{"status":"available","doknr":"OLD274606","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0203.26K1871.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"26 K 1871/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n40,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte \nund begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von \nZugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen \nFörderung durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie \nund Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte \nFragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte \nThemenbereiche. Eingangs des Schreibens heißt es:\n\n3\n\n„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, \nGeschäftsführer der U GmbH, vertreten.\"\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Informationszugang ab. Den am 23. Januar 2004 eingelegten Widerspruch wies \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 16. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe einen Anspruch auf Zugang \nzu den von ihm begehrten Informationen aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 5 IFG \nNRW. Zunächst sei er antragsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Er habe den \nAntrag ausdrücklich als Privatperson im eigenen Namen und nicht als \nGeschäftsführer und somit vertretungsberechtigtes Organ der U GmbH in deren \nNamen gestellt. Die Frage, wer neben ihm noch ein Interesse an den beantragten \nInformationen habe oder haben könne, dürfe für die Frage der Antragsberechtigung \nkeine Rolle spielen, weil andernfalls die Absicht des Gesetzgebers verfehlt werde, \nüber § 4 Abs. 1 IFG NRW ein möglichst weitreichendes und voraussetzungsloses \nInformationszugangsrecht zu schaffen. Unerheblich sei auch, für welche Zwecke ein \nAntragsteller die Informationen verwenden wolle. Im Übrigen begegne der Umstand, \ndass § 4 Abs. 1 S. 1 IFG NRW ein Antragsrecht zwar natürlichen, nicht aber auch \njuristischen Personen zubillige, verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf \nArtikel 3 GG. Über dies wäre es rein zufällig, ob die Behörde von Anhaltspunkten \nerfahre, die darauf hindeuteten, dass ein Antragsteller nur von einer juristischen \nPerson vorgeschoben worden sei. Auch habe die Beklagte den beantragten \nInformationszugang nicht mit nachvollziehbarer und aussagekräftiger Begründung \nabgelehnt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n14. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n17. Februar 2004 zu verpflichten, ihm Zugang zu den von ihm in \nseinem Antrag vom 19. Dezember 2003 im Einzelnen \nbezeichneten Informationen in der von ihm dort im Einzelnen \nbestimmten Art und Weise zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger versuche \nrechtsmissbräuchlich, für das von ihm vertretene Unternehmen Informationen über \nden Ausbau der Xer T zu erlangen. Hierfür spreche die überaus detaillierte \nFormulierung des Antrages auf Informationszugang. Es handele sich mithin um ein \nVorschieben einer natürlichen Person durch eine juristische Person und somit um \neine unzulässige Antragstellung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, das auch die \nAusnahmetatbestände der §§ 5 ff. IFG NRW und das nicht Vorhandensein von \nInformationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW eine Ablehnung des Antrages \nrechtfertigten.\n\n11\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom \n14. Januar 2004 ist rechtmäßig.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten \nInformationen (§113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede \nnatürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... \namtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin \njuristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser \nAusschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick \nauf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber \nhat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom \n12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt - das Recht auf Informationszugang als \neigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem \nGesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem \nInformationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem \nIFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das \nverfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch \nhöherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen \nentsprechend möglich sind.\n\n16\n\nVgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, \nNVwZ 2005, S. 984 ff..\n\n17\n\nSind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht \nausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person \nlediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von \neiner unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst \nauszugehen.\n\n18\n\nVgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 \n(217).\n\n19\n\nSo verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf \nInformationszugang wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U \nGmbH hingewiesen und es wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private \nAnschrift des Klägers angegeben. Darüber hinaus ist der Antrag auf \nInformationszugang in einer Weise detailliert formuliert, die einem \ninformationssuchenden außenstehenden Bürger mangels Sachverhaltskenntnis so \nüberhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten Informationsersuchens \nliegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei der U GmbH bzw. \nihren Organen vorhanden sein kann.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1871-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1871-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274606","retrieved":"2026-07-09 02:46:16.207433+00:00"}}