{"status":"available","doknr":"OLD274604","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0203.26K1362.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-03","aktenzeichen":"26 K 1362/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 40,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienste des Landes Nordrhein-\nWestfalen. Er ist verheiratet; aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.\n\n3\n\nUnter dem 3. Januar 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen \nfür Aufwendungen, die im Jahre 2004 für seine Tochter entstanden waren. Die sich \nerrechnende Beihilfe kürzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E um die bei \nnach Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Richtern mit einem \nberücksichtigungsfähigen Kind gem. § 12 a Abs. 1, 5 BVO NRW (i.d.F. der 20. \nVerordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 14. Dezember 2004 - GV \nNRW S. 806) von der zu gewährenden Beihilfe abzuziehende \nKostendämpfungspauschale i.H.v. 240,00 Euro (300,00 Euro abzgl. 60,00 Euro für \ndas Kind).\n\n4\n\nGegen den diesbezüglichen Beihilfebescheid vom 11. Januar 2005 legte der \nKläger unter dem 18. Januar 2005 Widerspruch ein und wandte sich mit diesem \ngegen die in Abzug gebrachte Kostendämpfungspauschale.\n\n5\n\nDie Präsidentin des Oberlandesgerichts E wies den Widerspruch mit am \n26. Februar 2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 \nzurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24. März 2005 die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt, dass die in Abzug gebrachte Kostendämpfungspauschale \ngegen höherrangiges Recht verstoße.\n\n7\n\nEr beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nder Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 11. Januar 2005 \nund des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des \nOberlandesgerichts E vom 8. Februar 2005 zu verpflichten, ihm \nauf seinen Antrag vom 3. Januar 2005 hin eine weitere Beihilfe \nin Höhe von 240,00 Euro zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Präsidentin des Oberlandesgerichts E.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E vom 11. Januar 2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Februar 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen \nAnspruch auf Gewährung der von ihm begehrten weiteren Beihilfe (vgl. § 113 Abs. 5 \nS. 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Abzug einer Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW in der ab \ndem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist rechtmäßig erfolgt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 -; BVerwG, Urteil \nvom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, NVwZ 2004, S. 628 (hinsichtlich der im Lande \nNiedersachsen eingeführten Kostendämpfungspauschale).\n\n17\n\nUnter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in \nseinem Urteil vom 3. Juli 2003 ist aber auch die mit dem Gesetz zur Änderung der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 666) eingeführte und seit dem \n1. Januar 2003 in Abzug zu bringende gegenüber den ursprünglichen Sätzen um \n50% erhöhte Kostendämpfungspauschale (im Falle des Klägers 300,00 Euro abzgl. \n60,00 Euro für sein Kind) rechtlich nicht zu beanstanden. Denn danach bleibt in aller \nRegel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt, wenn - wie auch vorliegend - \nder Beamte oder Richter zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen einen \nEigenbeitrag zu leisten hat, der weniger als 1% seiner Jahresbezüge ausmacht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n19\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn das OVG \nNRW hat in seinem Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 4755/00 - auf Seite 39 des \namtlichen Umdrucks ausgeführt, ob die seit dem 1. Januar 2003 geltenden Sätze der \nKostendämpfungspauschale angesichts der zugleich eingeleiteten Kürzungen \nweiterer Leistungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden seien, erscheine \nallerdings schon nicht mehr zweifelsfrei.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1362-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-03/26-k-1362-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274604","retrieved":"2026-07-09 02:46:16.049576+00:00"}}