{"status":"available","doknr":"OLD274605","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0203.26K1585.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"26 K 1585/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \r\nvorläufig vollstreckbar. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte \r\nund begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von \r\nZugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen \r\nFörderung durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie \r\nund Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte \r\nFragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte \r\nThemenbereiche. Eingangs des Schreibens heißt es:\n\n\r\n\r\n3\n\n„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, \r\nGeschäftsführer der U GmbH, vertreten.\"\n\n\r\n\r\n4\n\nUnter dem 2. Januar 2003 teilte sodann die Beklagte dem Kläger mit, dass sie \r\nseinem Wunsch nach Informationszugang nicht entsprechen könne. Als juristische \r\nPerson des Privatrechts, deren Gesellschaftsanteile im übrigen inzwischen \r\nweitgehend von privaten Gesellschaftern gehalten würden, nehme sie keine \r\nöffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW wahr.\n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 13. Januar 2004 legte der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten \r\nvom 2. Januar 2004 Widerspruch ein, auf den die Beklagte unter dem \r\n19. Januar 2004 wie folgt erwiderte: Als juristische Person des Privatrechts habe sie \r\nkeinen widerspruchsfähigen Bescheid erlassen. Der Betrieb der Xer T sei keine \r\nöffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW. Die Vorschrift \r\nerfasse nur Beliehene, nicht jedoch juristische Personen des Privatrechts, die \r\nöffentliche Aufgaben wahrnähmen. Es sei auch zwischen öffentlichen und öffentlich-\r\nrechtlichen Aufgaben zu differenzieren. Schließlich sei der Antrag des Klägers auf \r\nInformationszugang rechtsmissbräuchlich, da der Kläger erkennbar für eine \r\njuristische Person handele und somit eine unzulässige Antragstellung durch eine \r\njuristische Person vorliege.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger hat am 4. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \r\nBegründung er im wesentlichen geltend macht: Statthafte Klageart sei die \r\nVerpflichtungsklage, da es sich bei der Gewährung von Informationszugang nach \r\ndem IFG NRW um einen Verwaltungsakt handele. Für diese Klage sei der \r\nVerwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet. Es handele sich um eine öffentlich-\r\nrechtliche Streitigkeit, weil die streitentscheidende Norm - § 4 Abs. 1 IFG NRW - \r\nöffentlich-rechtlich sei. Dass die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts \r\nsei, hindere die Annahme eines Verwaltungsaktes bei Gewährung des \r\nInformationszuganges nicht. Denn im Anwendungsbereich des IFG NRW gelte die \r\nBeklagte gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde. § 2 Abs. 4 IFG NRW sei \r\nschließlich gerade für solche Fälle geschaffen worden, in denen eine Behörde ihr \r\nobliegende Aufgaben formell privatisiert habe, denn Beliehene unterfielen ja bereits \r\ndem Behördenbegriff des § 2 Abs. 1 S. 2 IFG NRW. Auch widerspreche dies Sinn \r\nund Zweck des IFG NRW, wenn die Beklagte nicht vom Anwendungsbereich dieses \r\nGesetzes erfasst wäre. Denn dann könnten sich die Nordrhein-Westfälischen \r\nBehörden ohne weiteres dadurch dem Anwendungsbereich des IFG NRW entziehen, \r\ndass sie sich bei der Aufgabenerfüllung privatrechtlicher Organisationsformen \r\nbedienten und zugleich unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes darauf \r\nverweisen könnten, die Informationen nicht von der juristischen Person des \r\nPrivatrechts beschaffen zu müssen. Die von ihm begehrten Auskünfte bezögen sich \r\nallesamt auf den Ausbau der Xer T und dessen Umstände. Dieser Ausbau sei eine \r\nöffentlich-rechtliche Aufgabe i.S. des § 2 Abs. 4 IFG NRW. Denn Daseinsvorsorge im \r\nInfrastrukturbereich sei eine öffentliche Aufgabe, wobei es auf die Handlungsform, in \r\nder sie wahrgenommen werde, nicht ankomme. Aus § 1 ÖPNVG folge, dass Bau, \r\nBetrieb und Ausbau der Xer T eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und mithin eine \r\nöffentliche Aufgabe sei. Gemäß § 3 ÖPNVG werde diese als freiwillige \r\nSelbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Die Beklagte, der diese Aufgabe von der \r\nStadt X als Trägerin übertragen worden sei, nehme sie selbständig und \r\neigenverantwortlich wahr. Es handele sich um eine Aufgabenwahrnehmung in \r\nmittelbarer Staatsverwaltung. Der Antrag sei schließlich auch nicht \r\nrechtsmissbräuchlich. Er sei eine natürliche Person i.S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW. \r\nWarum ein Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen solle, wenn eine Weitergabe \r\nder erlangten Informationen an andere natürliche oder auch juristische Personen \r\nnicht ausgeschlossen sei, sei nicht ersichtlich. Dass er auf Grund seiner beruflichen \r\nStellung Vorkenntnisse über die fraglichen Sachverhalte habe, sei im Rahmen des \r\nIFG NRW unerheblich. Anzumerken sei schließlich noch, dass er mit seinem Antrag \r\nprivate Interessen verfolge, die sich aus seinen neben- und außerberuflichen \r\nTätigkeiten ergäben. Dass § 4 Abs. 1 IFG NRW seinem Wortlaut nach ein \r\nAntragsrecht zwar natürlichen, nicht aber juristischen Personen zubillige, begegne im \r\nübrigen auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. \r\nUnabhängig davon würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass die \r\nantragstellende Person so ausgewählt würde, dass es der öffentlichen Stelle schlicht \r\nunmöglich würde, einen Zusammenhang mit der dahinter stehenden juristischen \r\nPerson nachzuvollziehen. Im übrigen lägen auch die in §§ 5 Abs. 4 und \r\n6 ff. IFG NRW abschließend aufgezählten Gründe für eine Ablehnung des \r\nInformationszugangsgesuches nicht vor. \n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \r\nvom 19. Januar 2004 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom \r\n19. Dezember 2003 hin Zugang zu den in diesem Antrag im \r\nEinzelnen bezeichneten Informationen in der jeweils näher \r\nbeschriebenen Art und Weise nach dem IFG NRW zu gewähren. \r\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Bei dem Kläger handele es sich \r\num den ehemaligen Geschäftsführer der U GmbH und jetzigen Geschäftsführer ihrer \r\nRechtsnachfolgerin, wie sich auch aus seinem Antrag auf Informationszugang \r\nergebe, in dem ausdrücklich auf seine damalige Funktion hingewiesen und auch die \r\nGeschäftsadresse der U GmbH verwendet worden sei. Zwischen ihr, der Beklagten, \r\nund der Rechtsnachfolgerin der U GmbH seien 1997 zwei Verträge im Rahmen der \r\nFördermaßnahme \"Ausbau der T X\" geschlossen worden, an der auf der Grundlage \r\nseparater Aufträge auch andere Firmen beteiligt gewesen seien. Die Bauleistungen \r\nder Klägerin könnten seit Ende 2002 als abgeschlossen betrachtet werden. Die U \r\nGmbH habe im Jahre 2002 zu allen ihr beauftragten Haltestellen und \r\nTrassierungsabschnitten Klageverfahren beim Landgericht X gegen die Beklagte \r\nangestrengt, deren Streitgegenstand im wesentlichen Nachtragsforderungen \r\nungewöhnlichen Umfangs seien. Der Kläger habe als Geschäftsführer der U GmbH \r\nund nunmehr als Geschäftsführer ihrer Rechtsnachfolgerin diese Klageverfahren \r\npersönlich betreut und in seiner Funktion an fast allen Verhandlungsterminen und \r\nallen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen teilgenommen. Hieraus werde \r\ndeutlich, dass mit der vorliegenden Klage in Wahrheit die Interessen der U GmbH \r\nbzw. ihrer Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf die vorbeschriebenen Klageverfahren \r\nverfolgt würden. Im übrigen sei die Klage bereits unzulässig, da keine öffentlich-\r\nrechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 VwGO vorliege. Beide Parteien des vorliegenden \r\nVerfahrens seien juristische Personen des Privatrechts, zwischen denen schon vom \r\nGrundsatz keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen begründet werden könnten. Sie \r\nhabe keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, da sich sämtliche \r\nRechtsbeziehungen zu anderen Rechtssubjekten nach Privatrecht richteten. Die \r\nKlage sei aber auch nicht begründet. Die Geltendmachung des Anspruchs auf \r\nInformationszugang durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, weil letztendlich die \r\nU GmbH die eigentliche Antragstellerin sei. Die begehrten Informationen sollten der \r\nU GmbH den Prozesserfolg in den anhängigen Klageverfahren sichern. Schließlich \r\nnehme sie, die Beklagte, auch keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr und übe \r\nkeine Staatsgewalt aus. Jedenfalls stünden dem Begehren des Klägers aber auch \r\nverschiedene Ausschlussgründe aus §§ 7 IFG NRW und 111 GWB entgegen.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \r\nSachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug \r\ngenommen. \n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage ist unter Berücksichtigung des im vorliegenden Verfahren ergangenen \r\nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \r\n8. Juni 2005 - 8 E 283/05 - zulässig, wenngleich die Kammer aus den nachfolgenden \r\nGründen unverändert der Auffassung ist, dass für das Begehren des Klägers der \r\nVerwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist: \n\n\r\n\r\n15\n\nOb eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet \r\nsich bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des \r\nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-\r\nrechtlich ist eine Streitigkeit demgemäss, wenn der in Rede stehende Sachverhalt \r\nnach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Öffentliches Recht ist dabei die Gesamtheit \r\njener Rechtssätze, bei denen zumindest ein Zuordnungssubjekt ausschließlich der \r\nStaat oder eine seiner Untergliederungen ist. Dies ist bei den Bestimmungen des \r\nIFG NRW der Fall, weil die §§ 4, 2 IFG NRW allein eine einseitige Verpflichtung von \r\nTrägern staatlicher Gewalt begründen. Im übrigen wird dies bestätigt durch die §§ 11 \r\nund 14 IFG NRW, wenn dort von der Gebührenerhebung für auf Grund dieses \r\nGesetzes vorgenommenen Amtshandlungen und eine über die Anzahl der \r\nWidersprüche zu führende Statistik die Rede ist. Das IFG NRW berechtigt und \r\nverpflichtet mithin ausschließlich Träger öffentlicher (staatlicher) Gewalt. Nichts \r\nAnderes gilt auch angesichts der Regelung in § 2 Abs. 4 IFG NRW, derzufolge eine \r\nnatürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche \r\nAufgaben wahrnimmt, als Behörde im Sinne dieses Gesetzes gilt. Denn § 2 \r\nAbs. 4 IFG NRW erweitert nicht etwa den Anwendungsbereich des Gesetzes auf \r\nprivate Stellen, sondern stellt lediglich klar, dass auch Beliehene als \r\nAnspruchsverpflichtete anzusehen sind. Dies folgt unmittelbar daraus, dass \r\nnatürliche oder juristische Personen des Privatrechts nur dann anspruchsverpflichtet \r\nsein sollen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Denn nur dann \r\nwerden sie als Träger staatlicher Gewalt tätig. Dass lediglich eine öffentliche Aufgabe \r\nwahrgenommen wird, reicht hierfür nicht aus. \n\n\r\n\r\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, \r\nS. 441 (442),\n\n\r\n\r\n17\n\nBeckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, S. 142 \r\n(144),\n\n\r\n\r\n18\n\nStollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 \r\nsowie\n\n\r\n\r\n19\n\nLeitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \r\ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen „Das Recht auf freien \r\nInformationszugang\", S. 10;\n\n\r\n\r\n20\n\nA.A. Bischopink, NWVBl. 2003, S. 245 (251).\n\n\r\n\r\n21\n\nBeliehene sind aber nur solche Privaten, denen durch Gesetz oder auf Grund \r\neines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig, \r\nin eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. \n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 40 Rdnr. 14 m.w.N..\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Beleihung muss sich dabei aber auf den eigentlichen Tätigkeitsbereich des \r\nPrivaten beziehen. Dementsprechend kann § 2 Abs. 4 IFG NRW vorliegend nicht \r\netwa als eine eine Beleihung regelnde Vorschrift angesehen werden. \n\n\r\n\r\n24\n\nIst eine juristische Person des Privatrechts - wie vorliegend die Beklagte - nicht \r\nBeliehene, so handelt sie auch dann, wenn sie eine öffentliche Aufgabe erfüllt, stets \r\nprivatrechtlich mit der Folge, dass ein gegen sie gerichtetes Begehren nicht auf eine \r\ndem öffentlichen Recht zugehörige Anspruchsnorm gestützt werden kann. Kann aber \r\ndie vom Kläger herangezogene Anspruchsgrundlage offensichtlich nicht gegeben \r\nsein, so besteht auch kein Bedürfnis dafür, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung \r\nim Verwaltungsrechtsweg abzuweisen. \n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, NVwZ 1993, \r\nS. 359.\n\n\r\n\r\n26\n\nOhne Beleihung ist das Handeln Privater mithin stets privatrechtlicher Natur und \r\nunterliegt der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte. \n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 40 \r\nRdnr. 88.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie nach dem eingangs Gesagten gleichwohl zulässige Klage ist aber nicht \r\nbegründet. \n\n\r\n\r\n29\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten \r\nInformationen. - Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach \r\nMaßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. \r\nNach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom \r\nInformationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu \r\nbeanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den \r\nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie \r\nsich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 \r\n(Drucks. 13/1311) ergibt, das Recht auf Informationszugang als eigenständigen \r\nBürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist \r\nder Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht nicht \r\ngleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche \r\nRechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche \r\nhinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen \r\nRegelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, \r\nNVwZ 2005, S. 984 ff..\n\n\r\n\r\n31\n\nSind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht \r\nausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person \r\nlediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von \r\neiner unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen. \r\n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 \r\n(217).\n\n\r\n\r\n33\n\nSo verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf \r\nInformationszugang wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U \r\nGmbH hingewiesen und es wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private \r\nAnschrift des Klägers angegeben. Darüber hinaus ist der Antrag auf \r\nInformationszugang in einer Weise detailliert formuliert, die einem \r\ninformationssuchenden außenstehenden Bürger mangels Sachverhaltskenntnis so \r\nüberhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten Informationsersuchens \r\nliegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei der U GmbH bzw. \r\nihren Organen vorhanden sein kann. \n\n\r\n\r\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \r\ndie Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.\n\n\r\n\r\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1585-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1585-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274605","retrieved":"2026-07-09 02:46:16.127023+00:00"}}