{"status":"available","doknr":"OLD274567","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0206.25K7576.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"25 K 7576/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \r\nEinschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom \r\n5. November 2004 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zur Vergnügungssteuer für \r\nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten herangezogen worden ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt im Gebiet der Stadt E eine Spielhalle, in der 9 Geldspiel-\ngeräte mit Gewinnmöglichkeit und 9 Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit\naufgestellt sind; die Klägerin hat den Betrieb zum 1. Oktober 2004 übernommen.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 12. Oktober 2004 zog der Beklagte die\nKlägerin für die Zeit ab Oktober 2004 zu Vergnügungssteuern in Höhe von monatlich\n2.520,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: 9 Apparate mit\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen x 240,-- Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat,\n9 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 40,-- Euro/Steuersatz pro\nApparat pro Monat. Der Heranziehung lag zu Grunde die Satzung über die Erhebung\nvon Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom\n10. Dezember 2002, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im\nWesentlichen damit begründet wurde, die Vergnügungssteuer sei verfassungswidrig,\nda diese unabhängig von dem Ertrag des Steuerverursachers erhoben werde und\nzudem eine erdrosselnde Wirkung für den Automatenaufsteller habe. Im Verhältnis\nzum Umsatz liege die Vergnügungssteuer weit höher als andere Steuer- und\nKostenarten.\n\n5\n\nDer Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des\nBeklagten vom 5. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6\n\nMit ihrer am 2. Dezember 2004 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 und macht im\nWesentlichen geltend, die Aufstellung der Einspielergebnisse der in der Spielhalle S\nStraße 45 in E aufgestellten Geldspielgeräte verdeutliche, dass die\nEinspielergebnisse aller Geräte über den jeweiligen Zeitraum sehr unterschiedlich\nseien und dass diese Einspielergebnisse zwischen den einzelnen Geräten zu den\njeweiligen Kassierungsdaten deutlich über das durch das Bundesverwaltungsgericht\ngeforderte Maß hinaus voneinander abwichen. Der geforderte lockere Bezug\nzwischen Einspielergebnis als Aufwand einerseits und pauschaler Steuer\nandererseits sei unter diesen Umständen nicht gegeben.\n\n7\n\nIn seiner Sitzung am 12. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt E die 1. Änderung\nder Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E beschlossen;\nArt. 1 dieser Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom\n12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\ndes Beklagten vom 5. November 2004 aufzuheben, soweit\nVergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in\nSpielhallen festgesetzt wird.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise\nhinsichtlich der Veranlagung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen\nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen durch Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten\nvom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten\nvom 5. November 2004 ist rechtswidrig; insoweit verletzt der\nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2004 die Klägerin\nmithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 10. Dezember 2002 bildet für die Heranziehung zu\nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die\nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt.\n\n17\n\n§ 8 der Vergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -:\n\n18\n\n\"1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-,\nGeschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird\nnach ihrer Anzahl erhoben.\n\n19\n\n2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen\nKalendermonat bei der Aufstellung\n\n20\n\n3)\n\n21\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 5a)\nbei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro.\"\n\n22\n\nDieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist\nnicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete\nErhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch\nArt. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum\nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten\nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse\ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -.\n\n24\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die\nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt,\nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines\nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem\nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein\nweiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein,\nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für\nGewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere\nelektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit\ndem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken\naufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite\nzwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln.\n\n25\n\nNach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen\nRechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug\nzwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte\nnicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu\nbejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 %\nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im\nSatzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die\nErhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen\nSchwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine\nhinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger \"Ausreißer\"\nvoraus. \n\n26\n\nDie Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von\nGewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der\nAufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und\nVergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer\nAbweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten\nmit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die\nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder\nunterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze\nliegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet\nnicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler\nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. \n\n27\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer\nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die\nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet\nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten\nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen\nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung\nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die\nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n28\n\nIn der Beschlussvorlage Drucksachen-Nr.: 05-2777 zur Beschlussempfehlung\nder 1. Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung vom\n10. Dezember 2002 wird Folgendes ausgeführt:\n\n29\n\n\"Nach Bekanntwerden des Urteils wurden 22 Unternehmer, die in E\nSpielhallen betreiben, mit der Bitte um Angabe der Einspielergebnisse ihrer\nApparate mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum Januar bis Juli 2005\nangeschrieben. Davon haben 7 Unternehmen, die insgesamt\n287 Geldspielgeräte betreiben, geantwortet. Die Gesamtzahl der in E\naufgestellten Apparate in Spielhallen beträgt ca. 800. Die gemeldeten Zahlen\nführten zu folgenden Ergebnissen:\n\n30\n\na) Die gemittelten Einspielergebnisse einzelner Automaten wichen\nhäufig um mehr als 50 % von den durchschnittlichen\nEinspielergebnissen ab. Damit ist der in der Eer\nVergnügungssteuersatzung normierte Stückzahlmaßstab\nverfassungswidrig und muss durch eine wirklichkeitsnahe\nBemessungsgrundlage, wie sie das Einspielergebnis darstellt,\nersetzt werden.\"\n\n31\n\nb)\n\n32\n\nDamit erweist sich der verwendete Stückzahlmaßstab bei der\nSpielautomatensteuer im Stadtgebiet E als nicht rechtswirksam, weil die im\nStadtgebiet E erfolgte konkrete Nachprüfung der Einspielergebnisse abhängig von\nden konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der\nAutomatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im\nGemeindegebiet - bei Auswertung der Einspielergebnisse zur Ermittlung der\nmaßgeblichen Schwankungsbreite zum Ergebnis hatte, dass die Einspielergebnisse\nvon Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der\nEinspielergebnisse dieser Automaten abwichen. Zusätzlich wird dies durch die\nEinspielergebnisse belegt, die die Klägerin für die Spielstätte E, S Straße 45, in das\nVerfahren eingeführt hat (vgl. Blatt 23 folgende der Gerichtsakte).\n\n33\n\nDesgleichen kann die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer nicht\nauf Art. 1 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in\nder Stadt E gestützt werden, der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten\nist. Der von dem Rat der Stadt E in seiner Sitzung am 12. Dezember 2005\nbeschlossene Art. 1 der Änderungssatzung lautet -soweit erheblich -:\n\n34\n\n\"§ 8 erhält folgende Fassung: \n\n35\n\n1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit\nGewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt pro Apparat und Monat\n13 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 240,-- Euro.\n\n36\n\n2)\n\n37\n\n........\n\n38\n\n3) Die Einspielergebnisse sind für jeden einzelnen Apparat und\nKalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die\nVergnügungssteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß\nAbs. 1 selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nSteueranmeldung ist bis zum 7. Werktag des nachfolgenden\nKalendermonats beim Kassen- und Steueramt abzugeben.\"\n\n39\n\nArt. 1 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in\nder Stadt E, der gemäß Art. 3 der Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft\ntritt, bildet ebenfalls keine wirksame Rechtsgrundlage für die erfolgte Heranziehung\nder Klägerin zu Vergnügungssteuer, denn die Änderungssatzung enthält, soweit sie\nsich Rückwirkung beilegt, keine bzw. eine rechtsunwirksame Fälligkeitsregelung.\n\n40\n\nWelche Anforderungen an Satzungen gestellt werden, erschließt sich aus den\nVorgaben der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage. Für den Bereich des kommunalen\nAbgabenrechts bestimmen die Ermächtigungsgrundlagen im KAG NRW einen\nzwingenden obligatorischen Mindestinhalt. Diese Vorgaben sind mit dem aus dem\nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz vom Vorbehalt\ndes Gesetzes bei Eingriffsregelungen zu sehen. Auf der Grundlage von\nAbgabesatzungen werden kommunale Abgaben erhoben und damit den betroffenen\nAbgabepflichtigen finanzielle Leistungen abverlangt und somit in deren Rechte\neingegriffen. Gerade im Abgabenrecht ist daher das Erfordernis der\nrechtssatzmäßigen Festlegung von Abgabetatbeständen entwickelt worden. Nach\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen Abgabesatzungen u.a. den Zeitpunkt der\nFälligkeit bestimmen. Hierbei handelt es sich wie bei dem Kreis der\nAbgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Abgabemaßstab\nund den Abgabesatz um die obligatorischen Mindest-Regelungsinhalte, die eine\nkommunale Abgabesatzung aufweisen muss. Fehlt einer dieser\nSatzungsbestandteile, ist die Satzung insgesamt rechtsunwirksam.\n\n41\n\nArt. 1 § 8 Abs. 3 der Änderungssatzung bestimmt, dass die Einspielergebnisse,\ndie nunmehr die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Errechnung der\nVergnügungssteuer darstellen, für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf\namtlichem Vordruck zu erklären sind. Die Steueranmeldung ist bis zum 7. Werktag\ndes nachfolgenden Kalendermonats beim Kassen- und Steueramt abzugeben. Eine\nweitere Fälligkeitsregelung enthält Art. 1 § 8 der Änderungssatzung nicht. Da sich\nArt. 1 der Änderungssatzung Rückwirkung zum 1. Januar 2003 beilegt, ist diese\nBestimmung der Abgabepflicht der Steueranmeldung unmöglich: Für die von der\nKlägerin z.B. für den Monat Oktober 2004 einzureichende Erklärung bedeutete dies,\ndass diese Erklärung gemäß Art. 1 § 8 Abs. 3 der Änderungssatzung bis zum\n7. Werktag des Monats November 2004 abzugeben ist. Dieses Datum ist aber längst\nverstrichen. Gleiches gilt logischerweise für alle zurückliegenden Zeiträume. Damit\nknüpft der in Art. 1 § 8 Abs. 3 der Änderungssatzung bestimmte Zeitpunkt der\nAbgabe der Steueranmeldung an unmögliche Fristen an. Als wirksame Bestimmung\nder Fälligkeit der Abgabe kann somit nicht auf § 11 Abs. 2 der Satzung über die\nErhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom\n10. Dezember 2002 abgestellt werden; § 11 Abs. 2 lautet, dass die\nVergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, innerhalb\neines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten ist.\nFestsetzung der Vergnügungssteuer gemäß § 11 Abs. 2 der\nVergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 erfordert, dass die Höhe der\nfestzusetzenden Vergnügungssteuer berechnet werden kann - dies ist mit Blick auf\ndie in Art. 1 § 8 Abs. 3 geregelte unwirksame rückwirkende Erklärungspflicht\nhinsichtlich der Einspielergebnisse nicht möglich. Soweit sich die Änderungssatzung\nRückwirkung zum 1. Januar 2003 beilegt, ist mithin eine wirksame bzw. mögliche\nFälligkeitsbestimmung nicht enthalten. Der unmögliche bzw. fehlende\nSatzungsbestandteil führt zur Unwirksamkeit des Art. 1 der Änderungssatzung.\n\n42\n\nWie wesentlich die rechtswirksame und von dem Abgabegläubiger einzuhaltende\nFälligkeit der Abgabe ist, ergibt sich auch aus anderen Regelungen: Unter Fälligkeit\nversteht man den Zeitpunkt, zu welchem die Abgabe zu zahlen ist. Seine Bedeutung\nerlangt der Fälligkeitszeitpunkt u.a. dann, wenn Säumniszuschläge zu berechnen\nund festzusetzen sind, da diese nach § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NRW i.V.m. § 240 AO\nvom Tage der Fälligkeit an zu berechnen sind. Die Fälligkeit der Abgabenschuld ist\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW ferner Voraussetzung für ihre Vollstreckung. Die\nFälligkeit ist schließlich für die Zahlungsverjährung von Bedeutung: Nach § 12 Abs. 1\nNr. 5a KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-06/25-k-7576-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-06/25-k-7576-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274567","retrieved":"2026-07-09 02:46:13.155383+00:00"}}