{"status":"available","doknr":"OLD274504","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0208.24L2037.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"24 L 2037/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nuntersagt, die Antragsteller abzuschieben.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 6.250,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. Oktober 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet. Es ist ein Anordnungsgrund und ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, \n294 ZPO.\n\n5\n\nDer Anordnungsgrund folgt aus der zwar noch nicht terminierten, aber für alsbald \nbeabsichtigten Abschiebung. Zwar liegt für den Antragsteller zu 5. noch kein Pass \noder sonstiges Heimreisedokument vor; es kann jedoch nicht davon ausgegangen \nwerden, eine Abschiebung der Antragsteller sei deshalb nicht absehbar. Denn es ist \nnicht ersichtlich, dass ein solches Dokument nicht in absehbarer Zeit beschafft \nwerden kann und wird. Wie sich aus einem Vermerk des Antragsgegners vom 20. \nOktober 2005 (Ausländerakte des Antragstellers zu 1. (BA Heft 2), Bl. 340) ergibt, \nsoll einer der - im Besitz von Pässen befindlichen - Eltern des Antragstellers zu 5., \nd.h. der Antragsteller zu 1. oder die Antragstellerin zu 2., dem Generalkonsulat \n„vorgeführt\" werden, um den Antragsteller zu 5. einzutragen. Bei einer Weigerung der \nEheleute könnten auch Passersatzpapiere ausgestellt werden.\n\n6\n\nDer Anordnungsanspruch folgt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. daraus, dass \nernstlich zweifelhaft ist, ob diese reisefähig ist. Es bedarf der weiteren Aufklärung \ndurch den Antragsgegner, ob und ggf. mit welchen Vorkehrungen eine Abschiebung \nverantwortet werden kann.\n\n7\n\nZunächst folgt eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. nicht daraus, dass sie \nunter dem 23. November 2004 aufgrund der Untersuchung durch Frau L1 vom \n29. Oktober 2004 amtsärztlich für reisefähig in Begleitung einer medizinischen \nFachkraft erklärt wurde. Denn diese amtsärztliche Stellungnahme bzw. das \nzugehörige Gutachten der untersuchenden Ärztin vom 06. Januar 2005 ist von den \nAntragstellern nachhaltig erschüttert worden:\n\n8\n\nDen amtsärztlichen Stellungnahmen kommt zwar aufgrund der besonderen \nStellung der Amtsärzte eine besondere Bedeutung zu. Die Ausstellung amtsärztlicher \nZeugnisse gehört zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde. Die Amtsärzte \nunterliegen dabei den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch \nder Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Ihre \nStellungnahmen sind daher auch keine Parteigutachten,\n\n9\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005, 18 B 43/05, zur \nBedeutung amtsärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit.\n\n10\n\nJedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes legt das Gericht daher \ndie amtsärztlichen Stellungnahmen zugrunde, wenn diese nicht erkennbar fehlerhaft \nsind,\n\n11\n\nvgl. Beschluss des Gerichts vom 03. Januar 2006, 24 L 1771/05, und \nBeschluss des Gerichts vom heutigen Tage, 24 L 54/06,\n\n12\n\nwas etwa der Fall sein kann, wenn der Begriff der Reisefähigkeit verkannt wurde \noder die Stellungnahme nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.\n\n13\n\nEine solche Fehlerhaftigkeit ist im vorliegenden Fall indes glaubhaft gemacht. \nDenn wesentliche Teile des Gutachtens beschreiben und analysieren das Verhalten \nder Antragstellerin zu 2. gegenüber ihren Angehörigen, wie es sich laut Gutachten in \nder Untersuchungssituation offenbarte. Die Antragsteller haben jedoch substantiiert \nvorgebracht und glaubhaft gemacht, dass nur die Antragstellerin zu 2. und der \nDolmetscher bei der Untersuchung zugegen waren, nicht jedoch irgendwelche \nAngehörigen:\n\n14\n\nSo heißt es in dem Gutachten eingangs des Abschnitts zum psychischen Befund \n(S. 2 des Gutachtens), die Antragstellerin zu 2. überlasse die Beantwortung vieler \nFragen ihren begleitenden Angehörigen; wenn diese oder die Referentin etwas \nsagten, reagiere sie jedoch sehr agil und recht heftig mit teilweise zänkischem \nUnterton vor allem ihrem Ehemann gegenüber; es herrsche deutlich eine gespannte \nund gereizte Atmosphäre zwischen den Betroffenen; aus psychotherapeutischer \nSicht liege eine sadomasochistische Kollusion vor. Dies wird sodann noch weiter \nausgeführt. Im nächsten Absatz werden Beschreibungen der Angehörigen betreffend \ndas Verhalten der Antragstellerin zu 2. wiedergegeben, wonach die Antragstellerin zu \n2. insbesondere immer wieder angebe, nicht mehr leben zu wollen. In der das \nGutachten abschließenden Einschätzung der untersuchenden Ärztin (Seite 3 des \nGutachtens,ab dem ersten neuen Absatz) geht diese u.a. auch auf das Verhältnis \nder Antragstellerin zu 2. zu dem Ehemann und den Kindern ein. Sie habe bei der \nAntragstellerin zu 2. eine ausgesprochen egozentrische Haltung gefunden; diese \nhabe keinerlei Einsicht oder Empfinden dafür, was ihre dauernden suizidalen \nÄußerungen vor allem für ihre Kinder und auch für den Ehemann bedeuteten; hier \nkönne sie nur ihre eigenen Bedürfnisse wahrnehmen.\n\n15\n\nDiesen - für das Gutachten auch wesentlichen Ausführungen - ist durch das \nVorbringen der Antragsteller, es seien keine Angehörigen zugegen gewesen, der \nAntragsteller zu 1. sei bei der Arbeit gewesen und im Übrigen habe die \nAntragstellerin zu 2. bei der Untersuchung gar nichts gesagt, sondern nur der bei der \nUntersuchung anwesende Dolmetscher, ein Freund der Familie, der Boden \nentzogen. Die Antragsteller haben hierzu eidesstattliche Versicherungen der \nAntragsteller zu 1. und 2. und des Dolmetschers sowie eine Erklärung des \nArbeitgebers des Antragstellers zu 1., wonach dieser am 29. Oktober 2004 gearbeitet \nhabe, und einen Stundenzettel, der u.a. den Tag der Untersuchung erfasst, \nvorgelegt. Dass diese Erklärungen nicht der Wahrheit entsprächen, ist für das \nGericht nicht erkennbar und auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht \nworden.\n\n16\n\nAufgrund der damit erfolgten nachhaltigen Infragestellung des Gutachtens kann \nauch die amtsärztliche Feststellung vom 23. November 2004 nicht mehr verwertet \nwerden, auch wenn diese nicht aufgrund des - erst danach verfassten - schriftlichen \nGutachtens, sondern aufgrund einer vorangegangenen Mitteilung seitens der \nuntersuchenden Ärztin ergangen sein muss. Denn es kann nicht ohne weiteres \ndavon ausgegangen werden, dass es erst bei der nachfolgenden Abfassung des \nGutachtens zu den hier wohl gegebenen Verwechslungen oder sonstigen Fehlern \nkam, zumal die amtsärztliche Feststellung auch erst einen knappen Monat nach der \nUntersuchung erfolgte.\n\n17\n\nNur ergänzend sei angemerkt, dass die Sachlage sich seit Erstellung des \nGutachtens auch verändert hat, weil die Antragstellerin zu 2. zwischenzeitlich in \nstationärer Behandlung war und inzwischen auch weitere, wesentlich ausführlichere \nund aussagekräftigere privatärztliche Atteste und Gutachten vorliegen als zum \ndamaligen Zeitpunkt.\n\n18\n\nEntgegen der nach alledem hier nicht verwertbaren letzten amtsärztlichen \nStellungnahme bestehen für eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. jedenfalls \nAnhaltspunkte von solchem Gewicht, dass der Antragsgegner den Sachverhalt weiter \nermitteln muss (§ 24 VwVfG NW).\n\n19\n\nReiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn die Abschiebung als solche mit \nkrankheitsbedingten Gefahren verbunden ist, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu einem erheblichen Gesundheitsschaden führen oder einen vorhandenen \nGesundheitsschaden wesentlich verstärken würden. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass das Aufenthaltsgesetz mit Abschiebungen vollziehbar Ausreisepflichtiger \neinhergehende negative psychische Folgen grundsätzlich in Kauf nimmt. Es ist der \nAbschiebung, also der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht, immanent, \ndass sie von vielen Betroffenen als belastend empfunden wird, insbesondere, wenn \nderen psychischer Zustand labil ist,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juli 2002, 18 B 1516/01 m.w.N.; st. Rspr.; \ndieser Rechtsprechung hat sich das Gericht angeschlossen, s. etwa Beschlüsse \nvom 13. Mai 2002, 24 L 1060/02, vom 22. Oktober 2002, 24 L 4161/02, vom 13. \nJuli 2004, 24 L 648/04, und vom 18. März 2005, 24 L 326/05.\n\n21\n\nAuch eine Suizidgefahr führt regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit, weil dieser \ndurch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig \nhinreichend begegnet werden kann,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, \n241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, S. \n91; st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 06. Dezember 2004, 24 L \n3554/04.\n\n23\n\nEine Reiseunfähigkeit kommt daher im Ergebnis bei psychischen Erkrankungen \nnur ausnahmsweise in Betracht.\n\n24\n\nHier bestehen jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen vor dem \nHintergrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu sehenden Ausnahme, die eine weitere \nAufklärung erforderlich machen. Denn zum einen war die Antragstellerin zu 2. nach \nder vorangegangenen vom Antragsgegner veranlassten (wenn auch schon vor über \nzwei Jahren durchgeführten) Untersuchung amtsärztlich für reiseunfähig erklärt \nworden (amtsärztliche Feststellung vom 06. November 2003 aufgrund der \nUntersuchung durch Herrn X vom 14. Oktober 2003), worauf ihr sogar eine \nAufenthaltsbefugnis erteilt worden war. Zum anderen haben die Antragsteller auch \naktuelle privatärztliche Atteste bzw. Gutachten vorgelegt, die eine Reiseunfähigkeit \nals möglich erscheinen lassen. Dies kommt insbesondere insofern in Betracht, als \nder Vorgang der Abschiebung bzw. bestimmte dabei auftretende Umstände (re-\n)traumatisierende Wirkung haben und damit die bestehende posttraumatische \nBelastungsstörung in erheblichem Maße verstärken und fixieren könnten. Der VGH \nBaden-Württemberg hat in einem solchen Fall ein inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis bejaht,\n\n25\n\nBeschluss vom 7. Mai 2001, 11 S 389/01, InfAuslR 2001, 384 = NVwZ 2001, \nBeilage Nr I 9, 107. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die \nAntragstellerin laut ärztlichem Gutachten eine in der Türkei erlittene \nTraumatisierung zunächst recht gut bewältigt, ein Polizeieinsatz bei einem \nAbschiebungsversuch aber zu einer Retraumatisierung geführt hatte und in dem \nfür einen erneuten Abschiebungsversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu \nrechnen sei, dass die Antragstellerin weiteren gesundheitlichen Schaden nehmen \nwerde; durch die Gewaltanwendung einer zwangsweisen Rückführung werde sich \ndie Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung weiter fixieren.\n\n26\n\nDie Antragstellerin zu 2. leidet ausweislich des Berichts der S1 Kliniken C, wo sie \nsich vom 24. Mai bis zum 01. Juli 2005 in stationärer Behandlung befand, vom 06. \nOktober 2005 an den behandelnden Arzt und des Gutachtens des Facharztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie und für Psychotherapeutische Medizin T aus E vom \n16. November 2005 an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische \nSymptome (F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Als \nAufnahmeanlass für die stationäre Behandlung wird eine akute Dekompensation \neiner depressiven Störung mit suizidalen Impulsen angegeben. In dem Gutachten \ndes T wird im einzelnen dargelegt, dass die Erkrankung alle fünf Kriterien der \nposttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 erfülle (S. 11f. des Gutachtens). \nAls traumaauslösendes Ereignis werden Vergewaltigungen durch Soldaten in der \nTürkei angegeben. Von diesen hat die Antragstellerin zu 2. allerdings erstmals, wie \naus dem Bericht der S1 Kliniken hervorgeht, der Stationsärztin während ihres \ndortigen Aufenthalts berichtet. Weder ihrem Ehemann, noch ihrem behandelnden \n(männlichen) Arzt, noch im Asylverfahren hatte sie dies mitgeteilt. Hieraus allein kann \njedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. die \nVergewaltigungen erfunden hätte, denn jedenfalls angesichts ihres kulturellen und \nsozialen Hintergrunds erscheint es als möglich, dass sie sehr große Hemmungen \nhatte, hiervon zu berichten. Freilich erscheint andererseits auch nicht \nausgeschlossen, dass es sich um Erfindungen handelt, zumal das \n„Rahmenvorbringen\", es sei nach ihrem Mann, dem Antragsteller zu 1., gesucht \nworden, ihr im Asylverfahren nicht geglaubt worden war (Urteil der 4. Kammer des \nHauses vom 28. Mai 2001, 4 K 1738/96.A). Das Gericht hält es in Anbetracht der \ndamaligen Lage in den kurdischen Gebieten der Türkei aber grundsätzlich für \nmöglich, dass es - in welchem Kontext auch immer - zu einer Konfrontation mit \ntürkischen Soldaten und einer oder mehreren Vergewaltigungen gekommen ist und \nkann angesichts dessen, dass der Bericht der Kliniken keinen Hinweis darauf enthält, \ndass die Antragstellerin zu 2. dies erfunden haben könnte und dort allgemein \nfestgehalten wird, die Antragstellerin zu 2. habe keine Versuche von Aggravation \n(übertriebene Präsentation von Symptomen) gezeigt, nicht zu dem Schluss kommen, \nein traumatisierendes Ereignis liege nicht vor.\n\n27\n\nZu der Frage, wie sich eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. in die Türkei \nauf ihren Gesundheitszustand auswirken würde, heißt es in dem Gutachten des T \nzusammenfassend (S. 14 des Gutachtens), dass durch eine mögliche Abschiebung \nund die damit verbundenen Zwangsmaßnahmen (Inhaftierung oder gewaltsame \nBeförderung) mit einer deutlichen Zunahme sowohl der depressiven als auch der \nPTSD-Symptomatik gerechnet werden müsse und dass diese auch mit großer \nWahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Zunahme der Suizidgefahr führen würde. Im \neinzelnen wird u.a. ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass allein \ndurch die Konfrontation mit türkischen Sicherheitskräften, z.B. am Flughafen oder bei \nder Passkontrolle, erneut heftige Erlebnisse und Reaktionen wie zum damaligen \nZeitpunkt während und nach der Traumatisierung hervorgerufen würden (S. 13); \ndass im Falle von Abschiebung oder auch schon Abschiebehaft es mit großer \nWahrscheinlichkeit zu einer ganz akuten Dekompensation mit heftigen \nunvorhersehbaren Reaktionen und somit auch zu einer erheblichen Suizidgefahr \nkommen würde (S. 14); dass eine mögliche Festnahme an die Festnahme in der \nTürkei erinnern und die entsprechenden Erinnerungen triggern würde (S. 14).\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund wird zu klären sein, ob die von T befürchteten Folgen der \nAbschiebung bzw. etwa mit einer Abschiebung verbundener Umstände tatsächlich \ndrohen, ob die drohenden Folgen von einem solchen Gewicht sind, dass deswegen \nauf die Durchsetzung der Ausreisepflicht (derzeit) verzichtet werden müsste - wobei \nes neben der Schwere der Beeinträchtigung auch auf die Frage der etwaigen \nDauerhaftigkeit ankommen wird -, oder ob die Abschiebung so gestaltet werden \nkann, dass eine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Folgen für die Antragstellerin zu \n2. nicht besteht. Dabei sei an dieser Stelle klarstellend noch darauf hingewiesen, \ndass nur die Auswirkungen der Abschiebung als solcher zu prüfen sind, nicht \nhingegen Gesundheitsgefahren, die im Zielstaat der Abschiebung aufgrund dortiger \nGegebenheiten - etwa dort drohende retraumatisierende Erlebnisse, dort fehlende \nBehandlungsmöglichkeiten - bestehen könnten. Insoweit liegt eine den \nAntragsgegner und damit auch das dessen Handeln kontrollierende Gericht nach § \n42 Satz 1 AsylVfG bindende negative Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.\n\n29\n\nHinsichtlich der demnach erforderlichen weiteren Aufklärung sei noch darauf \nhingewiesen, dass, wenn der Antragsgegner nicht das primär heranzuziehende \nGesundheitsamt,\n\n30\n\nvgl. zum grundsätzlichen Vorrang des Amtsarztes (jeweils zu \nOrdnungsverfügungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) Beschlüsse des \nGerichts vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, und vom 25. Januar 2006, 24 L \n148/06,\n\n31\n\nsondern aus sachlichen Gründen - etwa, weil das Gesundheitsamt nicht über die \nnotwendige Fachkompetenz verfügt - einen anderen Arzt (Privatarzt) mit einer \nUntersuchung beauftragt, dessen Stellungnahme nicht der oben beschriebene \n„Amtsvorsprung\" der amtsärztlichen Stellungnahmen zukommt,\n\n32\n\nvgl. Beschluss des Gerichts vom 09. Dezember 2005, 24 L 1431/05.\n\n33\n\nIn diesem Fall erscheint es umso notwendiger, dass der beauftragte Arzt sich \nauch konkret mit den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen, insbesondere dem Gutachten des T auseinandersetzt.\n\n34\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5., dem Ehemann und den \nminderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 2., folgt der Anordnungsanspruch aus \nArt. 6 Abs. 1, 2 GG.\n\n35\n\nOb sich ein Anordnungsanspruch für die Antragsteller auch aus Art. 8 EMRK \nergeben würde, wie sie weiter geltend machen, weil sie seit 8 bis 10 Jahren hier \nleben, die Antragsteller zu 3. bis 5. offenbar gut Deutsch können und erfolgreich die \nSchule besuchen, der Antragsteller zu 1. Arbeit hat und die Familie nicht von \nöffentlichen Mitteln abhängig ist und ihr von verschiedensten Seiten - einschließlich \neines positiven Härtefallersuchens - eine erfolgreiche Integration attestiert wird, \nbedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zu \nAbschiebungsschutzanträgen für jeden der Antragsteller ¼ des gesetzlichen \nAuffangwertes angesetzt.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-08/24-l-2037-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-08/24-l-2037-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274504","retrieved":"2026-07-09 02:46:07.645309+00:00"}}