{"status":"available","doknr":"OLD274332","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0215.1L125.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"1 L 125/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes \nH wird abgelehnt.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 309/06.A gegen die \nAbschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 10.01.2006 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Voraussetzungen \ndes § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers haben trotz Ankündigung und darauf \nergangener Aufforderung durch das Gericht keine Erklärung des Antragstellers über \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege \nvorgelegt. \n\n3\n\nDer am 20.01.2006 innerhalb der Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG \ngestellte, aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. An der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides bestehen ernstliche Zweifel, so dass gem. § 36 Abs. 4 \nSatz 1 AsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.\n\n4\n\nDie erlassene Abschiebungsandrohung ist nach der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG dürften nicht gegeben \nsein. \n\n5\n\nDies ergibt sich daraus, dass es für den am 00.00.2001 in S/Bundesrepublik \nDeutschland geborenen Antragsteller keinen Asylantrag gegeben hat, so dass ein \nAsylverfahren nicht durchgeführt werden durfte.\n\n6\n\nVom Antragsteller bzw. seinen Vertretern wurde kein Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. \n1 AsylVfG gestellt. \n\n7\n\nEin fiktiver Asylantrag des Antragstellers gemäß § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet \nschon aus, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der letzten Asyl(folge)anträge seiner \nEltern 1995 bzw. 1997 noch nicht geboren war. \n\n8\n\nEin fiktiver Asylantrag nach § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 3 AsylVfG scheidet \nebenso aus. Allerdings wurde der Antragsteller i.S.d. § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 \nAsylVfG nach der Stellung des Asylantrags seitens der Vertreter im Bundesgebiet \ngeboren, und dies wurde seitens der zuständigen Ausländerbehörde dem \nBundesamt angezeigt. Der gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 01. \nJanuar 2005 in Kraft getretene § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte jedoch nur dann \nanwendbar sein, wenn nach dessen Inkrafttreten das Kind des Ausländers in das \nBundesgebiet einreist oder hier geboren wird.\n\n9\n\nDies folgt aus dem eindeutigen, im Präsens gehaltenen Wortlaut, wonach das \nKind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung „einreist\" oder „hier geboren \nwird\" (§ 14a Abs. 2 AsylVfG) . Die Formulierungen in Abs. 2 („Reist ... ein ... oder \nwird es hier geboren ... „) des § 14a AsylVfG sind schon vom Wortlaut her nicht auf \nsolche Sachverhalte ausgerichtet, die in der Vergangenheit liegen. Nach ihrer \nsprachlichen Fassung bezieht die Vorschrift des Abs. 2 sich nur auf Kinder, die in das \nBundesgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, und nicht auf solche, \ndie bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Der in der \nFormulierung auf die Zukunft ausgestaltete Tatbestand des § 14a Abs. 2 \nS. 1 AsylVfG erfasst nach seinem Wortsinn unter Berücksichtigung der Tatsache, \ndass die Vorschrift erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist, mithin nicht \nKinder von Ausländern, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Bundesgebiet \neingereist oder hier geboren waren. Auf solche Fälle dürfte der Anwendungsbereich \ndes § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG über seinen Wortlaut hinaus auch nicht im Wege der \nAuslegung zu erstrecken sein. Hätte der Gesetzgeber eine solche rückwirkende \nAnknüpfung an vergangene Tatbestände beabsichtigt, hätte es zumindest \nnahegelegen, eine entsprechende vergangenheitsbezogene Zeitform im Normtext zu \nverwenden. Dass der Gesetzgeber dies nicht tat, spricht auch vor dem Hintergrund, \ndass er in andere Teile des Zuwanderungsgesetzes solche Zeitformen hat einfließen \nlassen (s. z.B. § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. § 104 Abs. 3 AufenthG), gegen eine \nsolche Auslegung.\n\n10\n\nSo im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B \n272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 L \n361/05.A -; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A; VG \nHannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 -; VG Oldenburg, \nBeschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. \nAugust 2005 - 4 B 31/05 -; VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 \n- ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 15 L 1308/05.A -, Beschluss vom \n20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A -, Beschluss vom 22. Juli 2005 - 8 L 1346/05.A, \nUrteil vom 14. Oktober 2005 - 8 K 3434/05.A, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 24 L \n1241/05.A, Gerichtsbescheid vom 02. November 2005 - 15 K 4264/05.A; OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 18 B 901/05 in einem obiter dictum. \n\n11\n\nDies wird zum einen noch dadurch deutlich, dass die Obliegenheit der \nunverzüglichen Anzeige in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG („... so ist dies dem \nBundesamt unverzüglich anzuzeigen...\") für Kinder, die vor dem 01. Januar 2005 \neingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, bei einer \nAnwendung auf diese in der Vergangenheit liegenden Fälle keinen Sinn machte. \nEine unverzügliche Anzeige eines möglicherweise mehrere Jahre in der \nVergangenheit liegenden Ereignisses ist begrifflich nicht möglich. \n\n12\n\nZum anderen stellt die Altersgrenze (16 Jahre) ersichtlich auf § 12 Abs. 1 \nAsylVfG ab. Bei einer Anwendung der Regelung auf Kinder, die vor dem 01. Januar \n2005 eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, ergäbe sich \nbei anderem Verständnis aber, dass auch die Einreise eines damals noch unter \n16jährigen Kindes oder bei langem Zeitablauf auch die Geburt eines Kindes durch \ndie Eltern angezeigt werden müsste und ein Asylantrag als gestellt gilt, obwohl der \nbetreffende Ausländer mittlerweile 16 Jahre oder älter und damit gem. § 12 Abs. 1 \nAsylVfG selbst handlungsfähig ist. Da der Gesetzgeber in § 14a Abs. 2 Satz 2 und \nAbs. 3 AsylVfG davon ausgeht, dass der betreffende Ausländer von seinem \ngesetzlichen Vertreter vertreten wird, dem die Verfahrensherrschaft über den \nAsylantrag zukommt, kann sich die Regelung nicht auf asylmündige Personen \nbeziehen. Dann verbietet sich eine rückwirkende Anwendung der Regelung auf \nsolche Fälle und damit grundsätzlich auf vor dem 01. Januar 2005 geborene oder in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kinder. \n\n13\n\nAuch aus der als § 87b AsylVfG durch Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes \neingefügten Übergangsregelung ergibt sich nicht, dass eine Rückwirkung des § 14a \nAsylVfG gewollt wäre. \n\n14\n\nDass dem Gesetzgeber das Erfordernis einer eindeutigen zeitlichen \nFormulierung oder der Aufnahme einer umfassenden Übergangsvorschrift aber \nbekannt gewesen sein dürfte, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 14a \nAsylVfG bestätigt.\n\n15\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, a.a.O..\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/1-l-125-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-15/1-l-125-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274332","retrieved":"2026-07-09 02:45:53.938431+00:00"}}