{"status":"available","doknr":"OLD274640","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0202.6L2299.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"6 L 2299/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die \r\ninhaltsgleichen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin \r\nvom 7. Dezember 2005 wird wiederhergestellt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \r\naußergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Im übrigen findet eine \r\nKostenerstattung nicht statt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der \r\nAntragsteller gegen die inhaltsgleichen, für sofort vollziehbar \r\nerklärten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom \r\n7. Dezember 2005 wiederherzustellen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \r\nGericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \r\nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \r\nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \r\nGunsten der Antragsteller ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - \r\nnach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen \r\nsummarischen Prüfung - überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der \r\nVerfügungen der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2005 vorliegen.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie angefochtenen Ordnungsverfügungen sind unter Verstoß gegen § 69 Abs. 1 \r\ndes Landschaftgesetzes (LG) ergangen. Danach kann die untere \r\nLandschaftsbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen von den Geboten \r\nund Verboten u. a. des Landschaftsplans auf Antrag Befreiung erteilen. Die \r\nerforderliche Befreiung ist im vorliegenden Fall nicht erteilt worden, obwohl die \r\nAntragsgegnerin selbst dazu im Wege der Weisung oder durch Entscheidung im \r\nWiderspruchsverfahren berechtigt gewesen wäre. Denn bei den Aufgaben nach dem \r\nLG es handelt sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, § 8 Abs. 3 \r\nLG.\n\n\r\n\r\n7\n\nZunächst unterliegt das von den angefochtenen Ordnungsverfügungen erfasste \r\nGrundstück „T\" dem Landschaftsplan der Stadt N. Das Grundstück ist unter Abschnitt \r\nC, Ziffer 2.4.2.13 des am 28. Februar 2005 in Kraft getretenen Landschaftsplans als \r\ngeschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 23 Satz 1 lit. a) und b) LG festgesetzt \r\nworden. Nach den textlichen Festsetzungen ist u. a die Bedeutung der \r\nGehölzbestände für das Naturerleben und die Erholung in der Landschaft erfasst. Es \r\ngelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. In Punkt 1. ist \r\ndas Verbot enthalten, Bäume, die hier ihr natürliches Verbreitungsgebiet haben, zu \r\nfällen oder Teile davon abzutrennen. Unberührt bleiben Pflegemaßnahmen in \r\nüblichem Maß und Umfang. Solche Pflegemaßnahmen scheiden hier schon deshalb \r\naus, weil die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen konkretisierte Einkürzung \r\nvon sechs Bäumen allein als Maßnahme der Gefahrenabwehr zu qualifizieren ist. \r\nZudem fallen die festgeschriebenen Einkürzungen von zum Teil über 10 m per se \r\nnicht mehr in den Bereich von Pflegemaßnahmen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie erforderliche Befreiung nach § 69 LG ist auch nicht nach § 9 des \r\nLuftverkehrsgesetzes (LuftVG) entbehrlich, wenn man unterstellt, dass die \r\nBeigeladene den Flugplatz als Verkehrsflughafen auf der Grundlage eines \r\nvollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 3. Dezember 1991 betreibt.\n\n\r\n\r\n9\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ersetzt die Planfeststellung alle nach anderen \r\nRechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, \r\nVerleihungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Ergänzend bestimmt § 75 Abs. 1 \r\nSatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, dass durch \r\ndie Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen \r\nFolgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten \r\nöffentlichen Belange festgestellt wird. Die Folgemaßnahmen werden aber, auch \r\nwenn sie notwendig und zwangsläufig sind, nicht automatisch von der \r\nGenehmigungswirkung erfasst; vielmehr müssen sie ausdrücklich angeordnet sein, \r\nd. h. im Planfeststellungsbeschluss enthalten sein und bekannt gegeben werden. \r\n\n\r\n\r\n10\n\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage 2001, Rdnr. 9 zu § \r\n75.\n\n\r\n\r\n11\n\nEine solche ausdrückliche Anordnung in bezug auf die Befreiung nach § 69 LG \r\nenthält der Planfeststellungsbeschluss vom 3. Dezember 1991 nicht. Unter dem \r\nAbschnitt 2.3 „Naturschutz und Landschaftspflege\" wird lediglich festgestellt, dass die \r\nDarstellungen im Landesentwicklungsplan III und im Gebietsentwicklungsplan E, mit \r\ndenen die Landschaftspläne der Städte F und N korrespondierten, die \r\nSchlussfolgerung rechtfertigen würden, dass Anlage und Betrieb des Flughafens F \r\nmit den landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen für den Bereich Naturschutz \r\nund Landschaftspflege in Einklang zu bringen seien. Eine inhaltlich vergleichbare \r\nFeststellung enthält die planfestgestellte Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb \r\ndes Verkehrsflughafens F vom 2. April 1980 unter Abschnitt 2.5.\n\n\r\n\r\n12\n\nBei der Interessenabwägung im weiteren Sinne ist einzustellen, dass der aktuelle \r\nZustand offenbar schon seit Jahren besteht und die Beigeladene in einem Schreiben \r\nan die Antragsgegnerin vom 3. Januar 2005 ausgeführt hat, dass mit den in die \r\nRandbereiche der Sicherheitsfreiflächen hineingewachsenen Bäumen noch keine \r\nunmittelbaren Gefahren verbunden seien. Außerdem lägen keine Beschwerden von \r\nLuftfahrzeugführern vor (Bl. 5 der Verwaltungsakte, Heft 1).\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 159 \r\nSatz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Die Beigeladene hat sich durch die \r\nbeantragte Ablehnung des Antrags am Kostenrisiko beteiligt (Bl. 98 der \r\nGerichtsakte). \n\n\r\n\r\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \r\nGerichtskostengesetz und orientiert sich am Regelwert. In Verfahren des vorläufigen \r\nRechtsschutzes legt die Kammer die Hälfte des Regelwertes zu Grunde.\n\n\r\n\r\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-02/6-l-2299-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-02/6-l-2299-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274640","retrieved":"2026-07-09 02:46:18.817934+00:00"}}