{"status":"available","doknr":"OLD274717","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0131.3K2467.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"3 K 2467/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Klageverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person der Klägerin für Kamerun Abschiebungshindernisse nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. \n\nDie Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Nach \nder Einreise in das Bundesgebiet angeblich auf dem Luftweg am 6./7. Januar 2004 \nbeantragte sie am 8. Januar 2004 die Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag \nnach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2004, als unbegründet ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte das \nBundesamt die Klägerin unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu \nverlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun \noder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 7. April 2004 bei Gericht Klage erhoben. Zur Begründung \nihrer Klage trägt sie u.a. vor, dass sie HIV-positiv sei. Diesbezüglich hat sie zunächst \neinen Laborbericht der Gemeinschaftspraxis T und Kollegen vom 27. August 2004 \nvorgelegt. Weiterhin hat sie in der Folgezeit ärztliche Bescheinigungen des \nUniversitätsklinikums E vom 22. Dezember 2004 und vom 25. April 2005 zu der \nGerichtsakte gereicht. Danach leidet die Klägerin an einer HIV-1-Infektion im Stadium \nCDC A 2 mit fortgeschrittenem Immundefekt sowie einer Sichelzellanämie. Aufgrund \nder Immunlage sei eine antiretrovirale Therapie erforderlich, ohne die mit einer \nlebensbedrohenden AIDS-Infektion zu rechnen sei. Ausweislich einer weiteren \nBescheinigung vom 25. Mai 2005 ist die zwischenzeitlich unterbrochene \nantiretrovirale Therapie wieder aufgenommen worden; weitere regelmäßige \nKontrollen in der HIV-Ambulanz würden erfolgen. Das Gericht hat in der Folgezeit mit \nVerfügungen vom 8. September 2005 und vom 4. Oktober 2005 bei den die Klägerin \nbehandelnden Ärzten im Klinikum weitere Auskünfte eingeholt. Das \nUniversitätsklinikum hat daraufhin unter dem 16. September 2005 sowie unter dem \n21. Oktober 2005 zusätzliche ärztliche Stellungnahmen abgegeben. Danach ist bei \nder Klägerin wohl eine lebenslange antiretrovirale Therapie erforderlich. Diese diene \ndem Erhalt des Immunsystems und minimiere weitgehend das Auftreten \nlebensbedrohlicher opportunistischer Infektionen. In Kamerun würde ein höheres \nRisiko einer Erkrankung an Keimen bestehen als in der Bundesrepublik \nDeutschland.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2004 \nzu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und insbesondere auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen \nsowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde \nergänzend Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3).\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDas Klageverfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die Klage bezogen auf Art. 16a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG \nzurückgenommen hat.\n\n12\n\nIm Übrigen ist die Klage begründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt \nworden sind und die Klägerin insoweit unter Androhung der Abschiebung zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist. \n\n14\n\nIn der Person der Klägerin liegen hinsichtlich des Herkunftslandes Kamerun \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ehemals § 53 Abs. 6 AuslG) \nvor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wird die Gefahr für \nLeib und Leben durch eine Krankheit des Ausländers hervorgerufen, stellt sich eine \nin diesem Sinne drohende Gesundheitsgefahr für ihn dann als erheblich dar, wenn \ndie gesundheitlichen Beeinträchtigungen von besonderer Intensität sind, wenn also \neine wesentliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu \nbesorgen ist. Dabei werden durch § 60 Abs. 7 AufenthG auch solche Gefahren \nerfasst, die mit der Verschlimmerung einer Krankheit einhergehen, unter welcher der \nAusländer bereits in Deutschland leidet. Ob die Gefahr der Verschlechterung der \nGesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder \nmitbedingt ist, kommt es nicht an. Konkret besteht diese Gefahr dann, wenn die \nVerschlechterung der Gesundheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein \nHeimatland eintritt.\n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - \n(ständige Rechtsprechung).\n\n16\n\nDer Klägerin droht für den Fall einer Abschiebung nach Kamerun eine solche \nGesundheitsgefahr. Denn sie leidet nach den ärztlichen Bescheinigungen des \nUniversitätsklinikums E vom 22. Dezember 2004, 25. April, 25. Mai, 16. September \nund 21. Oktober 2005 an einer HIV-Infektion im Stadium CDC A2 sowie an einer \nSichelzellanämie. Vor diesem Hintergrund ist nach aktuellen medizinischen \nErkenntnissen eine ununterbrochene antiretrovirale Therapie der HIV-Infektion \ndringend geboten. Diese wird aus einer Kombination mit den Medikamenten \nEfavirenz und ABC/3TC durchgeführt. Die HIV-Vermehrung (ausgedrückt durch die \nVirusmenge im Blut) ist dadurch jedoch nicht vollständig unterdrückt. Im Falle einer \nAbschiebung der Klägerin nach Kamerun droht dieser eine lebensbedrohliche \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Zwar gibt es nach der umfassenden \nAusarbeitung des Bundesamtes aus Dezember 2002 zum Gesundheitswesen in \nKamerun dort sowohl ärztliche Behandlungs- als auch medikamentöse \nVersorgungsmöglichkeiten. Ebenfalls ist die Durchführung von sogenannten \n„Dreifach-Therapien\" für HIV-Patienten in Kamerun möglich. Spezielle \nBlutuntersuchungen zur Verlaufskontrolle einer entsprechenden Behandlung können \nebenfalls durchgeführt werden. Behandlungsmöglichkeiten sind insbesondere in \nmehreren Krankenhäusern der Hauptstadt möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten \nreichen unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse im \nZeitpunkt seiner Entscheidung jedoch nicht aus, um bei der Klägerin eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. \nDabei lässt es das Gericht offen, ob der Klägerin die finanziellen Mittel (knapp 4,60 \nEuro pro Monat) für eine solche Behandlung zur Verfügung stehen. Allerdings ist zu \nberücksichtigen, dass Medikamente, die nicht ständig in Apotheken vorrätig sind, in \nFrankreich bestellt werden müssen, wobei die Bestelldauer zwischen 10 Tagen und 3 \nWochen beträgt. Dabei können durchaus Lieferengpässe und Verzögerungen \nvorkommen. Dies hätte für die Klägerin fatale Folgen, da sie auf eine dauerhafte \n(fortlaufende und ununterbrochene) medikamentöse Therapie dringend angewiesen \nist. Bei einer Unterbrechung der Medikation muss mit einer Verschlechterung ihres \nImmunsystems innerhalb von Wochen gerechnet werden, was zu einer deutlichen \nVerkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. So ist die Einnahme der \nMedikamente zwingend erforderlich. Bei einer Nichtbehandlung ist mit einer \nLebensbedrohung und mit einer Verkürzung der Lebenserwartung zu rechnen. Bei \neiner fortlaufenden Behandlung ist demgegenüber von einer normalen \nLebenserwartung auszugehen. Darüber hinaus ist aber besonders entscheidend, \ndass aufgrund des eingeschränkten Immunstatus der Klägerin eine erhöhte \nEmpfindlichkeit gegenüber den im tropischen Heimatland der Klägerin \nvorherrschenden Erkrankungen wie insbesondere Malaria und Tuberkulose gegeben \nist. Darauf weisen die die Klägerin behandelnden Ärzte in ihrer Stellungnahme vom \n21. Oktober 2005 ausdrücklich hin. Auch dürfte nach ärztlicher Beurteilung von einer \nerhöhten Anfälligkeit gegenüber einer Malaria-Infektion auszugehen sein, wenngleich \nbisherige wissenschaftliche „Studien in den USA diesbezüglich keinen eindeutigen \nHinweis\" gezeigt haben. Mithin besteht die konkrete Gefahr einer lebensbedrohlichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland. \n\n17\n\nVgl. zu den vorstehenden Ausführungen allgemein auch Urteile \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A - und vom 11. \nMai 2001 - 3 K 4292/00.A -.\n\n18\n\nDie Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG steht dem \nAbschiebungshindernis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in \ndem Abschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei einer Entscheidung nach § 60 \na AufenthG (ehemals § 54 AuslG) berücksichtigt. Es mag auf sich beruhen, ob eine \nallgemeine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, weil nach \nSchätzungen der Weltgesundheitsorganisation ungefähr 5 % der sexuell aktiven \nBevölkerung Kameruns HIV-Infizierte sind. Jedenfalls gilt aufgrund \nverfassungskonformer Auslegung § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dann nicht, wenn die \nAbschiebung dem Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur \nVerfügung steht, eine extremen Gefahrenlage ausgesetzt würde. Eine derartige \nGefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass im Falle der \nAbschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort eintreten.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2005 - 9 B 617/98 -\n; Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Mai 2000 - 3 K 6084/98.A -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 K 4292/00.A - (jeweils \nzu § 53 AuslG).\n\n20\n\nEine Abschiebung hat zu unterbleiben.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-31/3-k-2467-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-31/3-k-2467-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274717","retrieved":"2026-07-09 02:46:24.846671+00:00"}}