{"status":"available","doknr":"OLD274427","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0210.15K735.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"15 K 735/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 19. Januar 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1969 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und\nMontenegro, albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Nach ihrer Einreise in\ndie Bundesrepublik Deutschland blieb sie mit ihren Asylgesuch vom 1. Juni 1999\nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)\nerfolglos, das den Asylantrag und die Feststellung von Abschiebungshindernissen\nnach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG durch Bescheid vom 12. November 1999 ablehnte.\nDer dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf teilweise statt\nund verpflichtete die Beklagte mit dem im Verfahren 15 K 7566/99.A ergangenen\nUrteil vom 23. April 2002 festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein\nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der\nBundesrepublik Jugoslawien vorliegt, und führte zur Begründung im Wesentlichen\naus, eine Rückkehr in ihre Heimat lasse für die Klägerin eine gravierende\nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit eine erhebliche Gefahr für\nein durch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschütztes Rechtsgut befürchten, weil die\nErkrankung einer \"primären chronischen Polyarthritis\" in der Heimat der Klägerin\nnicht behandelbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils und seiner\nBegründung wird auf den Inhalt dieser rechtskräftigen Entscheidung verwiesen.\nMit Bescheid vom 17. Juli 2002 stellte das Bundesamt fest, dass in der Person der\nKlägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus den\nvorgenannten Gründen vorliegen.\n\n3\n\nNach Einleitung des Widerrufsverfahrens gab das Bundesamt der Klägerin mit\nSchreiben vom 3. Februar 2003 Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der\nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG Stellung zu\nnehmen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2003 wies die\nKlägerin unter Beifügung ärztlicher Unterlagen darauf hin, dass ihr chronisches\nKrankheitsbild fortbestehe und die dringend erforderliche Dauertherapie im Kosovo\nnicht sichergestellt sei. Da sie arbeitsunfähig sei, könne sie auch die Kosten für die\nMedikamente und notwendigen Untersuchungen nicht aufbringen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des vorerwähnten\nSchreibens ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Unterlagen Bezug genommen.\nMit Bescheid vom 19. Januar 2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom\n17. Juli 2002 getroffene Feststellung, dass in der Person der Klägerin die\nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass auch\nim übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur\nBegründung führt es im wesentlichen aus, dass sich die medizinische\nVersorgungslage gebessert habe und namentlich auch das Krankheitsbild einer\nchronischen Polyarthritis nach der Auskunftslage im Kosovo behandelbar sei und\neine medizinische Basistherapie durchgeführt werden könne weil auch die für sie\nerforderlichen Medikamente Methotrexat, Diclofenac sowie Prednison im Kosovo\nerhältlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den\nInhalt des vorerwähnten behördlichen Bescheides verwiesen.\nDie Klägerin hat am 3. Februar 2004 (rechtzeitig) Klage erhoben, mit der sie die\nAufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheides begehrt.\n\n4\n\nSie beantragt,\n\n5\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 19. Januar 2004 aufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n8\n\nund wiederholt sowie vertieft im wesentlichen die Erwägungen des angefochtenen\nBescheides.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBundesamtes und der Ausländerakten sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse\nBezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin\ndadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG, auf den als\nRechtsgrundlage der angefochtene Widerrufsbescheid allein gestützt ist, liegen nicht\nvor. Nach dieser Vorschrift in der derzeit geltenden und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG\nanzuwendenden Fassung ist die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach\n§ 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) vorliegen, zu widerrufen, wenn die\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das setzt tatbestandlich voraus, dass sich\ndie für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert\nhaben\n\n14\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, Seite\n335 ff. zu § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis dahin geltenden Fassung,\n\n15\n\nwobei für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufes maßgeblich der Zeitpunkt\ndes rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteiles und namentlich auf die für das\nrechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d.h. auf die\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des\nTatsachengerichtes abzustellen ist\n\n16\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, S. 113 f. m.w.N..\n\n17\n\nÄndert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Gegebenheiten, so\nrechtfertigt dies den Widerruf nicht, weil die Rechtskraftwirkung des\nVerpflichtungsurteils nach § 121 VwGO nur durch neue entscheidungserhebliche\nTatsachen überwunden werden kann, die sich zudem so wesentlich von den damals\ngegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des\nZwecks der Rechtskraft eine neue Sachentscheidung gerechtfertigt ist,\n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., sowie Urteil vom\n18. September 2001 - 1 C 7.01 - für § 73 Abs. 3 AsylVfG.\n\n19\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe haben sich die Voraussetzungen hier nicht im\nSinne von § 73 Abs. 3 AsylVfG entscheidungserheblich verändert.\n\n20\n\nSachliche Grundlage der positiven Ausgangsentscheidung war die richterliche\nTatsachenfeststellung, dass die Klägerin an einer \"primären chronischen\nPolyarthritis\" leidet und eine Therapie mit den erforderlichen Medikamenten\nPrednison und Methotrexat nicht sichergestellt sei, so dass im Falle der Abschiebung\neine gravierende Verschlimmerung des Leidens durch eine weitere Deformierung\ndes Gelenkapparates und der damit verbundenen Beeinträchtigungen zu befürchten\nsei.\n\n21\n\nDie Sachprüfung hat im vorliegenden Verfahren ergeben, dass sich diese für die\nAusgangsentscheidung maßgebenden Verhältnisse nicht entscheidungserheblich\nverändert haben.\n\n22\n\nEs steht außer Frage und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig,\ndass die Klägerin nach wie vor an primärer chronischer Polyarthritis mit den bereits\nim vorhergehenden Verfahren festgestellten Symptomen leidet. Auch nach dem\nEindruck, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Gericht\nhinterlassen hat, steht die Schwere ihres Krankheitsbildes außer Zweifel.\nUnter Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten kann im weiteren auch\nnicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr eine medikamentöse Behandlung\nder Klägerin im Kosovo sichergestellt ist. Die Wiederherstellung der medizinischen\nGrundversorgung der Bevölkerung ist im Kosovo nach wie vor prioritär, jedoch kurz -\nund mittelfristig nur schwer möglich. Die medizin-technische Grundausstattung\nregionaler Hospitäler kommt weiter voran, es wird jedoch häufig über Fälle von\nKorruption und andere Unregelmäßigkeiten berichtet. In Einzelfällen, die auch in der\nkosovarischen Presse und von Organisationen wie Caritas international berichtet\nwerden, sollen Medikamente, die eigentlich kostenfrei und gegen geringe Zuzahlung\nan die Patienten abzugeben sind, nur gegen Bezahlung an die Patienten abgegeben\nwerden mit dem Hinweis, sie seien derzeit in der Krankenhausapotheke nicht\nvorrätig, könnten aber aus anderen \"Quellen\" besorgt werden. Neben den Apotheken\nin öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten\nca. 350 privat betriebene Apotheken. Eine ausreichende Kontrolle dieser Apotheken\nscheint jedoch nicht vorhanden zu sein, denn nach Aussagen der \"Vereinigung der\nApotheken im Kosovo SHFR\" werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten\nPharmazeuten geleitet.\n\n23\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. November 2005, Seite 19 ff.\n\n24\n\nDiese gleichsam labile und nicht sicher zu greifende Versorgungslage ist im Kosovo\ngenerell festzustellen und betrifft von dieser Ausgangslage her zwangsläufig auch die\nspezielle Krankenversorgung der Klägerin. Namentlich kann die medikamentöse\nVersorgung der Klägerin mit den erforderlichen Basismedikamenten Prednison und\nMethotrexat nicht als sichergestellt bewertet werden.\n\n25\n\nDas Medikament Prednison steht nach der von der Beklagten selbst benannten\nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 17. Juni 2004 im Kosovo\nnicht zur Verfügung und muss gegebenenfalls von dortigen Apotheken auf Kosten\ndes Patienten aus dem Ausland beschafft werden. Damit widerspricht bzw. präzisiert\ndiese Auskunft frühere Botschaftsberichte, nach deren Inhalt die Erhältlichkeit von\nPrednison eher uneingeschränkt bejaht wurde,\n\n26\n\nvgl. etwa die diesbezüglichen Botschaftsberichte vom 16. November 2001,\n1. Februar 2003, 21. März 2003 und 5. April 2004,\n\n27\n\nso dass so gesehen eher von einer Verschlechterung als von einer Verbesserung\nder Auskunftslage im Hinblick auf die Verfügbarkeit dieses Medikamentes\nauszugehen sein dürfte.\n\n28\n\nNicht anders verhält es sich hinsichtlich des weiteren Medikamentes Methotrexat.\nDenn nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom\n26. Juli 2005 ist dieses Medikament auch in oraler Verabreichungsform nicht ständig\nam Markt verfügbar. Dieser Umstand ist hier um so bedeutsamer, als dieses\nMedikament nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im ärztlichen Bericht\nvon Herrn Q vom 19. April 2005 (Blatt 83/84 der Gerichtsakte) das Basismedikament\nder Therapie darstellt und die Krankheitsprogression am ehesten verlangsamt.\nSchließlich ergeben sich auch aus den KIP-Auskünften (Blatt 9 ff. der Beiakte Heft 2)\nkeine besseren Erkenntnisse. Denn abgesehen davon, dass ihrem Inhalt die\nvorstehend gewürdigten aktuelleren Auskünfte vorgehen, bestätigen auch sie die\nUnverlässlichkeit der Versorgungslage, weil zumindest hinsichtlich des\nBasismedikamentes Methotrexat die Mitteilungen in den einzelnen Interviews nicht\neinheitlich bzw. sogar gegenläufig sind.\n\n29\n\nDies alles wiegt hier um so schwerer, als bereits in dem vorausgehenden Urteil des\nerkennenden Gerichtes vom 23. April 2004 festgestellt worden war, dass die\nErkrankung der Klägerin ohne die erforderlichen Medikamente in überschaubarer\nZukunft zu einer dramatischen Verschlimmerung ihres Leidens führen wird, so dass\njedenfalls die vorhandenen Unwägbarkeiten in der Versorgungslage für die Klägerin\nauch weiterhin unzumutbar sind.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/15-k-735-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-10/15-k-735-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274427","retrieved":"2026-07-09 02:46:01.441726+00:00"}}