{"status":"available","doknr":"OLD274330","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0215.6K3761.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"6 K 3761/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 22. Juli 1981 geborene Kläger erwarb erstmals am 3. Januar 2000 die \r\nFahrerlaubnis der Klassen B, L und M.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 12. April 2001 überschritt er als Führer eines Kraftfahrzeugs auf der \r\nBundesautobahn 00 in E (Fahrtrichtung O) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von \r\n80 km/h um - abzüglich des Toleranzwertes - 30 km/h. \r\nDer Beklagte ahndete diesen Verstoß durch seit dem 23. Juni 2001 rechtskräftigen \r\nBußgeldbescheid vom 22. Mai 2001 mit einer Geldbuße in Höhe von 130,00 DM.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 5. Mai 2002 wurde der Kläger im Besitz von 2,4 Gramm Marihuana \r\nangetroffen. \r\nDas Amtsgericht Düsseldorf verhängte durch seit dem 28. November 2002 \r\nrechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Oktober 2002 wegen Besitzes von \r\nBetäubungsmitteln eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro gegen den \r\nKläger (Az.: 138 Cs/60 Js 3785/02).\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Beklagte wies den Kläger daraufhin durch Schreiben vom 17. März 2003 \r\nunter anderem darauf hin, dass die Kraftfahreignung nach dem Konsum von \r\nCannabis mehrere Stunden aufgehoben sein könne. Er mache den Kläger \r\neindringlich darauf aufmerksam, auch zukünftig den Konsum von Cannabis und das \r\nFühren eines Kraftfahrzeuges strikt zu trennen. Sofern der Kläger erneut durch den \r\nBesitz von Cannabis auffalle, müsse der Beklagte daraus schließen, dass er \r\nregelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiere. In diesem Fall werde von \r\ndem Kläger die Vorlage eines toxikologischen Gutachtens in Form eines Blut- und \r\nUrinscreenings gefordert, um die genauen Konsumgewohnheiten des Klägers zu \r\nklären.\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 16. März 2003 wurde der Kläger erneut im Straßenverkehr auffällig, als er \r\ngegen 6.25 Uhr nach vorherigem Alkoholgenuss als Führer eines Kraftfahrzeuges \r\nöffentliche Straßen in E befuhr. Die ihm um 7.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab \r\neine Blutalkoholkonzentration von 0,98%o. \r\nDer Beklagte setzte gegen den Kläger durch seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftigen \r\nBußgeldbescheid vom 5. Mai 2003 eine Geldbuße in Höhe von 287,00 Euro und ein \r\neinmonatiges Fahrverbot fest. \r\nIn der Folgezeit gab der Kläger den Führerschein bei dem Beklagten zwecks \r\nVollstreckung des Fahrverbotes nicht ab.\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 18. Juni 2003 wurde der Kläger als Führer eines Pkw durch Bedienstete des \r\nPolizeipräsidiums E kontrolliert. Dabei wurden in der linken Socke des Klägers 0,8 g \r\nKokain gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tag gab der \r\nKläger insoweit an, er nehme seit Monaten keine Drogen mehr. \r\nDas Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger durch seit dem \r\n13. Dezember 2003 rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. November 2003 zu einer \r\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (Az.: 140 Cs/60 Js 4258/03).\n\n\r\n\r\n8\n\nAm 11. März 2004 führte der Kläger in E ein Kraftfahrzeug, obwohl das gegen \r\nihn verhängte Fahrverbot gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes noch bestand. \r\nDas Amtsgericht Düsseldorf verhängte wegen dieses Verstoßes gegen den Kläger \r\ndurch seit dem 3. September 2004 rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Juli 2004 eine \r\nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und untersagte dem Kläger für die \r\nDauer eines Monats, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen \r\n(Az.: 115 Cs/51 Js 2557/04).\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte forderte den Kläger durch Schreiben vom 7. Juli 2004 - zugestellt \r\nam 9. Juli 2004 - auf, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach Zustellung des \r\nSchreibens dem Beklagten ein fachärztliches Gutachten in Form eines \r\nHaaranalyseberichtes eines Institutes für Rechtsmedizin vorzulegen, weil aufgrund \r\ndes Besitzes von Kokain am 18. Juni 2003 Zweifel an der uneingeschränkten \r\nEignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden, so dass zur \r\nAusräumung der bestehenden Bedenken gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 \r\nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die angeordnete Maßnahme im öffentlichen \r\nInteresse erforderlich sei.\n\n\r\n\r\n10\n\nNachdem der Kläger das von dem Beklagten geforderte Gutachten nicht \r\ninnerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hatte, entzog der Beklagte dem Kläger \r\ndurch Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2004 die Fahrerlaubnis. Indem der Kläger \r\ndem Beklagten das verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe der Kläger zu \r\nerkennen gegeben, dass er die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von \r\nKraftfahrzeugen nicht ausräumen wolle oder könne.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. Oktober 2004 Widerspruch, zu \r\ndessen Begründung er im wesentlichen vortrug: Bereits die der Anordnung zugrunde \r\nliegende Aufforderung zur Gutachtenerstellung sei rechtswidrig, da weder aufgrund \r\nkonkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken gegen die uneingeschränkte \r\nKraftfahrtauglichkeit des Klägers bestünden noch die angeordnete Überprüfung ein \r\ngeeignetes und verhältnismäßiges Mittel sei, um den behaupteten Eignungszweifel \r\naufzuklären. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sehe vor, dass die Beibringung eines \r\nGutachtens angeordnet werden könne. Es bleibe somit im Ermessen der Behörde, \r\nob die Beibringung eines Gutachtens gefordert werde. Anhaltspunkte für eine \r\nErmessensausübung seien jedoch nicht ersichtlich. Berücksichtige man die \r\nVerurteilung des Klägers vom 13. Dezember 2004, so sei festzustellen, dass diese \r\nausschließlich den Besitz von Betäubungsmitteln betreffe und keinerlei Bezug zur \r\naktiven bzw. passiven Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr im berauschten \r\nZustand aufweise. Dieser Sachverhalt rechtfertige die von dem Beklagten \r\nangeordnete Maßnahme nicht. Bei dem Kläger könne aus dem Besitz von Kokain \r\nweder auf einen Kokainkonsum geschlossen werden noch seien Anhaltspunkte für \r\neine aktive Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand ersichtlich. Der \r\nBesitz von Kokain bilde für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement. \r\nVielmehr müssten konkrete Umstände vorliegen, dass bei dem Kläger die Absicht \r\nbestanden habe, die mitgeführten Drogen selbst zu konsumieren oder generell \r\nDrogen zu konsumieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen der \r\nBegehung der dem Kläger zur Last gelegten Tat vom 18. Juni 2003 und dem Erlass \r\nder Anordnung vom 7. Juli 2004 bereits über ein Jahr liege. Innerhalb dieses \r\nZeitraums sei der Kläger nicht bei der Teilnahme am Straßenverkehr im \r\nZusammenhang mit Betäubungsmitteln auffällig geworden.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom \r\n3. August 2005 - zugestellt am 8. August 2005 - als unbegründet zurück. \r\nZur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Nach § 3 Abs. 1 \r\nStraßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV habe die \r\nFahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er \r\nsich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen \r\nhabe. Dies setze eine Verpflichtung des Betroffenen voraus, sich untersuchen zu \r\nlassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Dies ergebe sich im Fall \r\ndes Klägers aus § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 14 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 \r\nzur FeV. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des \r\nBetäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis führe gemäß Nr. 9.1 der \r\nAnlage 4 zur FeV regelmäßig zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein \r\nZusammenhang des Konsums mit dem Straßenverkehr müsse dabei nicht bestehen. \r\nBei Kokain handele es sich um ein derartiges Betäubungsmittel, das regelmäßig zur \r\nNichteignung führe. Bei Bedenken an der Fahreignung eines Inhabers einer \r\nFahrerlaubnis habe die Behörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 FeV die Vorlage eines \r\nGutachtens anzuordnen. Nach § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV dürfe die \r\nFahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn \r\nsich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte \r\nGutachten nicht fristgemäß beibringe. Der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen \r\nGutachtens in Form einer Haaranalyse zur Abklärung eines \r\nBetäubungsmittelskonsums sei der Kläger nachweisbar nicht nachgekommen. Somit \r\nbestünden die Eignungszweifel an seiner Kraftfahreignung fort. Seine Weigerung, an \r\nder erforderlichen Sachaufklärung mitzuwirken, habe in Anwendung des § 11 Abs. 8 \r\nFeV zur Folge, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des \r\nKlägers schließen dürfe.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Kläger hat am 25. August 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \r\nbisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr beantragt,\n\n\r\n\r\n15\n\ndie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom \r\n1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \r\nBezirksregierung E vom 3. August 2005 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n18\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf seine \r\nFahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 1. Oktober 2004 sowie auf die \r\nAusführungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom \r\n3. August 2005 und weist ergänzend darauf hin, dass die Aufforderung zur Vorlage \r\neines Berichtes über eine Haaranalyse geeignet sei um festzustellen, ob der Kläger \r\nin der Vergangenheit Drogen konsumiert habe. Zudem handele es sich auch um ein \r\nverhältnismäßiges, den Kläger am wenigsten beeinträchtigendes Mittel, um diese \r\nFeststellung zu treffen. Bei der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren \r\nhabe der Kläger angegeben gehabt, früher gelegentlich Marihuana geraucht zu \r\nhaben. Bei der Menge der aufgefundenen Droge und angesichts der Tatsache, dass \r\nder Kläger sie in seiner Socke versteckt gehalten habe, habe davon ausgegangen \r\nwerden müssen, dass er es zum eigenen Konsum besessen habe. Daher sei die \r\nForderung eines fachärztlichen Gutachtens in Form eines Haaranalyseberichts \r\ngerechtfertigt.\n\n\r\n\r\n19\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im \r\nübrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges \r\ndes Beklagten und des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom \r\n1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \r\nvom 3. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \r\n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n\r\n\r\n23\n\nZur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 \r\nAbs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der \r\nangefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 1. Oktober 2004 sowie auf \r\ndie Darlegungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom \r\n3. August 2005 verwiesen, denen das Gericht folgt.\n\n\r\n\r\n24\n\nErgänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ausgeführt: Aufgrund \r\nder Gesamtumstände des Auffindens des Kokains am 18. Juni 2003 - Menge der \r\nDroge, Versteck in einer Socke des Klägers - und im Hinblick auf die Einlassung des \r\nKlägers vor der Polizei am 25. Juli 2003 lagen hier Tatsachen vor, die die Annahme \r\nbegründeten, dass der Kläger Kokainkonsument war. Für diesen Fall sieht § 14 \r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend die Anordnung vor, ein ärztliches Gutachten \r\nbeizubringen, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum \r\neingeräumt ist. \r\nDer Beklagte war daher entgegen der Auffassung des Klägers verpflichtet, ein \r\närztliches Gutachten zu fordern, um die aus dem Besitz von Kokain mit dem \r\nVerdacht auf Eigenkonsum resultierenden Zweifel an der Eignung des Klägers zum \r\nFühren von Kraftfahrzeugen aufzuklären.\n\n\r\n\r\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist ein Bezug zum Straßenverkehr nicht \r\nVoraussetzung für zu klärende Eignungszweifel bei dem Verdacht auf \r\nKokainkonsum. Da feststehender Kokainkonsum auch dann bereits die Nichteignung \r\nzum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, wenn dieser Konsum nicht im \r\nZusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erfolgt (vgl. \r\nNr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV), bestehen aufklärungsbedürftige \r\nKraftfahreignungszweifel schon dann, wenn der Verdacht auf Eigenkonsum von \r\nKokain begründet ist unabhängig davon, ob ein Zusammenhang mit dem \r\nmotorisierten Straßenverkehr besteht.\n\n\r\n\r\n26\n\nDer Kläger kann der Anordnung des Beklagten vom 7. Juli 2004 auch nicht \r\nentgegen halten, dass der Vorfall vom 18. Juni 2003 zu dieser Zeit bereits über ein \r\nJahr zurücklag. Allein ein längerer Zeitraum zwischen dem die Maßnahme nach § 14 \r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auslösenden Ereignis und der Gutachtenaufforderung \r\nvermag nicht dazu zu führen, Eignungszweifel insoweit nicht mehr anzunehmen.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Beklagte durfte daher aus der Nichtbeibringung des zu Recht geforderten \r\närztlichen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von \r\nKraftfahrzeugen schließen mit der Folge, dass der Beklagte diesem die \r\nFahrerlaubnis entziehen musste, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum \r\nzustand.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom \r\n1. Oktober 2004 ist daher bereits aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \r\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/6-k-3761-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/6-k-3761-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274330","retrieved":"2026-07-09 02:45:53.779206+00:00"}}