{"status":"available","doknr":"OLD274460","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0209.26K42.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"26 K 42/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des \r\nBeihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung O vom 2. November \r\n2005 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Dezember 2005 \r\nverpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen für das Präparat Levitra 20mg FTbl 4 St in \r\nHöhe von 53,31 Euro gemäß Rezept vom 4. Oktober 2005 eine Beihilfe in Höhe von 37,32 \r\nEuro zu gewähren. \n\n\r\n\n\r\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \r\nVollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \r\ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 0.0.1937 geborene Kläger stand als Regierungsamtmann im Dienst des \r\nbeklagten Landes. Er ist versorgungsberechtigt. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger musste sich am 19. September 2005 in der Klinik für Urologie und \r\nKinderurologie in X wegen eines Prostatakarzinoms einer radikalen retropubischen \r\nProstatektomie und pelvinen Lymphadenektomie mit Potenzerhaltung links \r\nunterziehen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Innere \r\nMedizin E in C vom 27. Januar 2006 leidet der Kläger als Folge des operativen \r\nEingriffs an einer erektilen Dysfunktion. Mit Rezept vom 4. Oktober 2005 wurde ihm \r\ndeshalb das Mittel Levitra 20mg FTbl 4 St verschrieben. Mit Beihilfeantrag vom \r\n26. Oktober 2005 begehrte der Kläger Beihilfe zu den Kosten dieses Mittels in Höhe \r\nvon 53, 31 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 2. November 2005 lehnte das Landesamt \r\nfür Besoldung und Versorgung O - LBV - die Gewährung einer Beihilfe ab. Den \r\nWiderspruch des Klägers vom 20. November 2005 wies das LBV mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005, dem Kläger am 8. Dezember 2005 \r\nzugestellt, zurück.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit seiner Klage vom 4. Januar 2006 verfolgt der Kläger sein Begehren auf \r\nZahlung der Beihilfe.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n6\n\ndas beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung \r\ndes Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und \r\nVersorgung O vom 2. November 2005 sowie dessen \r\nWiderspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 zu \r\nverpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2005 \r\nBeihilfe für das Mittel Levitra in Höhe von 37,32 Euro zu \r\nzahlen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n9\n\nZur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen der \r\nVerwaltungsentscheidungen.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Beschluss vom 23. Januar 2006 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin \r\nals Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 und das beklagte Land mit \r\nSchriftsatz vom 27. Januar 2006 auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \r\nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \r\nVerwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \r\ndurch Beschluss der Kammer vom 23. Januar 2006 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der \r\nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Mit \r\nEinverständnis der Parteien entscheidet die Einzelrichterin ohne mündliche \r\nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von \r\n37,32 Euro zu den Aufwendungen für das Präparat Levitra gemäß Rezept vom \r\n4. Oktober 2005 entsprechend seines Beihilfebemessungssatzes von 70 %. Der \r\nBescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung O vom 2. November \r\n2005 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 5. Dezember 2005 \r\nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 \r\nVwGO. \n\n\r\n\r\n17\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig, die in Krankheitsfällen zur \r\nWiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem \r\nUmfang. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen \r\nAufwendungen u.a. die Kosten der... auf Grund einer schriftlichen \r\närztlichen...Verordnung beschafften Arzneimittel... . Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \r\nBuchstabe e BVO NRW sind jedoch Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 \r\nSGB V von der Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung \r\nausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V lauten: \r\n„Von der Verordnung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren \r\nAnwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. \r\nAusgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung \r\nder erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur \r\nRaucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur \r\nRegelung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.\" \r\n\n\r\n\r\n18\n\nBei der erektilen Dysfunktion, unter der der Kläger ausweislich der ärztlichen \r\nBescheinigung der Ärzte E aus C vom 27. Januar 2006 auf Grund einer operativen \r\nEntfernung der Prostata leidet, handelt es sich zunächst um eine Krankheit i.S. des \r\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. \r\nDenn eine Krankheit ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen \r\nabweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Auf \r\ndie Ursache für ihr Entstehen kommt es dabei nicht an.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, NVWZ 2004, S. 886, \r\nsowie Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38/02 -, NVWZ 2004, S. 1003 \r\n(1004).\n\n\r\n\r\n20\n\nBei Levitra handelt es sich auch um ein Arzneimittel im Sinne des \r\nArzneimittelbegriffes des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, da es aus einem Stoff besteht, der \r\ndazu bestimmt ist, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die \r\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen. Die \r\nVerordnung von Levitra ist schließlich in Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art \r\nauch angemessen i.S. des § 3 Abs. 1 BVO NRW, da nicht ersichtlich ist, dass \r\nkostengünstigere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stünden. \r\nNotwendig ist die Behandlung im Falle des Klägers, da durch sie die bestehende \r\nerektile Dysfunktion (zeitweise) behoben wird und sich sogar die volle \r\nErektionsfähigkeit in der Rehabilitationssphase wieder erreichen lässt. \n\n\r\n\r\n21\n\nDer nach alledem grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers ist nicht durch \r\ndie Inbezugnahme des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 \r\nBuchstabe e) BVO NRW ausgeschlossen. Dies folgt nach Auffassung der Kammer \r\nbereits aus dem Wortlaut der Vorschriften selbst. Denn wenn es dort heißt, dass von \r\nder Versorgung Arzneimittel ausgeschlossen sind, bei deren Anwendung eine \r\nErhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht und anschließend Mittel \r\naufgeführt werden, die „insbesondere\" ausgeschlossen sind, so bedeutet dies nach \r\nallgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass § 34 Abs. 1 S. 7 SGB V den für die \r\nRechtsanwendung/Auslegung maßgeblichen Grundsatz enthält, während S. 8 dieser \r\nVorschrift diesen lediglich konkretisiert/ausfüllt und damit den durch S. 7 des § 34 \r\nAbs. 1 SGB V vorgegebenen Rahmen nicht verlässt. Dann aber kommt die \r\nVerordnung eines Mittels zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nur dann nicht in \r\nBetracht, wenn es um eine bloße Erhöhung der Lebensqualität geht. Dies ist aber \r\nausschließlich dann der Fall, wenn die erektile Dysfunktion wegen einer rein \r\naltersbedingten Erscheinung kein Krankheitswert mehr zukommt. In allen anderen \r\nFällen geht es aber nicht um die Erhöhung der Lebensqualität, sondern vielmehr um \r\ndie Beseitigung eines krankhaften Zustandes. Dass der Gesetzgeber ausweislich der \r\namtlichen Begründung (Drucksache 15/1525, S. 86, 87) offenbar davon \r\nausgegangen ist, Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gänzlich von der \r\nVerordnungsfähigkeit ausgeschlossen zu haben, ist unbeachtlich, da dieses \r\nNormverständnis mit dem die äußerste Grenze der Auslegung bildenden Wortlaut \r\nder Vorschrift nicht vereinbar ist. \n\n\r\n\r\n22\n\nSelbst wenn man aber § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V nicht in dem vorstehend \r\ngenannten Sinne auslegt, sondern vielmehr mit dem Landessozialgericht NRW\n\n\r\n\r\n23\n\nUrteil vom 3. März 2005 - L 5 KR 169/04 -, zitiert nach NRWE.DE\n\n\r\n\r\n24\n\ndavon ausgeht, dass der Wortlaut die Verordnung von Mitteln zur Behebung der \r\nerektilen Dysfunktion ausschließt, so wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn § 4 \r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe e BVO NRW wäre dann nämlich wegen Verstoßes \r\ngegen höherrangiges Recht nichtig und damit unbeachtlich. Denn dann verstieße \r\ndiese seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung gegen die Anforderungen der \r\ndurch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für \r\nden Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird. \r\nZwar steht dem Normgeber hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen ein \r\nGestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den \r\nUmfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von \r\nVerfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus \r\nAnlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen. Allerdings darf der \r\nNormgeber den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht in Frage stellen. Dies ist aber \r\ndann der Fall, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um \r\nwesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die gelebte \r\nund praktizierte Sexualität gehört aber zweifellos zum Kernbestand des \r\nMenschseins. Der Verlust der Fähigkeit zur Ausübung sexueller Handlungen gehört \r\nkeinesfalls dem unter Fürsorgegesichtspunkten irrelevanten Bereich bloßer \r\nVergnüglichkeiten im weiteren Sinne an.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 17 K \r\n3752/04 - sowie Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 24. März 2004 - S 6 KR \r\n87/03 -.\n\n\r\n\r\n26\n\nDem Anspruch steht schließlich nicht entgegen, dass durch die Anerkennung von \r\nMitteln zur Behebung der erektilen Dysfunktion als beihilfefähig auf den \r\nLandeshaushalt unzumutbare Belastungen zukommen könnten, weil sich die Höhe \r\nder beihilfefähigen Aufwendungen bzw. die benötigte Menge des Präparates nach \r\nder jeweiligen individuellen Lebensgestaltung richten würde. Denn die \r\nFürsorgepflicht des Dienstherrn würde durch Regelungen zur Begrenzung auf einen \r\nbeihilferechtlich angemessenen Aufwand wie etwa die Festlegung einer Höchstzahl \r\nin einem bestimmten Zeitraum anzuerkennender Verordnungen nicht in ihrem \r\nWesenskern verletzt. Auch kann dem Beihilfeanspruch nicht die Schwierigkeit der \r\nDiagnosestellung entgegengehalten werden. Denn mit dieser Frage ist ein \r\nProblemkreis angesprochen, der auch für eine Vielzahl anderer Verordnungen \r\nzutrifft. Gegebenenfalls ist insoweit durch ein fach- bzw. amtsärztliches Gutachten \r\ndie Sachlage zu klären.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \r\ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung \r\n(ZPO).\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n\r\n\r\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-09/26-k-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-09/26-k-42-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274460","retrieved":"2026-07-09 02:46:04.152123+00:00"}}