt in E suchte der Kläger etwa einmal wöchentlich auf.\n\n\r\n\r\n8\n\nNachdem der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte, dass bei anderen \r\nVollziehungsbeamten, namentlich im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes L1, \r\nauch die Wegstrecken zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort \r\nabgerechnet worden waren, beantragte er mit Schreiben vom 29. November 2002, \r\neingegangen am 27. Dezember 2002, seine Reisekosten für die Jahre 1998 bis 2001 \r\nrückwirkend neu zu berechnen. Die Neuberechnung sollte dahingehend erfolgen, \r\ndass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ersten bzw. \r\nletzten Einsatzort als Reisekosten anerkannt werden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Oberfinanzdirektion L1 verfügte unter dem 4. Februar 2003 gegenüber den \r\nHauptzollämtern im Hinblick auf die Abrechnung der Reisekostenvergütung von \r\nMitarbeitern im Außendienst, dass Bedienstete ohne Anwesenheitspflicht an der \r\nDienststelle (Vollziehungsbeamte/ Außenprüfer) ihre Dienstreisen jeweils an der \r\nWohnung beginnen und beenden, es sei denn, die Dienststelle werde aufgesucht. Im \r\nFalle von Dienstgängen könnten höchstens die Fahrkosten von der Dienststelle bis \r\nzu der Stelle, an der das Dienstgeschäft zu erledigen sei, und zurück erstattet \r\nwerden, wenn der Bedienstete außerhalb des Dienstortes wohne, an dem das \r\nDienstgeschäft zu verrichten sei. Künftig sollten Dienstreisen und Dienstgänge nach \r\ndiesen Kriterien abgerechnet werden. Soweit bisher anders verfahren worden sei, \r\nverbleibe es dabei für die zurückliegende Zeit.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit weiterer Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die Oberfinanzdirektion L1 die \r\nHauptzollämter darauf hin, dass Dienstort die politische Gemeinde sei, in der die \r\nBehörde oder ständige Dienststelle, bei der der Beschäftigte regelmäßig beschäftigt \r\nsei, ihren Sitz habe. Die Bestimmung eines vom Ort dieser Dienststelle \r\nabweichenden reisekostenrechtlichen Dienstortes sei nur dann sinnvoll, wenn der \r\nBedienstete an diesem Ort längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst \r\nleisten müsse und ihm dort ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe.\n\n\r\n\r\n11\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger unter \r\nBezugnahme auf sein Schreiben vom 29. November 2002 mit, dass die einheitliche \r\nVerfahrensweise für künftige Abrechnungen der Reisekostenvergütung von \r\nAußendienstmitarbeitern im Oberfinanzbezirk L1 durch Verfügung vom 5. Februar \r\n2003 (richtig: 4. Februar 2003) geregelt worden sei. Zurückliegende Zeiträume \r\nblieben hiervon unberührt.\n\n\r\n\r\n12\n\nAm 7. November 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags \r\nWiderspruch ein. Diesen wies die Oberfinanzdirektion L1 mit Widerspruchsbescheid \r\nvom 12. Dezember 2003 als unbegründet ab. Hiergegen hat der Kläger am 23. \r\nDezember 2003 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n13\n\nZur Begründung macht er geltend, nach der Rechtsprechung des \r\nBundesverwaltungsgerichts sei Dienstort grundsätzlich die politische Gemeinde, in \r\nder die Behörde oder die Dienststelle ihren Sitz habe. Dieser status- und \r\norganisationsrechtliche Begriff des Dienstortes entspreche aber nur insoweit dem \r\nSinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen, als der Beamte an diesem \r\nOrt überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnehme, dort also der tatsächliche \r\nMittelpunkt seiner Dienstausübung liege. Deshalb sei der Begriff des Dienstortes um \r\neine funktionelle Auslegung zu ergänzen. Dienstort sei der ständige \r\nBeschäftigungsort, wenn dieser vom Ort der Planstellenbehörde abweiche und \r\ndadurch jeglicher tatsächlicher Bezug zur Behörde verloren gehe. Dies gelte \r\ninsbesondere, wenn für den Beamten dort keine Anwesenheitspflicht bestehe oder er \r\ndort keine Dienstpflichten zu erfüllen habe.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr, der Kläger, habe nahezu jeden direkten Bezug zur Dienststelle in E verloren. \r\nEr erbringe seine Arbeit grundsätzlich außerhalb des Dienstgebäudes, entweder in \r\nseiner Wohnung oder bei den Vollstreckungsschuldnern vor Ort. Er müsse nur \r\neinmal pro Woche die Dienststelle aufsuchen und habe dort kein eigenes \r\nDienstzimmer.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Bestimmung von X als reisekostenrechtlichem Dienstort sei rechtswidrig \r\ngewesen, ebenso die entsprechende Festlegung eines Bezugspunktes für die \r\nAbrechnung der Reisekosten. Zentraler Punkt der Dienstausübung sei seine \r\nWohnung; diese sei deshalb auch sein reisekostenrechtlicher Dienstort. Die \r\nBewertung der Dienstortbestimmung als rechtswidrig entspreche auch der \r\nRechtsauffassung der Oberfinanzdirektion. Nach deren Verfügung vom 5. Februar \r\n2003 setze die Bestimmung eines reisekostenrechtlichen Dienstortes nämlich \r\nvoraus, dass der Beamte dort ständig oder jedenfalls überwiegend Dienst leiste und \r\ndass ihm dort ein Arbeitszimmer zu Verfügung stehe. Dies treffe auf X nicht zu, wohl \r\naber in Bezug auf seine Wohnung. Er habe auch nicht etwa das Gebäude des \r\nHauptzollamtes in X regelmäßig aufgesucht.\n\n\r\n\r\n16\n\nAuch wenn reisekostenrechtlich der Sparsamkeitsgrundsatz für die Bestimmung \r\nvon Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise maßgeblich sei, werde dieser doch \r\ndurch das Gebot der Rücksichtnahme auf den Dienstreisenden und dessen \r\npersönliche Belange begrenzt. Die finanziellen und persönlichen Belastungen für den \r\nBediensteten müssten in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden \r\nKostenersparnis stehen. Nach diesen Maßstäben habe er seine Dienstreisen ab \r\nseinem Wohnort abrechnen dürfen. Dies entspreche auch der jetzigen geänderten \r\nPraxis der Oberfinanzdirektion. Der Ausschluss zurückliegender Zeiträume von \r\ndieser Änderung sei unzulässig.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie entsprechenden Schreiben seien als innerdienstliche Weisungen zu \r\nqualifizieren; demgemäß unterliege ihre Rechtmäßigkeit der gerichtlichen \r\nÜberprüfung. Es handele sich insoweit nicht um Verwaltungsakte. Für ihn, den \r\nKläger, sei es nicht ersichtlich gewesen, dass die Regelungen Außenwirkung hätten \r\nentfalten können. Dementsprechend habe er auch nicht erkennen können, dass die \r\nentsprechenden Vorgaben Bestandskraft hätten erlangen können. Die Frage der \r\nAußenwirkung aber sei aus der Sicht des Adressaten der Regelung zu beurteilen. \r\nÜberdies habe sich auch die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung nicht auf den \r\nEintritt der Bestandskraft berufen.\n\n\r\n\r\n18\n\nSchließlich sei auch die Antragsfrist für die in Streit stehende weitere \r\nReisekostenvergütung gewahrt. Mit der Vorlage der Tagebücher sei für den \r\njeweiligen Zeitraum der Antrag auf Reisekostenvergütung gestellt. Dieser erstrecke \r\nsich auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten und damit auch auf die Fahrten \r\nzwischen dem Wohnort des Klägers und den Vollstreckungsorten.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \r\n14. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n12. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. \r\nJanuar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 über die bereits \r\ngewährte Reisekostenvergütung hinaus weitere \r\nReisekostenvergütung mit der Maßgabe zu gewähren, dass die \r\nseitens des Klägers ausgeführten Fahrten von seiner Wohnung \r\nzu dem ersten Vollstreckungsschuldner und von dem letzten \r\nVollstreckungsort zum Wohnort als Dienstreisen im Sinne des \r\nBundesreisekostengesetzes anzusehen sind.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n23\n\nZur Begründung macht sie geltend, der ständige Beschäftigungsort des Klägers \r\nweiche vom Ort der Planstellenbehörde ab. Tatsächlicher Mittelpunkt der \r\nAufgabenwahrnehmung sei der Vollstreckungsbezirk, der damit reisekostenrechtlich \r\nzum neuen Dienstort des Beamten werde. Reisen nach X seien deshalb keine \r\nDienstreisen. Die entsprechenden Aufwendungen seien der allgemeinen \r\nLebensführung zuzurechnen.\n\n\r\n\r\n24\n\nÜberdies habe der Dienstvorgesetzte des Klägers von seinem Weisungsrecht \r\nGebrauch gemacht und X als reisekostenrechtlichen Dienstort bestimmt. \r\nInfolgedessen würden dort nur Dienstgänge ausgeführt.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers als reisekostenrechtlicher \r\nDienstort sei nicht zulässig. Im Übrigen sei im Hauptzollamt E für die Erledigung \r\nschriftlicher Arbeiten ein Vollziehungsbeamtenzimmer mit drei Arbeitsplätzen \r\neingerichtet.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie rückwirkende Änderung der Reisekostenabrechnungen sei vor diesem \r\nHintergrund zu Recht abgelehnt worden. Die Abrechnung sei unter den gegebenen \r\nVoraussetzungen zutreffend gewesen. Sie sei auf der Grundlage der Angaben des \r\nKlägers erfolgt; weitergehende Ansprüche seien nicht entstanden. Die \r\nzurückliegenden Zeiträume, für die die Weisung der ehemaligen Oberfinanzdirektion \r\nE maßgebend gewesen sei, seien nicht neu zu berechnen.\n\n\r\n\r\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \r\nergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer Klageantrag ist statthaft.\n\n\r\n\r\n31\n\nDabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich vorliegend um einen Fall \r\nhandelt, in dem ausnahmsweise auch bei einer gebundenen Entscheidung ein \r\nBescheidungsantrag gestellt werden kann, weil etwa die rechtswidrige Ablehnung \r\nder Begünstigung eine ausreichende Sachaufklärung oder eine nähere Befassung \r\nder Verwaltung - hier die konkrete Ermittlung des jeweiligen Mehrbetrages für die \r\neinzelnen Fahrten - verhindert hat.\n\n\r\n\r\n32\n\nZu dieser Möglichkeit Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \r\n14. Auflage, § 113 Rdn. 194, 201.\n\n\r\n\r\n33\n\nSelbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, würde sich die \r\nStatthaftigkeit des Antrags jedenfalls aus einer analogen Anwendung von § 113 Abs. \r\n2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeben. Mit dieser, nach der \r\nGesetzessystematik nur für Anfechtungsklagen geltenden Regelung, die durch das \r\nVierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember \r\n1990 (BGBl. I 2809) eingeführt worden ist, wollte der Gesetzgeber die Gerichte von \r\numfangreichen Berechnungen entlasten, die die Behörden mit den ihnen zur \r\nVerfügung stehenden Möglichkeiten und vor allem auch technischen Hilfsmitteln in \r\nder Regel schneller und einfacher erledigen können.\n\n\r\n\r\n34\n\nSo die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. \r\n11/7030, S. 29.\n\n\r\n\r\n35\n\nDer mithin für die Anfechtungsklage ausdrücklich geregelte Fall, dass es dem \r\nKläger nur um eine betragsmäßige Änderung des Verwaltungsaktes geht, findet sich \r\naber auch in Verpflichtungssituationen wieder. Auch dort kann zudem das Bedürfnis \r\nbestehen, dass das Gericht den Aufwand, der zur Ermittlung des konkret begehrten \r\nBetrages erforderlich ist, nicht selbst betreibt. Hinzu kommt, dass eine analoge \r\nAnwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Begründung der Statthaftigkeit eines \r\nentsprechenden Antrags im Fall der Verpflichtungsklage auch den Kläger entlastet. \r\nDa dieser angesichts des Erfordernisses eines hinreichend bestimmten Klageantrags \r\ngrundsätzlich verpflichtet wäre, den festzusetzenden Betrag anzugeben und damit \r\nauch die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen, kommt es gerade ihm \r\nzugute, wenn er den ansonsten zur Bestimmung des konkret begehrten \r\nVerwaltungsaktes erforderlichen Aufwand nicht selbst betreiben muss, sondern sich \r\ndarauf beschränken kann, diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu \r\nbenennen, die die Behörde seiner Auffassung nach zu Unrecht berücksichtigt oder \r\nnicht berücksichtigt hat.\n\n\r\n\r\n36\n\nSoweit eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall der \r\nVerpflichtungsklage mit der Begründung abgelehnt wird, dass sich die analoge \r\nAnwendung dieser Vorschrift auch auf die Verpflichtungsklage zum Nachteil für den \r\nKläger auswirke, da sie die endgültige Entscheidung über sein Begehren verzögere, \r\n\n\r\n\r\n37\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 156,\n\n\r\n\r\n38\n\nist dem jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn - wie hier - der Kläger schon seinen \r\nAntrag entsprechend beschränkt hat. Geschieht dies, entspricht die gerichtliche \r\nEntscheidung im Obsiegensfall dem ausdrücklichen Begehren des Klägers und \r\nkommt es insoweit nicht zu einer Verzögerung. In diesem Fall entzieht sich das \r\nGericht auch nicht der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife. \n\n\r\n\r\n39\n\nWie hier Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur \r\nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 113 Rdn. 191; Schmidt, in: \r\nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rdn. 12; ähnlich \r\nRedeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 113 Rdn. 39: § \r\n113 Abs. 2 Satz 2 als Mindestanforderungen auch in Verpflichtungssachen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere \r\nReisekostenvergütung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n41\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 \r\n(BRKG) - die vorliegend maßgeblichen Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 7 BRKG \r\nhaben bis zum Ende des hier in Rede stehenden Zeitraums keine Änderung erfahren \r\n- hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der \r\ndienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang der \r\nReisekostenvergütung bestimmt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG ausschließlich \r\ndieses Gesetz. Reisekostenvergütung ist nach § 1 Abs. 1 BRKG die Erstattung von \r\nAuslagen für Dienstreisen und Dienstgänge.\n\n\r\n\r\n42\n\nHiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung zu, \r\nweil es sich bei den in Rede stehenden Fahrten von seinem Wohnort zu seinem \r\nersten Geschäftsort sowie von seinem letzten Geschäftsort zurück zu seinem \r\nWohnort weder um Dienstreisen noch um Dienstgänge im Sinne des \r\nBundesreisekostengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung handelte. Dass \r\ndiese Fahrten als Dienstgänge zu qualifizieren sein könnten, hat der Kläger nicht \r\nvorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Fahrten waren aber auch \r\nkeine Dienstreisen.\n\n\r\n\r\n43\n\nDienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes sind nach § 2 Abs. 2 \r\nSatz 1 BRKG Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des \r\nDienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt \r\nworden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt \r\ndes Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht \r\nkommt. Wo eine Dienstreise zu beginnen oder zu beenden ist, ist im \r\nBundesreisekostengesetz nicht festgelegt. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus \r\n§ 7 BRKG.\n\n\r\n\r\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, BVerwGE \r\n82, 148 (150), und vom 3. Februar 1982 - 6 C 194.80 -, ZBR 1982, 318.\n\n\r\n\r\n45\n\nEntscheidend dafür, ob der Beamte eine Dienstreise an der Wohnung antreten \r\nkann oder sie an einem anderen Ort, insbesondere an seiner Dienststelle, anzutreten \r\nhat, sind die ihm dazu von seinem Dienstvorgesetzten erteilten Weisungen. Auch \r\nwenn er solche Weisungen weder im konkreten Fall noch allgemein erhalten hat und \r\ndeswegen genötigt ist, den Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise selbst zu \r\nbestimmen, hat er nicht die freie Wahl, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung \r\noder von der Dienststelle oder einem anderen Ort aus antritt. Maßgebend sind \r\nvielmehr in erster Linie die Belange und Erfordernisse des Dienstes, insbesondere \r\ndas Gebot, die mit einer Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen \r\ndienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Allgemein bestimmt sich der \r\nreisekostenrechtlich maßgebende Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise im \r\nHinblick auf den dieses Rechtsgebiet beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz \r\ndanach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten \r\nAufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne dass dienstliche \r\nBelange beeinträchtigt werden. Das das Reisekostenrecht beherrschende \r\nSparsamkeitsgebot gilt indessen nicht unbeschränkt. Es darf insbesondere nicht \r\nohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange \r\ndurchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits \r\nderer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der \r\nEinsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen \r\nauszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden \r\nKostenersparnis stehen.\n\n\r\n\r\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Februar 1982, a.a.O., und vom 21. \r\nJuni 1989, a.a.O., S. 150 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen, Urteil vom 22. Mai 1990 - 12 A 515/88 -, veröffentlicht in juris.\n\n\r\n\r\n47\n\nHier hatte die Beklagte mit Verfügung vom 19. November 1996 gegenüber dem \r\nKläger X als dessen reisekostenrechtlichen Dienstort bestimmt und zugleich als \r\nBezugspunkt für die Abrechnung der Reisekosten des Klägers das Dienstgebäude \r\ndes Hauptzollamtes in X festgelegt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2000 hatte sie \r\ndie Festlegung dahingehend geändert, dass nunmehr die Autobahnabfahrt A 00 X-W \r\nauf die O Straße als Abrechnungsbezugspunkt festgelegt wurde. Mit diesen \r\nBescheiden hat die Beklagte für den Kläger jeweils verbindlich seinen \r\nreisekostenrechtlichen Dienstort festgelegt und zugleich bestimmt, wo er die \r\njeweiligen Dienstreisen anzutreten und zu beenden hatte. Durch die Verfügung vom \r\n28. Februar 1997 hat die Beklagte dies nochmals klargestellt.\n\n\r\n\r\n48\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die genannten Verfügungen seien rechtswidrig, \r\nverhilft dieser Einwand seiner Klage nicht zum Erfolg. Bei den Verfügungen aus den \r\nJahren 1996 und 2000 handelt es sich jeweils um Verwaltungsakte, die nach Ablauf \r\nder Widerspruchsfrist Bestandskraft erlangt haben und deren Rechtmäßigkeit mithin \r\ndurch das Gericht nicht mehr überprüft werden kann.\n\n\r\n\r\n49\n\nBei beiden Verfügungen handelt es sich um Regelungen der Beklagten im \r\nEinzelfall des Klägers, die für diesen verbindlich seinen reisekostenrechtlichen \r\nDienstort und den Abrechnungsbezugspunkt für seine Dienstreisen bestimmen. Die \r\nVerfügungen sind auch im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz auf \r\nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet.\n\n\r\n\r\n50\n\nZwar ist nicht jede Maßnahme des Dienstherrn gegenüber dem Beamten mit \r\nAußenwirkung verbunden. Weisungen an einen Beamten, die an diesen allein in \r\nseiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichtet sind und nur \r\nauf organisationsinterne Wirkung zielen, sowie die auf die Art und Weise der \r\ndienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der \r\nBehörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist, sind rein \r\ninnerdienstliche Maßnahmen.\n\n\r\n\r\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE \r\n60, 144 (145), und vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, BVerwGE 81, 258 \r\n(260).\n\n\r\n\r\n52\n\nBerührt allerdings eine Regelung den Beamten in dem Rechtskreis, in dem er \r\ndem Dienstherrn als mit eigenen Rechten ausgestattetes Subjekt gegenübertritt, \r\nkommt der Maßnahme Außenwirkung zu.\n\n\r\n\r\n53\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 1962 - II C 6.60 -, BVerwGE \r\n14, 84 (87); ähnlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O., S. \r\n147: „Eingriff in die individuelle Rechtssphäre des Beamten\"; Erichsen, in: \r\nErichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 12 Rdn. 41: \r\nAußenwirkung, wenn der Beamte von einer Regelung als Träger eigener Rechte \r\nund Pflichten betroffen ist; ähnlich P. Stelkens/U. Stelkens, in: \r\nStelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 35 Rdn. 124: \r\nAußenwirkung, wenn die Maßnahme gezielt in geschützte Rechtspositionen \r\neingreift oder solche Rechte begründet, aufhebt oder feststellt.\n\n\r\n\r\n54\n\nSo liegt der Fall hier: Die Bestimmung des reisekostenrechtlichen Dienstortes in \r\nder Verfügung vom 19. November 1996 und die Festlegung der \r\nAbrechnungsbezugspunkte in der Verfügung vom 19. November 1996 und der \r\nVerfügung vom 21. Februar 2000 sind maßgeblich für die dem Kläger zustehenden \r\nAnsprüche auf Reisekostenvergütung. Sie betreffen folglich den Umfang der ihm \r\nzustehenden Ansprüche auf Geldleistungen seines Dienstherrn und damit - wenn \r\nauch erst nach der Festsetzung der konkreten Reisekostenvergütung - sein \r\nFinanzvermögen. Betrifft aber eine Regelung des Dienstherrn Ansprüche des \r\nBeamten auf Geldleistungen, so betrifft sie ihn in einem Rechtskreis, in dem der \r\nBeamte mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Das Vermögen des Beamten lässt sich \r\nnicht in einen dienstlichen Anteil und einen privaten Anteil aufteilen, sondern genießt \r\ngegenüber dem Dienstherrn in seiner Gesamtheit rechtlichen Schutz.\n\n\r\n\r\n55\n\nFür eine Qualifizierung der Bestimmung des reisekostenrechtlichen Dienstortes \r\nals Verwaltungsakt auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \r\n7. September 1994 - 2 L 823/91 -, veröffentlicht in juris.\n\n\r\n\r\n56\n\nIm Übrigen rechtfertigt sich die Annahme einer Außenwirkung der genannten \r\nVerfügungen auch daraus, dass für den Bereich des Reisekostenrechts allgemein \r\nanerkannt ist, dass es sich bei der Entscheidung des Dienstherrn über die \r\nGewährung von Reisekostenvergütung um einen Verwaltungsakt handelt. \n\n\r\n\r\n57\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1966 - VIII C 42.63 -, BVerwGE \r\n24, 253 (258 f.).\n\n\r\n\r\n58\n\nKommt damit aber der Festsetzung der Reisekostenvergütung - wegen ihrer \r\nAuswirkungen auf das Finanzvermögen des Beamten - Außenwirkung zu, gilt für den \r\nhier zu entscheidenden Fall nichts anderes. Dieser unterscheidet sich von der \r\nFestsetzung einer Reisekostenvergütung lediglich dadurch, dass der Dienstherr \r\neinen Teil der Festsetzungsentscheidung vorgezogen hat, indem er den \r\nreisekostenrechtlichen Dienstort eigenständig festgelegt hat. Damit aber hat der \r\nDienstherr zugleich eine für den Umfang späterer Erstattungsansprüche wesentliche \r\nTeilfrage abschließend geregelt und nicht nur eine Vorfrage innerbehördlich \r\ngeklärt.\n\n\r\n\r\n59\n\nFür eine Außenwirkung der in Rede stehenden Verfügungen spricht ferner, dass \r\ndie Bestimmung des reisekostenrechtlichen Dienstortes reisekostenrechtlich \r\ndieselben Wirkungen hat wie eine Versetzung oder ein Abordnung des Bediensteten, \r\nfür die anerkannt ist, dass es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.\n\n\r\n\r\n60\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O., S. 147; \r\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdn. 117, 137.\n\n\r\n\r\n61\n\nIn gleicher Weise ist für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 \r\nAbs. 2 Bundesbesoldungsgesetz anerkannt, dass es sich hierbei um einen \r\nVerwaltungsakt handelt.\n\n\r\n\r\n62\n\nOberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. November 1988 -\r\n 2 OVG A76/85 -, ZBR 1990, 25 f.\n\n\r\n\r\n63\n\nDieser Bewertung liegt die Überlegung zugrunde, dass eine solche Bestimmung \r\neine den Status berührende Regelung beinhaltet, da sich nach dem Dienstwohnsitz \r\nin den Fällen der §§ 7, 52, 58, 59 und 74 Bundesbesoldungsgesetz in der in der \r\ngenannten Entscheidung anwendbaren Fassung die Höhe der Dienstbezüge \r\nrichtete.\n\n\r\n\r\n64\n\nDer Annahme einer Außenwirkung der in Rede stehenden Verfügung steht \r\nschließlich nicht entgegen, dass der Kläger die Bescheide nicht als Verwaltungsakte \r\nangesehen hat. Ob einer Maßnahme Außenwirkung zukommt und sie deshalb als \r\nVerwaltungsakt zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, ob der Betroffene - gleiches \r\ngilt für die Behörde - diese Außenwirkung und damit die Rechtsqualität der \r\nMaßnahme zutreffend erfasst hat. Die Antwort auf die Frage, ob die jeweilige \r\nRegelung den Beamten in dem Rechtskreis betrifft, in dem er mit eigenen Rechten \r\ngegenüber dem Dienstherrn ausgestattet ist, richtet sich nach objektiven Kriterien \r\nund ist deshalb nicht davon abhängig, ob der Beamte dies auch erkennt. Offenkundig \r\nist dies etwa in dem Fall, dass der Beamte im Falle einer Abordnung oder einer \r\nVersetzung annimmt, es handele sich lediglich um eine verwaltungsinterne \r\nMaßnahme ohne Außenwirkung. Ein solcher Irrtum ändert nichts an der Rechtsnatur \r\nder betreffenden Entscheidungen als Verwaltungsakte.\n\n\r\n\r\n65\n\nHandelt es sich nach alledem bei den genannten Verfügungen um \r\nVerwaltungsakte, sind diese mit Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist nach § 70 \r\nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO bestandskräftig geworden. \r\nInfolge der Bestandskraft aber ist dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit \r\ndieser Entscheidungen verwehrt. Deshalb ist für das vorliegende Verfahren davon \r\nauszugehen, dass der reisekostenrechtliche Dienstort des Klägers in X war und sein \r\nDienstherr ihn wirksam angewiesen hatte, seine jeweiligen Dienstreisen an den in \r\nden beiden Verfügungen festgelegten Abrechnungsbezugspunkten anzutreten. \r\nDamit aber sind die Reisen des Klägers von seinem Wohnort zu seinem ersten \r\nEinsatzort und von seinem letzten Einsatzort zu seinem Wohnort keine Dienstreisen \r\nim Sinne des Bundesreisekostengesetzes und steht dem Kläger mithin insoweit auch \r\nkein Anspruch auf Reisekostenvergütung zu. \n\n\r\n\r\n66\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des \r\nDienstes des Klägers nicht dazu führt, dass sein Wohnort als reisekostenrechtlicher \r\nDienstort anzusehen wäre. Zwar bestimmt sich der reisekostenrechtliche Dienstort \r\ndes Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \r\nausschließlich nach dem Sitz seiner Planstellenbehörde. Weicht der ständige \r\nBeschäftigungsort eines Beamten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab und \r\ngeht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt \r\nsich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des \r\nBeamten vielmehr allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort.\n\n\r\n\r\n67\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, \r\nBVerwGE 94, 364 (365 f.), und vom 29. November 2000 - 10 C 2.99 -, DÖD 2001, \r\n282 (283).\n\n\r\n\r\n68\n\nAuch nach diesen Maßstäben ist der Wohnort des Klägers aber nicht sein \r\nreisekostenrechtlicher Dienstort. Zwar dürfte auf der Grundlage dieser \r\nRechtsprechung der Sitz der Planstellenbehörde des Klägers - hier E als Sitz des \r\nHauptzollamtes - nicht der reisekostenrechtliche Dienstort des Klägers gewesen sein; \r\nallerdings lag der ständige Beschäftigungsort des Klägers nach diesen Kriterien auch \r\nnicht an seinem Heimatort. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger einen \r\nTeil der ihm obliegenden Aufgaben in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hat. \r\nInhaltlicher Schwerpunkt seiner Beschäftigung war aber die Erledigung der \r\nverschiedenen Vollstreckungsaufträge in seinem Vollstreckungsbezirk. Demgemäß \r\nwar der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht ganz überwiegend mit der Erledigung \r\nseiner Vollstreckungsaufträge vor Ort befasst und nur mit einem erheblich geringeren \r\nzeitlichen Anteil mit Schreibarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Ob auch deshalb \r\nsein Vollstreckungsbezirk oder jedenfalls die politische Gemeinde, in der die meisten \r\nVollstreckungsaufträge angefallen sind, als reisekostenrechtlicher Dienstort des \r\nKlägers anzusehen sind, kann angesichts der oben bereits genannten \r\nausdrücklichen Regelung durch den Dienstherrn hier dahinstehen. In keinem Fall ist \r\nsein Wohnort nach den o.g. Maßstäben der Rechtsprechung als sein \r\nreisekostenrechtlicher Dienstort zu qualifizieren.\n\n\r\n\r\n69\n\nAuch für die Monate November und Dezember 2001, in denen dem Kläger ein \r\nDienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war, steht ihm kein Anspruch auf \r\nReisekostenvergütung für die Fahrten ab seinem Wohnort bzw. bis zu seinem \r\nWohnort in dem im Antrag bezeichneten Umfang zu. Dies dürfte sich schon daraus \r\nergeben, dass der Kläger in dieser Zeit keine Fahrten von seinem Heimatort zum \r\nersten Vollstreckungsschuldner und entsprechend zurück durchgeführt haben wird, \r\nsondern allenfalls von seinem Wohnort zum Standort des Dienstkraftfahrzeugs und \r\nzurück.\n\n\r\n\r\n70\n\nAuch für diese zuletzt genannten Fahrten steht ihm jedoch kein Anspruch auf \r\nReisekostenvergütung zu: Geht man davon aus, dass die o.g. Bescheide sich durch \r\ndie Bereitstellung des Dienstkraftfahrzeugs nicht erledigt haben, gelten die obigen \r\nAusführungen auch für diesen Zeitraum. Nähme man dagegen an, dass eine \r\nErledigung der genannten Weisungen zum Dienstreiseantritt in X eingetreten ist, \r\nwürde dem Kläger gleichwohl kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung \r\nzustehen. Stellt der Dienstherr einem Bediensteten ein Dienstkraftfahrzeug zur \r\nVerfügung, liegt darin zugleich die konkludente Weisung, Dienstreisen erst am \r\nStandort des Dienstkraftfahrzeugs anzutreten.\n\n\r\n\r\n71\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \r\n12. September 2000 - 10 A 11065/00 -, NVwZ-RR 2001, 322.\n\n\r\n\r\n72\n\nEntsprechend war der Kläger, wenn man eine Erledigung der o.g. Bescheide \r\nannähme, verpflichtet, seine Dienstreisen am Standort des Dienstkraftfahrzeugs \r\nanzutreten. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer derartigen Weisung sind \r\nnicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen würde es sich \r\nauch hierbei nach den o.g. Maßstäben um einen Verwaltungsakt handeln, der \r\nmangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Für eine Erstattung der dem \r\nKläger für die Anreise vom Wohnort und die Rückreise zum Wohnort entstandenen \r\nAufwendungen ist deshalb auch in diesem Fall kein Raum.\n\n\r\n\r\n73\n\nDarüber hinaus steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum \r\n26. Dezember 2001 auch deshalb kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung \r\nzu, weil er insoweit die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BRKG nicht eingehalten hat.\n\n\r\n\r\n74\n\nNach dieser Vorschrift ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer \r\nAusschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu \r\nbeantragen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlischt der Anspruch auf \r\nReisekostenvergütung. \n\n\r\n\r\n75\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 - Buchholz, \r\n238.90 Nr. 105, Seite 78 (80 f.).\n\n\r\n\r\n76\n\nDie für den o.g. Zeitraum in Rede stehende zusätzliche Reisekostenvergütung \r\nhat der Kläger erstmals mit seinem Antrag vom 29. November 2002, eingegangen \r\nam 27. Dezember 2002, gegenüber der Beklagten geltend gemacht und damit mehr \r\nals ein Jahr nach dem Entstehen der insoweit letzten Aufwendungen. Der Kläger hat \r\ndiese Aufwendungen auch nicht zuvor konkludent durch die Vorlage der \r\nentsprechenden Tagebücher geltend gemacht. Diese erstreckten sich, wie von ihm in \r\nseinem Antrag ausdrücklich vorgetragen, entsprechend der ihm erteilten Weisungen \r\nnicht auf die Fahrten vom Wohnort zum ersten Geschäftsort, sowie vom letzten \r\nGeschäftsort zurück zum Wohnort. Die in der Vorlage der Tagebücher liegenden \r\nAnträge auf Erstattung von Reisekostenvergütung umfassten deshalb die hier in \r\nRede stehenden Fahrten nicht. \n\n\r\n\r\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \r\nZivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-17/13-k-9196-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-17/13-k-9196-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274246","retrieved":"2026-07-09 02:45:46.818966+00:00"}}