{"status":"available","doknr":"OLD274424","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0210.24L2122.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"24 L 2122/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung angeordnet und hinsichtlich der Ausweisung bis einschließlich \n29. April 2006 wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des \nVerfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 0.0.0000 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er \nwurde in W geboren und lebt seitdem in Deutschland. Zwischen dem 2. Januar 1998 \nund dem 15. Mai 2004 war er als Gießer in einem Unternehmen beschäftigt. Sein \nVater arbeitete zwischen 1969 und 1998 in Deutschland und lebt seitdem als \nRentner mit der Mutter des Antragstellers in I. Die Geschwister des Antragstellers \nleben ebenfalls in Deutschland.\n\n4\n\nAm 30. Mai 1996 wurde dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis \nerteilt. Am 25. November 1997 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, die seit \ndem 15. Dezember 1998 in Deutschland lebt. Mit dieser hat er einen sechsjährigen \nSohn und eine dreijährige Tochter, die Tochter ist deutsche Staatsangehörige.\n\n5\n\nAnfang 2001 lernte der Antragsteller eine 1985 geborene Deutsche kennen. Mit \ndieser pflegte er bis Mitte Januar 2004 eine intime Beziehung, die er seinen Eltern \nund seiner Ehefrau verheimlichte. Während dieser Beziehung kam es häufiger zu \nTätlichkeiten des Antragstellers.\n\n6\n\nMit seit dem 19. August 2004 rechtskräftigem Urteil vom 15. Juni 2004 verurteilte \ndas Landgericht X den Antragsteller wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe \nvon vier Jahren und neun Monaten. Nach den im Wesentlichen auf den \nEinlassungen des Antragstellers und seiner damaligen Freundin beruhenden \nFeststellungen des Landgerichts lag dem Folgendes zu Grunde: Der Antragsteller \nverbrachte den Abend des 17. Januar 2004 mit seiner damaligen Freundin und deren \nFreundin. Dabei trank er zwei oder drei Becher einer Mischung aus Maria Cron und \nCoca-Cola, ohne dass dadurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit deutlich \nherabgesetzt gewesen wäre. Nachdem der Antragsteller etwa um Mitternacht seine \nFreundin und deren Freundin mit seinem PKW abgesetzt hatte, ging die Freundin \ndes Antragstellers zu dessen PKW zurück und forderte den Antragsteller auf, ihr die \nzu ihrem Mobiltelefon gehörende SIM-Karte zurückzugeben. Da der Antragsteller \ndies ablehnte, kam es zum Streit. Der Antragsteller schlug seiner Freundin mehrfach \nins Gesicht und zerrte sie aus dem PKW heraus. Diese rief ihm darauf hin zu, sie \nwerde zu seinen Eltern gehen und diesen sagen, wie er sie behandele. Der \nAntragsteller fuhr ihr hinterher, zog sie aus einem Gebüsch, in dem sie sich vor ihm \nzu verstecken versuchte, zerrte sie in den PKW hinein und fuhr mit ihr zu einem \nParkplatz an einem Stauteich. Nachdem der Antragsteller sie im PKW schlug, \nflüchtete sie daraus, der Antragsteller packte sie jedoch, versuchte sie über ein \nGeländer zum Stauteich zu ziehen und drohte, er werde sie umbringen. Da sich die \ndamalige Freundin wehrte, ließ der Antragsteller für kurze Zeit von ihr ab und stellte \nseinen PKW in der Nähe ab. Dann kehrte er zurück, schleifte die weinende und \nschreiende junge Frau auf den Fahrersitz des Wagens, wo er mehrfach auf deren \nGesicht, Kopf und Oberkörper einschlug. Als ein anderes Fahrzeug vorbeifuhr, stellte \nsich der Antragsteller vor seinen PKW, um die Sicht auf die Frau zu verdecken. \nSodann drückte er deren Kopf zur Seite und fügte ihr mehrere Bisswunden im \nGesicht, an den Schultern, den Armen und am Oberschenkel bei. Als er einen Finger \nich ihren After stieß und sie flehte, er solle aufhören, denn er tue ihr weh, schrie er, \nes solle ihr wehtun, er wolle sie umbringen. Er hielt eine Hand vor ihren Mund, so \ndass sie zeitweise keine Luft bekam. Anschließend vergewaltigte der Antragsteller \nsein Opfer zunächst vaginal, versuchte sodann erfolglos Analverkehr und erzwang \nerneut Vaginalverkehr. Nachdem er erfolglos Oralverkehr forderte, schlug der \nAntragsteller sein Opfer erneut heftig. Mit den Worten „Wenn Du das sagst, werde \nich Dich und Deine Familie zerstören\", bedrohte der Antragsteller mehrfach sein \nOpfer und beschimpfte es. In Verzweiflung rammte dieses sich ein im PKW liegendes \nMesser in die Brust. Der Antragsteller sagte, er sei froh, wenn sie sich umbringe, sie \ntue ihm einen Gefallen, er nahm ihr aber das Messer weg. Als er merkte, dass die \nFrau ihm Kratzer auf der Stirn zugefügt hatte, schlug er sie erneut und fuhr sie dann \nnach Hause.\n\n7\n\nDie Frau hielt sich sodann sechs Tage lang im Krankenhaus auf, davon wegen \nSuizidgefahr zum Teil auf der psychiatrischen Station. Bei der gerichtsmedizinischen \nUntersuchung fanden sich 14 starke Bisswunden und zahlreiche Hämatome. \nJedenfalls noch im Juni 2004 litt sie wegen des Vorfalls unter starken Ängsten und \npsychischen Problemen. Im Rahmen der Strafzumessung stellte das Landgericht X \nunter anderem fest, dass weder von dem Unrecht der Tat noch von der Schuld des \nAntragstellers her ein minder schwerer Fall des § 177 StGB vorliege. Das Geständnis \ndes nicht vorbestraften Antragstellers sei von Reue getragen gewesen. Die Tat sei \nals beziehungsmotiviert anzusehen und sei aus einer von Streitigkeiten, \ngegenseitigen Enttäuschungen und Aggressionen geprägten Beziehung \nhervorgegangen. Der Antragsteller sei aber extrem brutal vorgegangen, er habe \nseinem deutlich jüngeren, körperlich weit unterlegenen Opfer eine Vielzahl massiver, \näußerst schmerzhafter Verletzungen beigebracht und es durch das tatbegleitende \nVerhalten (Verbringen an einen anderen Ort, Beschimpfungen, weitere Schläge nach \nder eigentlichen Tat) zusätzlich in äußerstem Grade gedemütigt. Die Ausführungen \nder medizinischen Sachverständigen hätten deutlich gemacht, welch hohes Maß an \nGewalt und ungehemmter Aggression der Antragsteller an den Tag gelegt habe. \nDass der Antragsteller die Geschädigte zuvor gegen deren Willen an einen \nabgelegenen Ort verbracht und mögliche Hilfe durch einen Dritten unterbunden \nhabe, sei ein strafschärfender Ausdruck erhöhter krimineller Energie.\n\n8\n\nAusweislich der polizeilichen Aussagen des Opfers vom 18. und 21. Januar 2004 \nwurde es von dem Antragsteller im Laufe der Beziehung zwischen 2001 und Anfang \n2004 regelmäßig geschlagen und bedroht. Mitte 2002 habe einmal ein Nachbar auf \nGrund ihrer Hilferufe die Polizei gerufen, gegenüber dieser habe sie jedoch nichts \ngesagt aus Angst vor dem Antragsteller. Nach den polizeilichen Aussagen einer \nFreundin des Opfers vom 18. und 28. Januar 2004 erlebte diese Ende 2003, dass \nder Antragsteller das Opfer schlug. Als sie sich eingemischt habe, habe der \nAntragsteller ihr mit einer Tasche in das Gesicht geschlagen, so dass sie zu Boden \ngegangen sei; dort habe der Antragsteller sie getreten. Auch gemäß der polizeilichen \nAussage der Mutter des Opfers vom 28. Januar 2004 verprügelte der Antragsteller \ndas Opfer regelmäßig während der Beziehung, im November 2002 habe es deshalb \nein völlig geschwollenes Gesicht gehabt. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks \nvom 18. Januar 2004 wurde der Vater des Opfers von seinem damals \nvierzehnjährigen Sohn darüber informiert, dass der Antragsteller ihn bedroht habe, \nsollte wegen der Vergewaltigung die Polizei eingeschaltet werden. Dies bestätigte \nder Bruder des Opfers am 4. Februar 2004 auf polizeiliche Befragung. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 2004 hörte der Antragsgegner den \nAntragsteller und dessen Ehefrau zu einer beabsichtigten Ausweisung und \nAbschiebung des Antragstellers an. Die Ehefrau ließ vorbringen, sie sei der \ndeutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig, nach der Haftentlassung sei \nbeabsichtigt, die Ehe fortzuführen. Der Antragsteller schrieb im Wesentlichen, \nDeutschland sei seine Heimat, da er in der Türkei nur seine Schwiegereltern kenne, \nzu denen er aber seit Jahren keinen Kontakt habe. Die Türkei sei für ihn und seine \nKinder ein fremdes Land, seine gesamte Familie sei in Deutschland. In der JVA sei \nihm klar geworden, was er getan und aufs Spiel gesetzt habe. Mit seiner Ehefrau \nhabe er sich versöhnt.\n\n10\n\nNach Beiziehung der Strafakten wies der Antragsgegner den Antragsteller am \n18. März 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland unbefristet aus und drohte ihm die Abschiebung in die \nTürkei aus der Haft heraus an, für den Fall der vorherigen Haftentlassung mit einer \nAusreisefrist von einem Monat ab Haftentlassung. Der Antragsteller habe auf Grund \nder Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten den Ist-Ausweisungsgrund des \n§ 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Zwar komme ihm besonderer Ausweisungsschutz \nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG zu, da schwerwiegende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung aber vorlägen, sei die Ausweisung zu verfügen. \nDa dem Antragsteller Rechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 des \nBeschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) zustünden, sei eine \nAusweisung zwar nur nach Ermessen zulässig, hier aber ermessensfehlerfrei \ngeboten. Die brutale Vergewaltigung und die bereits zuvor in der Beziehung gezeigte \nGewaltbereitschaft zeigten, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Gefährdung \nfür andere Menschen bzw. die Allgemeinheit ausgehe. Daher könnte auch der \nlangjährige rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und seine \nfamiliären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern im Ergebnis nicht dazu \nführen, dass von einer Ausweisung abgesehen werde. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung sei erforderlich, weil ein besonderes öffentliches Interesse daran \nbestehe, die Gefahr abzuwenden, dass der gewalttätige Antragsteller vor Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens erneut straffällig werde. Für den Fall der Abschiebung \naus der Strafhaft sei die Setzung einer Ausreisefrist mangels Möglichkeit der \nfreiwilligen Ausreise nicht erforderlich.\n\n11\n\nÜber den gegen die Ordnungsverfügung am 4. April 2005 erhobenen \nWiderspruch ist noch nicht entschieden.\n\n12\n\nNach einem Schreiben des Sozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 \narbeitete der Antragsteller im Rahmen einer Einzelbetreuung fünf Monate lang \nwöchentlich eine Stunde am Vollzugsziel mit. Dabei habe er sich sehr engagiert und \nreflektiert gezeigt und sei bereit gewesen, sich kritisch mit seiner Problematik \nauseinander zu setzen. Die Maßnahme sei allein aus personellen Gründen beendet \nworden, der Antragsteller befinde sich seit März 2005 bei Q e.V. X in Betreuung.\n\n13\n\nDie Staatsanwaltschaft X beabsichtigt nach einem Schreiben an den \nAntragsgegner vom 12. Juli 2005, den Antragsteller gemäß § 456a StPO ab Januar \n2007 zur Abschiebung aus der Haft zu entlassen. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 9. November 2005 um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er macht geltend, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil von ihm keine \ngegenwärtige erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe, so \ndass die Voraussetzungen für ein Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 14 \nARB 1/80 nicht vorlägen. Dies gelte schon deshalb, weil die Vergewaltigung eine \nBeziehungstat gewesen und er zuvor nicht vorbestraft gewesen sei. Zudem ergebe \nsich aus dem Schreiben des Sozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 eine \npositive Vollzugsentwicklung. In der JVA habe er beanstandungsfrei als Hausarbeiter \ngearbeitet. Zur Zeit arbeite er in der JVA S im Rahmen einer Gruppentherapie an \nseiner persönlichen Weiterentwicklung. Der Antragsgegner habe auch verkannt, dass \neine Ausweisung nur durch eine - nicht im Ermessen stehende - Feststellung habe \nergehen dürfen, dass der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 \nverloren habe. Eine solche Feststellung sei verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar, \nnicht lediglich auf Ermessensfehler. Zudem gefährde der Antragsteller die öffentliche \nSicherheit i.S.d. Art. 14 ARB 1/80 schon deshalb nicht, weil diese - anders als der \nBegriff der öffentlichen Sicherheit im deutschen Recht - nur die Sicherheit des \nStaates meine. Auch verstoße die fehlende Befristung der Ausweisung gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 8 EMRK. Schließlich sei die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber Assoziationsberechtigten nach der \nRechtsprechung des EuGH unzulässig.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. April \n2005 gegen die Ordnungsverfügung vom 18. März 2005 \nhinsichtlich der Ausweisung wieder herzustellen und \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und \nder beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft X verwiesen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer zulässige Antrag hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Erfolg, \nhinsichtlich der Ausweisung ist er nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen \nUmfang bis zum 29. April 2006 begründet, im Übrigen ist er unbegründet.\n\n22\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt \nhinsichtlich der Ausweisung bis zum 29. April 2006 zu Lasten des Antragsgegners, \nab dem 30. April 2006 zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die Ausweisung bis \nzum 29.April 2006 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig (1.), ab dem 30. \nApril 2006 aber ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als \noffensichtlich rechtmäßig erweist und dann auch ein besonderes öffentliches \nVollzugsinteresse gegeben ist (2.). Bezüglich der Abschiebungsandrohung fällt die \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, weil die \nAbschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist (3.). \n\n23\n\n1. Die Ausweisung des Antragstellers ist bis zum 29. April 2006 offensichtlich \nrechtswidrig. Solange verstößt sie gegen die europarechtliche Verfahrensvorschrift \ndes Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, welche nicht nur auf \nfreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sondern auch auf aus dem ARB 1/80 \nAssoziationsberechtigte unmittelbar anwendbar ist, \n\n24\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, InfAuslR \n2005, 289, Rn. 61-69; BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - und \nvom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -.\n\n25\n\nGemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, die nach ihren Art. 40 Abs. 1, \nArt. 41 am 30. April 2004 in Kraft getreten und von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum \n30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Richtlinie 64/221/EWG \nmit Wirkung vom 30.April 2006 aufgehoben.\n\n26\n\nDer Antragsteller verfügte zum Zeitpunkt seiner Ausweisung über \nAufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich \nARB 1/80, da er zwischen dem 2. Januar 1998 und dem 15. Mai 2004 bei demselben \nArbeitgeber ununterbrochen ordnungsgemäß beschäftigt war,\n\n27\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Rs. C-230/03, Sedef,\n\n28\n\nund weil sein Vater zwischen 1969 und 1998 in Deutschland arbeitete und der \nAntragsteller ab seiner Geburt am 0.0.1980 ordnungsgemäß bei seinen Eltern lebte, \n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR \n2005, 13, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, EZAR NF 19 Nr. 12.\n\n30\n\nDiese Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. \nSpiegelstrich ARB 1/80 sind nicht durch die auf der Inhaftierung des Antragstellers \nseit dem 18. Januar 2004 beruhenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erloschen, \n\n31\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., \nund vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O., und Rs. C-383/03, Dogan, \nEZAR NR 19 Nr. 14.\n\n32\n\nNach Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die \nEntscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus \ndem Hoheitsgebiet, wenn keine „Rechtsmittel\" gegeben sind oder diese nur die \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung \nhaben, außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer \nzuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, \nunterstützen oder vertreten lassen kann.\n\n33\n\nBei der Ausweisung des Antragstellers samt Abschiebungsandrohung handelt es \nsich um eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 9 \nAbs.1 der Richtlinie 64/221/EWG. Die hiergegen gegebenen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe der Anfechtungsklage und des Antrags auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erlauben nur eine \nPrüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung, nicht ihrer Zweckmäßigkeit, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13,\n\n35\n\nund eine aufschiebende Wirkung des Antrags auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt nach § 80 Abs. 5 VwGO im \nErmessen des Gerichts, was den Anforderungen des Art. 9 Abs.1 der Richtlinie \n64/221/EWG an eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung mit Einlegung \ndes „Rechtsmittels\" nicht entspricht, \n\n36\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. \n50-52. \n\n37\n\nIm vorliegenden Fall ist die sofort vollziehbare Ausweisung auch nicht erst nach \nErhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes ergangen, \nvor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, \n\n38\n\nvgl. dazu EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, \nOrfanopoulos, Rn. 106, 114, und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, \na.a.O., Rn. 42, 55.\n\n39\n\nDaher bedarf es hier keiner Entscheidung, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie \n64/221/EWG dadurch Genüge getan wäre, dass die Widerspruchsbehörde die \nAusweisungsentscheidung des Antragsgegners nach deren Erlass überprüft hätte. \nHieran bestehen zumindest Zweifel, denn Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie fordert, dass die \nAusweisungsentscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme einer unabhängigen \nStelle getroffen wird, welche der Antragsgegner gegenüber der \nWiderspruchsbehörde aber nicht ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 OBG NRW), \n\n40\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Rn. 114; a.A. \nohne nähere Begründung anscheinend BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - \n1 C 7.04 -, Rn. 13.\n\n41\n\nHier lag auch kein dringender Fall i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nvor. \n\n42\n\nDas Tatbestandsmerkmal des dringenden Falles ist als Ausnahmeregelung von \nder assoziationsrechtlichen Freizügigkeit besonders eng auszulegen und es genügt \nnicht, dass die Behörde (rechtmäßig) die sofortige Vollziehung angeordnet hat, \n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, a.a.O., Rn. 56, BVerwG, \nUrteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 15-19 und vom 6. Oktober 2005 - \n1 C 5.04 -, Rn. 14.\n\n44\n\nEin dringender Fall kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verzögerung der \nVollziehung der Ausweisung durch die Einschaltung einer zweiten Behörde im \nEinzelfall nicht zu verantworten ist, weil die begründete Besorgnis besteht, dass sich \nansonsten eine von dem Ausländer ausgehende erhebliche Gefahr verwirklicht. Ob \ndies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls durch Abwägung \nder konkreten widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. \nSolange sich der Ausländer in Haft befindet, wird eine erhebliche Gefahr in der Regel \nfehlen. Ein dringender Fall i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG kommt zwar \nin Frage, wenn der Ausländer wie hier aus der Haft heraus abgeschoben werden soll \nund die Behörde von der Anordnung der sofortigen Vollziehung unverzüglich \nGebrauch macht,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 17-19.\n\n46\n\nHier ist aber nicht erkennbar, dass das Unterlassen der Einschaltung einer \nzuständigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vor Erlass der \nOrdnungsverfügung erforderlich war, um zu verhindern, dass sich eine von dem \nAntragsteller ausgehende erhebliche Gefahr verwirklicht. Denn die \nOrdnungsverfügung wurde bereits am 18. März 2005 erlassen, eine Entlassung des \nAntragstellers aus der Haft kam aber auch zum damaligen Zeitpunkt frühestens ab \ndem Halbstrafenzeitpunkt, dem 1. Juni 2006, in Betracht, also mehr als fünfzehn \nMonate nach Erlass der Ordnungsverfügung. Darüber hinaus war dem \nAntragsgegner auf Grund des Schreibens der Staatsanwaltschaft X vom 12. Juli \n2005 ab Mitte Juli 2005 bekannt, dass beabsichtigt ist, den Antragsteller gemäß § \n456a StPO erst ab Januar 2007 aus der Haft zur Abschiebung zu entlassen. \n\n47\n\n2. Die Ausweisung des Antragstellers ist ab dem 30. April 2006 (b) ebenso wie \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung (a) offensichtlich rechtmäßig und es \nbesteht dann auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (c).\n\n48\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n49\n\nIn der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass ein besonderes \nöffentliches Interesse daran bestehe, zu verhindern, dass der gewalttätige \nAntragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut straffällig werde.\n\n50\n\nSomit hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung aus einzelfallbezogenen \nGründen, die in zeitlicher Hinsicht über die Begründung der Ausweisung \nhinausgehen, angeordnet,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - ; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, AuAS 1994, 258, und vom 14. Mai \n1999 - 18 B 969/98 -.\n\n52\n\nOb die Gründe der Anordnung der sofortigen Vollziehung diese tatsächlich \nrechtfertigen, ist für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nirrelevant,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -.\n\n54\n\nb) Die Ausweisung ist ab dem 30. April 2006 weder in formellrechtlicher (aa) \nnoch in materiellrechtlicher (bb) Hinsicht zu beanstanden. \n\n55\n\naa) Sie steht mit dem deutschen (1) und dem europäischen (2) formellen Recht \nin Einklang.\n\n56\n\n(1) Der Antragsgegner war als die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller \nnach seiner Entlassung aus der Strafhaft zurückkehren würde (Rückkehrbehörde), \nnach § 12 Abs. 2, § 4 Abs. 1 OBG NRW neben der Haftortbehörde für den Erlass der \nVerfügung zuständig, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR \n1998, 201,\n\n58\n\nund er hörte den Antragsteller vor Erlass der Ausweisung mit Schreiben vom \n14. Dezember 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an.\n\n59\n\n(2) Auch die ab dem 30. April 2006 geltenden europarechtlichen \nVerfahrensvorschriften sind eingehalten. \n\n60\n\nDie u.a. die Richtlinie 64/221/EWG ersetzende Richtlinie 2004/38/EG über das \nRecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen, enthält unabhängig von der Frage, ob alle ihre \nVorschriften auch auf nach dem ARB 1/80 Berechtigte entsprechend anwendbar \nsind, \n\n61\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., \nRn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O. Rn. 62 f.; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -,\n\n62\n\nkeine speziellen Vorschriften in Bezug auf vor Erlass einer Ausweisung zu \nerfüllende Verfahrensschritte oder Formalitäten. \n\n63\n\nDer Begründungspflicht nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG wird die \nAusweisungsverfügung gerecht. Soweit nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG grundsätzliche eine mindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist, \ngeht es um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (s. 3.).\n\n64\n\nbb) Die Ausweisung steht auch materiellrechtlich mit dem deutschen (1) und \neuropäischen Recht (2) in Einklang. \n\n65\n\n(1) Der Erlass der Ausweisungsverfügung ist in Anwendung der \nErmessensvorschrift des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (a) unter Beachtung der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (b) materiell rechtmäßig. \n\n66\n\n(a) Der Antragsgegner hat § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ermessensfehlerfrei \nangewandt. \n\n67\n\nDer Antragsteller hat durch die mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts X \nvom 15. Juni 2004 mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten \ngeahndete, in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2004 begangene \nVergewaltigung einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften \nbegangen, der zudem einen sogenannten Ist-Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 \nAufenthG darstellt. \n\n68\n\nZwar genießt der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG \nbesonderen Ausweisungsschutz wegen seines zum Zeitpunkt der Ausweisung seit \nmehr als fünf Jahren rechtmäßig bestehenden Aufenthalts und auf Grund seiner \njedenfalls bis zur Inhaftierung geführten familiären Lebensgemeinschaft mit seiner \ndeutschen Tochter, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte.\n\n69\n\nSchwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen hier \njedoch vor. In den Fällen des § 53 AufenthG liegen diese Gründe in der Regel vor \nund der Ausländer wird in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 \nAufenthG). Hier besteht ein solcher Regelfall, nicht jedoch atypische, besondere \nUmstände, welche es gebieten würden, von einem Ausnahmefall auszugehen und \nschwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu \nverneinen.\n\n70\n\nDenn schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nbestehen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung im Vergleich zu dem Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein \ndeutliches Übergewicht hat. Ist die Ausweisung wie hier spezialpräventiv begründet, \nmuss dafür nicht nur dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, \nwas hier zweifelsfrei der Fall ist angesichts der in dem Urteil des Landgerichts X \nfestgestellten massiven Verletzungen der körperlichen und sexuellen Integrität des \nVergewaltigungsopfers durch den Antragsteller, sondern es müssen auch \nAnhaltspunkte bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und dass \ndamit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, \n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - und vom 28. \nJanuar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296.\n\n72\n\nDies ist hier der Fall. Zwar handelte es sich bei der Vergewaltigung um eine \nBeziehungstat und es dürfte nicht wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller nach \nseiner Entlassung aus der Strafhaft versuchen wird, zu seinem Opfer erneut eine \nBeziehung aufzubauen. \n\n73\n\nDer Antragsteller hat das Opfer aber nicht nur während der Straftat, sondern \nbereits in den Monaten zuvor nach den glaubhaften Aussagen des Opfers, seiner \nMutter und seiner Freundin häufig bedroht und mehrfach geschlagen. Dies beweist, \ndass es sich bei der abgeurteilten Tat nicht um eine nur einmalige Verletzung der \nkörperlichen und psychischen Gesundheit des Opfers im Sinne eines Ausnahmefalls \nhandelte. Angesichts der Häufigkeit und Intensität der Demütigungen und \nBedrohungen des Opfers durch den Antragsteller vermag die Kammer nicht zu \nerkennen, dass auch mehr als zwei Jahre nach der abgeurteilten Tat nicht eine \nGefahr erneuter Rechtsgutverletzungen besteht im Sinne einer schweren \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller \ngegenüber dem Opfer, wenn diese sich nach einer Haftentlassung des Antragstellers \nerneut begegnen. \n\n74\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach dem Schreiben des \nSozialdienstes der JVA X vom 12. April 2005 im Rahmen einer Einzelbetreuung fünf \nMonate lang wöchentlich eine Stunde am Vollzugsziel mitgearbeitet und sich dabei \nsehr engagiert und reflektiert gezeigt habe und bereit gewesen sei, sich kritisch mit \nseiner Problematik auseinander zu setzen. Denn dies bedeutet nicht, dass der \nAntragsteller es geschafft hätte, seine charakterliche Neigung zu spontanen \nGewaltanwendungen und Bedrohungen zu überwinden. \n\n75\n\nDie glaubhaften Aussagen nicht nur des Opfers, sondern auch seiner Freundin \nbelegen nämlich, dass der Antragsteller nicht nur die körperliche und psychische \nGesundheit des Opfers zwischen 2001 und Anfang 2004 mehrfach nachhaltig \nverletzte, sondern dass er Ende 2003 auch dessen Freundin bedrohte und \nverprügelte. Zudem bedrohte der Antragsteller noch mehrere Stunden nach dem \nEnde der Vergewaltigung den damals erst vierzehnjährigen Bruders des Opfers für \nden Fall, dass die Polizei eingeschaltet würde. Somit hat der Antragsteller nicht nur \nim Rahmen der gescheiterten außerehelichen Beziehung, sondern auch gegenüber \nanderen Dritten gewichtige Straftaten begangen. Daher muss davon ausgegangen \nwerden, dass nach einer Haftentlassung des Antragstellers auch unabhängig von \netwaigen Kontakten zu dem Opfer der Vergewaltigung eine konkrete Gefahr erneuter \nschwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Lasten \nDritter besteht. \n\n76\n\nDie Ermessensausübung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n77\n\nBei der Ermessensausübung bedarf es zum einen der Berücksichtigung aller \nUmstände der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung(en) und der persönlichen \nVerhältnisse des Ausländers, insbesondere der in § 55 Abs. 3 AufenthG \nbeschriebenen, \n\n78\n\nvgl. zu dem entsprechenden § 45 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschlüsse vom 15. \nJanuar 1997 - 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383. \n\n79\n\nDanach ist angesichts der Schwere des begangenen Verbrechens, der \naufgezeigten Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung die Ausweisung des Antragstellers trotz seines rechtmäßigen und \nwirtschaftlich integrierten Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt, der \nNiederlassungserlaubnis seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie der deutschen \nStaatsangehörigkeit seiner Tochter ermessensgerecht, insbesondere \nverhältnismäßig.\n\n80\n\nDer Antragsgegner hat diese in die Ermessensentscheidung einzustellenden \nTatsachen zutreffend ermittelt und auch unter Berücksichtigung des \nAusweisungsschutzes des Antragstellers nach dem ARB 1/80 in nicht zu \nbeanstandender Weise abgewogen.\n\n81\n\nZugunsten des Antragstellers war insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich \nseit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und durch seine \nmehrjährige Arbeit als Gießer wirtschaftlich integriert war. \n\n82\n\nBei einer wie hier begangenen schweren Straftat besteht jedoch auch für in \nDeutschland geborene und aufgewachsene Ausländer kein absoluter \nAusweisungsschutz,\n\n83\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, \n280 = NVwZ 2004, 852, OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 \n- m.w.N..\n\n84\n\nVielmehr bleibt es eine Frage der konkreten Abwägung der für und gegen eine \nAusweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen, die der \nAntragsgegner hier angesichts der Schwere der begangenen Vergewaltigung, ihrer \nvor allem psychischen Folgen für das Opfer und einer ansonsten erneut drohenden \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller ermessensfehlerfrei \nvorgenommen hat. \n\n85\n\nDem steht die deutsche Staatsangehörigkeit der dreijährigen Tochter ebenso \nwenig entgegen, wie der Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens der Ehefrau \nund des sechsjährigen Sohnes des Antragstellers. Diesen kann auf Grund des \nbeschriebenen schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers und der \nfortdauernden Gefährdungslage ein Zusammenleben mit dem Antragsteller in \nDeutschland jedenfalls auf absehbare Zeit nicht ermöglicht werden. \n\n86\n\nInsbesondere lebte die Ehefrau des Antragstellers bis Dezember 1998 in der \nTürkei. Zudem ist sie nach ihren eigenen Angaben aus dem Anhörungsverfahren der \ndeutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und ihre Eltern leben nach den \nAngaben des Antragstellers in der Türkei. Vor diesem Hintergrund erscheint es für \ndie Familie des Antragstellers trotz einer gewissen Härte möglich, diesen in die \nTürkei zu begleiten. Dafür spricht auch das noch junge Alter des sechsjährigen \nSohnes und der dreijährigen Tochter, die auf Grund der geringen Deutschkenntnisse \nihrer Mutter über ein hinreichend gutes türkisches Sprachvermögen verfügen dürften. \nDass die Tochter deutsche Staatsangehörige ist, bedeutet angesichts ihres Alters \nnicht, dass ihr ein auch mehrjähriger, letztlich freiwilliger Aufenthalt in der Türkei nicht \nzuzumuten wäre.\n\n87\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, InfAuslR 2006, 3; \nKammer, Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -.\n\n88\n\nWas die familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen in Deutschland \nlebenden Eltern und Geschwistern betrifft, ist zu beachten, dass dem Schutz der \nFamilie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK im Verhältnis zwischen \nvolljährigen Kindern und ihren Eltern und Geschwistern erheblich weniger Gewicht \nzukommt als im Verhältnis zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und \nminderjährigen Kindern. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier die Volljährigkeit seit \nmehreren Jahren erreicht ist. Insoweit ist der Verweis auf briefliche, telefonische, \nelektronische und Besuchskontakte zumutbar.\n\n89\n\nDa der Antragsteller im Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung 26 Jahre alt \nsein wird und er wie seine Ehefrau der türkischen Sprache mächtig ist, ist auch nicht \nerkennbar, dass ihm der Aufbau einer Existenz in der Türkei und eine Integration in \ndie dortige Gesellschaft trotz gewisser Schwierigkeiten nicht möglich sein wird. \n\n90\n\n(b) Die Ausweisungsverfügung ist auch mit der in Deutschland im Range eines \nBundesgesetzes gültigen EMRK, insbesondere mit deren Art. 8, welcher das Recht \nauf Privat- und Familienleben verbürgt, und der diesbezüglichen Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), \n\n91\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.,\n\n92\n\nvereinbar.\n\n93\n\nOb eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach \nnationalem Recht verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, \nwobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist.\n\n94\n\nAls bedeutende Aspekte lassen sich ihr entnehmen: die sich vor allem in der \nHöhe der verhängten Strafe niederschlagende Art und Schwere der Tat(en), die \nDauer des Aufenthalts des Ausgewiesenen im Gastland, sein Verhalten seit der \nBegehung der Straftat(en), der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner \nStaatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen \nSprache ausdrückt, seine familiäre Situation, insbesondere eine (langjährige) Ehe mit \neinem Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und eine Lebensgemeinschaft mit \nKindern, ein etwaiges Wissen des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der \nEhe, sowie etwaige ernste Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. etwaige \nKinder im Heimatland des Ausgewiesenen begegnen würde,\n\n95\n\ns. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Boultif, EZAR 935 Nr. 11 = \nInfAuslR 2001, 476, und vom 11. Juli 2002 - 56811/00 -, Amrollahi; BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 -.\n\n96\n\nDiesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in \ngrundsätzlich ausreichender Weise durch die im streitgegenständlichen Fall \neinschlägige Unterscheidung des deutschen Ausländerrechts zwischen Ist-, Regel- \nund Ermessensausweisung sowie durch die Möglichkeit besonderen \nAusweisungsschutzes Rechnung getragen,\n\n97\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O..\n\n98\n\nZwar kann eine Ausweisung auch dann gegen des Recht auf Familienleben aus \nArt. 8 EMRK verstoßen, wenn der Auszuweisende schwerwiegende (Drogen-)Delikte \nbegangen und deshalb zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. \nDies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Auszuweisende mit einem \nStaatsangehörigen des Aufenthaltsstaates eine Ehe oder Lebenspartnerschaft führt \nund mit diesem Kinder hat, und diesen die Fortführung der familiären \nLebensgemeinschaft in dem Herkunftsstaat des Auszuweisenden nicht zuzumuten \nist, \n\n99\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2002 - 56811/00 - , Amrollahi.\n\n100\n\nDieser vom EGMR entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht \nvergleichbar. Während dort der dänischen Frau und Tochter des Beschwerdeführers \nein Leben im Iran als nicht zumutbar erachtet wurde, ist hier, wie bereits dargelegt \n(a), nicht erkennbar, dass der Ehefrau und den Kindern des Antragstellers ein Leben \nin der Türkei nicht zumutbar wäre. \n\n101\n\nDie Ausweisung verletzt auf Grund des vom Antragsteller begangenen \nVerbrechens und der von ihm weiter ausgehenden Gefahr für die wichtige Güter der \nöffentlichen Sicherheit auch nicht das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht \ndes Antragstellers auf Privatleben, welches unabhängig von familiären Bindungen im \nAufenthaltsstaat bestehen kann,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = \nAuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - und \nvom 1. August 2005 -18 B 2453/04 -;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. \nOktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64 = EZAR 031 Nr. 9.\n\n103\n\nDenn obwohl der Antragsteller zeit seines Lebens in Deutschland gelebt hat, ist \nihm auf Grund des verübten Verbrechens und auf Grund seiner türkischen \nSprachkenntnisse und seines Alters ein Leben in der Türkei zumutbar (s. (a)), \n\n104\n\nvgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O..\n\n105\n\nAuch die Tatsache, dass die Ausweisung jedenfalls zunächst auf unbefristete \nZeit ausgesprochen worden ist, ist rechtmäßig. \n\n106\n\nDenn § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht keine bereits mit der Ausweisung \nergehende, sondern eine nachträgliche, erst auf Antrag des Ausgewiesenen \nerfolgende Befristung vor,\n\n107\n\ns. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8; Beschluss \nvom 10.Dezember 1993 - 1 B 160.93 -, InfAuslR 1994, 101.\n\n108\n\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 FreizüG/EU, wonach das Verbot der Einreise und des \nAufenthalts eines Unionsbürgers bereits bei der Feststellung des Nichtbestehens des \nFreizügigkeitsrechts zu befristen ist, \n\n109\n\nvgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 7 FreizüG/EU, Rn. 3-5,\n\n110\n\nfindet gemäß § 1 FreizüG/EU auf aus dem ARB 1/80 Berechtigte keine \nAnwendung, da diese keine Unionsbürger sind und eine entsprechende Anwendung \nweder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist,\n\n111\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR \n2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7, und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; \nHessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF \n019 Nr. 6 = DVBl. 2005, 320. \n\n112\n\nEs ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass die fehlende \nBefristung der Ausweisung gegen Art. 8 EMRK i.V.m. dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. \n\n113\n\nZwar hat der EGMR in drei Entscheidungen festgestellt, dass die zu Grunde \nliegenden Ausweisungen an für sich mit Art. 8 EMRK vereinbar seien, dass sie aber \nangesichts der Umstände des Einzelfalls nicht hätten unbefristet verfügt werden \ndürfen. Jedoch unterscheidet sich der vorliegende Fall in entscheidender Weise von \nden durch den EGMR beurteilten Fällen. \n\n114\n\nIn dem ersten Fall lebte der Beschwerdeführer mit einer deutschen \nStaatsangehörigen zusammen und hatte mit dieser ein gemeinsames deutsches \nKind,\n\n115\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, Yilmaz, Rn. 44-48. \n\n116\n\nZwar verfügt auch die Tochter des Antragstellers über die deutsche \nStaatsangehörigkeit, anders als im Fall Yilmaz ist ihre Mutter aber nicht Deutsche, \nsondern Türkin, so dass hier wie gezeigt ein gemeinsames Familienleben in der \nTürkei möglich und zumutbar ist.\n\n117\n\nIn dem zweiten Fall beurteilte der EGMR die dauerhafte Ausweisung als \nunangemessen, weil der Antragsteller zwar zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb \nJahren Dauer verurteilt worden war, diese jedoch nur bezüglich einer Länge von \nsechs Monaten ohne Bewährung, bezüglich einer Länge von zwei Jahren aber zur \nBewährung ausgesetzt worden war, und weil der Beschwerdeführer die zwei zu \nGrunde liegenden Straftaten als Minderjähriger begangen hatte,\n\n118\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 22. April 2004 - 42703/98 -, Radovanovic, Rn. 33-\n37.\n\n119\n\nDemgegenüber wurde der Antragsteller rechtskräftig zu einer nicht auf \nBewährung ausgesprochenen Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und beging \ndie Vergewaltigung als Erwachsener im Alter von 23 Jahren.\n\n120\n\nIn dem dritten Fall vor dem EGMR war der Beschwerdeführer nur zu \nFreiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt worden und seine Kinder \nbefanden sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung, so dass der \nEGMR hervorhob, dass sie in türkischen Schulen angesichts der Sprache und des \nunterschiedlichen Lehrplans mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert seien, \n\n121\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O..\n\n122\n\nDemgegenüber wurde der Antragsteller zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe \nverurteilt und seine Kinder, die türkisch sprechen dürften, da ihre Mutter ausweislich \nder Akten kaum Deutsch spricht, sind bisher nicht (längerfristig) in das deutsche \nSchulsystem integriert, so dass nicht erkennbar ist, dass sie bei einem Wechsel in \ndas türkische Schulsystem vor besondere Probleme gestellt wären. \n\n123\n\n(2) Die Ausweisung ist auch mit dem europäischen materiellen Recht \nvereinbar.\n\n124\n\nAus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), dessen \nVoraussetzungen der Antragsteller auf Grund seines mehr als zehnjährigen \nrechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllt, ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 \nSätze 1 bis 4 AufenthG oder über die Grenzen des Art. 14 ARB 1/80 hinausgehender \nAusweisungsschutz, \n\n125\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 -; GK-\nAufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 37 f..\n\n126\n\nDas zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht nur auf deutschem Recht, sondern \nauch auf Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 \nberuhende Aufenthaltsrecht des Antragstellers stand nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 \nunter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. \n\n127\n\nVoraussetzung für die Ausweisung eines über Rechte aus dem ARB 1/80 \nverfügenden türkischen Staatsangehörigen ist danach, dass das persönliche \nVerhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere \nGefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Damit sind \ngeneralpräventiv begründete Ausweisungen unzulässig, es bedarf vielmehr einer \nhinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr, wobei alle Umstände des \nEinzelfalles zu berücksichtigen sind,\n\n128\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975, Rs. 67/74, Bonsignore, Rn. 5 ff., vom \n19. Januar 1999, Rs. C-348/96, Calfa, Rn. 25; vom 11. November 2004, Rs. C-\n467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 36, 44, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, \na.a.O.Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, \n315 = InfAuslR 2005, 26.\n\n129\n\nBei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten \nRechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab,\n\n130\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236.\n\n131\n\nDass der Antragsteller auf Grund seines persönlichen Verhaltens auch \ngegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines \nGrundinteresses der Gesellschaft darstellt, nämlich des Schutzes der körperlichen \nund psychischen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung ihrer Mitglieder, ist \nbereits bezüglich § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ausführlich dargelegt worden. \nEbenso ist dort festgestellt worden, dass seine Ausweisung ermessensgerecht, \ninsbesondere mit Art. 8 EMRK vereinbar, ist (1).\n\n132\n\nSoweit der Antragsteller meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine \nErmessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, \nwiderspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die \nbeschließende Kammer angeschlossen hat,\n\n133\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. \nMärz 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. \nDezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K \n7487/03 -.\n\n134\n\nDass die Ausweisung ARB-Berechtigter (nur) nach Ermessen erfolgen darf, \nbedeutet gegenüber den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts jedenfalls keine \nSchlechterstellung, sondern höchstens eine Begünstigung.\n\n135\n\nDenn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische \nFeststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, \nwelche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere \nGefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre, \n\n136\n\nso Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, \nUrteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, Rn. 95-99,\n\n137\n\nergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine \nErmessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, \nbeachten,\n\n138\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. \nMärz 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O..\n\n139\n\nOb diese gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte beachtet sind, \nist gerichtlich voll überprüfbar, \n\n140\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -.\n\n141\n\nSoweit der Antragsteller meint, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer \nAusweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 sei eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, die hier anders als im deutschen Recht im Sinne der Sicherheit des \nStaates zu verstehen sei, trifft dies nicht zu. Zwar ist der Begriff der öffentlichen \nSicherheit im europäischen Recht, darunter Art. 14 Abs. 1 ARB, abweichend vom \ndeutschen Begriff der öffentlichen Sicherheit als innere und äußere Sicherheit des \nStaates auszulegen,\n\n142\n\nvgl. Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV, Rn. 138.\n\n143\n\nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nennt als Schranke aber nicht nur Gründe der \nöffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung. Dies \nentspricht weitgehend dem Verständnis der öffentlichen Sicherheit im deutschen \nRecht, erlaubt also die streitgegenständliche Ausweisung wegen gemeinkrimineller \nGefährlichkeit,\n\n144\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, \nRn. 62 ff.\n\n145\n\nEine Beschränkung der Ausweisungsgründe auf Gründe der öffentlichen \nSicherheit enthält zwar Art. 28 Abs. 3 der bis zum 30. April 2006 von den EU-\nMitgliedstaaten umzusetzenden RL 2004/38/EG. Danach darf eine Ausweisung von \nUnionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im \nAufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt \nwerden. \n\n146\n\nUnabhängig davon, dass die RL 2004/38/EG vor Ablauf der am 30. April 2006 \nendenden Umsetzungsfrist gegenwärtig keine Vorwirkung entfaltet, da die \nAnwendung des derzeit noch geltenden Rechts nicht die Beachtung der Richtlinie \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist verhindert, \n\n147\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 = \nEZAR NF 062 Nr. 1; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -; \noffenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2.Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -,\n\n148\n\nkann sich der Antragsteller auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach der im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht \nauf Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG berufen. \n\n149\n\nEine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass diese Vorschrift nach \nihrem eindeutigen Wortlaut nur für Unionsbürger gilt. Auch eine entsprechende \nAnwendung auf ARB-Berechtigte dürfte ausscheiden,\n\n150\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - 11 ME \n247/05 -, DVBl. 2006, 64, und vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, \n654; a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 402 f.; offenlassend OVG NRW, Beschluss \nvom 2. Dezember 2005 - 18B 1529/05 -; widersprüchlich GK-Aufenthaltsrecht, Bd. \n5, IX-1 Art. 14 Rn. 22, 56.\n\n151\n\nDenn die Grundsätze der EG-rechtlichen Freizügigkeit müssen zwar nach der \nRechtsprechung des EuGH so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte übertragen \nwerden,\n\n152\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995 I-1475, \nRn. 19 f., vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und \nvom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil \nvom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, a.a.O.\n\n153\n\nDies leitet der EuGH daraus ab, dass der Assoziationsrat beim Erlass des \nBeschlusses Nr. 1/80 das Ziel verfolgt habe, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 \ndes damaligen EWG-Vertrages (jetzt Art. 39 und 40 EG), Art. 12 des \nAssoziierungsabkommens EWG/Türkei und Art. 36 des betreffenden \nZusatzprotokolls zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der \nArbeitnehmer überzugehen. Daher erscheine es unabdingbar, auf die ARB-\nBerechtigten soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze \nzu übertragen.\n\n154\n\nArt. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach eine Ausweisung von Unionsbürgern, \ndie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt \nhaben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den \nMitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden darf, gehört jedoch nicht zu den \nsich aus Art. 39 EG ergebenden Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen \nFreizügigkeit. \n\n155\n\nVielmehr geht er in seinen Schutzwirkungen über das bisher geltende \nGemeinschaftsrecht deutlich hinaus. Der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/38/EG nur \nden bereits geltenden Stand der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte \nwiedergebe, \n\n156\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, \nEZAR NF 19 Nr. 6 = NVwZ-RR 2005, 571, \n\n157\n\nkann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese u.a. auf Art. 40 EG gestützte \nRichtlinie nach ihrem 3. Erwägungsgrund das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht \naller Unionsbürger nicht nur vereinfachen, sondern auch verstärken soll. \nDementsprechend soll die Richtlinie gemäß ihres 22. Erwägungsgrunds gerade eine \n„genauere Definition\" der Umstände sicherstellen, unter denen Unionsbürger \nausgewiesen werden können.\n\n158\n\nDass Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nur auf Unionsbürger, nicht aber \nentsprechend auf ARB-Berechtigte anwendbar sein dürfte, ergibt sich schon daraus, \ndass er - anders als der einen nicht so starken Ausweisungsschutz begründende Art. \n28 Abs. 2 der Richtlinie - nicht auf (drittstaatsangehörige) Familienangehörige von \nUnionsbürgern anwendbar ist.\n\n159\n\nDarüber hinaus erfordert (nur) der Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung \ndes EuGH eine besonders enge Auslegung der Ausnahmen von der Freizügigkeit, \nda er der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, \n\n160\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos, \nRn. 65, und vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, \nRn. 31. \n\n161\n\nEinen vergleichbar grundlegenden, nicht dem unfreiwilligen Verlust zugänglichen \nStatus, wie ihn Unionsbürger gemäß Art. 17 EG auf Grund der eigenen \nStaatsangehörigkeit genießen, weisen ARB-Berechtigte nicht auf. Ihr Status beruht \nauf der Erfüllung der bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des ARB 1/80 und \nerlischt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80. \n\n162\n\nDieser besondere, unentziehbare Status der Unionsbürger erklärt auch, warum \nArt. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nach seinem Wortlaut keinen über zehn Jahre \nrechtmäßigen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, wie auch der \n24. Erwägungsgrund der Richtlinie belegt. Dies ist auf ARB-Berechtigte nicht \nübertragbar.\n\n163\n\nDaher kann nach alledem dahinstehen, ob es mit dem gemeinschaftsrechtlichen \nPrinzip der unmittelbaren Wirkung vereinbar ist, dass zudem nicht nur ARB-\nBerechtigte, sondern auch Unionsbürger sich auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist \nam 30. April 2006 erst dann unmittelbar auf Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG \nberufen können sollen, wenn der Bundesgesetzgeber zwingende Gründe der \nöffentlichen Sicherheit festgelegt hat, \n\n164\n\nso OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 18 B 1035/05 - und vom \n2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -.\n\n165\n\nDer zunächst unbefristeten Dauer der verfügten Ausweisung steht Art. 32 der RL \n2004/38/EG, der auf Grund seines Verfahrenscharakters auch auf ARB-Berechtigte \nab dem 30. April 2006 entsprechend anwendbar sein dürfte, \n\n166\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. \n67,\n\n167\n\nnicht entgegen, da dieser nur erfordert, dass nach einem angemessenen \nZeitraum, spätestens drei Jahre nach der Abschiebung, ein Antrag auf Aufhebung \ndes durch die Ausweisung bewirkten Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann unter \nHinweis auf eine materielle Änderung der Umstände. Dieser Antrag muss dann \nbinnen sechs Monaten beschieden werden.\n\n168\n\nc) Schließlich besteht ab dem 30. April 2006 auch ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers. Dieses \nInteresse gebietet es hier auch in Anbetracht der verfassungsrechtlichen \nAnforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, \nden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage zu \ndurchbrechen, \n\n169\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, Rn. 21-23.\n\n170\n\nZwar bedeutet diese sofortige Vollziehung eine schwerwiegende Belastung für \ndie Interessen des Antragstellers und seiner Familie. Auf Grund der bereits \nausführlich dargelegten beträchtlichen Gefährdung eines Grundinteresses der \nGesellschaft, nämlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Integrität und \nder sexuellen Selbstbestimmung ihrer Mitglieder (s. b) bb) (1)) im Falle einer \nEntlassung des Antragstellers aus der Strafhaft vor Abschluss des gerichtlichen \nHauptsacheverfahrens, überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse auch \nin zeitlicher Hinsicht die Interessen des Antragstellers und seiner Familie auf \nDurchführung eines Hauptsacheverfahrens vor Vollziehung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen.\n\n171\n\n3. Die Abschiebungsandrohung ist - unabhängig davon, dass die ihr zu Grunde \nliegende Ausweisung bis einschließlich 29. April 2006 rechtswidrig ist (1.), so dass \nschon deshalb bis dahin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mangels \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers anzuordnen wäre - mangels \nSetzung einer Ausreisefrist gegenüber dem in Haft befindlichen Antragsteller \noffensichtlich rechtswidrig. \n\n172\n\nDer Antragsteller ist ab dem 30. April 2006 zwar auf Grund der dann gegebenen \nsofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5, \n§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er \neinen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und er über ein \nAufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr verfügt. \n\n173\n\nDie Abschiebungsandrohung verstößt jedoch gegen § 59 Abs. 1 AufenthG, weil \nsie für den Fall der Abschiebung aus der Haft ohne Bestimmung einer Ausreisefrist \nergangen ist.\n\n174\n\nNach § 59 Abs. 1 AufenthG „soll\" die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung \neiner Ausreisefrist angedroht werden. Dies bedeutet, dass die Bestimmung einer \nAusreisefrist erfolgen muss, wenn nicht ausnahmsweise ein atypischer Sachverhalt \ngegeben ist.\n\n175\n\nEine dem früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechende Bestimmung, \nwonach es keiner Fristsetzung bedurfte, wenn sich der Ausländer auf richterliche \nAnordnung in Haft befand, enthält der nunmehr die Anforderungen an eine \nAbschiebungsandrohung bestimmende § 59 AufenthG nicht mehr. Das bedeutet, \ndass sich die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch in diesen Fällen an \ndessen Abs. 1 auszurichten hat. \n\n176\n\nDass gerade im Falle des Antragstellers wegen Atypik keine Fristbestimmung \ni.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG angezeigt war, ist nicht erkennbar.\n\n177\n\nDer Umstand als solcher, dass sich ein Ausländer in Haft befindet, führt entgegen \nder wohl in Nr. 59.1.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG \nund zum FreizüG/EU zum Ausdruck kommenden Auffassung auf keinen zur \nAbweichung von der Sollvorschrift berechtigenden Ausnahmefall. Dies folgt schon \ndaraus, dass in vielen Fällen die Dauer der Inhaftierung, wie auch im vorliegenden \nFall, dazu keine Veranlassung gibt. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass der \nGesetzgeber die Ausnahmeregelung des früheren § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG \nersatzlos gestrichen hat, dafür, dass er eine differenzierende Behandlung zwischen \nAusländern, die sich bei Androhung der Abschiebung in Haft und solchen, die sich in \nFreiheit befinden, beseitigen wollte. Da zudem die Ankündigung der Abschiebung (§ \n50 Abs. 5 Satz 2 AuslG) nicht mehr vorgesehen ist, könnte der Rechtsschutz des in \nHaft befindlichen Ausländers bei generellem Absehen von der Bestimmung einer \nAusreisefrist empfindlich beeinträchtigt werden, \n\n178\n\nvgl. Kammer, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 24 L 366/05 -, vom 22. März \n2005 - 24 L 556/05 - und vom 22. September 2005 - 24 L 15577/05 -; s. auch \nBVerwG, Urteil vom 30. August 2005 - 1 C 29.04 -, Rn. 18.\n\n179\n\nIm Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen eine \nmindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist. Als hinreichende bestimmte und \nunbedingte Regelung dürfte diese Vorschrift ab dem 30. April 2006 auf ARB-\nBerechtigte entsprechend unmittelbar anwendbar sein, \n\n180\n\ns. auch EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, \na.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, Rn. 62 f., \n\n181\n\nda die in Bezug auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende \nRegelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizüG/EU gemäß § 1 FreizüG/EU auf ARB-\nBerechtigte keine Anwendung findet und eine entsprechende Anwendung weder \ngemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist,\n\n182\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a.a.O., und \nvom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom \n29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, a.a.O.. \n\n183\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.\n\n184\n\nDa die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ausweisung \nnur bis zum 29. April 2006 wieder herzustellen war, ist eine hälftige Kostenteilung \nangemessen.\n\n185\n\nDie rechtswidrige Abschiebungsandrohung fällt im Rahmen der nach § 52 Abs. 2, \n§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgten Streitwertfestsetzung gegenüber der insofern zu \nGrunde zu legenden Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW und der Kammer nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.\n\n186","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/24-l-2122-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/24-l-2122-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274424","retrieved":"2026-07-09 02:46:01.189481+00:00"}}