{"status":"available","doknr":"OLD274364","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0214.13L1572.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"13 L 1572/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \r\naufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 2005 ausgeschriebenen \r\nJustizvollzugsamtsinspektoren-Stellen (A 9 mit Amtszulage) - Bereichsleiter/in \r\nMännerhaus - bei der Justizvollzugsanstalt E nicht mit den Beigeladenen zu \r\nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \r\nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \r\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 11. August 2005 hat \r\nErfolg.\n\n\r\n\r\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \r\nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \r\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \r\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \r\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \r\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \r\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n\r\n\r\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \r\nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit \r\nden Beigeladenen zu besetzen. Die Übertragung der Stellen auf die Beigeladenen \r\nund deren Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit \r\nAmtszulage würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser \r\nStellen endgültig vereiteln.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein \r\nBeamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \r\nhat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde \r\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \r\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \r\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in \r\nBetracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der \r\nBestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). \r\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \r\nsicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer \r\nBeförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an \r\nden Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des \r\nAntragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \r\nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \r\nmöglich erscheint.\n\n\r\n\r\n6\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \r\nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Allerdings ist in der \r\nRechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall die besondere Eignung eines \r\nMitbewerbers für das angestrebte Amt eine bessere Beurteilung des unterlegenen \r\nBewerbers ausgleichen kann.\n\n\r\n\r\n7\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. \r\nJuni 1991 - 6 B 1023/91 -, Beschluss vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -; Beschluss \r\nvom 2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -.\n\n\r\n\r\n8\n\nAuch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erweist sich die hier \r\nangegriffene Besetzungsentscheidung jedoch als fehlerhaft und erscheint eine \r\nBeförderung des Antragstellers im Verhältnis zu beiden Beigeladenen jedenfalls \r\nmöglich.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Antragsgegner hat sich bei seiner Besetzungsentscheidung vom \r\n22. September 2005, die die Besetzungsentscheidung vom 20. Juli 2005 zwar nicht \r\nim Ergebnis, aber von der Begründung her modifiziert hat, in Bezug auf den \r\nAntragsteller auf folgende Erwägungen gestützt:\n\n\r\n\r\n10\n\n„Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Anforderungskriterien fehlt es aber dem \r\nBediensteten trotz seiner mehrjährigen Erfahrung in verantwortungsvoller \r\nFührungssituation speziell an der Eignung, über das Reagieren auf Vorgaben oder \r\nSituationen hinaus potenzielle Sicherheitsrisiken vorausschauend zu analysieren, \r\ndaraus eigene Ideen zu entwickeln und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Auch \r\nbei Organisationsentwicklungsmaßnahmen, an denen er mitgewirkt hat, ließ er \r\naufgrund fehlender aktiver Beteiligung erkennen, dass seine Fähigkeit zur \r\nMitentwicklung von Veränderungen und strukturellen Lösungsvorschlägen nicht \r\nhinreichend ausgeprägt ist. In diesen Merkmalen des Anforderungsprofils \r\nunterscheidet sich der Bedienstete in seinem Ausprägungsgrad von dem \r\nAusprägungsgrad seiner o.g. Mitbewerber so deutlich, dass der Grad seiner \r\nEignung für die ausgeschriebene Stele im direkten Vergleich geringer zu bewerten \r\nist.\"\n\n\r\n\r\n11\n\nDiese Erwägungen können die angegriffene Besetzungsentscheidung nicht \r\nrechtfertigen.\n\n\r\n\r\n12\n\nIm Hinblick auf die zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und \r\ngegebenenfalls der Personalakte im Übrigen darf der Dienstherr die individuelle \r\nLeistungseinschätzung nicht auf für den Bewerber nachteilige Erkenntnisse stützen, \r\ndie von diesen inhaltlich abweichen oder zu ihnen geradezu im Widerspruch stehen, \r\nwenn er dafür nicht eine nachvollziehbare Begründung angibt.\n\n\r\n\r\n13\n\nSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2001 - 2 BS \r\n301/00 -, NVwZ-RR 2002, 56 (57); vgl. auch Hamburgisches \r\nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - Bs I 64/91 -, DÖD \r\n1993, 45 (46); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 26. Oktober 1993 \r\n- 1 TG 1585/93 -, ZBR 1994, 347 (350); ähnlich: Oberverwaltungsgericht für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986 - 1 A 852/84 -, ZBR 1986, \r\n276; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdn. 63 und 78.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie von ihm angeführten Erwägungen müssen dabei hinreichend konkret und \r\naussagekräftig sein und auf einen überprüfbaren Sachverhalt zurückgeführt \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n15\n\nHessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 ZG \r\n293/95 -, NVwZ-RR 1996, 161 (162).\n\n\r\n\r\n16\n\nDabei sind die Anforderungen an die Begründung um so strenger, je stärker die \r\nvom Dienstherrn herangezogenen Erkenntnisse von den dienstlichen Beurteilungen \r\nbzw. dem Inhalt der Personalakte abweichen und je ungünstiger sie für den \r\nBewerber sind.\n\n\r\n\r\n17\n\nSächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; ähnlich Hamburgisches \r\nOberverwaltungsgericht, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rdn. 63.\n\n\r\n\r\n18\n\nGibt der Dienstherr keine dementsprechende Begründung an, leidet die \r\nindividuelle Leistungsbewertung an einem Beurteilungsmangel. In diesem Fall ist \r\nauch die an sie anknüpfende Auswahl zwischen den Bewerbern rechtlich \r\nfehlerhaft.\n\n\r\n\r\n19\n\nDarüber hinaus muss der Dienstherr, wenn er anderweit gewonnene \r\nErkenntnisse verwertet, dem Beamten Gelegenheit geben, zu für ihn ungünstigen \r\nUmständen vorher Stellung zu nehmen, damit das für Personalakten im allgemeinen \r\n(§ 102 b Landesbeamtengesetz) und für dienstliche Beurteilungen im besonderen (§ \r\n104 Landesbeamtengesetz) bestehende Anhörungsrecht nicht unterlaufen wird.\n\n\r\n\r\n20\n\nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; Hessischer \r\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 ZG 293/95 -, NVwZ-RR \r\n1996, 161 (162).\n\n\r\n\r\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt die hier streitige Auswahlentscheidung nicht: In \r\nder Beurteilung vom 20. Juli 2005 war dem Antragsteller bescheinigt worden, er sei \r\nfür das angestrebte Beförderungsamt „besonders geeignet (an der oberen Grenze)\". \r\nHinweise auf angebliche Defizite im Hinblick auf die Fähigkeit, potenzielle \r\nSicherheitsrisiken vorausschauend zu analysieren, finden sich ebenso wenig wie \r\nHinweise auf die angeblich fehlende aktive Beteiligung an \r\nOrganisationsentwicklungsmaßnahmen und die daraus abgeleitete nicht \r\nhinreichende Ausprägung der Fähigkeit zur Mitentwicklung von Veränderungen und \r\nstrukturellen Lösungsvorschlägen. In den abschließenden Bemerkungen der \r\nBeurteilung heißt es vielmehr, unter Berücksichtigung des zur Eignungsaussage \r\nheranzuziehenden Anforderungsprofils mit den entsprechenden \r\nSchlüsselqualifikationen in den Bereichen „Sach- und Fachkompetenz\" sowie \r\n„persönliche und soziale Kompetenz\" sei festzustellen, das von dem Antragsteller die \r\nAnforderungen zu den einzelnen Kriterien im gewünschten Umfang erfüllt seien.\n\n\r\n\r\n22\n\nZu den ihm hiernach erstmals in der Besetzungsentscheidung vom \r\n22. September 2005 vorgehaltenen Defiziten ist der Antragsteller vorher nicht gehört \r\nworden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die hiernach bestehende Divergenz \r\nzwischen der Beurteilung des Antragstellers und den Kriterien für die \r\nBesetzungsentscheidung auch nicht näher erläutert. Da der Antragsteller \r\nentsprechende Defizite im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in Abrede gestellt \r\nhat, hätte es dem Antragsgegner oblegen, hierzu näher Stellung zu nehmen und ggf. \r\nauch die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertungen offenzulegen. Dies ist jedoch \r\nnicht geschehen. Auch in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Januar 2006 \r\nfinden sich insoweit keine näheren Angaben. Der pauschale Verweis auf „eigene \r\nErkenntnisse\" des Leiters der Justizvollzugsanstalt genügt nicht.\n\n\r\n\r\n23\n\nSchließlich hat der Antragsgegner mit den genannten Erwägungen auch keine \r\nbesondere Eignung der Beigeladenen dargelegt, auf Grund derer ihnen - unabhängig \r\nvon etwaigen Eignungsdefiziten des Antragstellers - der Vorzug gegenüber diesem \r\ngegeben werden könnte. Eine solche besondere Eignung, die einem \r\nLeistungsvergleich vorginge, kann sich nach der oben zitierten Rechtsprechung zwar \r\naus besonderen Fähigkeiten oder Erfahrungen der Mitbewerber ergeben. Diese \r\nmüssen aber konkret benannt werden. Der angegriffene Besetzungsvermerk verhält \r\nsich zu entsprechenden besonderen Fähigkeiten oder Erfahrungen der Beigeladenen \r\naber nicht näher. Er stützt sich allein auf angebliche Defizite des Antragstellers, ohne \r\njedoch entsprechende Feststellungen zu Gunsten der Beigeladenen zu treffen. Die \r\nAussage, in diesen Merkmalen des Anforderungsprofils unterscheide sich der \r\nAntragsteller in seinem Ausprägungsgrad von dem Ausprägungsgrad der \r\nBeigeladenen so deutlich, dass der Grad seiner Eignung für die ausgeschriebene \r\nStelle im direkten Vergleich geringer zu bewerten sei, bleibt deshalb eine bloße \r\nLeerformel.\n\n\r\n\r\n24\n\nLediglich vorsorglich wird im Hinblick auf die hiernach erforderliche neue \r\nEntscheidung über die Bewerbung des Antragstellers darauf hingewiesen, dass auch \r\ndie Heranziehung der Beurteilung vom 20. Juli 2005 als alleinige \r\nEntscheidungsgrundlage Bedenken begegnen dürfte. Aus dieser wird schon nicht \r\nhinreichend deutlich, welchen Beurteilungszeitraum sie abdecken soll. Sollte dies nur \r\ndas Jahr 2005 sein, mithin ein Zeitraum von lediglich gut sechs Monaten, erscheint \r\nes durchaus zweifelhaft, ob ein derart kurzer Beurteilungszeitraum jedenfalls ohne \r\nRückgriff auf vorangegangene Beurteilungen eine hinreichende Grundlage für eine \r\nBeförderungsentscheidung bilden kann.\n\n\r\n\r\n25\n\nSchließlich ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die \r\nAbweichung einer Beurteilungsnote von der Note in einer vorangegangenen \r\nBeurteilung nicht grundsätzlich besonderer Begründung bedarf.\n\n\r\n\r\n26\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 K 2270/04 -\r\n.\n\n\r\n\r\n27\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsgegner insoweit darauf \r\nverwiesen hat, dass der Absenkung der Note keine Verschlechterung der Leistung \r\ndes Antragstellers zu Grunde lag, sondern eine - mit dem Wechsel des Beurteilers \r\nverbundene - Änderung des Beurteilungsmaßstabs. Insoweit liegt mithin sogar eine \r\nBegründung der Notenabsenkung vor.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \r\nBeigeladenen in der Sache unterlegen sind und zudem keine Anträge gestellt, sich \r\nselbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), \r\nentspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst \r\ntragen.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \r\nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die \r\nAnzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen \r\nim selben Auswahlverfahren vergeben werden,\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse \r\nvom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 - und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -\r\n.????\r\n???????\r\n???Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \r\nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-14/13-l-1572-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-14/13-l-1572-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274364","retrieved":"2026-07-09 02:45:56.446446+00:00"}}