{"status":"available","doknr":"OLD274388","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0213.20L120.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-13","aktenzeichen":"20 L 120/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers und einer eventuell nachfolgenden\nAnfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin\nvom 12. Januar 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig aber unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung\neines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige\nVollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich des\nWiderrufsbescheids vom 12. Januar 2006 - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1\nNr. 4 VwGO angeordnet hat.\n\n6\n\nDie Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten\nInteresses eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines\nRechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen\nVollziehbarkeit ab. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten\nRechtsbehelfs zu berücksichtigen. Danach ist dem Antrag dann stattzugeben, wenn\nsich der zu Grunde liegende Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich\nals rechtswidrig erweisen wird, weil an der sofortigen Vollziehung eines\nrechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann oder bei\noffenen Erfolgsaussichten das Interesse am Vollzugsaufschub überwiegt. Formale\nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber\nhinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine\nschriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben ist.\n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die formale\nVoraussetzung des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist erfüllt. Die Antragsgegnerin hat\nausführlich und bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, weshalb sie umgehende\nMaßnahmen gegen den Antragsteller für erforderlich hält. So hat sie im Einzelnen\ndargelegt, warum es nach ihrer Auffassung nicht vertretbar ist, dass der Antragsteller\nseine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zunächst bis\nzur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren weiter ausübt und\nsie hat ebenso dargelegt, warum ihrer Einschätzung nach die mit dem Sofortvollzug\nverbundenen wirtschaftlichen Einbußen geringer zu bewerten sind. Ob diese Gründe\ndie vorgenommene Interessenabwägung rechtfertigen, ist für die Frage der formalen\nRechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ohne Belang.\n\n8\n\nDie Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Der\nangegriffene Widerrufsbescheid vom 12. Januar 2006 erweist sich bei der im\nvorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung\nnach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Rechtsstandes zunächst nicht als\noffensichtlich rechtswidrig, vielmehr sprechen gewichtige Anhaltspunkte für seine\nRechtmäßigkeit. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung auf § 49 Abs. 2 Nr. 3\nVwVfG NRW i.V.m. § 23 ihrer Sachverständigenordnung (SVO IK-Bau NRW) vom\n10. Januar 1996. Danach darf die öffentliche Bestellung u.a widerrufen werden, wenn\ndie Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die\nBestellung zu versagen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SVO IK-Bau NRW) und wenn ohne den\nWiderruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Gemäß § 36 Abs. 1 GewO dürfen\nPersonen öffentlich als Sachverständige u.a. nur dann bestellt werden, wenn keine\nBedenken gegen ihre Eignung bestehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 3 SVO IK-Bau\nNRW. Mit dem Erfordernis der persönlichen Eignung soll über die fachliche\nKompetenz hinaus sonst sichergestellt werden, dass der Sachverständige seiner\nhohen Verantwortung gerecht wird, und die umfasst daher auch die gewissenhafte\nErstattung der Gutachten. Dies ergibt sich auch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO,\nwonach sich der Eid des öffentlich bestellten Sachverständigen auch auf die\ngewissenhafte Erstattung seiner Gutachten erstreckt. Es liegen aber erhebliche,\nnachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor, die geeignet sind, Bedenken\ndagegen zu begründen, dass der Antragsteller die notwendige Gewissenhaftigkeit\nund damit persönliche Eignung besitzt. \n\n9\n\nDer Antragsteller, der mit Bescheid vom 07. Juni 2004 mit Auflagen und einer\nzeitlichen Befristung von (nur) zwei Jahren öffentlich zum Sachverständigen bestellt\nwurde, legte den Auflagen entsprechend eine Objektliste vor. Hieraus wurden\nstichprobenartig drei Gutachten ausgewählt und von dem Mitglied des\nFachgremiums der Antragstellerin, Sachgebiet: \"Bewertung von bebauten und\nunbebauten Grundstücken\" ,Herr U, unter dem 06. April 2005 beurteilt.\n\n10\n\nDabei wurden zahlreiche Fehler festgestellt und in der 9-seitigen Stellungnahme\nhierzu im Einzelnen aufgeführt und erläutert. Hinsichtlich der Formalia wird\nfestgestellt, dass nachlässig gearbeitet wurde, hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und\nder Erläuterung der Bewertungsgrundlagen wird ein hohes Maß an Nachlässigkeit\nund Unwissen attestiert. Zur Begrifflichkeit wird festgestellt, dass die vom\nAntragsteller verwendeten Begriffe auf ein deutliches Unwissen oder einen\ngravierenden Mangel an Präzision hinweisen. Die Recherche der\nBewertungsunterlagen wird als völlig unzureichend und geradezu als grob fahrlässig\neingestuft. Hinsichtlich der verwendeten Bewertungsmethodik werden im Detail\numfangreiche Mängel festgestellt, die sowohl die Anwendung der Methoden\nbetreffen als auch die ihnen zugrunde liegenden Daten. \n\n11\n\nZusammenfassend kommt Herr U zu dem Ergebnis:\n\n12\n\n\"Die Gutachten sind auf eine sehr oberflächliche Art und Weise erstellt und\nlassen keinesfalls eine besondere Sachkunde oder auch nur einen Ansatz\nsorgsamen Arbeitens erkennen.\n\n13\n\nIn den Gutachten reihen sich zahlreiche\n\n14\n\n- Unkorrektheiten (z.B. Indexdarstellungen)\n\n15\n\n- Recherchemängel (z.B. Planungsrecht)\n\n16\n\n- Begriffsmängel (z.B. Umbauter Raum vs. Brutto-Rauminhalt)\n\n17\n\n- Methodische Mängel (z.B. Bodenwertableitung, Verkehrswertableitung)\n\n18\n\nsowie\n\n19\n\n- Fehler (u.a. Planungsrecht, Richtwerte, Flächen bzw.\nMassenangaben,\n\n20\n\nfalsche Angaben zu Abt. II)\n\n21\n\naneinander, die die Verwertbarkeit der Gutachten nachhaltig in Frage\nstellen.\"\n\n22\n\nAnhaltspunkte für einen Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Herrn U oder\nseiner Unvoreingenommenheit sind weder ersichtlich noch konkret dargetan.\nDarüber hinaus hat sich die Sachverständigenkommission der Antragsgegnerin in\nihrer Sitzung vom 15. Februar 2005, der dem darüber gefertigten Ergebnisprotokoll\nzufolge die wesentlichen Unterlagen vorgelegen haben, mit der Angelegenheit\nbefasst und die Beschlussempfehlung, die öffentliche Bestellung zu widerrufen,\nausgesprochen. Die festgestellten Mängel werden vom Antragsteller in seiner\nStellungnahme vom 12. Oktober 2005 auch größtenteils eingeräumt und es wird\nBesserung gelobt. Das in den geprüften Gutachten jedenfalls zum Ausdruck\ngekommene Maß an Nachlässigkeit wird durch weitere Umstände erhärtet. So wurde\nausweislich der darüber gefertigten Niederschrift in Anwesenheit des Antragstellers\nbereits in der Sitzung des Fachgremiums für die Beurteilung der besonderen\nFachkunde im Sachgebiet \"Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken\nder Antragsgegnerin vom 28. April 2004 auf Defizite in den damals eingereichten\nUnterlagen eingegangen. Dabei ist auch vermerkt, dass sich der Antragsteller der\nmethodischen Mängel bewusst sei. Es kann in diesem Zusammenhang letztlich offen\nbleiben, in welchem Umfang dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner\nBestellung die Defizite seiner damaligen Gutachten dargelegt wurden. Vor dem\nHintergrund, dass er entgegen der üblichen Praxis mit einer Befristung der\nBestellung auf zunächst nur zwei Jahre und unter weiteren Auflagen bestellt worden\nist, können ihm diese kaum verborgen geblieben sein. Die Pflicht zur unbedingt\nsorgfältigen Erstattung von Gutachten musste ihm ohnehin klar sein. Vor diesem\nHintergrund wiegen die neuerlich zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders\nschwer und die Versicherung des Antragstellers, er werde die Rügen künftig\nbeachten - was ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist - ändert nichts an den\nZweifeln daran, dass er künftig die erforderliche Sorgfalt bei der Erstellung seiner\nGutachten walten lasse. Der Einwand des Antragstellers, trotz der weitestgehend\neingeräumten Mängel seien die geprüften Gutachten im Ergebnis richtig gewesen\nund ein Schaden durch die Gutachten nicht belegt, spricht zudem eher für eine\ngewisse Uneinsichtigkeit, denn angesichts der in Rede stehenden Mängel, ist das\nrichtige Ergebnis - worauf die Antragsgegnerin zu recht hinweist, nicht gewährleistet.\nAuch sein Hinweis darauf, dass ein viertes von ihm vorgelegtes Gutachten nicht\nbeachtet worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn dieses\nGutachten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ändert das nichts an den\nvorstehend geschilderten Umständen. Ohnehin ist nicht die Rede davon, dass alle\nGutachten des Antragstellers der notwendigen Sorgfalt entbehrten. Entscheidend ist\nvielmehr, dass Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass er seine Gutachten stets mit\nder gebotenen Sorgfalt erstellt.\n\n23\n\nZuletzt werden die aufgezeigten Gründe für die Zweifel an der erforderlichen\nSorgfalt des Antragstellers auch bestärkt durch den Umgang mit seiner Visitenkarte,\nseinem Briefbogen und seiner Homepage im Internet. Diese waren bis zur Rüge\ndurch den Antragsteller durchweg so gestaltet, dass nicht hinreichend deutlich\nunterschieden wurde, zwischen dem Sachgebiet, für das der Antragsteller öffentlich\nbestellt und vereidigt worden ist, und seinem übrigen Tätigkeitsfeld. Auch wenn eine\nbewusste Täuschung nicht angenommen wird, musste es dem Antragsteller ohne\nweiteres klar sein, dass diese Gestaltung bei Dritten leicht den Eindruck erwecken\nkonnte, er sei auch für sein übriges Tätigkeitsfeld öffentlich bestellt und vereidigt\nworden. Wenn er aber seine Augen, vor dem was sich ihm aufdrängen musste,\nverschloss, spricht dies jedenfalls auch für ein erhebliches Maß an Nachlässigkeit.\nDabei ist letztlich auch nicht entscheidend, wie und wann nach dem Hinweis auf die\nunzulässige Gestaltung eine \"alte\" Visitenkarte noch in den Umlauf gelangt ist,\nsondern allenfalls, dass dies der Fall war.\n\n24\n\nAngesichts der vorstehend aufgezeigten Zweifel an der persönlichen Eignung\ndes Antragstellers erweist sich der Widerruf der Bestellung auch allein im Hinblick auf\ndie Ausführungen des Antragstellers dazu, dass die notwendige Sachkunde bei\nseiner Bestellung zweifelsfrei festgestellt worden und auch nachträglich nicht in\nZweifel zu ziehen sei und dass auch schwere Pflichtverstöße nicht festzustellen\nseien, bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr\nsprechen auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens, welches sich weitgehend\nmit der Sachkunde des Antragstellers befasst, überwiegende Gesichtspunkte für die\nRechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Antragsgegner stellt jedenfalls\nentscheidend auch auf die mangelnde Eignung ab und lässt die Frage, ob die\nfestgestellten Defizite in den auflagengemäß eingereichten Gutachten auf fehlender\nSachkunde beruhen oder ob von dieser aus Nachlässigkeit kein Gebrauch gemacht\nwurde letztlich offen (vgl. Seite 7 des Bescheides, Ziffer 3. vorletzter Absatz). \n\n25\n\nBei dieser Sachlage überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen\nVollziehung das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung\nseines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung. Der öffentlich bestellte und\nvereidigte Sachverständige genießt in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen\nhinsichtlich seiner Fachkompetenz und persönlichen Eignung, die seinen Gutachten\neine besondere Aussage- und Beweiskraft verleihen. Zur persönlichen Eignung\ngehört auch die gehörige Sorgfalt bei der Erstellung der Gutachten. Diese ist aber -\nwie aufgezeigt - vom Antragsteller in einer Weise nicht beachtet worden, die geeignet\nist, das Ansehen und die besondere Stellung des öffentlich bestellten und vereidigten\nSachverständigen zu beschädigen und - was auf der Hand liegt - im Einzelfall auch\nzu falschen Ergebnissen und auch wirtschaftlichem Schaden führen kann. Wenn\nletzteres bislang noch nicht nachgewiesen ist, spricht das nicht dagegen.\n\n26\n\nDemgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers geringer. Zwar hat er\nsicher ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse daran, seine Tätigkeit als öffentlich\nbestellter und vereidigter Sachverständiger bis zur endgültigen Klärung zunächst\nfortsetzen zu können. Dieses Interesse muss gegenüber dem vorgenannten\nöffentlichen Interesse letztlich aber zurücktreten, weil konkret gar nicht belegt ist, in\nwelchem Umfang er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit\nals öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wirklich angewiesen ist,\noder ob er diese nicht auch durch die ihm weiterhin mögliche und von ihm ja auch\nnoch ausgeübte freie Sachverständigentätigkeit und eventuell auch sonstige\nIngenieurleistungen sichern kann. Auch der Umstand, dass die Bestellung erst unter\ndem 08. Juni 2004 erfolgt ist - also noch keine zwei Jahre währt - und ohnehin bis\nzum 07. Juni 2006 befristet ist, wobei eine Verlängerung der Bestellung jedenfalls\nnicht als gesichert angesehen werden kann, spricht dagegen, dieser Bestellung eine\nderart überragende Bedeutung für die wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers\nbeizumessen, dass ohne sie die wirtschaftliche Existenz insgesamt gefährdet wäre.\nDer Antragsteller hat darüber hinaus auch kein besonders schützenswertes Interesse\ndaran, durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs die Möglichkeit zu\nerhalten, die durch die im wesentlichen eingeräumten Mängel aufgetretenen Zweifel\nan seiner Eignung nun durch weitere Tätigkeit wieder ausräumen zu können. Dies\nwiderspräche schon der klaren gesetzlichen Regel, wonach nur derjenige zum\nSachverständigen öffentlich bestellt werden kann, gegen dessen Eignung keine\nBedenken bestehen. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG\nvom 05.05.2004 erfolgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bezifferung des\nwirtschaftlichen Interesses des Antragstellers und mit Blick auf die Vorläufigkeit des\nRechtsschutzverfahrens ist hier der Regelwert in Ansatz zu bringen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-13/20-l-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-13/20-l-120-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274388","retrieved":"2026-07-09 02:45:58.289239+00:00"}}