{"status":"available","doknr":"OLD274718","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0131.11L107.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"11 L 107/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. Januar 2006 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 11 K 269/06.A) \ngegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 13. Januar 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung (§ 75 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG) aufschiebende \nWirkung zu geben (vgl. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, § 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand des Eilverfahrens ist zwar grundsätzlich \nnur die Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen \nVollziehbarkeit. Da sich die sofortige Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers \nim Bundesgebiet auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet stützt, muss Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Frage sein, ob das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt hat.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (192 \nff.).\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass der \nBescheid des Bundesamtes insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. \nEbenfalls zu Recht hat das Bundesamt entschieden, dass keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vorliegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen \nin dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend \nerachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird \nentsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.\n\n8\n\nIm Hinblick auf die Antragsbegründung wird ergänzend lediglich folgendes \nausgeführt:\n\n9\n\nDas Bundesamt hat einen Asylantrag der Antragstellerin zutreffend gemäß § 14a \nAbs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist dem \nBundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind \ndes asylsuchenden Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet \neinreist oder es hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung \nbesitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet \naufhält; nach Satz 3 gilt mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein \nAsylantrag für das Kind als gestellt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n10\n\nDie Antragstellerin ist am 0.00.2005 und damit nach Stellung der seit dem \n25. September 2003 vollziehbar abgelehnten Asylanträge ihrer Eltern im \nBundesgebiet geboren worden. Ihre Eltern sind nach telefonischer Auskunft der \nAusländerbehörde des Stadt N1 vom heutigen Tage seitdem im Besitz einer \nDuldung, halten sich also ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Mit Zugang der \nGeburtsanzeige der Ausländerbehörde beim Bundesamt am 23. Dezember 2005 gilt \ndaher für die Antragstellerin ein Asylantrag als gestellt.\n\n11\n\nDem steht die mit der Antragsbegründung pauschal in Bezug genommene \nRechtsprechung zu § 14a Abs. 2 AsylVfG\n\n12\n\n- vgl. etwa VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -; VG \nBraunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss \nvom 24. August 2005 - 2 K 10577/05 -, alle zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A -, zitiert aus der NRW-\nRechtsprechungsdatenbank unter http://www.nrwe.de -\n\n13\n\nnicht entgegen. Denn sie betrifft allesamt Fälle, in denen die Einreise bzw. die \nGeburt des Kindes vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. \n1950 ff.) zum 1. Januar 2005 erfolgte. Insoweit könnte der Wortlaut der Vorschrift, die \nhinsichtlich der Einreise und Geburt Präsens-Formulierungen enthält („Reist ein ... \nKind ... ein oder wird es hier geboren ...\"), darauf hindeuten, dass von ihrem \nRegelungsbereich nur Fälle erfasst werden, in denen die Einreise oder Geburt nach \ndem 31. Dezember 2004 erfolgte. Letzteres ist aber - wie gesehen - hier der Fall. \nHinsichtlich der Asylantragstellung der Eltern knüpft die Vorschrift jedoch bereits vom \nWortlaut her nicht ähnlich an Sachverhalte an, die erst in der Zukunft eintreten, \nsondern an abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Vorgänge („nach dessen \nAsylantragstellung\"). Folglich findet § 14a Abs. 2 AsylVfG auch auf Fälle Anwendung, \nin denen der Asylantrag der Eltern des nach dem 31. Dezember 2004 geborenen \nKindes schon vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n15\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-31/11-l-107-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-31/11-l-107-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274718","retrieved":"2026-07-09 02:46:24.931604+00:00"}}