{"status":"available","doknr":"OLD274425","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0210.2K4415.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"2 K 4415/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin im Schuldienst \r\ndes beklagten Landes. Sie unterrichtet am Berufsbildungszentrum H (Berufskolleg) \r\nmit voller Stundenzahl. Unter dem 17.01.2002 teilte sie der Bezirksregierung E1 \r\n(Bezirksregierung) mit, dass sie beabsichtige, von der Möglichkeit der Altersteilzeit \r\nab 59 Jahren Gebrauch zu machen, und insoweit auf die ihr nach Vollendung des 55. \r\nLebensjahres zustehende Altersermäßigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 5 \r\nSchFG verzichte. Mit Schreiben vom 31.01.2002 bat daraufhin die Bezirksregierung \r\ndie Klägerin, die Altersteilzeit bis zum 1. Februar des Jahres, in dem sie beginnen \r\nsoll, zu beantragen. Der Verzicht auf eine (1/1) Ermäßigungsstunde wurde ab dem \r\n01.08.2002 umgesetzt.\n\n\r\n\r\n3\n\nUnter dem 15.06.2005 beantragte die Klägerin Teilzeitbeschäftigung in Form von \r\nAltersteilzeit gemäß § 78 d LBG in der Zeit „vom 31.01.2006 bis 31.01.2012\". Die \r\nForm der Altersteilzeit (Blockmodell oder Teilzeitmodell) wurde im Antragsformular \r\nnicht angekreuzt. Die Schulleitung erklärte ihr Einverständnis. Die Bezirksregierung \r\nlehnte den Antrag durch Bescheid vom 20.06.2005 mit folgender Begründung ab: \r\nNach dem Erlass des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (nachfolgend: \r\nMinisterium) vom 16.08.2001 sei eine Verschiebung des Beginns der Altersteilzeit \r\nauf den 1. Februar eines Jahres (hier: 01.02.2006) nur dann möglich, wenn das 59. \r\nLebensjahr bereits am 1. August des Vorjahres vollendet worden sei. Die Klägerin \r\nwerde ihr 59. Lebensjahr aber erst nach dem 01.08.2005 vollenden.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Klägerin legte hiergegen unter dem 28.06.2005 Widerspruch ein: Nach den \r\ngesetzlichen Bestimmungen müsse das Mindestalter für die Bewilligung von \r\nAltersteilzeit nicht bereits bei Stellung des Antrags erreicht sein, entscheidend sei \r\nvielmehr, dass das 59. Lebensjahr zu Beginn der Altersteilzeit vollendet sei. Mit der \r\nZulassung zweier alternativer Termine (1. August bzw. 1. Februar) habe der \r\nDienstherr gerade die Härten vermeiden wollen, die daraus entstünden, dass jemand \r\nnur knapp nach dem Stichtag geboren sei und deshalb ein ganzes Jahr länger \r\nvollzeitbeschäftigt sein müsste als ein nur wenige Wochen älterer Antragsteller. Mit \r\nBescheid vom 02.09.2005, der Klägerin zugestellt am 06.09.2005, wies die \r\nBezirksregierung den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen des \r\nAusgangsbescheides zurück.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie Klägerin hat am 06.10.2005 Klage erhoben, mit der sie zunächst die \r\nVerpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung „im \r\nBlockmodell\" ab dem 31.01.2006 begehrte. Zur Begründung führt sie aus: Die vom \r\nBeklagten angewandte Stichtagsregelung könne nicht greifen, da sie in ihrem Falle \r\nzur Aushöhlung der gesamten Regelung führe. Es dürfe nicht auf die Verhältnisse \r\nbei Antragstellung abgestellt werden. Es müsse das gesamte 59. Lebensjahr der \r\nAltersteilzeitregelung zugeführt werden. Sie habe auch die erforderliche Vorleistung \r\nerbracht, indem sie in der Vergangenheit auf die Altersermäßigung verzichtet habe. \r\nNach der Praxis des Beklagten komme ihr dies aber in keiner Weise zugute, sondern \r\nführe nur dazu, dass der Beklagte von ihr unentgeltliche Leistungen erbringen lasse. \r\nDie damit gegebene Gleichstellung mit den 60-jährigen Lehrern, welche die \r\nAltersermäßigung in Anspruch genommen hätten, verstoße gegen Art. 3 GG. Der \r\nBeklagte habe zudem ihr gegenüber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem \r\ner sie mit Schreiben vom 31.01.2002 darum gebeten habe, ihre Altersteilzeit zum \r\n1. Februar des Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen. Er könne sich also \r\nnicht auf die Schreiben des Ministeriums 16.08.2001 und 30.04.2001, die sich zudem \r\nwohl eher als subjektive Äußerungen eines Beamten des Ministeriums darstellten, \r\nberufen. Entgegen der Darstellung im Widerspruchsbescheid habe sie Altersteilzeit \r\nauch nicht in der Form des Blockmodells sondern des Teilzeitmodells beantragt. Für \r\nletzteres habe sie auch die erforderliche Vorleistung erbracht.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Klägerin ist auf ihren (weiteren) Antrag vom 24.10.2005 durch Bescheid vom \r\n03.11.2005 Altersteilzeitbeschäftigung gemäß § 78 d LBG im Teilzeitmodell für die \r\nZeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2012 (Eintritt in den Ruhestand) bewilligt worden. \r\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin beantragt - unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom \r\n14.12.2005 -,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \r\nBezirksregierung E1 vom 20.06.2005 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \r\n02.09.2005 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 31.01.2006 bis \r\nzum 31.12.2012 Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu bewilligen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nEr führt ergänzend aus: Zwar sei vor der Ablehnung des Antrags der Klägerin \r\nvom 15.06.2005 der Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs nicht gemäß § 72 \r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG beteiligt worden, sodass der Bescheid \r\nvom 20.06.2005 an einem Verfahrensfehler leide. Der Verfahrensfehler sei aber \r\ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW unbeachtlich geworden, weil der Personalrat, \r\nbei dem es sich um einen Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 88 \r\nVwVfG NRW handele, am 08.12.2005 die Zustimmung nachträglich erteilt habe. \n\n\r\n\r\n12\n\nDie Bescheide seien materiell rechtmäßig, weil eine antragsgemäße Bewilligung \r\nvon Altersteilzeit auf Grund der Gesetzes- bzw. Erlasslage (Runderlasse des \r\nMinisteriums vom 30.04.2001 und 16.08.2001) unabhängig davon nicht in Betracht \r\nkomme, ob die Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell angestrebt werde. \r\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden \r\nanstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Vorsitzende kann gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO anstelle der \r\nKammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Bescheid vom 20.06.2005 in der Gestalt, die er durch den \r\nWiderspruchsbescheid vom 02.09.2005 erhalten hat, ist zwar mangels vorheriger \r\nZustimmung des Personalrats verfahrensfehlerhaft ergangen. Dieser Fehler erweist \r\nsich aber aufgrund der nachträglichen personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung als \r\nunbeachtlich für die gerichtliche Entscheidung. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind \r\ndie Bescheide der Bezirksregierung rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch \r\ndarauf, dass der Beklagte ihr antragsgemäß Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt oder \r\n- als Minus - über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \r\nerneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Bescheid vom 20.06.2005 ist allerdings formell rechtswidrig erlassen worden, \r\nda die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG erforderliche \r\nZustimmung des Personalrats zur Ablehnung der Altersteilzeitbeschäftigung nicht \r\nrechtzeitig erteilt worden war. Die Zustimmung der Personalvertretung muss in der \r\nRegel vor Erlass des (Ausgangs-)Bescheides erteilt werden. Zwar ist aus \r\nRechtsgründen eine Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung \r\nnicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der ohne die vorgesehene Beteiligung \r\nder Personalvertretung ergangene Bescheid nicht nichtig ist. Die nachträgliche \r\nZustimmung muss aber grundsätzlich bis zum Ergehen einer weiteren das \r\nVerwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Dienstherrn, also \r\nregelmäßig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, erfolgen.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, 189, und \r\nBeschluss vom 25.03.1992 - 2 B 121.91 -, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 3; \r\nOVG NRW, Urteil vom 29.07.1998 - 12 A 4823/96 -.\n\n\r\n\r\n21\n\nDer Personalrat für Lehrer/innen an Berufskollegs bei der Bezirksregierung ist mit \r\ndem Antrag der Klägerin vom 15.06.2005 aber erst nach Abschluss des \r\nWiderspruchsverfahrens befasst worden und hat seine Zustimmung hiernach \r\nverspätet erteilt. Es spricht auch vieles dafür, dass dieser Verfahrensfehler nicht \r\ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass der \r\nPersonalrat seine Zustimmung schließlich - aufgrund des richterlichen Hinweises \r\nvom 25.11.2005 - während des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen \r\nVerfahrens erteilt hat. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine vorgeschriebene \r\nBeteiligung der Personalvertretung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme des \r\nDienstherrn erfolgen kann, beantwortet sich nicht nach den Vorschriften des \r\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, weil diese sich nur mit der Tätigkeit der \r\nVerwaltungsbehörden nach außen befassen, nicht aber die innere Willensbildung der \r\nBehörden ihrer Regelung unterwerfen, um die es bei der Beteiligung der \r\nPersonalvertretung geht. Demnach handelt es sich bei der Personalvertretung auch \r\nnicht um einen „Ausschuss\" im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 88 VwVfG NRW. Dass \r\ndie Beteiligung des Personalrats noch bis zur letzten Verwaltungsentscheidung \r\nerfolgen kann, ergibt sich vielmehr in Anwendung der personalvertretungsrechtlichen \r\nVorschriften. Hiernach ist maßgebend, dass die Willensbildung des Dienstherrn bis \r\nzum Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht endgültig abgeschlossen ist, \r\nsodass die Personalvertretung bis zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hat, ihre \r\nAuffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entscheidung des Dienstherrn \r\nEinfluss zu nehmen.\n\n\r\n\r\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 24.11.1983, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 25.03.1992, \r\na.a.O., und vom 21.06.1982 - 6 P 13.79 -, BVerwGE 66, 15; a.A. wohl \r\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 29 und § 88 Rdn. 7.\n\n\r\n\r\n23\n\nLeitet sich die Heilungsmöglichkeit mithin aus den fachgesetzlichen \r\nBestimmungen und nicht aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ab, so dürfte auch \r\ndem Umstand keine maßgebende Bedeutung zukommen, dass § 45 Abs. 2 VwVfG \r\nNRW nach Ergehen der vorstehenden Entscheidungen des \r\nBundesverwaltungsgerichts dahin geändert worden ist, dass die Handlungen des \r\nAbs. 1 nicht nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens sondern bis zum Abschluss \r\nder ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats ist aber \r\njedenfalls nach dem in § 46 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen \r\nRechtsgedanken unbeachtlich. Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW, dass die \r\nVerletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dann nicht zur Aufhebung eines \r\nVerwaltungsaktes führt, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung \r\nin der Sache nicht beeinflusst hat, gilt auch für Verfahrensverstöße bei der \r\nBeteiligung der Personalvertretung.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173.\n\n\r\n\r\n26\n\nVorliegend kann (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden, dass die zunächst \r\nunterbliebene Beteiligung des Personalrats an Berufskollegs die Entscheidung in der \r\nSache beeinflusst hat. Der Personalrat hat am 08.12.2005 in einem - im Übrigen - \r\nden Bestimmungen des LPVG NRW entsprechenden Verfahren der ablehnenden \r\nEntscheidung der Bezirksregierung vom 20.06.2005 gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. \r\n13 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG nachträglich zugestimmt. Er hat damit zum Ausdruck \r\ngebracht, dass er die schon seit längerer Zeit bestehende, durch Runderlasse des \r\nMinisteriums vorgegebene Entscheidungspraxis der Bezirksregierung auch im Falle \r\nder Klägerin billigt. Es gibt demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass der \r\nPersonalrat sich bei der Erteilung der Zustimmung von der Erwägung hätte leiten \r\nlassen, seine - unterstellte - gegenteilige Auffassung finde ohnehin keine Beachtung \r\nmehr. Es ist daher praktisch auszuschließen, dass der Personalrat für Lehrer/innen \r\nan Berufskollegs im Rahmen eines von der Bezirksregierung erneut einzuleitenden \r\nVerwaltungsverfahrens seine Meinung ändern und der beabsichtigten Maßnahme die \r\nZustimmung verweigern würde.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 20.06.2005 begegnet in materieller \r\nHinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der \r\nderzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des LBG vom 22.12.2000 \r\n(GV. NRW. S. 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die \r\nZeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als \r\nAltersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit \r\ndurchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das \r\nfünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem \r\n1. Januar 2010 beginnt und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \r\nDass die Klägerin diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllen dürfte, \r\nverhilft ihr aber noch nicht zu einem Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit.\n\n\r\n\r\n28\n\nFür den mit dem Klageantrag bezeichneten Zeitraum („ab dem 31.1.2006 bis \r\nzum 31.12.2012\") gilt dies bereits deshalb, weil die beantragten Anfangs- und \r\nEndtermine aus Rechtsgründen ausscheiden. Als Beginn der Altersteilzeit ist bei \r\nLehrern - aus sachgerechten Gründen - der Beginn des Schuljahres bzw. des \r\nSchulhalbjahres festgelegt (vgl. Nr. 5 des Runderlasses vom 30.04.2001), sodass die \r\nAltersteilzeit bei der Klägerin im Erfolgsfalle erst am 01.02.2006 begänne. Die \r\nAltersteilzeit kann sich zudem allenfalls bis zum Beginn des gesetzlichen \r\nRuhestandes erstrecken (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG). Die Klägerin tritt gemäß § 44 \r\nAbs. 1 Satz 2 LBG (in der durch Gesetz vom 17.12.2003, GV. NRW. S. 814, \r\ngeänderten Fassung) aber bereits mit Ablauf des ersten Halbjahres des Schuljahres \r\n2011/2012 (31.01.2012) in den Ruhestand. \n\n\r\n\r\n29\n\nDie Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Bewilligung von \r\nAltersteilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.01.2012. \n\n\r\n\r\n30\n\nNach § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde von der \r\nAnwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte \r\nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Das Ministerium hat mit \r\nRunderlass vom 30.04.2001 (ABl. NRW 1 S. 122), ergänzt durch Erlass vom \r\n16.08.2001 (Az.: 122-22/07 Nr. 3208/01), gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG die \r\nAltersgrenze, ab der Altersteilzeit bewilligt werden kann, für Lehrer/innen abweichend \r\nvon § 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG geregelt. Hiernach kann der Klägerin Altersteilzeit nicht \r\nbereits zum 01.02.2006 bewilligt werden. Nach Nr. 1.1 des Runderlasses vom \r\n30.04.2001 können zum einen Lehrkräfte nach Vollendung des 60. Lebensjahres \r\nAltersteilzeit in Anspruch nehmen, wobei mit Beginn der Altersteilzeit die \r\nAltersermäßigung im Umfang von bis zu 3 Stunden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der \r\nVerordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) entfällt. \r\nNach dem sog. Optionsmodell (vgl. Nr. 1.2 des Runderlasses) ist es ferner möglich, \r\nbereits nach Vollendung des 59. Lebensjahres in Altersteilzeit zu gehen, wenn zuvor \r\nauf die Altersermäßigung im Umfang von bis zu 1 Stunde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \r\nNr. 1 VO zu § 5 SchFG verzichtet worden war. Da die Klägerin in der Vergangenheit \r\n(seit dem Schuljahr 2002/2003) diese Altersermäßigung tatsächlich nicht in Anspruch \r\ngenommen hat, erfüllt sie zwar diese Voraussetzung für die Bewilligung von \r\nAltersteilzeit bereits nach Vollendung des 59. Lebensjahres. Nach der Erlasslage \r\nscheidet ein Beginn der Altersteilzeit am 01.02.2006 in ihrem Falle aber gleichwohl \r\naus. Nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Runderlasses beginnt die Altersteilzeit \r\ngrundsätzlich am 1. August eines Jahres, also mit dem jeweiligen Schuljahr. Zwar \r\nkann nach Satz 2 dieser Bestimmung auch der 1. Februar Beginnzeitpunkt sein, \r\nwenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Ministerium hat aber durch \r\nErlass vom 16.08.2001 klargestellt, „dass die Verschiebung des Beginns der ATZ \r\n(s. Abschnitt 5 meines Erlasses vom 30.4.01) auf den 01.2. eines Jahres immer mit \r\nBlick auf das Vorliegen aller Voraussetzungen zum 1.8. des Vorjahres zu prüfen ist. \r\nDazu zählt insbesondere die Vollendung des 59. Lebensjahres zu \r\nSchuljahresbeginn\". Hieraus wird deutlich, dass der Beginn des zweiten \r\nSchulhalbjahres (1. Februar) nur für denjenigen Personenkreis als Beginnzeitpunkt \r\nder Altersteilzeit in Frage kommt, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der \r\nAltersteilzeit nach dem Runderlass vom 30.04.2001 - wozu insbesondere auch die \r\nVollendung des 59. Lebensjahres gehört - bereits zu Beginn des Schuljahres, also \r\nam 1. August des Vorjahres, erfüllt, der sich aber dafür entschieden hatte, die \r\nAltersteilzeit erst zur Mitte des Schuljahres zu beginnen. Zu diesem Personenkreis \r\nzählt die Klägerin, die das 59. Lebensjahr erst am 22.08.2005 und somit nach Beginn \r\ndes Schuljahres 2005/2006 vollendet hat, aber nicht. \n\n\r\n\r\n31\n\nIn der Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, der sich die beschließende \r\nKammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass die Festlegung einer von § 78 d Abs. 1 \r\nSatz 1 Nr. 1 LBG abweichenden Altersgrenze für Lehrer durch ministeriellen \r\nRunderlass eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. 3 LBG ihre \r\nGrundlage findet. Hiernach schließt das Recht, von der Anwendung der Vorschrift \r\nganz abzusehen - wie mit Beschluss der Landesregierung vom 01.10.2002 für die \r\nübrigen Beamten der Landesverwaltung geschehen - oder sie auf bestimmte \r\nVerwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch eine dahinter \r\nzurückbleibende Entscheidung mit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese Entscheidung \r\nist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. \n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, DÖD 2001, 262, \r\nvom 06.12.2000 - 6 B 1777 und 1817/00 -, vom 08.01.2001 - 6 B 1729/00 - und \r\nvom 25.05.2004 - 6 A 1721/02 -, jeweils zur Anhebung der Altersgrenze (auf 59 \r\nJahre) durch den vorangegangenen Runderlass des Ministeriums vom 15.02.2000 \r\n(ABl. NRW 1 S. 52).\n\n\r\n\r\n33\n\nDie haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die \r\nEntscheidung waren, leuchten ohne Weiteres ein. Ebenso wie bereits der Runderlass \r\nvom 15.02.2000 führt auch der hier einschlägige Runderlass vom 30.04.2001 als \r\nBegründung für die Anhebung der Altersgrenze an, dass durch die Gewährung von \r\nAltersteilzeit ganz erhebliche Mehraufwendungen für das Land entstehen, \n\n\r\n\r\n34\n\nvgl. hierzu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gewährung \r\neines Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21.10.1998, BGBl. I 1998, 3191, i.d.F. des \r\nÄnderungsgesetzes vom 10.09.2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des \r\nRunderlasses vom 30.04.2001,\n\n\r\n\r\n35\n\nes insoweit einer finanziellen Kompensation bedarf und für die Lehrkräfte \r\nunterhalb von 59 bzw. 60 Jahren eine ausreichende Kompensation der erhöhten \r\nKosten der Altersteilzeit nicht gegeben ist. Hierbei besteht der Kompensationsbeitrag \r\nder an der Altersteilzeit Teilnehmenden darin, dass für sie die Altersermäßigung nach \r\n§ 2 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG entfällt (vgl. Nr. 1 des Runderlasses vom 30.04.2001). \r\nDer Umfang dieses Mehraufwandes der Altersteilzeit in einem besonders \r\npersonalintensiven Bereich der Landesverwaltung ist ein sachlicher \r\nAnknüpfungspunkt für eine einschränkende Regelung nach § 78 d Abs. 3 Satz 1 \r\nLBG. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die \r\ndem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den \r\npersonalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. \r\nAuch verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der \r\nRechtsstaatlichkeit und der Gesetzesbindung sind nicht stichhaltig. \n\n\r\n\r\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 25.05.2004, a.a.O.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Bestimmung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG verletzt nicht das \r\nverfassungsrechtliche Gebot, dass die gesetzliche Regelung ihren \r\nAnwendungsbereich in den wesentlichen Gründzügen selbst festlegen muss und \r\nnicht etwa der gesetzesvollziehenden Verwaltung einen - voraussetzungslosen - \r\nErmessensspielraum eröffnen darf, das Gesetz anzuwenden oder davon abzusehen. \r\nDenn der Zusammenhang von Abs. 3 Satz 1 mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, \r\nsowie Abs. 3 Satz 2 des § 78 d LBG verdeutlicht, dass die Ermächtigung in Abs. 3 \r\nSatz 1 in jedem Falle vom Vorliegen personalwirtschaftlicher Belange abhängig \r\nist.\n\n\r\n\r\n38\n\nSo auch der 1. Senat des OVG NRW, vgl. Urteile vom 10.11.2004 - 1 A \r\n1055/03 - und - 1 A 3477/03 -.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie der obersten Dienstbehörde erteilte gesetzliche Ermächtigung, die Vorschrift \r\nauf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, schafft \r\ndie notwendige Voraussetzung dafür, die Handhabung der Altersteilzeit den einer \r\nstetigen Veränderung unterworfenen personalwirtschaftlichen Belangen der \r\neinzelnen Verwaltungsbereiche und dem finanziellen Handlungsspielraum des \r\nLandes anzupassen. Sie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des \r\nDienstherrn, die sich durch ein weites organisationsrechtliches und \r\npersonalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet.\n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2004, a.a.O.\n\n\r\n\r\n41\n\nAuch führt die konkrete Anwendung der Ermächtigungsnorm des § 78 d Abs. 3 \r\nSatz 1 LBG nicht zu einer - wie die Klägerin meint - gegen Art. 3 Abs. 1 GG \r\nverstoßenden willkürlichen Ungleichbehandlung verschiedener Lehrergruppen. Es \r\ntrifft allerdings zu, dass seit der Änderung der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrer \r\ndurch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \r\n17.12.2003 (a.a.O.) diejenigen Lehrer, die - wie die Klägerin - das 59. Lebensjahr \r\nerst im Verlaufe des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2005/2006 vollendet \r\nhaben und deshalb nach der Erlasslage erst zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \r\nmit der Altersteilzeit beginnen können, lediglich für die Dauer von 5 ½ Jahren (vom \r\n01.08.2006 bis 31.01.2012) Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, während die \r\nLehrer, die das 59. Lebensjahr vor dem 01.08.2005 vollendet hatten, auf eine \r\nGesamtdauer der Altersteilzeit von 6 Jahren (01.08.2005 bis 31.07.2011) kommen \r\nkönnen. Dies ist aber die typische Folge einer an das Lebensalter anknüpfenden \r\nStichtagsregelung, deren Voraussetzungen der eine erfüllt und der andere - vielleicht \r\nknapp - verfehlt. Eine dem Begehren der Klägerin Rechnung tragende Änderung \r\ndieser Stichtagsregelung infolge der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze ist \r\nnicht zwingend geboten. Als ein sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung \r\nder Lehrer, die vor dem 01.08.2005 das 59. Lebensjahr vollendet haben, und der \r\nLehrer, die erst nach diesem Zeitpunkt 59 Jahre alt geworden sind, kann immerhin \r\nangeführt werden, dass im Falle der Gleichstellung die letztgenannte Gruppe nicht \r\ndieselbe Kompensationsleistung erbrächte wie die erstgenannte Gruppe. Denn \r\nwährend die vor dem 01.08.1946 geborenen Lehrer gemäß Nr. 1.2 a) des \r\nRunderlasses vom 30.04.2001 bereits ab dem 01.08.2001 auf eine Altersermäßigung \r\nim Umfang von 1 Wochenstunde verzichten mussten, traf dies für die Klägerin erst \r\nab dem 01.08.2002 zu. Die damit geringere Kompensationsleistung der Gruppe der \r\nnach dem 01.08.1946 geborenen Lehrer während eines Schuljahres kann durchaus \r\neinen sachlichen Grund für die Verkürzung der Gesamtdauer der Altersteilzeit um ein \r\nhalbes Jahr darstellen.\n\n\r\n\r\n42\n\nIm Verhältnis zu der Gruppe der Lehrer, die, wie sie, nach dem 01.08.1946 \r\ngeboren sind, aber - mangels Verzichts auf die Altersermäßigung - erst nach \r\nVollendung des 60. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen können, wird die Klägerin \r\nnicht unter Verstoß gegen Art. 3 GG gleich behandelt. Denn die Klägerin kann \r\nbereits - wie mit Bescheid vom 03.11.2005 bewilligt - am 01.08.2006 ihre \r\nAltersteilzeitbeschäftigung beginnen, während die gleichaltrigen Kollegen, welche die \r\nAltersermäßigung bislang in Anspruch genommen haben, erst zum 01.08.2007 in \r\nAltersteilzeit gehen können.\n\n\r\n\r\n43\n\nAuch mit ihren sonstigen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. \r\nEntgegen ihrem Verständnis kommt es nach der Erlasslage gerade nicht darauf an, \r\nob der Beamte die Altersgrenze (59 bzw. 60 Jahre) bereits im Zeitpunkt der Stellung \r\ndes Bewilligungsantrags erreicht hat, maßgebend ist vielmehr, ob der Antragsteller \r\ndieses Alter zu Beginn des Schuljahres (1. August) aufweist, in dem die Altersteilzeit \r\nbeginnen soll. Für ihre gegenteilige Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht auf \r\nden Inhalt des Schreibens der Bezirksregierung vom 31.01.2002 stützen. Sie ist in \r\ndiesem Schreiben nicht darum gebeten worden, „ihre Altersteilzeit zum 1. Februar \r\ndes Jahres, in dem sie beginnen soll, zu beantragen\", also einen Antrag zu stellen, \r\nder den 1. Februar als Anfangstermin bestimmt. In dem Schreiben vom 31.01.2002 \r\nwird vielmehr die Bitte geäußert, „die Altersteilzeit bis zum 01. Februar des Jahres, in \r\ndem sie beginnen soll, zu beantragen\". Hiermit wurde gemäß Nr. 6 des Runderlasses \r\nvom 30.04.2001 zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag sechs Monate vor dem \r\nBeginn der Altersteilzeit - bei der Antragsfrist 1. Februar ist das der 1. August und \r\nnicht der 1. Februar - zu stellen ist. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte der \r\nKlägerin eine Altersteilzeitbeschäftigung zum 01.02.2006 in Aussicht gestellt hätte, ist \r\nfolglich mit dem Schreiben vom 31.01.2002 nicht begründet worden.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \r\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 \r\nSatz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO \r\nnicht für gegeben erachtet.\n\n\r\n\r\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/2-k-4415-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/2-k-4415-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274425","retrieved":"2026-07-09 02:46:01.288866+00:00"}}