{"status":"available","doknr":"OLD274505","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0208.5K2466.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"5 K 2466/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \r\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \r\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \r\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes C Str. 8 in X. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Stadt X kommt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach, \r\nindem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche \r\nEinrichtung zur Verfügung stellt. Sie bedient sich dabei auf der Grundlage der \r\nRatsbeschlüsse vom 23. September 1996 der Xer Stadtwerke AG (XSW-AG), die sie \r\nmit notariellem „Entsorgungsvertrag\" vom 6. März 1998 und mit Wirkung zum 31. Juli \r\n1997 damit beauftragt hat, die städtischen Entwässerungsaufgaben durchzuführen \r\n(Präambel I. und § 1 Abs. 1 des Vertrages). \n\n\r\n\r\n4\n\nIn dem Entsorgungsvertrag ist u.a. folgendes vereinbart: Die \r\nAufgabenübertragung umfasst Planung, Bau / Anschaffung / Verbesserung, \r\nInstandhaltung, Betrieb und teilweise auch die Finanzierung der \r\nStadtentwässerungsanlagen (s. zudem § 2 Abs. 2 lit. a. - c. des Vertrages). Die \r\nEntwässerung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen über beigestellte \r\nAbwasseranlagen - das sind i. W. die Anlagen, die vor dem 30. September 1996 \r\nvorhanden waren und im Eigentum der Stadt oder „in eigentumsähnlich \r\nausgestalteter Weise\" bei der Stadt verblieben sind - und über neugebaute Anlagen, \r\ndie im Eigentum der XSW-AG stehen oder „in eigentumsähnlich ausgestalteter \r\nWeise\" der XSW-AG gehören (s. § 1 Abs. 6 und 8 des Vertrages). Die Stadt zahlt der \r\nXSW-AG für deren vertraglich übernommenen Leistungen ein Entgelt, das sich nach \r\nSelbstkostenpreisen im Sinne des öffentlichen Preisrechts bestimmt, deren \r\nBerechnung vertraglich näher ausgestaltet ist (s. § 14 Abs. 1 - 3 der Vertrages). Nach \r\n§ 14 Abs. 4 Satz 26 (= Unterabsatz 13) wird das Entgelt eines jeden \r\nAbrechnungsjahres jährlich spätestens zum 15. September des Vorjahres für den \r\nfolgenden Abrechnungszeitraum, erstmals zum 15. September 1997 für den \r\nAbrechnungszeitraum 1998, ermittelt. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ \r\n14 Abs. 4 Satz 27 des Vertrages). Grundlage für die Ermittlung ist ein \r\nWirtschaftsplan, den die XSW-AG jährlich getrennt für das Geschäftsfeld \r\n„Stadtentwässerung\" aufzustellen hat (§ 14 Abs. 4 Satz 28 des Vertrages). Der \r\njährlich neu zu ermittelnde Preis ist ein Festpreis (§ 14 Abs. 4 Satz 29 - Unterabsatz \r\n14 - des Vertrages). Eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes \r\naufgrund einer Nachkalkulation findet - mit Ausnahme von Abweichungen um mehr \r\nals 20 % von den Ansätzen für bestimmte Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten \r\nim Wirtschaftsplan - nicht statt (§ 14 Abs. 4 Sätze 30 - 31 des Vertrages).\n\n\r\n\r\n5\n\nAußerdem schloss die Stadt am 23. Juli 2002 mit einer amerikanischen \r\nGesellschaft (U) ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über ihr Abwassernetz ab. Der \r\nVertrag beinhaltet eine Vermietung der Abwasseranlagen an den amerikanischen U \r\nüber eine Laufzeit von 99 Jahren; die Stadt hat die verleasten Anlagen für eine Zeit \r\nvon 28 Jahren zurückgemietet. Nach Ablauf dieser Rückmietzeit kann die Stadt die \r\nRechte des Us durch Ausübung einer Kaufoption mit der Folge erwerben, dass in \r\ndiesem Fall die gesamte Transaktion endet. Am Tag des Vertragsschlusses hat die \r\nStadt ca. 95 % der Zahlungen, die sie vom U als Mietvorauszahlung erhalten hat, \r\nverwendet, um durch sog. Erfüllungsübernahmevereinbarungen mit den hierzu \r\neingeschalteten Finanzinstituten wirtschaftlich die Erfüllung ihrer laufenden (Rück-\r\n)Mietzahlungsverpflichtungen und die Kaufoptionszahlung - wenn sie nach Ablauf der \r\n28 Jahre ausgeübt wird - ohne zusätzliche Zahlung zu sichern. Der der Stadt für die \r\nTransaktion zufließende sog. „Netto-Barwertvorteil\" - verstanden als Differenz \r\nzwischen dem Betrag, den der Investor für den Hauptmietvertrag der Gemeinde \r\nzahlt, und dem Betrag, den die Gemeinde zur Sicherung ihrer Verpflichtungen aus \r\ndem Rückmietvertrag (einschließlich des Optionspreises für die Übernahme der \r\nRechtsposition des Investors nach Anlauf des Rückmietvertrages) abführt, die \r\n(Differenz) weiter gemindert um die Transaktionskosten des Vertrages, die die Stadt \r\ntreffen, - betrug 18.185.184,- Millionen Euro.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Stadt erhebt getrennte Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen \r\nAbwasserbeseitigungseinrichtung zur Schmutz- und Regenwasserableitung.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheiden über die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben vom 31. Januar \r\n2003, 30. Januar 2004 und 28. Januar 2005 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu \r\nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 875,99 Euro für \r\ndas Jahr 2003, von 917,49 für das Jahr 2004 bzw. von 985,36 Euro für das Jahr \r\n2005 heran. \n\n\r\n\r\n8\n\nGegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und führte zur \r\nBegründung Folgendes an:\n\n\r\n\r\n9\n\nUnverständlich sei, dass die Niederschlagswassergebühren von 2003 auf 2004 \r\num ca. 11 % und von 2004 auf 2005 nochmals um ca. 10,5 % gestiegen seien.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte habe im Jahre 2002 das städtische Kanalvermögen neu bewerten \r\nlassen; diese Neubewertung sei willkürlich erfolgt und habe allein dazu gedient, den \r\nstädtischen Haushalt auf Kosten der Gebührenzahler zu sanieren. \n\n\r\n\r\n11\n\nDie Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten sei nicht gerechtfertigt, \r\nweil die Stadt auf diese Weise mehr einnehme als sie ausgebe; auch der Satz der \r\nkalkulatorischen Verzinsung sei überhöht, da er den Zinssatz am Kapitalmarkt \r\nübersteige.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie ab dem Jahre 2003 geltenden Veränderungen in den \r\nBemessungsgrundlagen (Schmutzwassergebühr: Fortfall des pauschalen 10-%-\r\nAbzuges von den bezogenen Frischwassermengen; Niederschlagswassergebühr: \r\nÜbergang vom Maßstab der bebauten Flächen des angeschlossenen Grundstücks \r\nzum Maßstab der angeschlossenen bebauten/versiegelten Flächen) hätten nicht zu \r\nder Verringerung der Gebührensätze geführt, die aufgrund der deutlichen Erhöhung \r\nder Maßstabseinheiten zu erwarten gewesen wäre. Daher werde die Berechnung, \r\ninsbesondere hinsichtlich des Anteils öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, in \r\nZweifel gezogen. \n\n\r\n\r\n13\n\nAußerdem sei fraglich, ob versiegelte Grundstücksflächen mit Dachflächen \r\ngleichgestellt werden könnten, weil Regenwasser von versiegelten Flächen in \r\ngeringerem Umfang in den Kanal gelange als von Dachflächen, weil mehr Wasser \r\nauf jenen Flächen verdunste oder versickere.\n\n\r\n\r\n14\n\nMit zwei getrennten Widerspruchsbescheiden vom 20. Mai 2005 (betreffend die \r\nVeranlagung der Jahre 2003 und 2004) sowie mit Widerspruchsbescheid vom \r\n25. Mai 2005 (betreffend die Veranlagung des Jahres 2005) wies der Beklagte die \r\nWidersprüche unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers als \r\nunbegründet zurück. \n\n\r\n\r\n15\n\nAm 4. Juni 2005 hat der Kläger Klage u.a. gegen die Erhebung der \r\nEntwässerungsgebühren erhoben; soweit sich die Klage gegen andere Teile der \r\nGrundbesitzabgabenbescheide richtet, sind die Verfahren getrennt worden.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 2003, 30. \r\nJanuar 2004 und 28. Januar 2005 - soweit darin Schmutz- und \r\nNiederschlagswassergebühren erhoben werden - und die \r\nWiderspruchsbescheide vom 20. und 25. Mai 2005 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n20\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide und durch \r\nseine Ausführungen zu den gerichtlichen Anfragen vom 18. Juli, 22. Juli und 21. \r\nOktober 2005 entgegen. \n\n\r\n\r\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n23\n\nDas Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO ohne \r\nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten \r\nsich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \r\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n\r\n\r\n26\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren für die \r\nJahre 2003 bis 2005 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 2 - 7 und 9 - 12 der \r\nSatzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und \r\nKostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 für \r\ndas Gebührenjahr 2003, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. \r\nDezember 2003 für das Gebührenjahr 2004 und der 2. Änderungssatzung vom 23. \r\nDezember 2004 für das Gebührenjahr 2005 (EGS). \n\n\r\n\r\n27\n\nDanach sind die hier streitigen Ansprüche auf die Abwassergebühren, die die \r\nStadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen getrennt als \r\nSchmutzwassergebühren nach dem sogenannten antizipierten Frischwassermaßstab \r\nund als Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab der angeschlossenen \r\nbebauten/versiegelten Grundstücksflächen erhebt, in der festgesetzten Höhe \r\nentstanden. Die Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsregelungen (I.), \r\nderen tatbestandliche Erfüllung die Abgabenfestsetzung rechtfertigt (II.).\n\n\r\n\r\n28\n\nI. Die Satzung begegnet in ihren jeweils anzuwendenden Fassungen keinen \r\nformellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die \r\nSatzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende \r\nVerfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und \r\nübergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Denn die vom \r\nSatzungsgeber gewählten Maßstabsregelungen sind rechtmäßig (1.) und die \r\nfestgelegten Gebührensätze verstoßen nicht gegen das \r\nKostenüberschreitungsverbot (2.).\n\n\r\n\r\n29\n\n1. Gegen die in der Satzung getroffenen Maßstabsregelungen ist nichts zu \r\nerinnern, da es sich um allgemein anerkannte zulässige \r\nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur \r\nBemessung des gebührenrelevanten Maßes der Inanspruchnahme der öffentlichen \r\nEinrichtung handelt.\n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. zum Frischwassermaßstab: Schulte/Wiesemann in Driehaus, \r\nLoseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnrn. 371 ff. (Stand: \r\nSeptember 2002), zum Maßstab der bebauten/befestigten Flächen: \r\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., zu § 6, Rdnr. 388 ff.. (Stand: September 2002), \r\njeweils mit weiteren Nachweisen insbesondere auch aus der Rechtsprechung des \r\nOVG NRW.\n\n\r\n\r\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die \r\nbebauten und die versiegelten Flächen nach § 6 Abs. 1 EGS in der Regel als gleich \r\ngebührenwirksam behandelt werden und in § 7 EGS Ermäßigungen nur insoweit \r\nvorgesehen sind, als in bestimmter Art ausgeführte begrünte Dachflächen mit 50 %, \r\nmit Materialien, die Versickerung besonders fördern (Ökopflaster), versiegelte \r\nFlächen mit 70 % und Versickerungsflächen mit Überlauf zum öffentlichen Kanal mit \r\n50 % ihrer Fläche berücksichtigt werden.\n\n\r\n\r\n32\n\nZwar werden bei einer derart pauschalierenden Sichtweise die unterschiedlichen \r\nBefestigungsmaterialien und - arten und das damit korrespondierende, differierende \r\nMaß der Oberflächenverdichtung nicht im Einzelnen berücksichtigt. Die \r\nPauschalierung liegt aber im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der \r\nAusgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \r\nzukommenden, weiten Ermessenspielraums.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422 \r\n(423).\n\n\r\n\r\n34\n\nEine weitere Differenzierung in der Gebührensatzung hinsichtlich der Art und \r\nWeise der jeweiligen Befestigung ist nicht geboten. Ist der Satzungsgeber berechtigt, \r\nüberhaupt einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, ist er in der Auswahl des \r\nMaßstabes weitgehend frei. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung \r\nvorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang \r\nder Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich oder offensichtlich \r\nunverhältnismäßig ist. \n\n\r\n\r\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 8 des UA, \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n36\n\nDiesen Anforderungen genügt die hier vom Satzungsgeber gewählte \r\nDifferenzierung nach dem Grad der Versiegelung der befestigten Flächen. \n\n\r\n\r\n37\n\nDie Satzung berücksichtigt zwar im Ansatz nur einen der für das Maß der \r\nInanspruchnahme aussagefähigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. \r\nDie Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa der Verschmutzung des \r\nNiederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung \r\nund - damit verbunden - des Grades der Bodenverdichtung ist jedoch gerechtfertigt. \r\nDenn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, \r\ndass bei der mit der Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei \r\nRegenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender \r\nVersicherung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass \r\ndie Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte \r\nGrundstücksfläche ist.\n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 8 f. des UA, \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n39\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht wegen der o.a. \r\nErmäßigungstatbestände geboten. Diese beruhen auf der im Rahmen einer \r\npauschalierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass bei einer \r\nordnungsgemäß ausgeführten Oberflächengestaltung in der privilegierten Art und \r\nWeise, wie sie in der Satzung genannt ist, der Boden in der Lage bleibt, dauerhaft \r\neinen signifikanten Teil des auftreffenden Oberflächenwassers aufzunehmen, ohne \r\nihn - auch nicht verzögert - abzuleiten. Bei anderen Materialien der \r\nOberflächenbefestigung kann eine entsprechende Eignung insbesondere zu einer \r\ndauerhaften Absorption nicht generell unterstellt werden. Denn die \r\nAbsorptionsfähigkeit ist nicht nur nach dem Material zu beurteilen, das unmittelbar \r\nzur Bodenbefestigung verwendet wird, sondern es kommt auch darauf an, wie die \r\nbefestigten Flächen gegründet sind.\n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. im Hinblick auf Nachlässe für begrünte Dachflächen: OVG NRW, \r\nUrteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, S. 9 f. des UA, m.w.N.\n\n\r\n\r\n41\n\n2. Auch die vom Kläger insbesondere in Frage gestellten, für die einzelnen \r\nVeranlagungsjahre festgesetzten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden, denn \r\nein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt \r\n- im Ergebnis - nicht vor.\n\n\r\n\r\n42\n\nDas Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der \r\nGebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - \r\nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die \r\nGebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht \r\nüberschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation \r\n(Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt \r\nwird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) \r\nund die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen \r\nsind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder \r\nunzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von \r\nMaßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei \r\nKostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst \r\noder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach \r\nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den \r\nAnforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge \r\nnicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen \r\nmuss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf \r\ndie Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn \r\nsich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass \r\nzulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen \r\nworden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere \r\nzulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch \r\nim Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu \r\nrechtfertigen,\n\n\r\n\r\n43\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \r\n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und \r\nBeschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.\n\n\r\n\r\n44\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das \r\nKostenüberschreitungsverbot weder hinsichtlich der in der Kalkulation \r\nveranschlagten Maßstabseinheiten noch der veranschlagten Kosten festzustellen. \r\n\n\r\n\r\n45\n\n2.1 Insoweit sind Bedenken gegen die Zahl der Maßstabseinheiten, die die Stadt \r\nin ihren Gebührenbedarfsberechnungen als Masse, auf die die gebührenwirksamen \r\nKosten der Entwässerungseinrichtung zu verteilen sind, zugrunde gelegt hat, weder \r\nsubstantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar meint der Kläger, die ab dem \r\nJahre 2003 geltenden Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen hätten nicht zu \r\nder Verringerung der Gebührensätze geführt, die aufgrund der deutlichen Erhöhung \r\nder Maßstabseinheiten zu erwarten gewesen wäre; insbesondere die Richtigkeit der \r\nBerechnung hinsichtlich des Anteils öffentlicher Straßen, Wege und Plätze bezweifelt \r\ner. \n\n\r\n\r\n46\n\nDer Beklagte hat hierzu im Widerspruchsbescheid sinngemäß dargelegt, dass \r\nsich im Bereich der Niederschlagswassergebühren durch den Übergang vom \r\nMaßstab der bebauten Flächen des angeschlossenen Grundstücks zum Maßstab der \r\nangeschlossenen bebauten/versiegelten Flächen die Verteilungsmasse der \r\ngebührenrelevanten Flächen von 11.325.675 qm (2002) auf 25.049.113 qm (2003) \r\nerhöht habe, er die Zahl der Maßstabseinheiten durch eine auf einer Befliegung \r\naufbauenden Befragung ermittelt habe und er die Kosten der \r\nOberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht mehr \r\nüber einen Abzug der geschätzten prozentualen Anteile an den \r\nRegenwasserbeseitigungskosten, sondern durch eine Aufnahme der exakt \r\nermittelten Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in die \r\nVerteilungsmasse berücksichtigt habe. Im Bereich der Schmutzwassergebühr habe \r\nder Fortfall des pauschalen 10-%-Abzuges von den bezogenen Frischwassermengen \r\nzu einer Verteilung des Kostenvolumens auf 100 % des (maßgeblichen) \r\nFrischwasserbezuges geführt; für den durchschnittlichen Gebührenzahler stelle sich \r\ndies als „Null-Summen-Spiel\" dar, weil zwar der Gebührensatz je Kubikmeter sinke, \r\naber ein höherer Verbrauch der Gebührenberechnung zugrundegelegt werde. Die \r\nUmstellung habe nicht zu einer Gebührensatzsenkung geführt, weil einerseits \r\nKostensteigerungen zu verzeichnen gewesen seien und andererseits weniger \r\nFrischwasser verbraucht worden sei, so dass höhere Kosten auf weniger \r\nMaßstabseinheiten zu verteilen gewesen seien.\n\n\r\n\r\n47\n\nDer Beklagte hat damit die Grundlagen seiner Kalkulation hinsichtlich der Zahl \r\nder die Verteilungsmasse bildenden Maßstabseinheiten - in dem hier nach dem \r\nklägerischen Vortrag gebotenen Umfang - plausibel und widerspruchsfrei erläutert, \r\nohne dass die entsprechenden Darlegungen von dem Kläger in dem erforderlichen \r\nsubstantiierten Maß in Frage gestellt worden wären; der bloße Hinweis auf \r\nerhebliche Gebührensteigerungsraten reicht dazu nicht hin, denn damit ist nicht \r\ndargetan, dass hinter den Steigerungen nicht entsprechende gebührenrelevante \r\nKostensteigerung stehen.\n\n\r\n\r\n48\n\nDa methodische Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsmasse nicht erkennbar \r\nsind, hat das Gericht auf Grund der pauschalen Kritik des Klägers keine \r\nVeranlassung, eine - weiter gehende - Überprüfung der Zahl der zugrundegelegten \r\nMaßstabseinheiten vorzunehmen \n\n\r\n\r\n49\n\nEs schließt sich in diesem Zusammenhang den Erkenntnissen des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das in seinen \r\nUrteilen vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - \r\nzum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur \r\nMitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Überprüfung der Kostenansätze in \r\nGebührenkalkulationen Folgendes ausgeführt hat:\n\n\r\n\r\n50\n\n„Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte \r\nzwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze \r\nder Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für \r\ndie Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer \r\nKalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an \r\nGesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen \r\nAuskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen \r\nKostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. \r\nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht \r\netwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht \r\nunvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder \r\naber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, \r\ninsbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem \r\nSachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der \r\njeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden \r\nHöhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter \r\nAnhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. \r\nDie Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit \r\nihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, \r\nBeschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)\".\n\n\r\n\r\n51\n\nDiese Voraussetzungen für eine Begrenzung der Amtsermittlung sind hier erfüllt. \r\n\n\r\n\r\n52\n\n2.2 Auch die Höhe der veranschlagten Kosten widerspricht den rechtlichen \r\nVorgaben nicht.\n\n\r\n\r\n53\n\n2.2.1 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der \r\nGebührenerhebung zugrunde liegen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass \r\nin den Gebührenbedarfsberechnungen für die streitgegenständlichen Jahre die von \r\nder Stadt nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlenden Entgelte für Leistungen der \r\nXSW AG berücksichtigt worden sind. Denn gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW gehören zu \r\nden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren \r\nzu deckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch \"Entgelte für \r\nin Anspruch genommene Fremdleistungen\". \n\n\r\n\r\n54\n\nBerücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf \r\nvertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen \r\nPersonen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche \r\nMehrheitsbeteiligung handelt. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die \r\nStadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung \r\nin öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Ist die Erstreckung des \r\nUnternehmensgegenstandes einer privaten Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich \r\nder Stadt gehören, auf die Abwasserbeseitigung und die Beauftragung dieser \r\nGesellschaft durch die Stadt nach §§ 107 und 108 Gemeindeordnung für das Land \r\nNordrhein-Westfalen (GO NRW) - wie hier - rechtlich unbedenklich, hat dies zur \r\nFolge, dass grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft der Stadt \r\nvereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige \r\nKosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige \r\nKosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Da \r\ndie an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten \r\ndarstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel \r\nweder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. \r\nEine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, \r\nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem \r\nVerstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.\n\n\r\n\r\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. \r\n2005, 219-222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, \r\n175, 176.\n\n\r\n\r\n56\n\nDem lässt sich nicht mit Erfolg die - im Grundsatz richtige - Auffassung \r\nentgegenhalten, auch die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung \r\nhabe grundlegende Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten und \r\ndürfe sich nicht durch eine Flucht ins Privatrecht illegale Finanzquellen erschließen \r\nbzw. Kostenüberdeckungen erzielen. Da die an das Unternehmen zu zahlenden \r\nFremdentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die \r\nGebührenkalkulation weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch \r\ngar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit \r\nderartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden von der \r\nihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an \r\nihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch \r\nkeinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg \r\nwählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die \r\nGebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der \r\nallgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten \r\naufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz \r\n3 KAG NW noch mit den in § 77 Abs. 2 GO NW n.F. geregelten Grundsätzen der \r\nEinnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer \r\nAufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen \r\nEntgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu \r\nbeschaffen hat.\n\n\r\n\r\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, \r\n173, 175.\n\n\r\n\r\n58\n\nGemessen daran durfte die Stadt das von ihr vertragsgemäß an die XSW AG für \r\nihre Leistungen im Rahmen der Entwässerung zu zahlende Entgelt grundsätzlich in \r\ndie Gebührenbedarfsberechnung einstellen. \n\n\r\n\r\n59\n\nGegen die Höhe des eingestellten Entgelts bestehen keine durchgreifenden \r\nBedenken. \n\n\r\n\r\n60\n\nDie von der XSW AG vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die i. W. in Planung, \r\nNeubau und Betrieb der Abwasseranlagen bestehen (vgl. §§ 1 und 2 des \r\nEntsorgungsvertrages), sind nicht marktgängig, weil es sich um umfassende \r\nVerwaltungshelfertätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung \r\nhandelt.\n\n\r\n\r\n61\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \r\nUrteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - S. 13 des Urteilsabdruckes.\n\n\r\n\r\n62\n\nDementsprechend gibt es für die auf Grund eines öffentlichen (Dienstleistungs-) \r\nAuftrages erbrachten Leistungen der XSW AG keine Marktpreise. Daher bestimmt \r\nsich das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für Leistungen auf \r\nGrund öffentlicher Aufträge - wie sie hier in Rede stehen und deren Kern die \r\nnichtbaulichen Entwässerungsdienstleistungen bilden - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in \r\nVerbindung mit §§ 3 und 4 der „Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei \r\nöffentlichen Aufträgen\" vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert \r\ndurch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. \r\n30/53 - nach Selbstkostenpreisen wie sie auch nach § 14 Abs. 2 des \r\nEntsorgungsvertrages - für den hier gegebenen Fall zwingend anzuwendender \r\nPreisvorschriften - vereinbart sind. \n\n\r\n\r\n63\n\nNicht zu beanstanden ist es, dass im Entsorgungsvertrag als Entgelt kein \r\nzahlenmäßig bezifferter Selbstkostenpreis genannt ist. Das ist sachgerecht, weil den \r\nVertragsparteien eine feste Preisvereinbarung bei oder unmittelbar nach Abschluss \r\ndes Vertrages, wie es das Preisrecht für Selbstkostenfestpreise im Sinne des § 6 \r\nAbs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 vorsieht, nach den Umständen der Vertragsbeziehung \r\nim Hinblick auf die Dauer der Leistungserbringung, die auf viele Jahre ausgerichtet \r\nist (§ 16 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages: Laufzeit auf unbestimmte Dauer \r\nvereinbart, Kündigungsrecht ab 31. Dezember 2017 vorgesehen), und auf den \r\njährlich veränderlichen Leistungsumfang, der sich an den wandelbaren \r\nEntwässerungsbedürfnissen orientiert, nicht zumutbar ist.\n\n\r\n\r\n64\n\nDementsprechend ist in § 14 Abs. 4 des Vertrages folgende Methode zur \r\nErmittlung des Selbstkostenpreises verbindlich vereinbart: Das zu entrichtende \r\nJahresentgelt wird für jedes Abrechnungsjahr spätestens bis zum 15. September des \r\nVorjahres anhand eines vorgegebenen Berechnungsschemas als „Festpreis\" \r\nermittelt, ohne dass - abgesehen von Aufwendungen für bestimmte Erneuerungs- \r\nund Verbesserungsmaßnahmen bzw. Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten - \r\neine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer \r\nNachkalkulation stattfindet. Der vertraglich vereinbarte Selbstkostenpreis wird somit \r\nfür den Regelfall auf der Grundlage einer jährlich durchzuführenden Vorkalkulation, \r\ndie zeitlich der jährlichen Leistungserstellung vorausgeht, und nur in den genannten \r\nAusnahmefällen im Wege der Nachkalkulation nach der Leistungserstellung \r\nbestimmt. Damit ist in dem Vertrag ein - den Besonderheiten des \r\nVertragsgegenstandes angepasster - vorläufiger Selbstkostenpreis \r\n(Selbstkostenrichtpreis im Sinne des § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53) in Form einer \r\nverbindlichen Vorgabe der Kostenermittlung vereinbart; dieser „Richtpreis\" wird \r\ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 im Regelfall, sobald die Grundlagen der \r\nKalkulation übersehbar sind, d.h. zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt, für das \r\nkommende Leistungsjahr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 in einen \r\nSelbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 VO PR Nr. 30/53 oder - soweit dies im \r\nAusnahmefall nicht möglich ist - in einen Selbstkostenerstattungspreis im Sinne des \r\n§ 7 VO PR Nr. 30/53 umgewandelt.\n\n\r\n\r\n65\n\nDie im Wege der Vorauskalkulation der Stadtwerke bis zum 15. September des \r\nVorjahres ermittelten Entgeltansprüche für die Leistungen der XSW AG im \r\nVeranlagungsjahr überprüft der Beklagte - wie dem Gericht aus Verfahren bekannt \r\nist, die vorangegangene Veranlagungszeiträume betrafen - nach Maßgabe der \r\nLeitsätze über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auf ihre \r\nPlausibilität, ehe sie in die Gebührenbedarfsberechnung übernommen werden.\n\n\r\n\r\n66\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass nach dem vereinbarten Selbstkosten-\r\nBerechungsschema nach § 14 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages und den dort \r\ngemachten Berechnungsvorgaben in den geltend zu machenden Entgeltansprüchen \r\nPositionen enthalten wären, die nicht als Selbstkosten ansatzfähig wären. \n\n\r\n\r\n67\n\nAuch soweit das laufende Entgelt für die Abwasserbeseitigung gemäß dem \r\nBerechnungsschema in § 14 Abs. 4 Entsorgungsvertrag Gewinnzuschläge vorsieht, \r\nist dies nicht zu beanstanden. Denn ein kalkulatorischer Gewinn ist zulässiger \r\nBestandteil der Selbstkostenpreiskalkulation. Hier wird nach Nrn. 51 a) und 52 Abs. 1 \r\nLSP im kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis der XSW AG \r\nabgegolten, das grundsätzlich in der Selbstkostenpreisrechnung ansatzfähig und \r\ndamit als vereinbartes Entgelt Teil der gebührenrelevanten Fremdleistungskosten \r\nist.\n\n\r\n\r\n68\n\nVgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen \r\nUnternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit \r\nEntsorgungsleistungen: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 \r\n-, NWVBl. 1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR \r\n2002, 684,685 f.. \n\n\r\n\r\n69\n\nDas erkennende Gericht folgt aus den oben im Anschluss an den 9. Senat des \r\nOVG NRW ausgeführten Erwägungen zu den Anforderungen an die \r\nAnsatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten nicht der zum Beitragsrecht \r\nvertretenen Auffassung des 15. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 22. \r\nNovember 2005 - 15 A 873/04 -, nach der eine nichtwirtschaftliche Einrichtung wie \r\neine mit der Abwasserbeseitigung befasste private Eigengesellschaft einer \r\nGemeinde nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalrecht keine Gewinne \r\nerwirtschaften dürfe. Das erkennende Gericht vermag insbesondere im Hinblick \r\nauf die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 2 GO NRW mit \r\ndem Beschaffungsvorrang von Finanzmitteln aus speziellen Entgelten für \r\ngemeindliche Leistungen, die hier durch die zulässigerweise mit dem \r\nUnternehmensgegenstand der Abwasserbeseitigung betraute private \r\nEigengesellschaft erbracht werden, und das Gebot in § 109 Abs. 1 Satz 1 GO, \r\nnach dem auch nichtwirtschaftliche Einrichtungen so zu führen sind, dass sie \r\nnachhaltig - d.h. unter Sicherung ihrer technischen und wirtschaftlichen \r\nFortentwicklungsmöglichkeit - den öffentlichen Zweck erfüllen können, den Schluss \r\nnicht zu teilen, dass der Gesetzgeber mit der Soll-Regelung einer \r\nMindestgewinnpflicht für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in § 109 GO \r\nzugleich ein Verbot der Gewinnerwirtschaftung für nichtwirtschaftliche \r\ngemeindliche Einrichtungen des privaten Rechts aussprechen wollte. Diese \r\nAuffassung hätte im Übrigen die bemerkenswerte Folge, dass Gemeinden auch \r\nmit ihren mehrheitlich eigenen Messegesellschaften privaten Rechts als \r\nnichtwirtschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO \r\nkeine Gewinne machen dürften.\n\n\r\n\r\n70\n\n2.2.2 Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass der Beklagte in der \r\nGebührenkalkulation die kalkulatorische Abschreibung seiner eigenen \r\nEntwässerungsanlagen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und \r\ndie kalkulatorischen Zinsen für das in diesen Anlagen gebundene - nach § 6 Abs. 2 \r\nSatz 4 KAG verzinsungsfähige - Kapital nach Nominalzinsen auf der Basis von \r\nAnschaffungsrestwerten berechnet hat. Diese Berechnungsweise der \r\nkalkulatorischen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zulässig, \r\nwie das OVG NRW erst kürzlich in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - \r\nunter Auseinandersetzung mit der Kritik an seiner Rechtsprechung nochmals \r\nbestätigt hat. Das erkennende Gericht schließt sich weiterhin dieser Rechtsprechung \r\nan.\n\n\r\n\r\n71\n\n2.2.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nichts dagegen zu \r\nerinnern, dass die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf einer \r\nNeubewertung des städtischen Anlagevermögens aus dem Jahre 2001 beruht. Die \r\n(gleichmäßige) kalkulatorische Abschreibung hat zur betriebswirtschaftlichen \r\nAufgabe, für jede Abrechnungsperiode, während der ein mehrperiodisch nutzbares \r\nund abnutzbares Betriebsmittel zur Leistungserstellung eingesetzt wird, den \r\nverursachungsgerechten Wertverzehr zu ermitteln und in der Weise auf die einzelnen \r\nAbrechnungsperioden zu verteilen, dass am Ende der Nutzungszeit ein \r\ngleichwertiger Ersatz für das Betriebsmittel erlangt werden kann \r\n(Substanzerhaltungsgedanke).\n\n\r\n\r\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -,NWVBl.1994, 428 \r\n(431 - rechte Spalte) und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 \r\n(93 ff.).\n\n\r\n\r\n73\n\nDie Abschreibung hat mithin die Funktion, den mit der Inanspruchnahme der \r\nöffentlichen Entwässerungseinrichtungen, d.h. mit der Leistungserbringung \r\nverbundenen Wertverzehr in der Leistungsperiode zu erfassen, den die \r\nGebührenpflichtigen mit ihrer Gegenleistung zu entgelten haben. Dies gelingt nur, \r\nwenn die Abschreibung auf dem tatsächlichen (Wiederbeschaffungszeit-)Wert der \r\nAnlage (am Ende der Kalkulationsperiode) aufbaut, so dass es nicht zu beanstanden \r\nist, wenn der Abschreibung eine in geeigneter Weise durchgeführte Neubewertung \r\nzugrunde gelegt wird. \n\n\r\n\r\n74\n\nDie Stadt hat - ausweislich ihrer Schriftsätze vom 17. Oktober 2005 und vom \r\n3. Januar 2006 - den Wert ihrer Anlagen zum Stichtag 31. Dezember 2000 durch ein \r\nsachkundiges Ingenieurbüro neu ermitteln lassen. Den für die Abschreibung \r\nmaßgeblichen Wiederbeschaffungszeitwert beurteilte das Ingenieurbüro mittels des \r\nanerkannten Mengenverfahrens, wobei erstmals das vorhandene Kanalvermögen \r\nnach Haltungen (von Schacht zu Schacht) bewertet wurde. Bei dem sog. \r\nMengenverfahren werden sämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag nach \r\nArt und Menge ermittelt und mit einem auf den maßgeblichen Zeitpunkt geltenden \r\nEinheitspreis multipliziert.\n\n\r\n\r\n75\n\nVgl. zu den Bewertungsverfahren der Mengen- und der Indexmethode und zur \r\ngrundsätzlichen Zulässigkeit des Übergangs von dem einen Verfahren zu anderen: \r\nOVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470 (471 f.) \r\nsowie Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum \r\nKommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 144, Stand: September 2002.\n\n\r\n\r\n76\n\nDa keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bewertung selbst nicht \r\nfachgerecht durchgeführt worden ist, hat das Gericht auch hier keine Veranlassung, \r\nsie einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen.\n\n\r\n\r\n77\n\n2.2.2.2 Ebenso wenig unterliegt es rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den \r\nAnschaffungswert der vorhandenen Anlagen, der als Anschaffungsrestwert Basis der \r\nkalkulatorischen Verzinsung des Anlagenkapitals ist, zum Stichtag ebenfalls nach \r\ndem Mengenverfahren unter Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert auf \r\nden Herstellungszeitpunkt über Indizes und einen 8,9 % Abzug zur Berücksichtigung \r\nnicht herstellungs- sondern allein wiederherstellungsbedingter Zusatzkosten („Grüne-\r\nWiese-Problematik\") hat neu ermitteln lassen.\n\n\r\n\r\n78\n\nDiese Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die \r\nKammer folgt, hier ausnahmsweise als zulässig anzusehen. \n\n\r\n\r\n79\n\nDas OVG NRW hält es zwar bei der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. \r\nHerstellungswertes grundsätzlich für allein sachgerecht, die tatsächlich \r\naufgewendeten (historischen) Kosten zu Grunde zu legen, weil eine Rückrechnung \r\nvom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den \r\ngleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen kann. In den Fällen aber, in denen ein \r\nRückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem \r\nMaße möglich ist (z. B. wegen kriegsbedingt verloren gegangener Unterlagen) und \r\ndaher in Folge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren \r\nUnsicherheiten als bei Anwendung des Mengenverfahrens zu rechnen ist, anerkennt \r\ndas OVG NRW ausnahmsweise das Mengenverfahren als eine zur Bestimmung des \r\nAnschaffungswertes geeignete Methode.\n\n\r\n\r\n80\n\nVgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2152/93 -, NWVBl. 1995, 470 \r\n(472).\n\n\r\n\r\n81\n\nDie Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Feststellung des historischen \r\nAnschaffungswertes durch die Rückrechnung der aktuellen \r\nWiederbeschaffungskosten erfolgen kann, waren in der Stadt Wuppertal gegeben. \r\nDer Beklagte verweist insoweit auf folgende Umstände hin, die in größerem Umfang \r\nSchätzungen erforderlich machten:\n\n\r\n\r\n82\n\n- Den Bombenangriffen im Jahre 1943 sind zahlreiche Abrechnungsakten zum \r\nOpfer gefallen. Daher waren die öffentlichen Entwässerungsanlagen bereits im \r\nJahre 1954 nach Art eines Mengenverfahrens bewertet worden; die Bewertung \r\nberuhte seinerzeit schon nicht auf Anschaffungswerten, sondern auf \r\ndurchschnittlichen Einheitspreisen, die allerdings nicht haltungsgenau erfasst \r\nwurden, sondern als Gesamtsumme für ganze Straßenzüge oder \r\nBaumaßnahmen.\n\n\r\n\r\n83\n\n- Für die Zeit nach 1954 sind Unterlagen über die historischen Kosten von \r\nKanalbaumaßnahmen nur noch lückenhaft vorhanden; für Kanäle einiger in den \r\n70er-Jahren eingemeindeter Ortsteile (z.B. T / E1) sind gar keine Unterlagen \r\nmehr vorhanden. Die Unterlagen sind überwiegend nach Ablauf kurzer \r\nAufbewahrungsfristen vernichtet worden. In diesem Zusammenhang ist darauf \r\nhinzuweisen, dass für die nordrhein-westfälischen Kommunen jahrzehntelang \r\nauch keine Veranlassung bestand, die Abrechnungsunterlagen über neu erstellte \r\nKanäle aus Gründen der Gebührenkalkulation in einer Weise zu archivieren und \r\naufzubereiten, dass jederzeit eine verlässliche Zusammenstellung der \r\nAnschaffungswerte erfolgen konnte, denn nach der bis Mitte 1994 maßgeblichen \r\nRechtsprechung des OVG NRW unterlag es keinerlei Bedenken, die \r\nmaßgeblichen Wertansätze grundsätzlich zu Zeitwerten zu veranschlagen und \r\ninsoweit auf die aktuelle Tagesbewertung abzustellen.\n\n\r\n\r\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1992 - 9 A 835/91 -, in: Nordrhein- Westfälische \r\nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 99 ff.\n\n\r\n\r\n85\n\n- Das bisherige Erfassungssystem erlaubte es nicht, eine \r\neinzelanlagenbezogene Bewertung nach Haltungen und Schächten \r\nvorzunehmen und dabei die Anlagenwerte im Laufe der Jahre ausgetauschter \r\nKanäle einzeln und separiert bei der Vermögensbewertung zu erfassen; dies \r\nwurde erst durch die Umstellung auf ein einzelanlagenbezogenes \r\nKanaldatenbanksystem möglich, in dem Werte erstmals - auch im Interesse der \r\nGebührenzahler an einer genaueren Erfassung der Vermögenswerte, für die sie \r\nAbschreibungen und Zinsen zu zahlen haben, - anlagenscharf zugeordnet \r\nwurden; diese anlagenscharfen Werte konnten nur durch eine Neubewertung \r\nnach dem Mengenverfahren unter Rückrechnung nach den Bauindizes ermittelt \r\nwerden. \n\n\r\n\r\n86\n\nAngesichts der Lückenhaftigkeit der vorhandenen Abrechnungsunterlagen und \r\nim Hinblick auf die Erfordernisse einer genaueren einzelanlagenbezogenen \r\nErfassung der Vermögenswerte wäre eine Aufstellung der (einzelanlagenbezogenen) \r\nAnschaffungskosten allein auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials mit \r\ndeutlichen Unsicherheiten behaftet, zumal zahlreiche Positionen nur hätten geschätzt \r\nwerden können, wenn nicht gar unmöglich gewesen. Hinzu kommt, dass eine \r\nRekonstruktion der einzelanlagenbezogenen Anschaffungswerte anhand der \r\ngreifbaren Unterlagen nur mit einem sehr hohen personellen Aufwand zu realisieren \r\ngewesen wäre. Unter Effizienzgesichtspunkten ist der Einsatz kommunaler \r\nRessourcen für die Informationsgewinnung und Kontrolle aber nur so lange sinnvoll, \r\nsolange der betriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten \r\nErgebnissen, also letztlich zu Gewinnen an Gebührengerechtigkeit, steht. Denn \r\nVerbesserungen der Genauigkeit von Kalkulationsergebnissen, die mit wirtschaftlich \r\nunvertretbarem Verwaltungsaufwand einhergehen, liegen auch nicht mehr im \r\nInteresse der Gebührenschuldner.\n\n\r\n\r\n87\n\nVgl. ähnlich VG Arnsberg, Urteil vom 1. Oktober 2002 -11 K 3302/00 -. \r\nVeröffentlicht in juris.\n\n\r\n\r\n88\n\n2.2.2.3 Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den \r\nGebührenbedarfsberechnungen für die streitigen Jahre 2003 bis 2005 war allerdings \r\naus zwei Gründen nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Zum einen war der von dem \r\nBeklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz zu hoch (a.). Zum \r\nzweiten hat es der Beklagte jedenfalls für das Jahr 2005 unterlassen, die \r\nNebenerträge der Stadt aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft (= Netto-\r\nBarwertvorteil) anteilig auf den kalkulatorischen Zinsanspruch anzurechnen. (b.) Der \r\nunzulässige Mehransatz führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Gebührensätze, \r\nweil er die 3-%-Bagatellgrenze nicht überschreitet (c.). \n\n\r\n\r\n89\n\na. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen \r\nfür die streitigen Jahre 2003 bis 2005 war nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, weil \r\nder von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 8 % (für \r\ndas Jahr 2003) bzw. 7,5 % (für die Jahre 2004 und 2005) zu hoch war. \n\n\r\n\r\n90\n\nDer kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen \r\nGebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden \r\nVerhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der \r\nAnlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert \r\nwiderspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters - und damit \r\nKapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die \r\nFunktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die \r\ndie Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen \r\nKapitals zu tragen haben,\n\n\r\n\r\n91\n\nvgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht \r\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 \r\nA 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte),\n\n\r\n\r\n92\n\nsind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen \r\nDurchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der \r\nRechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der \r\nEmissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher \r\nEmittenten.\n\n\r\n\r\n93\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren \r\nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n\r\n\r\n94\n\nDie Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen \r\nDurchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt \r\nwaren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den \r\nvergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren \r\nkalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach \r\nder zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, \r\num dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen \r\nregelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem \r\nhöheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.\n\n\r\n\r\n95\n\nDem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede \r\nstehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer \r\nöffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 \r\nbis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich \r\nzugänglichen Daten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren \r\nKlageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für \r\ndie Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank \r\n(www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft - statistische Beihefte - \r\nKapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer \r\nEmittenten) veröffentlicht (gewesen).\n\n\r\n\r\n96\n\nAusgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen von 1955 \r\nbis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben \r\nwerden sollen, ergeben sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten \r\nfür die Gebührenkalkulation für die streitigen Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 die \r\nfolgenden zulässigen Zinssätze: \n\n\r\n\r\n97\n\n2003: 7,52 %, 2004: 7,47%, 2005: 7,4 %.\n\n\r\n\r\n98\n\nMithin waren die in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 2003 bis 2005 nach \r\neinem Zinssatz von 8 % (2003) bzw. 7,5 % (2004, 2005) berechneten \r\nkalkulatorischen Zinsen jeweils zu hoch angesetzt. \n\n\r\n\r\n99\n\nb. Bei der Berechnung des gebührenrelevanten kalkulatorischen Zinssatzes hat \r\nder Beklagte zudem nicht für jedes der streitgegenständlichen Jahre berücksichtigt, \r\ndass aus folgenden Gründen die Nebenerträge der Stadt aus dem Cross-Border-\r\nLeasing-Geschäft (= Netto-Barwertvorteil aus dem die Entwässerungsanlagen \r\nbetreffenden Miet-Rückmiet-Vertrag) anteilig den kalkulatorischen Zinsanspruch \r\nmindern. \n\n\r\n\r\n100\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehört zwar auch die angemessene Verzinsung des \r\naufgewandten Kapitals zu den (gebührenrelevanten) Kosten der (Entwässerungs-) \r\nEinrichtung, wobei die aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten \r\nEigenkapitalanteile in Abzug zu bringen sind. Die Einbeziehung der kalkulatorischen \r\nVerzinsung des im Anlagevermögen gebundenen Kapitals in die Kosten, die über die \r\nGebühren umzulegen sind, findet nach der ständigen Rechtsprechung des OVG \r\nNRW nach nordrhein-westfälischem Recht ihre innere Rechtfertigung in dem \r\n(alleinigen) gesetzlichen Zweck, die finanziellen Belastungen auszugleichen, die \r\neiner Gemeinde durch das Aufbringen des in der Anlage gebundenen Kapitals \r\nentstehen. Die Belastungen bestehen darin, dass zur Finanzierung der Anlage \r\neinerseits Fremdkapital und andererseits Eigenkapital der Gemeinde eingesetzt wird. \r\nBei Aufnahme von Fremdkapital trifft der Gemeinde eine tatsächliche finanzielle \r\nZinsbelastung; bei Einsatz von Eigenkapital kann die Gemeinde das in der Anlage \r\ngebundene Eigenkapital nicht zur Erfüllung anderweitiger öffentlicher Aufgaben \r\neinsetzen und daher an anderer Stelle zulasten des allgemeinen Haushalts keine \r\nZinserträge erwirtschaften bzw. Zinsleistungen für Fremdkapital ersparen. Der \r\nAusgleich dieser finanziellen Belastungen erfolgt, indem in der \r\nGebührenbedarfsberechnung sowohl die (i.d.R. pauschalisierte) \r\nFremdkapitalverzinsung als auch die (pauschalisierte) Verzinsung des Eigenkapitals \r\nkalkulatorisch als Kosten der Leistungserbringung angesetzt werden dürfen.\n\n\r\n\r\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 \r\n(92 - rechte Spalte, 93 - linke Spalte) unter ausführlicher Heranziehung der \r\nGesetzesmaterialien, und Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -.\n\n\r\n\r\n102\n\nDarf nach dem Gesetz gebührenwirksam als Kostenposition nur eine \r\nangemessene Verzinsung des eingesetzten, in der Anlage gebundenen Kapitals in \r\nder Gebührenbedarfsberechnung angesetzt werden, hat der gesetzliche Zweck der \r\nVerzinsung, finanzielle Belastungen aus der Kapitalbindung in den \r\nEntwässerungsanlagen auszugleichen, zur Folge, dass auch (zinsähnliche) \r\nNebenerträge den kalkulatorischen Zinsanspruch mindern, die die Gemeinde \r\nnebenbei aus einer (betriebsfremden) Nutzung der durch Gebühren zu \r\nfinanzierenden Anlage erzielt. Denn in Höhe derartiger - durch den Einsatz des \r\nAnlagekapitals generierter - Nebenerträge ist ein Belastungsausgleich durch eine \r\nkalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf Kosten der \r\nGebührenzahler nicht mehr erforderlich, weil sich die Gemeinde in einem solchen \r\nFall das in der Anlage gebundene Kapital derart zunutze machen konnte, dass ihre - \r\ndurch die Kapitalbindung verursachte - finanzielle Belastung in Höhe der \r\nanlagenbezogenen Nebenerträge bereits anderweitig gedeckt ist. Würden die \r\nNebenerträge nicht in dieser Weise kostenmindernd berücksichtigt, müssten die \r\nGebührenzahler eine kalkulatorische Zinslast für die Anlage tragen, die über das \r\nMaß hinausginge, das zu dem vom Gesetzgeber allein angestrebten Ausgleich der \r\ngemeindlichen Belastung durch die anlagenbezogene Kapitalbindung erforderlich \r\nwäre.\n\n\r\n\r\n103\n\nSoweit in der Literatur - in Parallelisierung zum Kostenbegriff - die Ansicht \r\nvertreten wird, Einnahmen seien in der Gebührenbedarfsberechnung grundsätzlich \r\nnur dann (kostenmindernd) zu berücksichtigen, wenn ihrer Entstehung (gebühren-\r\n)betriebsbedingte Kosten (= Wertverzehr) der Einrichtung zugrunde gelegen hätten, \r\nwährend Erträge gebührenrechtlich irrelevant seien, wenn ihnen keine \r\n(gebührenbetriebsbedingten) Kosten der Einrichtung zugrunde lagen,\n\n\r\n\r\n104\n\nvgl. in diesem Sinne: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar \r\nzum Kommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 61, 64 ff. (Stand: März 2004); \r\nThomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und gebührenrechtliche Behandlung von US-\r\nCross-Border Leasingfinanzierungen, KStZ 2002, 64 (73); Biagosch/Kuchler, \r\nNochmals: Probleme und Risiken der Cross-Border Leasinggeschäfte, KStZ 2002, \r\n85 (90); Laudenklos/Pegatzky, US-Leasingfinanzierungen - innovative \r\nFinanzierungsformen oder zweifelhafte Geschäfte?, NVwZ 2002, 1299 (1305f.); \r\nPschera/Hödl-Adick, Netto-Barwertvorteil und Gebühren - Müssen Einnahmen aus \r\nUS-Leasingtransaktionen dem Gebührenzahler zugute kommen?, ZKF, 2002, 50 \r\n(52 ff.); Kuchler, Hauhaltskonsolidierung durch US Lease Transaktionen, KStZ \r\n2003, 61 (69).\n\n\r\n\r\n105\n\nführt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.\n\n\r\n\r\n106\n\nDas Kriterium der (Gebühren-)Betriebsbedingtheit erfüllt in der \r\nGebührenkalkulation für den Bereich der in der Einrichtung tatsächlich entstandenen \r\nKosten eine Verteilungsaufgabe. Es dient dazu, ggf. die Kosten der Erstellung der \r\ngebührenrelevanten Leistung von den leistungsfremden Kosten der Einrichtung zu \r\nsondern, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind und \r\ndaher nicht von den Gebührenzahlern zu tragen sind; ist eine erstellte Leistung der \r\nEinrichtung in diesem Sinne (gebühren-) betriebsfremd, so tritt die Anrechnung einer \r\nhierfür erzielten (kostendeckenden) Einnahme nur - in einer das \r\nKostensonderungsverfahren verkürzenden Weise - an die Stelle der Aussonderung \r\nder leistungsfremden Kosten aus der Gebührenkalkulation. \n\n\r\n\r\n107\n\nDie hier relevante Frage der Behandlung von Nebenerträgen, die aus dem \r\nEinsatz des in der Einrichtung gebundenen Kapitals in dem Cross-Border-Leasing-\r\nGeschäft entspringen, in der Gebührenbedarfsberechnung betrifft demgegenüber \r\ndas von der Kostenverteilung (betriebsbedingt - nicht betriebsbedingt) zu \r\nunterscheidende Problem, in welcher Höhe betriebsbedingte Kosten überhaupt \r\nentstanden sind. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, wann im \r\nZusammenhang mit der Nutzung des in der Einrichtung gebundenen Kapitals erzielte \r\nEinnahmen betriebsbedingte Kosten mindern, d. h. sich kostensenkend auswirken \r\nkönnen. Dazu bedarf es einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung für die \r\nAnrechnung von Einnahmen auf die betriebsbedingten Kosten; die Rechtfertigung \r\nliegt in einer hinreichend engen Verknüpfung der Einnahme mit den Kosten der \r\ngebührenfinanzierten Leistung, die ihre Berücksichtigung in der Kostenbilanz der \r\nLeistungserstellung gebietet. \n\n\r\n\r\n108\n\nEine solche hinreichend enge Verknüpfung besteht jedenfalls dann, wenn die \r\nNebeneinnahme als Entgelt für ein kostenträchtiges „Nebenprodukt\" erzielt wird, das \r\nbei der Erstellung der gebührenrelevanten Leistung (notwendig) anfällt, weil auch \r\ndas „Nebenprodukt\" „auf Kosten\" der gebührenrelevanten Leistung erzeugt wurde \r\nund sein Gegenwert daher die Kostenstruktur dieser Leistung positiv beeinflussen \r\nmuss. Die Kostenstruktur einer Leistungserstellung wird aber entgegen der oben \r\nwiedergegebenen Meinung nicht nur dann positiv beeinflusst, wenn der Nebenertrag \r\naus einer kostenträchtigen Leistung des Betriebes herrührt, sondern auch dann, \r\nwenn ein Nebenertrag aus anderen Gründen mit einer gebührenrelevanten \r\nKostenposition kausal derart verknüpft ist, dass er deren Kostenstruktur \r\nverbessert.\n\n\r\n\r\n109\n\nVorliegend ist eine solche Verknüpfung festzustellen, weil der Netto-\r\nBarwertvorteil aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft hinreichend anlagenbezogen \r\ngeneriert ist, um die Höhe des gebührenrechtlichen Anspruchs der Stadt auf die \r\nkalkulatorische Verzinsung ihres Anlagenvermögens zu beeinflussen. Denn \r\nzwingende Voraussetzung für dieses „Finanzierungsgeschäft eigener Art\", das \r\nseinen wirtschaftlichen Reiz aus der Ausnutzung geldwerter steuerlicher Vorteile \r\nseitens des US-amerikanischen Vertragspartners gewinnt, an denen die Gemeinde in \r\nForm des Netto-Barwertvorteils teilhat,\n\n\r\n\r\n110\n\nvgl. stellvertretend für andere Stimmen nur: Kuchler, Haushaltskonsolidierung \r\ndurch US Lease Transaktionen, KStZ 2003, 61,\n\n\r\n\r\n111\n\nist die langfristige Vermietung der gemeindlichen Entwässerungsanlagen an den \r\nUS-amerikanischen Vertragspartner. Um die begehrten Steuervorteile zu erlangen, \r\nmuss das US-amerikanische Unternehmen nämlich wirtschaftliches Eigentum - im \r\nSinne des US-amerikanischen Rechts (!) - an bestimmten im Ausland gelegenen \r\nlanglebigen Wirtschaftsgütern erwerben; dazu ist die Übertragung eines langfristigen \r\nNutzungsrechts an der Anlage erforderlich.\n\n\r\n\r\n112\n\nVgl. nur Pschera/Hödl-Adick, Netto-Barwertvorteil und Gebühren - Müssen \r\nEinnahmen aus US-Leasingtransaktionen dem Gebührenzahler zugute kommen?, \r\nZKF, 2002, 50.\n\n\r\n\r\n113\n\nUnabdingbarer Teil des Geschäfts ist also die Verschaffung eines \r\nNutzungsrechts an der Anlage mit der Folge, dass die Gemeinde dem US-Investor \r\ngerade durch die Einräumung des Nutzungsrechts an ihrer (öffentlichen) Anlage die \r\nMöglichkeit verschafft, den Steuervorteil zu realisieren, an dem sie ihrerseits durch \r\nden ihr zufließenden sog. Netto-Barwertvorteil partizipiert. Die Möglichkeit, das \r\nerforderliche Nutzungsrecht an der Anlage zu verschaffen, ist dementsprechend \r\nkausaler Faktor für die Erzielung (=Generierung) des Nebenertrags aus dem Cross-\r\nBorder-Leasing-Geschäft. Diese Verschaffungsmöglichkeit setzt ihrerseits voraus, \r\ndass die Gemeinde über die Anlage verfügen kann, d. h. mit anderen Worten, das \r\nGeschäft ist nur möglich, weil die Gemeinde in der Anlage (kostenträchtiges) Kapital \r\ngebunden hat, mit dem sie bei dem Cross-Border-Leasing-Geschäft arbeiten kann. \r\n\n\r\n\r\n114\n\nBestehen die gebührenrelevanten Kosten des anlagengebundenen Kapitals - wie \r\nbereits oben dargelegt - darin, dass die Gemeinde das gesamte für die Erstellung der \r\ngebührenpflichtigen Leistung benötigte Anlagenkapital insoweit zulasten der \r\nGebührenpflichtigen als Belastungsausgleich kalkulatorisch verzinsen darf, als sie \r\ndas gleiche Kapital nicht anderweitig „zinsbringend\" verwerten kann, so sind \r\ngleichzeitig sich vollziehende anderweitige Nutzungen desselben \r\nanlagengebundenen Kapitals derart zu berücksichtigen, dass ihre Erträge als \r\nErgebnis einer anderweitigen „zinsbringenden\" Verwertung des Kapitals durch die \r\nGemeinde den Zinsanspruch für die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung \r\ndurch die Anlage mindern.\n\n\r\n\r\n115\n\nDer nach allem durchaus anlagenbezogene Ertrag des Cross-Border-Leasing-\r\nGeschäfts bewirkt, dass die Gemeinde ihr - in der Anlage gebundenes - Kapital in \r\nForm des zufließenden Netto-Barwertvorteils „zinsbringend\" nutzbar machen kann. \r\nDiese rentierliche Verwertung des Anlagekapitals gleicht die Belastung, die die \r\nGemeinde durch die anlagenbezogene Kapitalbindung erfährt, in Höhe des \r\nNebenertrags aus, so dass die Rechtfertigung für die Gebührenwirksamkeit der \r\nKostenposition „kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals\" in diesem Umfang \r\nentfällt. \n\n\r\n\r\n116\n\nBei zutreffender gebührenrechtlicher Behandlung der Einnahmen aus dem \r\nCross-Border-Leasing-Geschäft (= über die Laufzeit des Rückmietvertrages \r\ngleichmäßig verteilte Anrechung des gesamten Netto-Barwertvorteils auf die \r\nkalkulatorische Verzinsung - zur Begründung s.u.) gewinnt die Gemeinde neben der \r\nMöglichkeit, über die Summe des Netto-Barwertvorteils, die ihr als \r\nAnlageneigentümerin als Verzinsung des Anlagenkapitals zur freien Verwendung \r\nsteht, sofort insgesamt verfügen zu können, auch die Möglichkeit, sich die ihr \r\nzustehenden Zinsvorteile dieses „freigesetzten\" und sofort anderweitig anlegbaren \r\nKapitals nutzbar zu machen; sie verliert allerdings im Gegenzug (über den o.g. \r\nZeitraum verteilt) ihren gebührenrechtlichen Anspruch auf kalkulatorische Verzinsung \r\ndes Anlagenkapitals in Höhe des Netto-Barwertvorteils. Die Frage, ob die Gemeinde \r\ndas mit dem Cross-Border-Leasing-Geschäft verbundene Risiko \n\n\r\n\r\n117\n\nvgl. zu den Risiken insbesondere Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und \r\ngebührenrechtliche Behandlung von US-Cross-Border Leasingfinanzierungen, \r\nKStZ 2002, 64 (68); hinzu tritt das in den o.a. Aufsätzen regelmäßig nicht \r\nangesprochene Risiko der Insolvenz des „renommierten\" Finanzunternehmens \r\n„hervorragender Bonität\", an das die Gemeinde den Rückmietpreis und den \r\nOptionspreis in voller Höhe unmittelbar nach Erhalt des Hauptmietpreises durch \r\nden US-Leasingpartner zahlt,\n\n\r\n\r\n118\n\nangesichts dieser Folgen eingehen will und ihr die Vorteile (sofortige \r\nVerfügbarkeit der aus dem Anlagenkapital gewonnenen Geschäftsrendite zu eigenen \r\nZwecken und Zinsaussichten) als Gegenleistung für dieses Risiko ausreichen, hat sie \r\nin eigener Verantwortung zu entscheiden. Für die Frage, wie der Nebenertrag \r\ngebührenrechtlich zutreffend zu behandeln ist, kann es keine Rolle spielen, ob sich \r\ndie Gemeinde bei ihrer Risikobewertung vor Vertragsschluss fälschlicherweise \r\nvorgestellt hat, sie könne ihr Anlagenkapital zweimal zugleich rentierlich verwerten \r\n(„verzinsen\") und es damit „auf wundersame Weise\" vermehren. Denn die richtige \r\nrechtliche Einordnung eines geplanten Vorgehens gehört zum allgemeinen Risiko, \r\ndas jeder zu tragen hat, der am Rechtsleben teilnehmen will.\n\n\r\n\r\n119\n\nVgl. zu letzteren Grundsatz: BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB \r\n27/04 - BGHZ 162, 116 - 136 = DVBl. 2005, 848 - 854 (juris Rdnr. 37).\n\n\r\n\r\n120\n\nDie Behandlung der in Rede stehenden Nebenerträge in der beschriebenen Art \r\nrechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts zudem aus der Erwägung, dass die \r\nNebenerträge auf diese Weise nicht anders behandelt werden als es nach den \r\nnormativ festgesetzten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für die Preiskalkulation \r\nnach den Vorschriften des Preisprüfungsrechts in der Verordnung PR Nr. 30/53 über \r\ndie Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 - zuletzt geändert \r\ndurch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 - in Verbindung mit den \r\nanliegenden Leitsätzen über die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) \r\nder Fall wäre. Denn nach Nr. 43 Abs. 1 LSP können (auch) in der \r\nSelbstkostenrechnung des privaten Unternehmers gegenüber dem öffentlichen \r\nAuftraggeber kalkulatorische Zinsen angesetzt werden; Basis der Zinsberechnung ist \r\ndas betriebsnotwendige, d.h. das zur Leistungserstellung notwendige Kapital. In Nr. \r\n43 Abs. 4 LSP ist schließlich bestimmt, dass Nebenerträge aus Teilen des \r\nbetriebsnotwendigen Kapitals (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) als Gutschrift (auf die \r\nkalkulatorischen Zinsen) zu behandeln sind. \n\n\r\n\r\n121\n\nVgl. zur Behandlung der Nebenerträge in der Selbstkostenrechnung, zu denen \r\ninsbesondere auch - mit dem Ertrag aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft \r\nvergleichbare - Zinserträge aus Mitteln zählen, die als Liquiditätsreserve \r\nerforderlich sind und zinsbringend angelegt werden: Ebisch/Gottschalk, Preise und \r\nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, 2001, zu Nr. 43 LSP Rdnrn \r\n19 ff..\n\n\r\n\r\n122\n\nZwar sind diese Vorschriften nicht unmittelbar für die Gebührenkalkulation \r\nanwendbar, da sie nur die Preisgestaltung in Verträgen bestimmen, die öffentliche \r\nAuftraggeber mit privaten Unternehmen schließen, wenn keine Marktpreise bestehen \r\n(vgl. §§ 1 - 8 der Verordnung PR Nr. 1/89). Aber die Leitsätze liefern Hinweise auf \r\nbestehende allgemeine betriebswirtschaftliche Grundsätze, nach deren Maßgabe \r\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG Kosten in der Gebührenbedarfsberechung ansatzfähig \r\nsind.\n\n\r\n\r\n123\n\nBei Anwendung der oben entwickelten Grundsätze sind vorliegend mithin die \r\n(saldierten) Nebenerträge, die die Gemeinde aus der Nutzung der Anlage im Cross-\r\nBorder-Leasing durch den Netto-Barwertvorteil dieses Geschäfts erzielt, von der \r\nSumme der kalkulatorischen Zinsen abzuziehen, weil sich die Gemeinde in diesem \r\nUmfang von den Finanzierungslasten der Anlage bereits durch deren anderweitige \r\nVerwertung befreit hat. Der Netto-Barwertvorteil besteht in der Differenz zwischen \r\ndem Betrag, den der Investor für den Hauptmietvertrag der Gemeinde zahlt, und dem \r\nBetrag, den die Gemeinde zur Sicherung ihrer Verpflichtungen aus dem \r\nRückmietvertrag (einschließlich des Optionspreises für die Übernahme der \r\nRechtsposition des Investors nach Anlauf des Rückmietvertrages) abführt, die weiter \r\num die Transaktionskosten des Vertrages, die die Stadt treffen, zu vermindern ist. \r\n\n\r\n\r\n124\n\nUm den Nebenertrag aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft sachgerecht auf \r\ndessen Laufzeit zu verteilen, hat die Anrechnung regelmäßig in der Weise zu \r\nerfolgen, dass der gesamte Barwertvorteil des Geschäfts durch die Zahl der Jahre \r\ndes Rückmietvertrages geteilt wird und die sich ergebende Summe in den Jahren der \r\nDauer dieses Vertrags gleichmäßig die Summe der kalkulatorischen Zinsen mindert. \r\nDie Abgrenzung des Finanzierungsvorteils des Cross-Border-Leasing-Geschäfts (= \r\nNetto-Barwertvorteils) über die Laufzeit des Rückmietvertrages rechtfertigt sich aus \r\nder Erwägung, dass der „Gewinn\" der Stadt aus dem Geschäft erst während der \r\nLaufzeit des Rückmietvertrages zeitanteilig verdient wird, weil bei einer vorzeitigen \r\nBeendigung der Transaktion anteilige Ausgleichszahlungen an den Hauptmieter zu \r\nzahlen sind.\n\n\r\n\r\n125\n\nVgl. zu der Frage, wann der „Gewinn\" bei Cross-Border-Leasing-Geschäften \r\nanfällt: Thomas/Wanner, Steuer-, aufsichts- und gebührenrechtliche Behandlung \r\nvon US-Cross-Border Leasingfinanzierungen, KStZ 2002, 64 (67).\n\n\r\n\r\n126\n\nNach den vom Gericht erbetenen Angaben des Beklagten (vgl. Schriftsatz des \r\nBeklagten vom 17. Oktober 2005 nebst Anlagen) betrug der Netto-Barwertvorteil der \r\nStadt aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft insgesamt 18.185.184 Millionen \r\nEuro. Bei einer gleichmäßigen Verteilung dieses Gesamtvorteils auf die Laufzeit des \r\nRückmietvertrages von 28 Jahren betrüge der jährliche Netto-Barwertvorteil der Stadt \r\n649.470,86 Euro. Da die Stadt in den Jahren 2003 und 2004 - im Rahmen des ihr \r\nverbleibenden Verwendungsermessens in nicht zu beanstandender Weise - bereits \r\nEinnahmen im Umfang von 4 Millionen Euro bzw. 1 Million Euro zur Reduzierung der \r\nGebührenbelastung aus dem ihr zugeflossenen Netto-Barwertvorteil eingesetzt hat, \r\nreduziert sich der danach für die Folgejahre verbleibende jährliche Vorteilsbetrag auf \r\n[(18.185.184 Millionen Euro - 5 Millionen Euro =) 13.185.184 Millionen Euro : 26 \r\nJahre Restlaufzeit des Rückmietvertrages =] 507.122,46 Euro.\n\n\r\n\r\n127\n\nc. Die sich somit ergebende Überdeckung im Bereich der kalkulatorischen \r\nVerzinsung überschreitet aber nicht die Toleranzgrenze einer hinzunehmenden \r\nKostenüberschreitung von 3 %, die nach der eingangs bereits angesprochenen \r\nständigen Rechtsprechung des OVG NRW der - auf einer stets mit gewissen \r\nUnwägbarkeiten verbundenen Prognosebasis - kalkulierenden Gemeinde \r\neinzuräumen ist. \n\n\r\n\r\n128\n\nAuf entsprechende Bitte des Gerichtes hat der Beklagte unter Beachtung der o.a. \r\nzulässigen Zinssätze und unter Abzug des anteiligen Netto-Barwertvorteils den \r\nProzentsatz der Kostenüberschreitung ermittelt, die mit dem überhöhten Zinsansatz \r\neinherging. Die Überschreitung lag jeweils im Toleranzbereich und betrug - selbst \r\nunter Außerachtlassung des für die Jahre 2003 und 2004 vorgenommenen Einsatzes \r\nder o.g. Erträge aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft und unter Ansatz eines \r\njährlichen Netto-Barwertvorteils von 649.470,86 Euro - für die Jahre 2003: 1,52 %, \r\n2004: 0,783 % und 2005: 0,86 %. \n\n\r\n\r\n129\n\nUnter Berücksichtigung des für die Jahre 2003 und 2004 vorgenommenen \r\nEinsatzes der o.g. Erträge aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft und unter \r\nAnsatz eines jährlichen Netto-Barwertvorteils von 507.122,- Euro für das Jahr 2005 \r\nergäbe sich sogar für die Jahre 2003 und 2004 keine Kostenüberschreitung aufgrund \r\nder hier betrachteten Kostenposition und für das Jahr 2005 eine Überschreitung von \r\nlediglich 0,7 %. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, \r\ndass - auf deren Entgeltanspruch entsprechend anrechenbare - Einnahmen der XSW \r\nAG aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft, die nach Angaben des Beklagten bei \r\neinem Viertel des Gesamt-Barwertvorteils des Geschäfts lagen, zu einer \r\nbeachtlichen Überhöhung der Kosten um mehr als 3 % geführt haben könnte.\n\n\r\n\r\n130\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Verfügung des \r\nGerichtes vom 22. Juli 2005 und die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. \r\nOktober 2005 Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n131\n\nSonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die \r\nder Heranziehung zugrunde liegen, sprächen, sind weder geltend gemacht noch - \r\nsoweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - ersichtlich. \n\n\r\n\r\n132\n\nII. Bedenken gegen die individuelle Heranziehung des Klägers zu den Gebühren \r\ndem Grunde und der Höhe nach sind ebenso wenig geltend gemacht; der Beklagte \r\nhat der Festsetzung den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz zugrunde gelegt, \r\nwie sie in der Satzung vorgesehen sind, und die Gebühren rechnerisch zutreffend \r\nermittelt. Insbesondere ist auch der Kläger persönlich gebührenpflichtig, da er im \r\nHeranziehungs- und Erhebungszeitraum Eigentümer des an die öffentliche \r\nEntwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes \r\nwar.\n\n\r\n\r\n133\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n134\n\nDie Berufung wird im Hinblick auf die zwischen dem 9. und 15. Senat des OVG \r\nNRW ungeklärte Frage der Zulässigkeit von Gewinnvereinbarungen zwischen der \r\nGemeinde und ihrer eigenen Gesellschaft privaten Rechts im Bereich \r\nnichtwirtschaftlicher Betätigung gemäß § 124 a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \r\nzugelassen. \n\n\r\n\r\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-08/5-k-2466-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-08/5-k-2466-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274505","retrieved":"2026-07-09 02:46:07.737360+00:00"}}