{"status":"available","doknr":"OLD274387","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0213.9L209.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"9 L 209/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. \nJanu- \nar 2006 gegen die der Beigeladenen erteilte \nTeilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 19. Januar 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO \nstatthaft, weil eine Teilbaugenehmigung nach §§ 76 Abs. 1, 75 BauO NRW eine \nbauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212a Abs. 1 BauGB darstellt, gegen die \nWiderspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58, \n150.\n\n7\n\nDa die Beigeladene den der Baugenehmigung vom 23. November 2005 \nzugrunde liegenden Bauantrag vom 6. Juni 2005 zurückgenommen hat, geht das \nGericht jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, \ndass diese unwirksam geworden ist.\n\n8\n\nZum Streitstand der Rechtsfolgen einer Antragsrücknahme im \nVerwaltungsverfahren vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. \nAuflage (2005), § 22 Rn. 71 ff..\n\n9\n\nDamit hat sich der sie betreffende Beschluss der Kammer im Verfahren gleichen \nRubrums 9 L 2317/05 erledigt. Die Beteiligten waren seit der Rücknahme des \nBaugesuchs nicht mehr an den Beschluss der Kammer gebunden, insbesondere war \nder Antragsgegner nicht darauf beschränkt, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die \nAbänderung des Beschlusses zu beantragen.\n\n10\n\nVgl. zur Erledigung des anhängigen Rechtsstreits durch Verzicht auf eine \nerteilte Baugenehmigung OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B \n1590/05 -.\n\n11\n\nDass der Antragsgegner und die Beigeladene die verfahrensrechtlichen und \ngenehmigungstechnischen Möglichkeiten nutzen, die Bauordnung NRW und \nVerwaltungsgerichtsordnung bieten, führt entgegen der Meinung des Antragstellers \nnicht dazu, dass die vorangegangene Eilentscheidung der Kammer unzulässig \n„unterlaufen\" wird.\n\n12\n\nUnabhängig davon hat die Beigeladene bei verständiger Auslegung ihres \nSchreibens vom 17. Januar 2006 (Bauantragsakte Bl. 1) ein anderes, neues \nBauvorhaben beantragt. Nach dem Bauantrag vom 17. Januar 2006 sollen die \nGebäude der Saunaanlage selbst zwar unverändert bleiben, aber die Stellplätze, die \ndem antragstellerischen Grundstück zugewandt sind, sollen nunmehr überdacht \nwerden. Da es sich um eine mehr als unwesentliche Änderung jedenfalls hinsichtlich \nder zu erwartenden Immissionen handelt, unterscheidet sich das Bauvorhaben von \ndem, das Gegenstand des Antrags vom 6. Juni 2005 war. In der Erteilung der \nTeilbaugenehmigung ist daher keine unzulässige Umgehung (wiederholende \nVerfügung bzgl. eines Regelungsausschnitts aus der bereits erteilten \nBaugenehmigung, die zunächst nicht vollzogen werden durfte) der gerichtlichen \nEntscheidung vom 9. Januar 2006 zu erblicken. Die Saunaanlage mit überdachten \nStellplätzen stellt im Rechtssinne ein anderes Bauvorhaben dar („aliud\") als die \nSaunaanlage ohne überdachte Stellplätze. Über dieses andere Bauvorhaben kann \nder Antragsgegner neu befinden und es ist bisher hierüber gerichtlich noch nicht \nentschieden worden.\n\n13\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n14\n\nBei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder sofort vollziehbaren Teilbaugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das \nInteresse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Teilbaugenehmigung \nnicht. Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, wenn sie nach der hier allein \ngebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nbeurteilt werden können. Hiernach überwiegt das Interesse des Antragstellers nicht, \nweil vieles dafür spricht, dass die angegriffene Teilbaugenehmigung seine \nNachbarrechte nicht verletzt. Da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die \nTeilbaugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, die vom \nAntragsgegner bei ihrer Erteilung zu prüfen waren, fällt die gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n15\n\nEine Teilbaugenehmigung gestattet nach § 76 Abs. 1 Satz 1 den Beginn der \nBauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor der Erteilung der \nBaugenehmigung. Neben diesem gestattenden Teil enthält die Teilbaugenehmigung \nnach einhelliger Auffassung auch einen feststellenden Ausspruch, der über die \nFeststellung der Zulässigkeit der erlaubten Teilbauarbeiten hinaus auch eine \nAussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beinhaltet.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150; \nOVG NRW, Urteil vom 24. August 1979 - XI A 611/79 -, BRS 35 Nr. 105; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 ZS 01.1874 -, BayVBl 2002, \n765; OVG Bbg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 B 137/96 -, BRS 59 Nr. 156; \nHessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 4 TG 1337/95 -, BRS 58 \nNr. 192; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Loseblatt (Oktober 2005), § 76 Rn 13 mit weiteren Nachweisen. \n\n17\n\nDie Genehmigung für einen Teil des Vorhabens setzt zwangsläufig voraus, dass \nhierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des gesamten Projektes \nmitgeprüft werden muss, denn die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre \nsinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben \nals solches nicht genehmigungsfähig wäre. Der Prüfungsumfang bei der \nTeilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen \n\"positiven Gesamturteils\" ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten \nTeilbaumaßnahmen. Bei einer Teilbaugenehmigung für Rohbauarbeiten auch ohne \nZuwegung - wie sie hier vorliegt - wird regelmäßig mindestens darüber \nmitentschieden, ob das Gesamtvorhaben mit dem Planungsrecht vereinbar ist, \ninsbesondere dem Nachbarschutz genügt.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1992 - 11 B 1432/92 -, Beschluss vom \n3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150 zur Baugrube; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 76 Rn 14. \n\n19\n\nDer gerichtliche Prüfungsumfang in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gegen eine Teilbaugenehmigung ist beschränkt. Wie in allen \nNachbarrechtsstreitigkeiten prüft das Gericht die angegriffene Genehmigung nicht \nauf ihre objektive Rechtmäßigkeit, sondern nur daraufhin, ob sie die Rechte des \nNachbarn verletzt. Inwieweit das Gericht nicht nur den konkret teilgenehmigten \nBauteil oder Bauabschnitt betrachtet, sondern weitergehend auch das Bauvorhaben \nin seiner endgültigen, aber noch nicht genehmigten Gestalt einbezieht, bedarf im \nvorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Dies gilt auch für die \nFrage, ob der um Rechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung nachsuchende \nNachbar auf Einwendungen beschränkt ist, die sich gegen Vorhabenteile richten, die \nvon der Gestattungswirkung der Teilbaugenehmigung erfasst werden. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B 1590/05 - BA Bl. 4; \nHessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - 4 TG 1337/95 -, BRS 58 \nNr. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, BRS 58 Nr. 150; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 ZS \n01.1874 -, BauR 2001, 1957.\n\n21\n\nDenn selbst bei Annahme eines weitgehenden gerichtlichen Prüfungsumfangs ist \nnicht feststellbar, dass die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung für die \nRohbauarbeiten voraussichtlich gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch \ndem Schutz des Antragstellers dienen sollen. Ein Verstoß der Saunaanlage gegen \ndie Festsetzungen des speziell für sie geschaffenen Vorhaben- und \nErschließungsplans Nr. V 000 - S1, Saunaanlage im Südpark - ist weder gerügt noch \noffensichtlich. Die vom Antragsteller angeregte Verschiebung der Gebäude um \n200 m nach Westen hat im Bebauungsplan keinen Niederschlag gefunden. \nHinsichtlich der Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen erscheint ein \nObsiegen des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren gegen die \nTeilbaugenehmigung als überwiegend wahrscheinlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des \nallgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gegenüber der \nNachbarschaft.\n\n22\n\nAus der Antragsschrift, dem Widerspruch und dem Vortrag im vorangegangenen \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird deutlich, dass der Antragsteller die \nVerletzung seiner nachbarlichen Rechte durch unzureichenden Schallschutz rügt. \nDer Antragsteller bemängelt die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme wegen unzureichenden Schutzes vor Lärmimmissionen. Dabei \nbezieht er sich insbesondere auf Emissionen, die von den Stellplätzen, Kühlräumen \nund den Lüftungsanlagen ausgehen werden. Aus dem Widerspruch des \nAntragstellers gehen weitere Einzelheiten nicht hervor. Die Einwände entsprechen \nweitgehend denen im vorangegangenen Verfahren 9 L 2317/05, wobei der \nAntragsteller dort im Wesentlichen die Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung \nhinsichtlich der Lärmschutzanforderungen zum Gegenstand seines Antrags gemacht \nhatte. Auf die Prüfung der Gesamtheit dieser Einwände ist die Kammer im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt, weil andere \nRechtsverstöße nicht offensichtlich sind und sich nicht aufdrängen.\n\n23\n\nSoweit die Teilbaugenehmigung Baumaßnahmen bzw. Gebäudeteile gestattet, \nkönnen unzumutbare Lärmimmissionen, wie sie der Antragsteller moniert, nicht auf \nsein Grundstück einwirken. Die Zufahrt zu der Saunaanlage und die Stellplätze sind \nnoch nicht zugelassen, so dass Lärmeinwirkungen hiervon derzeit nicht ausgehen \nkönnen. Dasselbe gilt für die haustechnischen Anlagen (Kühl- und Lüftungsanlagen), \ndie ebenfalls noch nicht eingebaut werden dürfen. \n\n24\n\nDas Bauvorhaben als solches erweist sich bei summarischer Betrachtung aber \nauch mit Blick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere bezogen auf \nPflicht zur Rücksichtnahme wegen ausgelöster Lärmemissionen gegenüber der \nbenachbarten Bebauung (§ 15 BauNVO), als grundsätzlich genehmigungsfähig. \n\n25\n\nInsbesondere lässt sich derzeit im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen \neine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens an sich gegenüber dem Antragsteller \nnicht hinreichend sicher feststellen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von \nImmissionen für den Immissionsbetroffenen kann auf die einschlägigen Regelungen \ndes Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Eine Anlage, deren \nImmissionen sich in den Grenzen dessen hält, was der Nachbarschaft nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz zumutbar ist, verhält sich nicht rücksichtslos. Die \nVorschriften dieses Gesetzes enthalten, soweit sie die Nachbarschaft vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG schützen, eine \nspezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Es gibt kein \nbaurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von \nUmwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten \nwürde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Dieses Gesetz hat \nvielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und \ndamit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht \nallgemein bestimmt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 10 B 2123/05 - BA Bl. 4; \nBVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206.\n\n27\n\nImmissionsschutzrecht und Baurecht stehen allerdings in einer Wechselwirkung \nzu- einander. Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die \ngebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit \nWirkung für das Baurecht, andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines \nGebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, \nBRS 54 Nr. 56. \n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze, sind die zu erwartenden Emissionen der \nSaunaanlage nicht von vornherein und per se unzumutbar bzw. unfähig, durch \nAuflagen zur Baugenehmigung so abgemildert zu werden, dass die Nachbarschaft \nlediglich zumutbar betroffen wird.\n\n30\n\nAus den schalltechnischen Untersuchungen des Ingenierbüros Q GmbH vom 8. \nNovember 2005 und vom 3. August 2005, welche die Beigeladene zum Gegenstand \ndes Bauantrags vom 17. Januar 2006 gemacht hat, geht nachvollziehbar hervor, \ndass das Vorhaben die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen grundsätzlich \neinhalten kann, selbst wenn die Stellplätze nicht überdacht sind. Das Gutachten hat \nsich bezüglich der Zumutbarkeit zutreffend an den immissionsschutzrechtlichen \nGrenzwerten, insbesondere an der TA-Lärm orientiert.\n\n31\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Lärmprognose nur darauf zu \nprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln \nunter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. \nZu überprüfen ist insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die \nzutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob \ndas Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit \njeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem \nangemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden \nsollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese \nWeise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl \n1998, 1188.\n\n33\n\nDieser Maßstab ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine \nTeilbaugenehmigung, die ein immissionsträchtiges Verhalten noch gar nicht erlaubt, \nsondern nur eine grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens voraussetzt, nochmals \ngroßzügiger anzulegen als in einem Hauptsacheverfahren gegen eine \nBaugenehmigung.\n\n34\n\nBei Anlegung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe ist die angesprochene \nLärm- prognose hinreichend plausibel und damit geeignet, die vorhabenbedingten \nImmissionen, die auf die nähere Umgebung der Saunaanlage und damit auch auf \ndas Grundstück des Antragsstellers einwirken werden, abzuschätzen. Die \nÜberdachung der Stellplätze, die bereits beantragt aber noch nicht in das Gutachten \neinbezogen ist, sowie die naheliegende Vorbelastung der Nachbarschaft durch die \nsonstige und vorherige Nutzung, stützen die Annahme der Zumutbarkeit des \nBauvorhabens eher als sie in Zweifel zu ziehen. \n\n35\n\nDie Plausibilität der gutachterlichen Feststellungen und Prognosen hat der \nVortrag des Antragstellers nicht substanziell in Frage stellen können. Die pauschale \nRüge, das Vorhaben der Saunaanlage verursache zu viel Lärm, ist angesichts der in \ndie Einzelheiten gehenden ingenieurmäßigen Untersuchung jedenfalls im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes weder geeignet, das Gericht zu weitergehenden \nErmittlungen zu veranlassen noch eine prinzipielle Unvereinbarkeit des Vorhabens \nmit nachbarlichen Rechten als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Da \nSchallemissionen sowohl durch baulichen Maßnahmen (Einhausung, Überdachung, \nschallschluckender Bodenbelag, Bepflanzungen, Lärmschutzwände usw.) als auch \ndurch lärmreduzierende Gestaltung betrieblicher Abläufe bis hin zu einer \nEinschränkung der Betriebszeiten gemindert werden können, lässt sich aus dem \nVortrag des Antragstellers nichts dafür herleiten, dass das Bauvorhaben \ngrundsätzlich wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich \nunzulässig und damit nicht genehmigungsfähig sei. Mehr als die Feststellung, dass \nein Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig ist, kann in einem \nVerfahren über die Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung, die lediglich bis zur \nFertigstellung des Rohbaus reicht und die wegemäßige Erschließung sowie \nStellplätze ausschließt, nicht verlangt werden. Die im vorangegangenen \nEilrechtsschutzverfahren erhobenen Einwände wegen mangelnder Bestimmtheit sind \nim hiesigen Verfahren mangels entsprechender Regelungen der \nTeilbaugenehmigung gegenstandslos.\n\n36\n\nDer Antragsteller stellt zu Recht fest, dass der Bauantrag durch die Beigeladene \nbisher unvollständig gestellt worden ist. Eine Immissionsprognose, welche die \ngeänderte Planung berücksichtigt, ist bislang nicht vorgelegt worden. Hieraus lässt \nsich eine wahrscheinliche Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers aber \nnicht ableiten. \n\n37\n\nDie Unvollständigkeit des Bauantrags an sich kann von einem Nachbarn ohnehin \nnur insoweit mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, als der Antrag hinsichtlich \nnachbarschützender Vorschriften unvollständig ist. Denn es findet im \nDrittanfechtungsverfahren keine objektive Richtigkeitskontrolle statt, sondern nur eine \nÜberprüfung auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. \n\n38\n\nIm summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich eine \nwahrscheinliche Rechtsverletzung des Antragstellers durch die nicht an die \nUmplanung angepasste Immissionsprognose nicht feststellen. Der Antragsteller kann \nsich zwar auf die unvollständige Prognose berufen, weil sie wesentlich für die Frage \nder Rücksichtnahme im Hinblick auf den vom Bauvorhaben verursachten Lärm ist. \nDies verhilft seinem Antrag aber nicht zum Erfolg. Die zu erwartenden \nLärmimmissionen sind nicht unbeachtet geblieben, sondern gutachterlich bereits bei \nder Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans, der ausschließlich das \nBauvorhaben der Beigeladenen zum Gegenstand hat, umfangreich geprüft worden. \nAußerdem hat die Beigeladene ein Lärmgutachten zu dem vorherigen Bauvorhaben, \ndas keine Überdachung der Stellplätze vorsah, vorgelegt, das die voraussichtliche \nEinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte bestätigt, ohne dass der \nAntragsteller dem etwas Substanzielles entgegengehalten hätte. Vielmehr ist die \nVorbelastung des antragstellerischen Grundstücks noch gar nicht berücksichtigt \nworden.\n\n39\n\nDer gestellte Bauantrag mag angesichts dieser Mängel derzeit noch nicht \n(positiv) genehmigungsfähig sein. Auf die konkreten Einzelheiten der \nImmissionsprognose und die ggfs. der Baugenehmigung beizufügenden \nNebenbestimmungen kommt es im Verfahren über die erteilte Teilbaugenehmigung \naber auch nicht an, wenn - wie hier - die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit nicht \nin Frage steht. Ohne dass das Gericht an die Verwaltungsvorschriften zur \nBauordnung NRW gebunden wäre, genügen die eingereichten Bauvorlagen deren \nAnforderungen (VV BauO NW 76.1), da sie eine Prüfung der (bloß) grundsätzlichen \nGenehmigungsfähigkeit zulassen. Nichts anderes als Bauvorlagen in dem Umfang, \nwelche die Prüfung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens \nerlauben, verlangt auch die vom Antragsteller angegebene Kommentarliteratur,\n\n40\n\nGaedtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. \n(2003), § 76 Rn. 2.\n\n41\n\nSoweit ersichtlich, wird allerdings nirgends verlangt, dass der Bauantrag bereits \nso beschaffen sein müsse, dass er vollständig genehmigungsfähig ist. Würde \nsolches vorausgesetzt, verlöre die gesetzlich vorgesehene Teilbaugenehmigung \nihren Sinn.\n\n42\n\nOb das Bauvorhaben nicht nur prinzipiell, sondern auch im Einzelnen mit dem \nRücksichtnahmegebot vereinbar ist, muss in weiteren Verfahren, insbesondere im \n(endgültigen) Baugenehmigungsverfahren entschieden werden. Auch in diesem \nstehen dem Antragsteller eigenständige Rechtsbehelfe zu. Die Beigeladene trägt \ninsofern als Bauherrin das Risiko, dass die Baugenehmigung aus Gründen des \nLärmschutzes so ausgestaltet wird, dass ihr Vorhaben sich wirtschaftlich nicht mehr \nträgt und sich die Investitionen, die sie aufgrund der Teilbaugenehmigung getätigt \nhat, als sinnlos erweisen.\n\n43\n\nMit der vorliegenden Entscheidung setzt die Kammer sich nicht in Widerspruch \nzu ihrem Beschluss vom 9. Januar 2006. In jenem Verfahren hatte die Kammer \nlediglich vorläufig festgestellt, dass die erteilte endgültige Baugenehmigung im \nHinblick auf den Lärmschutz zu unbestimmt war. Die Kammer hatte aber nicht \nentschieden, dass das Vorhaben der Beigeladenen (selbst in der damaligen Form \nohne überdachte Stellplätze) wahrscheinlich wegen der mit ihm verbundenen \nLärmentwicklung unzulässig sei. Vielmehr bestand für die Kammer kein Anlass, dem \nLärmschutz über die (vorwiegend bescheidungstechnische) Frage der Bestimmtheit \nder diesbezüglichen Auflagen hinaus weiter nachzugehen. Da die \nNebenbestimmungen zum Lärmschutz zu unbestimmt waren, hatte die Kammer die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs allein deswegen anzuordnen.\n\n44\n\nSelbst wenn man die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren gegen die \nTeilbaugenehmigung als offen ansehen will, überwiegt das Interesse der \nBeigeladenen, die Teilbaugenehmigung zunächst weiter ausnutzen zu können. Denn \nda der Rohbau ohne die verkehrliche Erschließung und ohne Haustechnik nicht \nbenutzt werden kann, werden noch keine subjektiv-öffentlichen Rechte des \nAntragstellers in Bezug auf Lärmschutz verletzt. Sollte sich im \nBaugenehmigungsverfahren herausstellen, dass die notwendigen \nLärmschutzauflagen einen wirtschaftlichen Betrieb nicht zulassen und die \nInvestitionen nutzlos waren, beträfe dies nur die Beigeladene, aber nicht den \nAntragsteller. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem \nAntragsteller aufzuerlegen, weil sie einen Abweisungsantrag gestellt hat und damit \nein Kostenrisiko eingegangen ist.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der \nStreitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro \nzu bemessen. Angesichts der von dem Antragsteller geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert \nvon 10.000,-- Euro anzusetzen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich \ndieser entsprechend dem Charakter des Verfahrens auf die Hälfte.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-13/9-l-209-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-13/9-l-209-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274387","retrieved":"2026-07-09 02:45:58.206524+00:00"}}