{"status":"available","doknr":"OLD274566","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0206.25K6944.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"25 K 6944/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \r\nEinschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat.\n\n\r\n\n\r\n\nDie im Wege der Selbstveranlagung erfolgte Heranziehung der Klägerin zur \r\nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten für die Monate \r\nAugust 2003, September 2003 und November 2003 bis einschließlich Juli 2004 in der Gestalt \r\ndes Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 wird aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt im Gebiet der Stadt T1 zwei Spielhallen, in denen 20 Geld-\nspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und 16 Unterhaltungsgeräte ohne\nGewinnmöglichkeit aufgestellt sind.\n\n3\n\nDie Heranziehung zu Vergnügungssteuer erfolgt im Wege der\nSelbstveranlagung; die Annahme der Vergnügungssteuererklärung durch den\nBeklagten gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Die Klägerin reichte\njeweils Erklärungen zur Vergnügungssteuer für die Monate August 2003 und\nSeptember 2003 sowie November 2003 bis Juli 2004 ein, wonach sich ein\nmonatlicher Steuerbetrag von 4.640,-- Euro ergab. Dem lag folgende Berechnung\nzugrunde: 20 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 200,-- Euro/\nSteuersatz pro Apparat pro Monat, 16 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spiel-\nhallen x 40,-- Euro/ Steuersatz pro Apparat pro Monat. Der Heranziehung lag\nzugrunde die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T1\n(Vergnügungs-steuersatzung) vom 19. Dezember 2002, die am 1. Januar 2003 in\nKraft getreten ist.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die als Steuerbescheide geltenden\nSelbstveranlagungen für die obigen Monate Widerspruch ein, der im Wesentlichen\ndamit begründet wurde, die Vergnügungssteuer in der jetzt veranlagten Höhe habe\nerdrosselnde Wirkung, da ein durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen in\nT1weder eine angemessene Kapitalverzinsung noch einen Unternehmerlohn\nerwirtschaften könne.\n\n5\n\nDie gegen die Heranziehungen gerichteten Widersprüche wurden durch den\nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2004 als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\n6\n\nMit ihrer am 2. November 2004 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen\ndie im Wege der Selbstveranlagung vorgenommene Heranziehung zu\nVergnügungssteuer in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom\n28. September 2004 und macht im Wesentlichen geltend, die pauschale\nBesteuerung verstoße gegen Art. 3 GG; im Übrigen fehle der Vergnügungssteuer auf\nGeldspielgeräte der Charakter einer Aufwandsteuer, da die Steuer nicht auf den\ngrundsätzlich zu belastenden Endverbraucher abzuwälzen sei.\n\n7\n\nIn seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt T1die\n1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der\nStadt T1beschlossen; diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003\nin Kraft.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie im Wege der Selbstveranlagung erfolgte Heranziehung\nzur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit\nGewinnmöglichkeit für die Monate August 2003,\nSeptember 2003 und November 2003 bis einschließlich Juli 2004\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n28. September 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise\nhinsichtlich der Veranlagung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen\nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie im Wege der Selbstveranlagung erfolgte Heranziehung der Klägerin zu\nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für die Monate\nAugust 2003, September 2003 und November 2003 bis einschließlich Juli 2004 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. September 2004 ist\nrechtswidrig; insoweit verletzen die Vergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin\nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt\nT1(Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002 bildet für die Heranziehung\nzur Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die\nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt.\n\n17\n\n§ 9 der Vergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -:\n\n18\n\n\"1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-,\nGeschicklichkeits-, Unterhaltungsgeräten oder ähnlichen Apparaten\nwird nach deren Anzahl erhoben.\n\n19\n\n2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen\nKalendermonat bei der Aufstellung\n\n20\n\n3)\n\n21\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 5a)\nbei\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 200,00 Euro.\"\n\n22\n\nDieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist\nnicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete\nErhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch\nArt. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum\nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten\nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse\ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -.\n\n24\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die\nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt,\nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines\nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem\nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein\nweiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein,\nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für\nGewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere\nelektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit\ndem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken\naufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite\nzwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln.\n\n25\n\nNach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen\nRechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug\nzwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte\nnicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu\nbejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 %\nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im\nSatzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die\nErhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen\nSchwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine\nhinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger \"Ausreißer\"\nvoraus. \n\n26\n\nDie Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von\nGewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der\nAufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und\nVergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer\nAbweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten\nmit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die\nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder\nunterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze\nliegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet\nnicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler\nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. \n\n27\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer\nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die\nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet\nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten\nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen\nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung\nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die\nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n28\n\nIn der Beschlussvorlage Drucksachen-Nr.: 0000 vom 22. November 2005 zur\nBeschlussempfehlung der I. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der\nVergnügungssteuer der Stadt T1rückwirkend zum 1. Januar 2003 und Neufassung\nder Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T1zum\n1. Januar 2006 wird Folgendes ausgeführt:\n\n29\n\n\"Ob in T1der bisher verwendete Stückzahlmaßstab weiterhin noch\nangewendet werden kann, ist fraglich. Bereits Ende August 2005\nwurden alle Automatenaufsteller angeschrieben, entsprechende Daten\ndem Stadtdienst Steuern zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nT1er Vergnügungssteuersatzung zur Verfügung zu stellen. Der einzige\nRücklauf in den ersten zwei Wochen war die Antwort einer\nAutomatenaufstellerin mit einem Automaten, in den nachfolgenden\nWochen folgten einzelne Aufsteller. Die großen Aufsteller verwehren\neine Auskunft mit der Begründung, dass keine Rechtsgrundlage für die\nAuskunftserteilung besteht und verwiesen auf die Berufsverbände, die\nihrerseits wiederum Auskünfte verweigerten. Zwischenzeitlich liegen\nEinspielergebnisdaten von 136 Automaten mit Gewinnmöglichkeit aus\nSpielhallen und Gaststätten vor. Die Einspielergebnisse sind jedoch nur\nsehr schwer miteinander vergleichbar, da unterschiedliche\nErmittlungsarten und Endergebnisse mitgeteilt wurden. Auf Grund der\njetzt vorliegenden Daten wäre es möglich, dass der in T1angewendete\nStückzahlmaßstab unzulässig wäre. Aus Gründen der Rechtssicherheit\nwird daher dringend angeraten, den bisher angewendeten\nStückzahlmaßstab durch die Einführung der Bemessungsgrundlage\n\"Einspielergebnis\" in Form der Neufassung der\nVergnügungssteuersatzung ab 1.1.2006 zu ersetzen.\"\n\n30\n\nDamit geht die Kammer davon aus, dass der verwendete Stückzahlmaßstab bei\nder Spielautomatensteuer im Stadtgebiet T1sich als nicht rechtswirksam erweist.\nZum einen geht ausweislich vorstehender Ausführungen der Beklagte selbst davon\naus, zum anderen hat die Kammer in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von\ngegen Vergnügungsteuerbescheide gerichtete Rechtsstreitigkeiten verhandelt, in\ndenen von den jeweiligen Automatenaufstellern die Einspielergebnisse vorgelegt\nworden sind - bei bislang jeder Gemeinde, bei der eine konkrete Nachprüfung der\nEinspielergebnisse abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten- etwa der\nZahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten\nund ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - erfolgte, ergab sich, dass die durch die\nKammer vorgenommene Auswertung der Einspielergebnisse zur Ermittlung der\nmaßgeblichen Schwankungsbreite zum Ergebnis hatte, dass die Einspielergebnisse\nvon Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der\nEinspielergebnisse dieser Automaten abwichen. Bezüglich des Stadtgebiets\nT1spricht weiter für diese Schlussfolgerung, dass ausweislich der o.g.\nBeschlussvorlage die großen Automatenaufsteller eine Auskunft verwehrten. Nach\nden Erfahrungen der Kammer belegen gerade die Einspielergebnisse der großen\nAuto-matenaufsteller die erforderliche Schwankungsbreite.\n\n31\n\nDesgleichen kann die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer nicht\nauf die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der I. Änderungssatzung zur\nSatzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt T1gestützt werden, die\nrückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Die von dem Rat der Stadt T1in\nseiner Sitzung am 15. Dezember 2005 beschlossene I. Änderungssatzung lautet -\n soweit erheblich:\n\n32\n\n\"Artikel I\n§ 9 erhält folgende Fassung: \n\n33\n\n1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten gemäß § 2 Nr. 5 bemisst\nsich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit mit\nmanipulationssicherem Zählwerk nach dem Einspielergebnis, bei\nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.\nDie Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat\nbei der Aufstellung\n\n34\n\n2)\n\n35\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Nr. 5a) bei\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 11 v.H. des\nEinspielergebnisses, höchstens jedoch 200,00 Euro.\n\n36\n\n3) Der Halter von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit hat eine\nErklärung für jeden Kalendermonat nach amtlichem Vordruck über\ndie im Stadtgebiet aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit\ngetrennt für alle in T1bestehenden Aufstellorte und die dafür selbst\ninsgesamt berechnete Steuer unter Angabe des jeweiligen\nApparateherstellers, des Gerätenamens, der Zulassungsnummer,\ndes Abrechnungszeitraums (Kassierung vom../letzte Kassierung)\nund der Ausdrucknummer bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses\nKalendermonats einzureichen....... Die Annahme dieser\nVergnügungssteuererklärung durch den Stadtdienst Steuern gilt als\nformloser Steuerbescheid (Heranziehung)........\n\n37\n\n4)\n\n38\n\n5) Die Steuer für jeden Kalendermonat ist bis zum 10. Tag des\nFolgemonats zu entrichten.\n\n39\n\n6)\n\n40\n\n............\n\n41\n\nIII. Artikel\n\n42\n\nDiese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in\nKraft.\"\n\n43\n\nVorstehende I. Änderungssatzung bildet ebenfalls keine wirksame\nechtsgrundlage für die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer,\ndenn die I. Änderungssatzung enthält eine rechtsunwirksame\nFälligkeitsregelung.\n\n44\n\nWelche Anforderungen an Satzungen gestellt werden, erschließt sich aus den\nVorgaben der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage. Für den Bereich des kommunalen\nAbgabenrechts bestimmen die Ermächtigungsgrundlagen im KAG NRW einen\nzwingenden obligatorischen Mindestinhalt. Diese Vorgaben sind mit dem aus dem\nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz vom Vorbehalt\ndes Gesetzes bei Eingriffsregelungen zu sehen. Auf der Grundlage von\nAbgabesatzungen werden kommunale Abgaben erhoben und damit den betroffenen\nAbgabepflichtigen finanzielle Leistungen abverlangt und somit in deren Rechte\neingegriffen. Gerade im Abgabenrecht ist daher das Erfordernis der\nrechtssatzmäßigen Festlegung von Abgabetatbeständen entwickelt worden. Nach\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen Abgabesatzungen u.a. den Zeitpunkt der\nFälligkeit bestimmen. Hierbei handelt es sich wie bei dem Kreis der\nAbgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Abgabemaßstab\nund den Abgabesatz um die obligatorischen Mindest-Regelungsinhalte, die eine\nkommunale Abgabesatzung aufweisen muss. Fehlt einer dieser\nSatzungsbestandteile, ist die Satzung insgesamt rechtsunwirksam.\n\n45\n\nDer Zeitpunkt der Fälligkeit ist in Art. I § 9 Abs. 4 der I. Änderungssatzung\nbestimmt und lautet dahingehend, dass die Steuer für jeden Kalendermonat bis zum\n10. Tag des Folgemonats zu entrichten sei. Da sich die I. Änderungssatzung\nRückwirkung zum 1. Januar 2003 beilegt, ist diese Bestimmung der Fälligkeit\nunmöglich: Für die von der Klägerin z.B. für den Monat August 2003 einzureichende\nErklärung bedeutete dies, dass diese Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 der\nI. Änderungssatzung bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Kalendermonats\neinzureichen ist, mithin bis zum 10. September 2003; gemäß § 9 Abs. 4\nI. Änderungssatzung wäre die Steuer für August 2003 bis zum 10. Septem-ber 2003\nzu entrichten. Dieses Datum ist aber längst verstrichen. Gleiches gilt logischer-weise\nfür alle zurückliegenden Zeiträume. Damit knüpft der in der I. Änderungssatzung\nbestimmte Zeitpunkt der Fälligkeit an unmögliche Fristen an - eine unmögliche\nFälligkeit ist der fehlenden Fälligkeit gleichzustellen. Der unmögliche bzw. fehlende\nSatzungsbe-standteil führt zur Unwirksamkeit der I. Änderungssatzung.\n\n46\n\nWie wesentlich die rechtswirksame und von dem Abgabegläubiger einzuhaltende\nFälligkeit der Abgabe ist, ergibt sich auch aus anderen Regelungen: Unter Fälligkeit\nversteht man den Zeitpunkt, zu welchem die Abgabe zu zahlen ist. Seine Bedeutung\nerlangt der Fälligkeitszeitpunkt u.a. dann, wenn Säumniszuschläge zu berechnen\nund festzusetzen sind, da diese nach § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG NRW i.V.m. § 240 AO\nvom Tage der Fälligkeit an zu berechnen sind. Die Fälligkeit der Abgabenschuld ist\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW ferner Voraussetzung für ihre Vollstreckung. Die\nFälligkeit ist schließlich für die Zahlungsverjährung von Bedeutung: Nach § 12 Abs. 1\nNr. 5a KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-06/25-k-6944-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-06/25-k-6944-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274566","retrieved":"2026-07-09 02:46:13.075491+00:00"}}