{"status":"available","doknr":"OLD274331","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0215.7K2277.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"7 K 2277/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N1 vom 21. Juli 2003 und der \r\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 26. Februar 2004 werden aufgehoben. \r\nDer Beklagte wird verpflichtet, die Anträge des Klägers vom 29., 30. und 31. Januar 2003 auf \r\nErteilung je einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit \r\nzwei Krankentransportwagen und einem Rettungswagen im Stadtgebiet der Stadt N1 nach der \r\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage \r\nabgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nvorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \r\nerklärt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, der sich u.a. auf dem Gebiet des \r\nKrankentransports und Rettungswesens betätigt, war im Bereich des Beklagten bis \r\nzum 1. Januar 1993 mit zwei Krankentransportwagen (KTW) in den öffentlichen \r\nRettungsdienst, Teilbereich Krankentransport, eingebunden gewesen. Mit Schreiben \r\nvom 29. und 30. Januar 2003 beantragte er die Erteilung je einer Genehmigung \r\ngemäß § 18 RettG zur Durchführung von Krankentransporten in N1 mit einem KTW \r\nfür eine Betriebszeit von werktäglich sieben bis sechzehn bzw. bis neunzehn Uhr. \r\nUnter dem 31. Januar 2003 stellte er den Antrag auf eine Genehmigung zur \r\nDurchführung von Sekundärtransporten mit einem Rettungswagen (RTW), wobei \r\neine Betriebszeit nicht angegeben wurde. Zu dem letztgenannten Antrag erklärte er \r\nauf fernmündliche Nachfrage des Beklagten, dieser solle sich nicht auf die \r\nWahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes im engeren Sinn beziehen, \r\nsondern lediglich Krankentransporte zum Gegenstand haben.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2003 mit, durch \r\nden inzwischen in Kraft getretenen Rettungsdienstbedarfsplan sei das Volumen der \r\nRettungsmittel festgelegt, für weitere Genehmigungen sei deshalb gegenwärtig kein \r\nRaum. Auf den gegen dieses Schreiben vom Kläger erhobenen Widerspruch \r\nkündigte der Beklagte unter dem 6. März 2003 den Erlass eines förmlichen \r\nrechtsmittelfähigen Bescheides an, wies aber zugleich darauf hin, die Bescheidung \r\nwerde einige Zeit benötigen, da er noch Zahlenmaterial erheben müsse. Nachdem \r\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers sich Beschwerde führend an die \r\nBezirksregierung E1 gewandt und um Bescheidung des „Widerspruchs\" vom 17. \r\nFebruar 2003 gebeten hatte, berichtete der Beklagte unter dem 9. Juli 2003 an die \r\nBezirksregierung über die rettungsdienstliche Situation in N1 in der Weise, dass der \r\ngesamte Krankentransport durch gemäß § 13 eingebundene Organisationen \r\neinerseits, durch sieben außerhalb dieser Einbindung betriebene KTW des \r\nprivatrechtlich organisierten Deutschen Hilfsdienstes (DHD) andererseits \r\nsichergestellt werde. Auf dieser Zweiteilung beruhe der Rettungsdienstbedarfsplan \r\nfür den Bereich Krankentransport. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte der Beklagte dann die beantragten \r\nGenehmigungen ab. Er berief sich auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 \r\nRettG NRW, welche vorsehe, dass Genehmigungen an private Betreiber nur bis zum \r\nErreichen der Verträglichkeitsgrenze für den öffentlichen Rettungsdienst erteilt \r\nwerden könnten. Er könne sich auf diese Klausel berufen, da er mit dem \r\nRettungsdienstbedarfsplan eine den Anforderungen des § 12 Abs. 2 RettG NRW \r\nentsprechende flächendeckende Versorgung für das gesamte Stadtgebiet \r\ngeschaffen habe. Beim Hinzutreten der beantragten drei Fahrzeuge für den \r\nKrankentransport werde die Auslastung der Fahrzeuge des öffentlichen \r\nRettungsdienstes zwangsläufig sinken, was dazu führen müsse, dass der \r\nZuschussbedarf, der schon in den letzten Jahren immer den Betrag von einer Million \r\nEuro überschritten habe, weiter steigen und den Bestand des öffentlichen \r\nRettungsdienstes gefährden werde. Der öffentlich organisierte Rettungsdienst halte \r\nständig fünf KTW vor und habe drei in Reserve für einen eventuellen Spitzenbedarf. \r\nDie für den öffentlichen Hilfsdienst veranschlagte Zahl von 16.000 Fahrten im Jahr \r\nhoffe er im Wesentlichen mit den fünf Fahrzeugen abwickeln zu können. Auf den \r\naußerhalb des von der Stadt verantworteten Rettungsdienstes tätigen DHD mit \r\nsieben Fahrzeugen entfielen etwa 19.000 Transporte im Jahr. Die \r\nSicherstellungsverpflichtung treffe aber allein die öffentliche Hand, da private \r\nBetreiber sich jederzeit aus dem Geschäft zurückziehen könnten. \n\n\r\n\r\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein, den der \r\nProzessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 im Wesentlichen \r\ndamit begründete, es sei gar nicht deutlich, von welcher rechtlichen Grundlage der \r\nBeklagte ausgehe, wo insbesondere die Grenze einer zumutbaren Beeinträchtigung \r\nliege. Eine bloße Schmälerung der Einnahmen könne in diesem Zusammenhang \r\nnicht ausreichen. Wenn der Beklagte auf die Neuordnung des Rettungswesens durch \r\nden Bedarfsplan abstelle, so überzeuge das auch nicht; vor der Neuordnung sei der \r\nRettungsdienst doch offenbar auch überlebensfähig gewesen. Jegliche Prognose der \r\nwirtschaftlichen Entwicklung fehle ebenso wie eine Benennung konkreter \r\nZahlen.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \r\n26. Februar 2004 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides \r\nzurück und betont, für die Beurteilung der Frage, ob ein bedarfsdeckender \r\nöffentlicher Rettungsdienst vorhanden sei, sei wesentlich auf die Eintreffzeiten \r\nabzustellen. Die diesbezüglichen Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans würden \r\nin N1 für Rettungswesen im engeren Sinne und Krankentransport eingehalten, wobei \r\ndas Problem im Krankentransport schon heute die noch nicht optimale Auslastung \r\nder vorhandenen öffentlichen Kapazitäten sei. Wesentlich sei, dass schon heute 55% \r\ndes Krankentransports durch ein privates, nicht in den Rettungsdienst \r\neingebundenes Unternehmen abgewickelt würden. Für die im Rahmen der Prüfung \r\nvorzunehmende Feststellung eines Bedarfs sei auf die zur Verfügung stehenden \r\nprivaten und öffentlichen Rettungsmittel zusammen abzustellen.\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 31. März 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, eine \r\nsachgerechte Prognose könne nicht zu einer Beeinträchtigung des Rettungsdienstes \r\nführen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \r\nOberbürgermeisterin der Stadt N1 vom 21. Juli 2003 in der \r\nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 \r\nvom 26. Februar 2004 zu verurteilen, dem Kläger die \r\nGenehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des \r\nKrankentransports mit zwei Krankentransportwagen und einem \r\nRettungswagen im Stadtgebiet der Stadt N1 zu erteilen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nEr begründet erneut seine Auffassung, der öffentliche Rettungsdienst werde bei \r\nErteilung der von dem Kläger beantragten Genehmigungen in seiner \r\nFunktionsfähigkeit beeinträchtigt. Nach Einführung des Rettungsdienstbedarfsplans \r\nsei der Kostendeckungsgrad, der in den Jahren 2000 bis 2002 durchschnittlich 88% \r\nbetragen habe, über 80% im Jahr 2003 auf nur noch 78% im Jahr 2004 gesunken. \r\nBei weiterer Senkung der Auslastung, die sich nach Erteilung weiterer \r\nGenehmigungen zwangsläufig einstellen werde, sei die Funktionsfähigkeit \r\nbeeinträchtigt. Die geforderten Eintreffzeiten würden sowohl mit RTW (durchgängig \r\nacht Minuten) als auch mit KTW (eine halbe Stunde) in mehr als 90% der Einsätze \r\neingehalten. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat sich der Beklagte zur \r\nEntwicklung der Eintreffzeiten der RTW in neuerer Zeit geäußert und mitgeteilt, die \r\nFallzahlen für Sekundärtransporte, die in der Bedarfsplanung bei den RTW \r\nberücksichtigt worden sei, beliefen sich auf etwa 750 pro Jahr, wobei jeweils 500 von \r\nRTW und 250 von KTW ausgeführt würden. \n\n\r\n\r\n13\n\nDer Kläger hat erneut ausgeführt, das bisher vorgelegte Zahlenwerk sei \r\nundurchsichtig, eine nachvollziehbare Kostenkalkulation, insbesondere hinsichtlich \r\nder Personalkosten, sei nicht vorgelegt worden. Die Entreffzeiten seien lediglich \r\nbehauptet, aber nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden. Es liege schon \r\ndeshalb nicht auf der Hand, dass die Zulassung der beantragten Fahrzeuge des \r\nKlägers sich auf den öffentlichen Rettungsdienst nachteilig auswirke, weil der \r\nKrankentransport von Fahrzeugen privater Organisationen ausgeführt werde, auch \r\nsoweit diese in den Rettungsdienst eingebunden seien.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \r\nergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage ist zulässig und - ganz überwiegend - begründet.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Fassung des \r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 26. Februar 2004 ist \r\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \r\nDer Beklagte hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung der \r\nbeantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports \r\nmit den drei beantragten, zum Zweck des qualifizierten Krankentransports \r\neinzusetzenden Krankenkraftwagen zu Unrecht abgelehnt. \n\n\r\n\r\n18\n\nDer Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG, die hier allein als \r\nAnspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel des \r\n§ 19 Abs. 4 RettG, auf die der Beklagte sich beruft, nicht entgegen. Danach ist die \r\nGenehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das \r\nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 \r\nRettG beeinträchtigt wird.\n\n\r\n\r\n19\n\nAllerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die \r\nKammer insoweit angeschlossen hat, eine Behörde gegenüber Privatunternehmern \r\nnur dann auf die Funktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst bzw. der \r\nzuständige Träger der Rettungswache die Pflicht zur Schaffung eines \r\nbedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein \r\nfunktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. Beschluss vom 15. März 2004, 13 B 16/04, juris; Beschluss vom \r\n5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999, \r\n13 B 5617/98, NWVBl. 2000, 103; Beschluss vom 26. März 1996, 13 B 1975/95, \r\nNZV 1996, 335; Beschluss vom 2. August 1994, 13 B 1085/94, NWVBl. 1995, \r\n26.\n\n\r\n\r\n21\n\nRettungsdienst ist dabei nach der Rechtsprechung des OVG,\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Beschluss vom 20. August 2004, 13 A 2272/04, NWVBl. 2005, 110,\n\n\r\n\r\n23\n\nebenso wie bereits nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW der \r\n„im Sinne von § 6\" RettG NRW, das heißt, der von den Kreisen und kreisfreien \r\nStädten als Trägern des Rettungsdienstes sicherzustellende, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 \r\nRettG NRW. Nicht einzubeziehen sind hier bei der Prüfung, ob eine bedarfsgerechte \r\nund flächendeckende Versorgung der Bevölkerung vorhanden ist, die auf diesem \r\nGebiet außerhalb einer Einbindung gemäß § 13 RettG NRW von Privaten \r\neingesetzten Krankenfahrzeuge. Diese Privaten können sich nämlich, etwa dann, \r\nwenn ihnen die Fortführung ihrer Tätigkeit im Rettungswesen nicht mehr lukrativ \r\nerscheint, jederzeit aus ihrer Tätigkeit zurückziehen. Zur Sicherstellung im Sinne von \r\n§ 6 RettG NRW tragen sie deshalb nicht bei. Die Kammer führte zu diesem \r\nFragenkreis in ihrem Urteil vom 23. Juni 2004, 7 K 431/02, an dem der Einzelrichter \r\ninsoweit festhält, aus:\n\n\r\n\r\n24\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, der \r\nTräger des Rettungsdienstes müsse Fahrzeuge und Personal nicht im bisherigen \r\nUmfang vorhalten, wenn ein Unternehmer Leistungen des Krankentransports \r\nanbiete, vielmehr könne die Behörde auf private Betätigung reagieren, indem sie \r\nihre Organisation entsprechend reduziere, beruht auf einer Verkennung der \r\nRechtslage. Die Tätigkeit von Unternehmern kann den öffentlichen Rettungsdienst \r\nnicht (ganz oder teilweise) ersetzen; ansonsten würde der Träger des \r\nRettungsdienstes den Sicherstellungsauftrag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) \r\nverfehlen. Dieser gesetzliche Auftrag besteht unabhängig davon, ob und \r\ngegebenenfalls in welchem Umfang auch Unternehmer Leistungen der \r\nNotfallrettung oder des Krankentransports anbieten. Es geht nicht um ein Mit-, \r\nsondern um ein Nebeneinander von Rettungsdienst einerseits und \r\nunternehmerischer Tätigkeit andererseits. Dies folgt aus der Systematik des \r\nRettG NRW. Der Rettungsdienst (einschließlich der Sicherstellungsverpflichtung) \r\nist Gegenstand von dessen zweitem Abschnitt. Dem stellt das Gesetz die \r\nBetätigung von Unternehmern in einem eigenen (dritten) Abschnitt gegenüber. \r\nEben dieses Nebeneinander war für den Gesetzgeber, wie dargelegt, der Grund \r\ndafür, die Funktionsschutzklausel in das RettG NRW aufzunehmen. Einer solchen \r\nRegelung hätte es nicht bedurft, wenn der Träger des Rettungsdienstes seine \r\nOrganisation an die Tätigkeit von Unternehmern (bis hin zu einem völligen \r\nRückzug) anpassen könnte. Die Zulassung privaten Krankentransports (ebenso \r\nwie privater Notfallrettung) führt daher zwingend zu höheren Kapazitäten (wobei \r\ndie Frage, ob diese Kapazitätserhöhungen so erheblich sind, dass sie das \r\nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigen, \r\ndann Gegenstand des § 19 Abs. 4 RettG NRW ist). Nur in dem Fall, dass private \r\nHilfsorganisationen oder Unternehmer gemäß (dem zum zweiten Abschnitt des \r\nGesetzes gehörenden) § 13 RettG NRW in den Rettungsdienst eingegliedert, also \r\nselbst Teil des Rettungsdienstes sind, kann dessen Träger eigene Kapazitäten \r\n(seiner Berufsfeuerwehr) reduzieren. Um eine solche Eingliederung der Klägerin in \r\nden Rettungsdienst des Beklagten geht es hier jedoch nicht.\n\n\r\n\r\n25\n\nSichergestellt ist die Versorgung im Sinne von § 6 RettG NRW deshalb nur dann, \r\nwenn sie durch Rettungsmittel gewährleistet ist, die innerhalb des öffentlichen \r\nRettungsdienstes eingesetzt werden.\n\n\r\n\r\n26\n\nDanach war und ist hier im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine \r\nflächendeckende Versorgung auf dem Gebiet des qualifizierten Krankentransports \r\nnicht sichergestellt. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die durch den am \r\n1. Januar 2003 in Kraft getretenen Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt N1 \r\nvorgesehenen Eintreffzeiten von dreißig Minuten in mindestens 90% der Fälle, die \r\nnach dem RettG als ausreichend anzusehen sind, eingehalten werden. Diese \r\nEintreffzeiten sind jedoch nicht sichergestellt. Aus dem Widerspruchsbescheid, \r\ndessen Richtigkeit von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage \r\ngestellt wurde, ergibt sich vielmehr, dass der Krankentransport von vornherein so \r\nangelegt ist, dass er etwa jeweils zur Hälfte vom öffentlichen Rettungsdienst und vom \r\nDHD als privatem Betreiber abgearbeitet wird. Dieser Aufteilung entsprach auch \r\nschon das dem Rettungsdienstbedarfsplan 2000 zu Grunde gelegte Zahlenmaterial. \r\nDas Schaubild auf Blatt 20 oben verdeutlicht diese Aufteilung. In der mündlichen \r\nVerhandlung erklärte der anwesende Bedienstete der Feuerwehr des Beklagten, \r\ndass diese Zahlenverhältnisse bis heute in etwa fortbestünden, sich möglicherweise \r\neher noch zu Lasten der Stadt verändert hätten. Da die „größere Hälfte\" der \r\nTransporte von den sieben Fahrzeugen des DHD durchgeführt wird, kann auch nicht \r\ndavon ausgegangen werden, dass diese sieben Fahrzeuge dann, wenn der \r\nöffentliche Rettungsdienst auch seine drei Reservefahrzeuge neben den fünf ständig \r\neingesetzten in dauernder Bereitschaft hielte, ersetzt werden könnten. Zwangsläufig \r\nkönnten die Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans dann bei weitem nicht \r\neingehalten werden, sodass hier dahinstehen kann, ob überhaupt das für einen \r\ndauernden Betrieb der Reservefahrzeuge benötigte Personal vorgehalten wird. Der \r\nvon dem Träger des Rettungsdienstes zu erfüllende Sicherstellungsauftrag wird \r\ndeshalb hier bereits auf dem Gebiet des Krankentransports nicht eingehalten, sodass \r\nes nicht darauf ankommt, ob für die Prüfung der Sicherstellung auch der Bereich der \r\nEintreffzeiten der RTW in den Blick zu nehmen ist. \n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. zu dieser Fragestellung Urteil der Kammer vom 23. Juni 2004a.a.O.\n\n\r\n\r\n28\n\nAus der vom OVG immer wieder,\n\n\r\n\r\n29\n\nvgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 20. August 2004 a.a.O.,\n\n\r\n\r\n30\n\nbetonten Einheitlichkeit des Rettungsdienstes folgt auf der Grundlage der \r\nAuffassung des OVG, dass beide Teilbereiche funktionsfähig sein müssen. \n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 a.a.O., Urteil der Kammer \r\nvom 31. März 2004, 7 K 7982/02.\n\n\r\n\r\n32\n\nWenn also, wie hier, eine ungenügende Ausstattung des vorhandenen \r\nKrankentransport- wesens festgestellt wird, so schließt bereits dieser Umstand auch \r\nauf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG eine Berufung des \r\nTrägers des Rettungsdienstes auf die Funktionsschutzklausel aus. Mängel im \r\nKrankentransport können durch Einhaltung oder gar Übererfüllung der Eintreffzeiten \r\nim Rettungsdienst i.e.S. auch danach nicht kompensiert werden.\n\n\r\n\r\n33\n\nDa die Konstruktion des Krankentransports in N1 von der Zeit der Antragstellung \r\ndurch den Kläger im Januar/Februar 2003 bis heute gleich geblieben ist, kann hier \r\nauch offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage \r\nabzustellen ist.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. dazu Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2004, 7 K 3268/01.\n\n\r\n\r\n35\n\nDa sich der Beklagte für seine Entscheidung mithin auf die \r\nFunktionsschutzklausel nicht berufen kann, sind weitere Erwägungen mit dem Ziel, \r\ndie Zahl der an Private zu erteilenden Genehmigungen durch den tatsächlichen \r\nBedarf an KTW im Stadtgebiet zu begrenzen, nicht anzustellen. Eine \r\nRechtsgrundlage für derartige Erwägungen ist im RettG NRW nicht vorhanden. Eine \r\nBedarfs- bzw. Verträglichkeitsprüfung ist gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW nur dann \r\nvorgesehen, wenn private Rettungsmittel zu einem funktionsfähigen Rettungsdienst \r\nhinzukommen. Unterhalb dieser Schwelle können Bewerber vor dem Hintergrund des \r\nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unter Hinweis auf einen bereits gedeckten \r\nBedarf abgewiesen werden. Gegen die beantragten drei KTW kann deshalb seitens \r\ndes Beklagten nicht eingewandt werden, sie überschritten den in der Stadt N1 \r\nvorhandenen Bedarf und beeinträchtigten die Auslastung der öffentlichen \r\nRettungsmittel.\n\n\r\n\r\n36\n\nSonstige Ausschlussgründe, die dem Recht des Antragstellers auf \r\nWahrnehmung seiner Berufstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. \r\nInsbesondere hat der Beklagte hinsichtlich der persönlichen Eignung der bei dem \r\nKläger maßgeblichen Personen keine Einwendungen erhoben. Gleichwohl muss \r\neine Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigungen hier \r\nausscheiden. Das Gericht kann, auch wenn es sich um einen gebundenen \r\nVerwaltungsakt handelt, eine Sache nicht spruchreif machen, wenn nach materiellem \r\nRecht ein besonderes Verwaltungsverfahren Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des \r\nbegehrten Verwaltungsaktes ist.\n\n\r\n\r\n37\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 194, 197.\n\n\r\n\r\n38\n\nDas ist hier der Fall. In § 21 RettG NRW ist nämlich ein besonderes \r\nAnhörungsverfahren vorgeschrieben, von dem nur abgesehen werden kann, wenn \r\ndie Behörde einen Antrag ablehnen will. \n\n\r\n\r\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten \r\nwurden im vollen Umfang dem Beklagten auferlegt, weil der Kläger nur in geringem \r\nUmfang unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \r\nauf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zuziehung des \r\nProzessbevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der schwierigen Sach- \r\nund Rechtsfragen für notwendig zu erklären, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n\r\n\r\n40\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \r\nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \r\nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \r\nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \r\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \r\nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n\r\n\r\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/7-k-2277-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/7-k-2277-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274331","retrieved":"2026-07-09 02:45:53.858568+00:00"}}