{"status":"available","doknr":"OLD274639","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0202.4K1110.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"4 K 1110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben\nHöhe leistet. \n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens\n\"Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/ Bau- und\nLiegenschaftsbetrieb NRW\" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG) vom\n12. Dezember 2000, GV. 2000 Seite 754, ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des\nLandes Nordrhein-Westfalen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BLBG hat der Kläger die\nAufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach\nkaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu\nverwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten.\n\n3\n\nZum klägerischen Sondervermögen gehört das landeseigene Grundstück G1 in\nE. Das Grundstück grenzt westlich an die F Straße, östlich an die L Straße und im\nSüden an die unter Denkmalschutz stehende Anlage des ehemaligen Her Friedhofs.\nNördlich grenzt das im Eigentum der Landeshauptstadt E stehende Grundstück G2\nan, das mit der \"W\" bebaut ist und an dem das Land ein Erbbaurecht hat. Das\nlandeseigene Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäudetrakt, dem\nsogenannten Hauptgebäude, und im südwestlichen Bereich mit einem\neingeschossigen Hörsaalgebäude bebaut. \n\n4\n\nBeide Grundstücke nutzt die S-Musikhochschule. In der \"W\" sind Teile der\nHochschulverwaltung untergebracht, im Hauptgebäude findet der Unterrichtsbetrieb\nstatt. \n\n5\n\nDas Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW verfolgt das\nKonzept, den Standort der S-Musikschule zu Lasten anderer\nMusikhochschulstandorte in NRW zu stärken. Daher beabsichtigt der als Bauherr\nauftretende Kläger die Neuerrichtung mehrerer Gebäude für den künftigen\nHochschulbetrieb auf dem landeseigenen Grundstück und dem stadteigenen\nGrundstück in mehreren Bauabschnitten sowie als ersten Schritt eine Aufstockung\ndes vorhandenen Hauptgebäudes um ein weiteres Geschoss.\n\n6\n\nUnter dem 23. März 2004 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage über die\nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit und denkmalrechtliche Erlaubnisfähigkeit der\nAufstockung des Hauptgebäudes mit der postalischen Bezeichnung Gstraße 110 um\nein zweites Obergeschoss für die Nutzung als Übe- und Seminarräume einschließlich\ndes bauordnungsrechtlichen Stellplatzbedarfs. Unter dem 28. Juni 2004 erteilte der\nBeklagte dem Kläger den Bauvorbescheid - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - wie beantragt.\n\n7\n\nFür die Erteilung dieses positiven Bauvorbescheids zog der Beklagte den Kläger\nmit Bescheid desselben Datums - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - zu einer Baugebühr in\nHöhe von insgesamt 3.920,80 Euro heran. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nInhalt des Bescheides Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben\nvom 16. Juli 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, wegen seiner Tätigkeit für\ndas Land NRW im Rahmen eines Kontrahierungszwanges nach § 8 Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit Abs. 1 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit zu sein. Diesen\nWiderspruch wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 8. Februar 2005 zurück\nim Wesentlichen mit der Begründung, für die Annahme eines\nKontrahierungszwanges fehlte es an der erforderlichen Rechtsgrundlage und im\nÜbrigen an der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 GebG NRW erforderlichen\nAusführungsbestimmung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und\nSport - MSWKS - als zuständiger Aufsichtsbehörde. Wegen der Begründung im\nEinzelnen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. \n\n8\n\nHiergegen hat der Kläger am 9. März 2005 Klage erhoben. \n\n9\n\nIn Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung trägt er u. a. vor, mit der Änderung\ndes § 8 GebG durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 habe der Gesetzgeber auch\ndas Ziel verfolgt, ihn im Rahmen der Bewirtschaftung landeseigener Grundstücke\nvon Gebühren zu befreien. Er nehme die bisherigen Aufgaben der früheren\nBauverwaltung nur in neuer Form wahr, weshalb er in diesem Bereich auch nicht in\nKonkurrenz zu Dritten stehe. Das Fehlen einer Ausführungsbestimmung zu § 8\nAbs. 3 Satz 3 GebG NRW sei unschädlich, da sie ohnehin nur der Klarstellung\ndienen könne. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004\n- Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - und den Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung E vom 8. Februar 2005 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n14\n\nund trägt vor, die Ausführungsbestimmungen hätten konstitutive Wirkung, da\nnach den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung des § 8 GebG NRW die\nBestimmung derjenigen Tätigkeitsbereiche von Sondervermögen, in denen durch\nKontrahierungszwang oder sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen kein Wettbewerb\nmit privaten Anbietern stattfinde, erst durch Ausführungsbestimmungen erfolge. \n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nBezirksregierung E Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 und der\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 8. Februar 2005 sind rechtmäßig\nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nRechtsgrundlagen für den Gebührenbescheid sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 1; 11\nAbs. 1; 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AverwGebO und den\nTarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3, 2.4.6 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der\nzum Zeitpunkt der Gebührenerhebung gültigen Fassung. Danach sind die\nVoraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem\nEingang der Bauvoranfrage des Klägers beim Beklagten als Bauaufsichtsbehörde\nund der Höhe nach mit der Erteilung des Bauvorbescheids als Amtshandlung\ngegeben, worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht. \n\n20\n\nIndessen ist der Kläger hier nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW von der\nBaugebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids nicht befreit. \n\n21\n\nGrundsätzlich greift nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW für Sondervermögen wie\nden Kläger keine Gebührenfreiheit ein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift\nausnahmsweise nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im\nRahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher\nBindungen u. a. für das Land Nordrhein-Westfalen tätig werden. Nach Satz 3 der\nVorschrift erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondermögens oder\ndes Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen. \n\n22\n\nDer Kläger wird für das Land Nordrhein-Westfalen tätig, denn er ist nach § 1\nAbs. 1 Satz 1 BLBG ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes mit eigener\nWirtschafts- und Betriebsführung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BLBG hat der Kläger die\nAufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach\nkaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu\nverwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Dies allein\nreicht für die Befreiung von der Gebührenpflicht nicht aus, denn § 8 Abs. 3 Satz 2\nGebG NRW verlangt dazu, dass diese Tätigkeit \"im Rahmen eines\nKontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen\" erfolgt. \n\n23\n\nDie Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt den vorherigen Erlass von\nAusführungsbestimmungen nach Satz 3 der Vorschrift nicht voraus, weil es sich\ndabei lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften handelt, mit denen\nzwar den das Gesetz anwendenden Behörden Vorgaben zur Auslegung der\nRechtsbegriffe \"Kontrahierungszwang\" und \"sonstige öffentlich-rechtliche Bindungen\"\nan die Hand gegeben werden, aber ohne dass damit den Behörden zugleich ein\ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt\nwerden sollte, der zunächst der Ausfüllung durch Verwaltungsvorschriften bedürfte.\nWerden die Ausführungsbestimmungen nicht erlassen, so verbleibt es bei der\ngesetzlich geregelten Gebührenfreiheit in den in Satz 2 der Vorschrift genannten\nFällen. \n\n24\n\nSo Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2005 - 9 K 3266/05 -\nmit weiterer Begründung auch zur Entstehungsgeschichte der Norm. \n\n25\n\nDer Kläger ist nach den insoweit maßgeblichen Umständen des vorliegenden\nEinzelfalles hier jedoch nicht \"im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder\nsonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen\" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2\nGebG NRW tätig geworden. \n\n26\n\nDie Tätigkeit des Sondervermögens \"im Rahmen eines Kontrahierungszwanges\noder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen\" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2\nGebG NRW ist nach dem Zweck der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte\nauszulegen. \n\n27\n\nIn diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom\n17. Oktober 2005 - 9 K 3266/05 -. \n\n28\n\nDanach liegt eine \"Bindung\" in tatsächlicher Hinsicht im Sinne dieser\ngebührenrechtlichen Vorschrift immer dann vor, wenn der Landesbetrieb oder das\nSondervermögen im konkreten Einzelfall sein betreffendes Produkt oder seine\njeweilige Dienstleistung für die öffentliche Hand unter solchen Rahmenbedingungen\nzur Verfügung stellen, die eine Nachfrage- oder Angebotswettbewerbssituation nicht\nzulassen und damit diesem Zur-Verfügung-Stellen den Charakter eines\nwirtschaftlichen Veräußerungs- und Erwerbsvorgangs auf dem freien Markt nehmen.\n\n29\n\nDiese Auslegung folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm, denn § 8\nGebG NRW wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom\n18. Dezember 2002 (GV. NRW 2003, Seite 24, 29) geändert, nachdem durch Art. 1\ndes Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens \"Bau- und\nLiegenschaftsbetrieb NRW\" und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher\nRegelungen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW 2000, Seite 754) zum\n1. Januar 2001 der Kläger als teilrechtsfähiges Sondervermögen errichtet worden\nwar. \n\n30\n\nDiese Auslegung entspricht ferner dem vom Gesetzgeber mit dieser\nGesetzesänderung verfolgten Zweck. In der Drucksache 13/3192 des Landtages\nNordrhein-Westfalen zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes der\nLandesregierung ist zur beabsichtigten Änderung des § 8 Abs. 3 GebG NRW\nFolgendes ausgeführt: \n\n31\n\n\"Da ... der Bau- und Liegenschaftsbetrieb überwiegend die bisherige Tätigkeit\nder früheren staatlichen Hochbauverwaltung fortführt, soll er in diesem Umfang\ngebührenbefreit sein, sofern er weiterhin als einziger Anbieter auftritt. ...\nNach dem im Satz 1 und Satz 2 niedergelegten Grundsatz sollen die\nLandesbetriebe und Sondervermögen allerdings dann nicht gebührenbefreit sein,\nwenn sie mit Produkten oder Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten\nAnbietern stehen und durch eine Gebührenfreiheit ein Wettbewerbsnachteil\nzulasten dieser Konkurrenten eintreten könnte. Aus Gründen des\nKonkurrentenschutzes soll deshalb eine Gebührenfreiheit ausgeschlossen sein,\nwenn entweder Landesbetriebe oder Sondervermögen Produkte oder\nDienstleistungen auf dem freien Markt anbieten oder Dienststellen berechtigt sind,\nderartige Produkte oder Dienstleistungen auf dem freien Markt zu erwerben.\nDort, wo wegen eines bestehenden Kontrahierungszwanges oder sonstiger\nöffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. Organleihe) keine Wettbewerbssituation im\nVerhältnis zu privaten Anbietern besteht, liegt kein Bedürfnis für einen\nKonkurrentenschutz vor.\nDa im Übrigen die Produkte und Dienstleistungen für die öffentliche Hand zur\nVerfügung gestellt werden, besteht kein Anlass, für die bereits früher\ngebührenbefreite Tätigkeit nicht auch zukünftig eine Gebührenfreiheit\nvorzusehen. ...\" \n\n32\n\nDer Kläger ist im konkreten Fall bei der Stellung der Bauvoranfrage vor dem\nHintergrund der derzeitigen und künftigen Nutzung der Liegenschaft durch die S-\nMusikschule nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie ein sonstiger\nprivater Anbieter auf dem freien Immobilienmarkt aufgetreten.\n\n33\n\nNach der durch den Kläger in das Klageverfahren eingeführten gemeinsamen\nKabinettvorlage <Neuorganisation der Bau- und Liegenschaftsverwaltung des\nLandes Nordrhein-Westfalen - Einführung eines modernen, betriebswirtschaftlich\norientierten Immobilienmanagements - Errichtung des Sondervermögens \"Bau- und\nLiegenschaftsbetrieb NRW\"> von Finanzministerium und Ministerium für Städtebau\nund Wohnen, Kultur und Sport vom 5. Dezember 2000 - im Folgenden:\nKabinettvorlage - ist die Hauptaufgabe des Klägers im Rahmen der\nEigentümerfunktion die wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücksbestandes in der\ndurch Kabinettbeschluss vom 1. Februar 2000 vorgegebenen Vermieter-Mieter-\nBeziehung gegenüber den nutzenden Ressorts. \n\n34\n\nGrundsätzlich gilt nach 2.1.1 der Kabinettvorlage für das dort vertretene\nMietmodell, dass die Nutzer die von ihnen genutzten Liegenschaften vom Kläger\nanmieten. Das erforderliche Mietbudget wird ihnen über den Landeshaushalt\nbereitgestellt. Die Nutzer erhalten nach einem Übergangszeitraum von sechs Jahren\ndie Möglichkeit, ihren Unterbringungs- und Dienstleistungsbedarf auch unabhängig\nvom Kläger am Markt im Rahmen ihrer Mietbudgets zu decken. Allerdings wird bei\nden bestehenden Unterbringungen durch eine Befristung der Mietverträge zunächst\nein Bestandsschutz für den Kläger und die Nutzer bewirkt, denn die vorstehenden\nHandlungsmöglichkeiten für die Nutzer dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der\nhaushaltswirtschaftlichen Belange des Landes führen. Dieser Grundsatz greift auch\nein, soweit der Kläger nach 2.2 der Kabinettsvorlage in Nachfolge der Staatlichen\nBauverwaltung grundsätzlich für das Geschäftsfeld Planen und Bauen zuständig\nbleibt. Obgleich die Nutzer auch bei neuem Unterbringungsbedarf in der Wahl ihres\nVertragspartners frei sind und der Kläger sich bei Neuunterbringungen auch auf dem\nGeschäftsfeld Planen und Bauen der Konkurrenz mit anderen privaten Mitanbietern\nstellen muss, unterliegen die Nutzer durch eine Deckelung ihres Mietbudgets für\neinen Übergangszeitraum auch insoweit einer Beschränkung. \n\n35\n\nObgleich die Bauvoranfrage der Errichtung künftiger Räumlichkeiten zwecks\nneuem Unterbringungsbedarf der S-Musikschule dient und damit die aus\nhaushaltswirtschaftlichen Belangen für den Übergangszeitraum eingreifenden\nBeschränkungen der Nutzerfreiheit nicht mehr zu Lasten der S-Musikschule greifen\ndürften, handelt es sich dennoch nicht um einen Vorgang im Rahmen eines in den\nfreien Immobilienmarktes integrierten Mietmodells. Dies ergibt sich aus den\nSonderregelungen für die Hochschulen und Medizinischen Einrichtungen (2.2 und 4.\nder Kabinettsvorlage). Zwar zahlen auch die Hochschulen - anders als die\nMedizinischen Einrichtungen - Miete an den von ihnen genutzten landeseigenen\nGrundstücken, aber zur Wahrung ihrer Autonomie werden bei nutzerspezifischen\nBedürfnissen die Maßnahmen im Einvernehmen mit den Hochschulen durchgeführt.\nWas das heißt, wird unter IV. der vom Kläger in das Verfahren eingeführten\nEntschließung des Landtages vom 6. Dezember 2000 zum Gesetz zur Errichtung\neines Sondervermögens \"Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW\" und zum Erlass\npersonalvertretungsrechtlicher Regelungen erläutert: \n\n36\n\n\"Die Hochschulen bleiben für die Gebäudebewirtschaftung in ihren\nEinrichtungen verantwortlich. Es gilt das Vermieter-/Mieter-Modell. Dies beinhaltet\nauch, dass sich die Hochschulen hinsichtlich des Planens und Bauens des\nBau- und Liegenschaftsbetriebes bedienen. ... Kleinere Baumaßnahmen können\ndie Hochschulen eigenverantwortlich durchführen. ... Die Hochschulen\nentscheiden über die Priorität von Neubaumaßnahmen. ... Der Landtag geht\ndavon aus, dass im Zuge der weiteren Autonomisierung der Hochschulen auch die\nFrage der Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften auf die\nHochschulen erneut geprüft wird.\" \n\n37\n\nDer Kläger hat unwidersprochen dargelegt, dass das Ministerium für Schule,\nWissenschaft und Forschung NRW das Konzept verfolgt, den Standort der S-\nMusikschule gegenüber den Standorten anderer Musikhochschulen zu stärken. Die\nzu schaffenden Räume werden der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden;\ndenn Gegenstand der Bauvoranfrage und des Bauvorbescheids ist, dass die mit der\nAufstockung des Hauptgebäudes um ein zweites Obergeschoss zu schaffenden\nÜbungs- und Seminarräume dem Musikhochschulbetrieb dienen. Es handelt sich bei\nder Stellung der Bauvoranfrage durch den Kläger zudem um ein Element eines\nVorgangs, an dem andere potentielle private Anbieter von Immobilien zur\nBefriedigung des neuen bzw. künftigen Unterbringungsbedarfs, der durch die\nministeriell beabsichtigte Stärkung der Stellung der S-Musikschule im Verhältnis zu\nanderen Musikhochschulen erzeugt wird, nicht beteiligt sind. Nach den vorstehenden\nGrundsätzen ist nämlich davon auszugehen, dass sich die S-Musikschule des\nKlägers bei der Verwirklichung dieses Konzeptes insbesondere durch\nErweiterungs- und Neubauvorhaben auf dem jetzigen Standort bedient. \n\n38\n\nDamit ist der Kläger von der erhobenen Gebühr nach § 8 Abs. 3 Satz 2\nGebG NRW aber noch nicht befreit, weil die vorstehende, sich aus einer bloßen\nVerwaltungspraxis ergebende \"Bindung\" - soweit ersichtlich - nicht\n\"öffentlich-rechtlich\" begründet ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt,\nsetzt die Gebührenfreiheit voraus, dass die tatsächlichen Rahmenbedingungen,\nunter denen der Kläger seine jeweilige Tätigkeit für das Land Nordrhein-Westfalen\nerbringt und die ihn im jeweiligen Einzelfall keinem Nachfrage- oder\nAngebotswettbewerb mit privaten Konkurrenten aussetzen, für den Kläger\nrechtsverbindlich durch Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts in Gestalt\nförmlicher Gesetze, Satzungen oder Rechtsverordnungen oder zumindest durch ihn\nbindende innerdienstliche Weisungen wie ministerielle Erlasse vorgegeben sind.\nDiese Auslegung wird durch die Drucksache 13/3192 des Landtages\nNordrhein-Westfalen zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des\nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes der\nLandesregierung zur beabsichtigten Änderung des § 8 Abs. 3 GebG NRW gestützt,\nwenn es darin heißt: \n\n39\n\n\"Dort, wo wegen eines bestehenden Kontrahierungszwanges oder sonstiger\nöffentlich-rechtlicher Bindungen (z. B. Organleihe) keine Wettbewerbssituation im\nVerhältnis zu privaten Anbietern besteht, liegt kein Bedürfnis für einen\nKonkurrentenschutz vor.\"\n\n40\n\nEin Mangel an Wettbewerbssituation im Verhältnis zu privaten Anbietern \"wegen\nöffentlich-rechtlicher Bindungen\" ist aber nur dann gegeben, wenn gerade die\nöffentlich-rechtliche Bindung die Tätigkeit des Klägers dem freien Marktgeschehen\nentzieht. Daran fehlt es hier. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n43\n\nDas Gericht lässt die Berufung zu, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage der\nAuslegung von § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GebG NRW stellt sich an einer Vielzahl\nähnlich gelagerter Sachverhalte und bedarf deshalb einer obergerichtlichen Klärung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-02/4-k-1110-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-02-02/4-k-1110-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274639","retrieved":"2026-07-09 02:46:18.739501+00:00"}}