{"status":"available","doknr":"OLD274607","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0203.26K3045.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"26 K 3045/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n40,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten \nund begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von \nZugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen \nFörderung durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie \nund Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte \nFragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte \nThemenbereiche. Eingangs des Schreibens heißt es:\n\n3\n\n„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, \nGeschäftsführer der U GmbH, vertreten.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 2004 lehnte der Beklagte den begehrten \nInformationszugang ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ob die \nStadt X überhaupt vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasste werde, könne \nbereits fraglich sein, weil sie den in § 3 ÖPNVG NRW genannten Aufgabenkreis der \nX1 AG übertragen habe, die das gesamte operative Geschäft betreibe und \nhinsichtlich derer die Stadt X nur noch Steuerungs- und Kontrollaufgaben \nwahrnehme. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die begehrten Unterlagen \ngrößtenteils nicht bei der Stadt vorhanden seien, da die operativen Aufgaben von der \nX1 AG wahrgenommen würden. Zur Beschaffung von Informationen sei die Stadt \naber nicht verpflichtet. Auch unterlägen die begehrten Informationen dem Schutz \ndurch § 116 AktG und die X1 AG habe auf Anfrage die Einwilligung zur Weitergabe \nvorhandener Unterlagen unter Berufung auf § 7 Abs. 2 a) IFG NRW abgelehnt.\n\n5\n\nDen gegen diesen Bescheid am 18. Februar 2004 eingelegten Widerspruch wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2004 unter Wiederholung der \nGründe des Bescheides vom 21. Januar 2004 zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 4. Mai 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Der Beklagte sei gem. §§ 2 Abs. 1, 4 \nAbs. 1 IFG NRW verpflichtet, ihm Zugang zu den mit Antrag vom 19. Dezember 2003 \nbegehrten Informationen zu gewähren. Denn auch hinsichtlich aller Informationen im \nZusammenhang mit dem öffentlichen Personnahverkehr im Raum X handele es sich \num Verwaltungstätigkeit des Beklagten i.S. des § 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW. Der ÖPNV \nsei eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, deren Wahrnehmung grundsätzlich den \nKreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe obliegt. \nFolglich sei das gesamte Verhalten des Beklagten, dass der Erfüllung der Aufgabe \ndes ÖPNV diene, Verwaltungstätigkeit. Die Aufgabe des ÖPNV werde vorliegend \nmittels der X1 AG erfüllt, an der die Stadt eine Mehrheitsbeteilung halte. Alle hiermit \nim Zusammenhang stehende Abläufe und Vorgänge seien somit Tätigkeiten des \nBeklagten bzw. der Stadt X, die der Erfüllung der der Stadt X obliegenden Aufgabe \ndes ÖPNV dienten. Die Wahl der Form, in der diese Verwaltungsaufgabe erfüllt \nwerde, ändere nichts daran, dass die der Erfüllung dieser Aufgaben dienenden \nTätigkeiten Verwaltungstätigkeiten seien. Es sei auch davon auszugehen, dass eine \nVielzahl, wenn nicht alle der von ihm begehrten Informationen bei dem Beklagten \nvorlägen. Jedenfalls sei die Ablehnung mit der Begründung, dass „ die begehrten \nUnterlagen größtenteils hier nicht vorhanden\" bzw. „ die wesentlichen Informationen \nüberhaupt nicht bei der Stadt vorhanden\" seien, viel zu pauschal und werde den \nAnforderungen an die Begründung einer Ablehnung des Informationszugangs nicht \ngerecht. Ausnahmetatbestände lägen schließlich nicht vor. Insbesondere werde die \nGewährung des Informationszuganges nicht durch §§ 116, 93 Abs. 1 bzw. 395 AktG \ngehindert. Denn hierbei handele es sich nicht um „besondere Rechtsvorschriften\" i.S. \ndes § 4 Abs. 2 IFG NRW, da diese Vorschriften nur ganz bestimmte einzelne \nPersonen zur Verschwiegenheit verpflichteten. Zudem unterlägen gem. § 394 AktG \ndie von der Stadt X entsandten Aufsichtsratsmitglieder hinsichtlich der der Stadt zu \nerstattenden Berichte keiner Verschwiegenheitspflicht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n5. April 2004 zu verpflichten, ihm Zugang zu den in seinem \nAntrag vom 19. Dezember 2003 im Einzelnen näher \nbezeichneten Informationen in der von ihm dort im einzelnen \nbestimmten Art und Weise zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuwesen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er ergänzend zu den Gründen der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen im Wesentlichen noch aus: Eine \nunbeschränkte Weitergabe der durch die Organmitglieder an die Stadt unter \nBeachtung des § 314 AktG erstatteten Berichte würde der begrenzten Ausnahme \nvom Verschwiegenheitsgebot den Ausnahmecharakter nehmen und zur \ngrundsätzlichen Öffentlichkeit der von den Organmitgliedern erlangten Informationen \nführen. Dies entspreche eindeutig nicht der Wertung des Aktiengesetzes.\n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten des Sachverhaltes im \nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nDer das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom \n21. Januar 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den \nvon ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n16\n\nGemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses \nGesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach dem \neindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom \nInformationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie \nsich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 \n(Drucks. 13/1311) ergibt, das Recht auf Informationszugang als eigenständigen \nBürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist \nder Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht nicht \ngleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche \nRechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche \nhinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen \nRegelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind.\n\n17\n\nVgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, \nNVwZ 2005, S. 984 ff..\n\n18\n\nSind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht \nausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person \nlediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von \neiner unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst \nauszugehen.\n\n19\n\nVgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 \n(217).\n\n20\n\nSo verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf \nInformationszugang wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U \nGmbH hingewiesen und es wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private \nAnschrift des Klägers angegeben. Darüber hinaus ist der Antrag auf \nInformationszugang in einer Weise detailliert formuliert, die einem \ninformationssuchenden außenstehenden Bürger mangels Sachverhaltskenntnis so \nüberhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten Informationsersuchens \nliegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei der U GmbH bzw. \nihren Organen vorhanden sein kann.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-3045-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-3045-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274607","retrieved":"2026-07-09 02:46:16.285059+00:00"}}