{"status":"available","doknr":"OLD274245","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0217.13K611.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"13 K 611/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung für \r\ndie Jahre 1998 bis 2001 im Hinblick auf die Fahrten des Klägers zwischen seinem \r\nWohnort und seinen verschiedenen Einsatzorten.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger steht als Zollbetriebsinspektor im Dienst der Beklagten. Ab November \r\n1989 war er als Vollziehungsbeamter in der Stadt E tätig. Stammdienststelle des \r\nKlägers war das Hauptzollamt in E. Der Kläger war in dieser Zeit in X wohnhaft.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Hinblick auf die Außendiensttätigkeit des Klägers erkannte die Beklagte mit \r\nVerfügung vom 16. Juni 1995 an, dass der Kläger als Vollziehungsbeamter für die \r\nmit diesem Dienstposten unmittelbar verbundene Reisetätigkeit das in seinem \r\nPrivateigentum stehende Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse \r\nhält. Mit Bescheid vom 4. November 1997 wurde diese Anerkennung auch für das \r\nvom Kläger seinerzeit neu angeschaffte Kraftfahrzeug ausgesprochen.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Verfügung vom 28. Februar 1997 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger \r\nfolgende Anordnung: „Dienstreisen von Beamten, die nicht im Einzugsgebiet des \r\nDienstortes wohnen, sind grundsätzlich am reisekostenrechtlichen Dienstort zu \r\nbeginnen und zu beenden, wenn der Antritt einer Dienstreise an der Wohnung zu \r\neiner unwirtschaftlicheren Dienstreisegestaltung führt. Wird die Dienstreise an der \r\nWohnung begonnen bzw. beendet, kann bei der Kostenerstattung nur die \r\nWegstrecke vom/bis zum reisekostenrechtlichen Dienstort berücksichtigt werden \r\n(u.U. fiktiv).\"\n\n\r\n\r\n6\n\nIn dem Rede stehenden Zeitraum von 1998 bis 2001 rechnete der Kläger seine \r\nDienstreisen dergestalt ab, dass er jeweils die Strecke ab dem Gebäude des \r\nHauptzollamtes in E bis zum jeweiligen Einsatzort bzw. von dem Einsatzort bis zum \r\nGebäude des Hauptzollamtes in Ansatz brachte. Tatsächlich fuhr der Kläger seinen \r\nersten täglichen Einsatzort aber jeweils von seiner Wohnung aus an. Von seinem \r\nletzten täglichen Einsatzort kehrte er dann auch in seine Wohnung zurück. Das \r\nHauptzollamt in E suchte der Kläger nur etwa einmal wöchentlich auf.\n\n\r\n\r\n7\n\nNachdem der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte, dass bei anderen \r\nVollziehungsbeamten, namentlich im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes L, \r\nauch die Wegstrecken zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort \r\nabgerechnet worden waren, beantragte er mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, \r\neingegangen am 20. Dezember 2002, seine Reisekosten für die Jahre 1998 bis 2001 \r\nrückwirkend neu zu berechnen. Die Neuberechnung sollte dahingehend erfolgen, \r\ndass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ersten bzw. \r\nletzten Einsatzort als Reisekosten anerkannt werden.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Oberfinanzdirektion L verfügte unter dem 4. Februar 2003 gegenüber den \r\nHauptzollämtern im Hinblick auf die Abrechnung der Reisekostenvergütung von \r\nMitarbeitern im Außendienst, dass Bedienstete ohne Anwesenheitspflicht an der \r\nDienststelle (Vollziehungsbeamte/ Außenprüfer) ihre Dienstreisen jeweils an der \r\nWohnung beginnen und beenden, es sei denn, die Dienststelle werde aufgesucht. Im \r\nFalle von Dienstgängen könnten höchstens die Fahrkosten von der Dienststelle bis \r\nzu der Stelle, an der das Dienstgeschäft zu erledigen sei, und zurück erstattet \r\nwerden, wenn der Bedienstete außerhalb des Dienstortes wohne, an dem das \r\nDienstgeschäft zu verrichten sei. Künftig sollten Dienstreisen und Dienstgänge nach \r\ndiesen Kriterien abgerechnet werden. Soweit bisher anders verfahren worden sei, \r\nverbleibe es dabei für die zurückliegende Zeit.\n\n\r\n\r\n9\n\nMit weiterer Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die Oberfinanzdirektion L die \r\nHauptzollämter darauf hin, dass Dienstort die politische Gemeinde sei, in der die \r\nBehörde oder ständige Dienststelle, bei der der Beschäftigte regelmäßig beschäftigt \r\nsei, ihren Sitz habe. Die Bestimmung eines vom Ort dieser Dienststelle \r\nabweichenden reisekostenrechtlichen Dienstortes sei nur dann sinnvoll, wenn der \r\nBedienstete an diesem Ort längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst \r\nleisten müsse und ihm dort ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger unter \r\nBezugnahme auf sein Schreiben vom 19. Dezember 2002 mit, dass die einheitliche \r\nVerfahrensweise für künftige Abrechnungen der Reisekostenvergütung von \r\nAußendienstmitarbeitern im Oberfinanzbezirk L durch Verfügung vom 5. Februar \r\n2003 (richtig: 4. Februar 2003) geregelt worden sei. Zurückliegende Zeiträume \r\nblieben hiervon unberührt.\n\n\r\n\r\n11\n\nAm 21. November 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags \r\nWiderspruch ein. Diesen wies die Oberfinanzdirektion L mit Widerspruchsbescheid \r\nvom 23. Dezember 2003 als unbegründet ab. Der Bescheid wurde am 6. Januar \r\n2004 zur Post gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2004 Klage \r\nerhoben.\n\n\r\n\r\n12\n\nZur Begründung macht er geltend, die Weisung der Oberfinanzdirektion vom \r\n4. Februar 2003 gebe die allein zulässige Form der Abrechnung von Reisekosten \r\nvor. Maßgeblich sei bei einer Dienstreise die Abfahrt von der bzw. die Ankunft an der \r\nWohnung. Nur wenn die Dienstreise an der Dienststelle oder an einer anderen Stelle \r\nbegonnen werde, trete diese an die Stelle der Wohnung. Bestehe für einen Beamten \r\nkeine dienstliche Verpflichtung, vor Antritt der Dienstreise die Dienststelle \r\naufzusuchen, beginne die Dienstreise mit dem Verlassen der Wohnung.\n\n\r\n\r\n13\n\nIm Übrigen stehe ihm im Hauptzollamt E kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. \r\nDas dortige Vollstreckungsbeamtenzimmer stehe sämtlichen Vollziehungsbeamten \r\ndes Hauptzollamtes zur Verfügung, wenn diese die Dienststelle aufsuchten, um \r\nkurzfristig einmal wöchentlich Dienstgeschäfte abzuwickeln, für die der Kontakt mit \r\nder Dienststelle erforderlich sei. Seine Akten bearbeite er zum überwiegenden Teil zu \r\nHause.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer Kläger behauptet schließlich, er habe nur vom 1. Januar 1998 bis zum 24. \r\nJuni 1998 laut mündlicher Anweisung fiktiv seinen Dienst beim Hauptzollamt zu \r\nbeginnen und zu beenden gehabt. Ab dem 25. Juni 1998 habe er laut mündlicher \r\nAnweisung seinen Dienst beim ersten Vollstreckungsschuldner beginnen und bei \r\nletztem Vollstreckungsschuldner beenden sollen. Erst ab dem 1. März 2003 beginne \r\nund beende er laut mündlicher Anweisung wieder fiktiv seinen Dienst an der \r\nDienststelle.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \r\n14. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n23. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. \r\nJanuar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 über die bereits \r\ngewährte Reisekostenvergütung hinaus weitere \r\nReisekostenvergütung mit der Maßgabe zu gewähren, dass \r\nauch die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem ersten \r\nEinsatzort sowie die Fahrten zwischen seinem letzten Einsatzort \r\nund seiner Wohnung als Dienstreisen im Sinne des \r\nBundesreisekostengesetzes anzuerkennen sind, sowie die \r\nBeklagte zu verurteilen, den neu festzusetzenden Betrag mit 5% \r\nZinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \r\nverzinsen.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n19\n\nZur Begründung macht sie geltend, Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften \r\naußerhalb der Dienststätte am Dienstort seien gemäß § 2 Abs. 3 \r\nBundesreisekostengesetz Dienstgänge. Nach einem Erlass des Bundesministeriums \r\nder Finanzen vom 5. August 1977 könnten bei Dienstgängen, wenn der Bedienstete \r\naußerhalb des Dienstortes wohne, höchstens die Fahrkosten von der Dienststätte bis \r\nzu der Stelle, wo das Dienstgeschäft zu erledigen sei, und zurück erstattet \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Klageantrag ist statthaft.\n\n\r\n\r\n24\n\nHinsichtlich des Verpflichtungsantrags kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es \r\nsich vorliegend um einen Fall handelt, in dem ausnahmsweise auch bei einer \r\ngebundenen Entscheidung ein Bescheidungsantrag gestellt werden kann, weil etwa \r\ndie rechtswidrige Ablehnung der Begünstigung eine ausreichende Sachaufklärung \r\noder eine nähere Befassung der Verwaltung - hier die konkrete Ermittlung des \r\njeweiligen Mehrbetrages für die einzelnen Fahrten - verhindert hat.\n\n\r\n\r\n25\n\nZu dieser Möglichkeit Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \r\n14. Auflage, § 113 Rdn. 194, 201.\n\n\r\n\r\n26\n\nSelbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, würde sich die \r\nStatthaftigkeit dieses Teils des Antrags jedenfalls aus einer analogen Anwendung \r\nvon § 113 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeben. Mit dieser, \r\nnach der Gesetzessystematik nur für Anfechtungsklagen geltenden Regelung, die \r\ndurch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. \r\nDezember 1990 (BGBl. I 2809) eingeführt worden ist, wollte der Gesetzgeber die \r\nGerichte von umfangreichen Berechnungen entlasten, die die Behörden mit den \r\nihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und vor allem auch technischen \r\nHilfsmitteln in der Regel schneller und einfacher erledigen können.\n\n\r\n\r\n27\n\nSo die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. \r\n11/7030, S. 29.\n\n\r\n\r\n28\n\nDer mithin für die Anfechtungsklage ausdrücklich geregelte Fall, dass es dem \r\nKläger nur um eine betragsmäßige Änderung des Verwaltungsaktes geht, findet sich \r\naber auch in Verpflichtungssituationen wieder. Auch dort kann zudem das Bedürfnis \r\nbestehen, dass das Gericht den Aufwand, der zur Ermittlung des konkret begehrten \r\nBetrages erforderlich ist, nicht selbst betreibt. Hinzu kommt, dass eine analoge \r\nAnwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Begründung der Statthaftigkeit eines \r\nentsprechenden Antrags im Fall der Verpflichtungsklage auch den Kläger entlastet. \r\nDa dieser angesichts des Erfordernisses eines hinreichend bestimmten Klageantrags \r\ngrundsätzlich verpflichtet wäre, den festzusetzenden Betrag anzugeben und damit \r\nauch die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen, kommt es gerade ihm \r\nzugute, wenn er den ansonsten zur Bestimmung des konkret begehrten \r\nVerwaltungsaktes erforderlichen Aufwand nicht selbst betreiben muss, sondern sich \r\ndarauf beschränken kann, diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu \r\nbenennen, die die Behörde seiner Auffassung nach zu Unrecht berücksichtigt oder \r\nnicht berücksichtigt hat.\n\n\r\n\r\n29\n\nSoweit eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall der \r\nVerpflichtungsklage mit der Begründung abgelehnt wird, dass sich die analoge \r\nAnwendung dieser Vorschrift auch auf die Verpflichtungsklage zum Nachteil für den \r\nKläger auswirke, da sie die endgültige Entscheidung über sein Begehren verzögere, \r\n\n\r\n\r\n30\n\nKopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 156,\n\n\r\n\r\n31\n\nist dem jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn - wie hier - der Kläger schon seinen \r\nAntrag entsprechend beschränkt hat. Geschieht dies, entspricht die gerichtliche \r\nEntscheidung im Obsiegensfall dem ausdrücklichen Begehren des Klägers und \r\nkommt es insoweit nicht zu einer Verzögerung. In diesem Fall entzieht sich das \r\nGericht auch nicht der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife. \n\n\r\n\r\n32\n\nWie hier Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur \r\nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 113 Rdn. 191; Schmidt, in: \r\nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rdn. 12; ähnlich \r\nRedeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 113 Rdn. 39: § \r\n113 Abs. 2 Satz 2 als Mindestanforderungen auch in Verpflichtungssachen.\n\n\r\n\r\n33\n\nSoweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen \r\nbegehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere \r\nReisekostenvergütung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n35\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 \r\n(BRKG) - die vorliegend maßgeblichen Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 BRKG haben \r\nbis zum Ende des hier in Rede stehenden Zeitraums keine Änderung erfahren - hat \r\nder Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich \r\nveranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang der Reisekostenvergütung \r\nbestimmt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG ausschließlich dieses Gesetz. \r\nReisekostenvergütung ist nach § 1 Abs. 1 BRKG die Erstattung von Auslagen für \r\nDienstreisen und Dienstgänge.\n\n\r\n\r\n36\n\nHiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung zu, \r\nweil es sich bei den in Rede stehenden Fahrten von seinem Wohnort zu seinem \r\nersten Geschäftsort sowie von seinem letzten Geschäftsort zurück zu seinem \r\nWohnort weder um Dienstreisen noch um Dienstgänge im Sinne des \r\nBundesreisekostengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung handelte. \n\n\r\n\r\n37\n\nDienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes sind nach § 2 Abs. 2 \r\nSatz 1 BRKG Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des \r\nDienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt \r\nworden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt \r\ndes Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht \r\nkommt. Dienstgänge sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG Gänge oder Fahrten am \r\nDienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der \r\nDienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden \r\nsind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des \r\nDienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei den in Rede stehenden Fahrten \r\nnicht um Dienstgänge, da sie nicht innerhalb eines Ortes - sei es des Wohnortes \r\noder des Dienstortes - durchgeführt worden sind, sondern den Kläger von seinem \r\nWohnort in X zu seinen verschiedenen Einsatzorten in E geführt haben. Derartige, \r\nortsübergreifende Fahrten sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 \r\nSatz 1 BRKG keine Dienstgänge.\n\n\r\n\r\n39\n\nBei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich aber auch nicht um \r\nDienstreisen, da die Fahrten nach E führten und damit zum Dienstort des \r\nKlägers.\n\n\r\n\r\n40\n\nZwar bestimmt sich der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten nach der \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausschließlich nach dem Sitz \r\nseiner Planstellenbehörde. Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten \r\nvon dem Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche \r\nBezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen \r\nDivergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten vielmehr allein nach \r\nseinem ständigen Beschäftigungsort.\n\n\r\n\r\n41\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, \r\nBVerwGE 94, 364 (365 f.), und vom 29. November 2000 - 10 C 2.99 -, DÖD 2001, \r\n282 (283).\n\n\r\n\r\n42\n\nAuch nach diesen Maßstäben ist aber nicht der Wohnort des Klägers sein \r\nreisekostenrechtlicher Dienstort, sondern weiterhin E als Sitz seiner \r\nPlanstellenbehörde, des Hauptzollamtes. Nach den o.g. Kriterien lag der ständige \r\nBeschäftigungsort des Klägers weiterhin in E und nicht an seinem Heimatort. Dabei \r\nverkennt das Gericht nicht, dass der Kläger einen Teil der ihm obliegenden Aufgaben \r\nin seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hat. Inhaltlicher Schwerpunkt seiner \r\nBeschäftigung war aber die Erledigung der verschiedenen Vollstreckungsaufträge in \r\nseinem Vollstreckungsbezirk E. Demgemäß war der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht \r\nganz überwiegend mit der Erledigung seiner Vollstreckungsaufträge vor Ort befasst \r\nund nur mit einem erheblich geringeren zeitlichen Anteil mit Schreibarbeiten im \r\nhäuslichen Arbeitszimmer. Damit aber war der Kläger überwiegend in E tätig und ist \r\nes zu einer Verlagerung seines reisekostenrechtlichen Dienstortes nicht gekommen. \r\nDass der Kläger seine einzelnen Vollstreckungsaufträge ausgeführt hat, ohne vorher \r\noder nachher stets die Dienststelle aufzusuchen, steht dem nicht entgegen. Nach der \r\nSystematik des § 2 BRKG, die auch die genannte Rechtsprechung nicht in Frage \r\ngestellt hat, bezieht sich der Begriff des Dienstortes auf die jeweilige politische \r\nGemeinde und nicht etwa auf eine bestimmte Dienststelle.\n\n\r\n\r\n43\n\nIst aber E weiterhin Dienstort des Klägers, sind die Fahrten des Klägers von \r\nseinem Heimatort nach E keine Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften \r\naußerhalb des Dienstortes und damit schon nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. \r\n2 Satz 1 BRKG keine Dienstreisen. Ob und ggf. welche Weisungen dem Kläger \r\nhinsichtlich des Beginns seiner Fahrten - an der Dienststelle, bei dem ersten \r\nVollstreckungsschuldner oder ab dem Wohnort - letztlich erteilt worden sind, ist \r\nangesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung hier ohne Bedeutung.\n\n\r\n\r\n44\n\nDarüber hinaus hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum \r\n19. Dezember 2001 auch deshalb keinen Anspruch weitere Reisekostenvergütung, \r\nweil er insoweit die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BRKG nicht eingehalten hat.\n\n\r\n\r\n45\n\nNach dieser Vorschrift ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer \r\nAusschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu \r\nbeantragen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlischt der Anspruch auf \r\nReisekostenvergütung. \n\n\r\n\r\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 - Buchholz, \r\n238.90 Nr. 105, Seite 78 (80 f.).\n\n\r\n\r\n47\n\nDie für den o.g. Zeitraum in Rede stehende zusätzliche Reisekostenvergütung \r\nhat der Kläger erstmals mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2002, das am 20. \r\nDezember 2002 bei der Beklagten eingegangen ist, gegenüber dieser geltend \r\ngemacht und damit mehr als ein Jahr nach dem Entstehen der insoweit letzten \r\nAufwendungen. Der Kläger hat diese Aufwendungen auch nicht zuvor konkludent \r\ndurch die Vorlage der entsprechenden Tagebücher geltend gemacht. Diese \r\nerstreckten sich, wie von ihm in seinem Antrag vorgetragen, entsprechend der ihm \r\nerteilten Weisungen nicht auf die Fahrten vom Wohnort zum ersten Geschäftsort \r\nsowie vom letzten Geschäftsort zurück zum Wohnort. Die in der Vorlage der \r\nTagebücher liegenden Anträge auf Erstattung von Reisekostenvergütung umfassten \r\ndeshalb die hier in Rede stehenden Fahrten nicht. \n\n\r\n\r\n48\n\nSteht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung \r\nzu, hat er auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 Bürgerliches \r\nGesetzbuch.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \r\nZivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-17/13-k-611-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-17/13-k-611-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274245","retrieved":"2026-07-09 02:45:46.732115+00:00"}}