{"status":"available","doknr":"OLD274742","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0130.5K3921.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"5 K 3921/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Rubrum unter einer Kurzbezeichnung zusammengefassten Kläger sind als \nWohnungseigentümer Miteigentümer des Buchgrundstückes mit der postalischen \nBezeichnung X Str. 14 - 16a in X. Sie wehren sich mit ihrer Klage gegen eine \nNacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005.\n\n3\n\nDie Stadt X erhebt für die Benutzung ihrer Abwasseranlagen getrennte Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren. In den Jahren 2001 und 2002 war nach den \nSatzungsregelungen der Stadt Bemessungsgrundlage für die Erhebung der \nNiederschlagswassergebühren allein die bebaute Grundstücksfläche; seit dem Jahre \n2003 ist Bemessungsgrundlage zudem auch die versiegelte Grundstücksfläche. \n\n4\n\nIn den Jahre 2001 bis 2005 wurden die Kläger unter der Kurzbezeichnung \n„Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft X1 Straße\" vom Beklagten nur wegen \nTeilflächen ihres Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Im \nNovember 2002 gab ein Vertreter der Kläger gegenüber dem Beklagten für das \nGrundstück eine Erklärung ab, nach der Dachflächen im Umfang von 2.060 qm und \nversiegelte Flächen im Umfang von 2.480 qm in den Kanal entwässern.\n\n5\n\nUm sich die Regenentwässerung des in Rede stehenden Grundstücks wegen \nder vollen gebührenwirksamen Flächen entgelten zu lassen, veranlagte der Beklagte \nmit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juli 2005 die Kläger unter der \nKurzbezeichnung „Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft X1 Straße 14 - 16a\" \nzu höheren Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 - 2005 nach. Dazu \nsetzte er mit dem Bescheid für diese Jahre erhöhte Niederschlagswassergebühren \nfest und forderte einen Gesamtbetrag in Höhe von 22.462,44 Euro nach. Neue \nBemessungsgrundlage war dabei für die Jahre 2001 bis 2002 eine bebaute \nGrundstücksfläche von 2.035 qm und für die Jahre 2003 bis 2005 eine \nangeschlossene bebaute Fläche von 2.060 qm sowie eine angeschlossene \nversiegelte Fläche von 2.480 qm.\n\n6\n\nHiergegen legten die Kläger durch ihren Verwalter mit Schreiben vom 5. Juli \n2005, eingegangen am 6. Juli 2005, Widerspruch ein. Sie begründeten den \nWiderspruch sinngemäß wie folgt: Eine rückwirkende Veränderung der Grundlagen \nfür die Bemessung der Niederschlagswassergebühren sei nicht zulässig, zumal die \nBetroffenen nicht durch entsprechende Maßnahmen auf die geänderte Rechtslage \nreagieren könnten. Hinsichtlich des Gebührensatzes sei zu beanstanden, dass die \nprivaten Gebührenzahler auch die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze der Stadt zu tragen hätten. Das Recht zur Nacherhebung \nvon Niederschlagswassergebühren sei zudem verjährt und verwirkt; die \nnachträglichen Gebührenforderungen könnten von den Eigentümern nicht mehr \ngegenüber den Mietern geltend gemacht werden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2005, zugestellt am 5. August 2005, \nwies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im \nWesentlichen aus, bei der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2001 - 2002 einerseits \nund die Jahre 2003 - 2005 andererseits seien unterschiedliche Flächengrößen \nangesetzt worden, weil im Satzungsrecht der Stadt für diese Jahre unterschiedliche \nBemessungsmaßstäbe gegolten hätten. Bemessungsgrundlage für die \nNiederschlagswassergebühren sei bis zum Jahre 2002 einschließlich die Größe der \nbebauten Fläche des angeschlossenen Grundstücks gewesen; seit dem Jahre 2003 \nbemesse sich die Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten \nund/oder versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangen könne. Die Gebührenforderungen seien auch \nnoch nicht verjährt. \n\n8\n\nZur Begründung der am 5. September 2005 erhobenen Klage tragen die Kläger \nergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen Folgendes vor. \n\n9\n\nDie ihnen vom Beklagten zur Verfügung gestellten Gebührensatzungen für die \nJahre 2001 und 2002 seien inhaltlich identisch und wiesen lediglich unterschiedliche \nGebührensätze auf. Offensichtlich seien eventuelle Satzungsänderungen nicht \nordnungsgemäß veröffentlicht worden. \n\n10\n\nDer in den Jahren 2001 und 2002 für die Bemessung der \nNiederschlagswassergebühren geltende Gebührenmaßstab der bebauten Fläche sei \nrechtswidrig, weil er die sonstigen befestigten Flächen außer Acht lasse, von denen \nebenfalls in erheblicher Weise Regenwasser in den Kanal geleitet werde. Zudem \nseien die Gebühren für diese Jahre in dem angefochtenen Bescheid nach dem \ndamals noch nicht geltenden Maßstab der bebauten und versiegelten Fläche \nberechnet worden.\n\n11\n\nAuch der seit dem Jahre 2003 geltende Maßstab sei bedenklich. Danach \nbemäßen sich die Niederschlagswassergebühren nach den bebauten und \nversiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche \nEntwässerungsanlage gelangen könne. Voraussetzung für die Erhebung von \nBenutzungsgebühren sei aber, dass Abwasser tatsächlich in die Kanalisation \nabgeleitet werde; die bloße Ableitungsmöglichkeit ohne tatsächliche \nInanspruchnahme, die ggf. eine Grundgebühr rechtfertigen könne, reiche für eine \nechte Benutzungsgebühr, die die Stadt erheben wolle, nicht aus. Unklarheiten in der \nSatzung gingen zulasten des Satzungsgebers. Ferner sei zu beanstanden, dass \nnach der Satzung auch ungefasst in den Straßenraum gelangendes Regenwasser \nden Gebührentatbestand erfüllen solle, weil auch hier nicht gewährleistet sei, dass \ndie öffentliche Abwasseranlage auch tatsächlich genutzt werde. \n\n12\n\nEs bestünden des Weiteren Bedenken gegen die Gebührenkalkulation. Der \nBeklagte erhebe seit vielen Jahren Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und \nNiederschlagswasser. Wenn es ihm trotzdem nicht gelungen sei, den recht großen \nGebäudekomplex der Kläger zu erfassen, müsse daraus der Schluss gezogen \nwerden, dass noch weitere Grundstücke nicht erfasst und daher die Zahl der \nVerteilungseinheiten in der Gebührenkalkulation zu niedrig angesetzt worden \nseien.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2005 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen \nund verteidigt ergänzend insbesondere seine Maßstabsregelung und die der \nGebührenkalkulation zugrunde liegende Flächenerfassung.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten \nsich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nSoweit die Kläger rügen, dass in der Sachverhaltsschilderung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2005 fehlerhafter Weise angegeben war, \ndass mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2005 \nNiederschlagswassergebühren nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 und nicht ab \ndem 1. Januar 2001 nacherhoben worden seien, handelte es sich um einen \nunbeachtlichen offensichtlichen Schreibfehler. Dies belegen die Ausführungen unter \nZiffer II. des Widerspruchsbescheides, mit denen sich der Beklagte in der Sache \nauch mit der Nachveranlagung für die Jahre 2001 und 2002 befasst.\n\n24\n\nDie Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den \nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit §§ 22 und 25 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt \nX vom 7. Dezember 1989 in den Fassungen nach der 9. und 10. Änderung vom 15. \nDezember 2000 und 2. Juni 2004 sowie § 2 Abs. 2 der „Beitrags- und \nGebührensatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt X\" in den \nFassungen der 11. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (für das Jahr 2001) \nund der 12. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 (für das Jahr 2002) und in \nVerbindung mit §§ 1 - 3, 6 und 9 - 12 der „Satzung über die Erhebung von \nAnschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die \nGrundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002\" in der \nUrsprungsfassung (für das Jahr 2003), in der Fassung der 1. Änderung vom 18. \nDezember 2003 (für das Jahr 2004) und der 2. Änderung vom 23. Dezember 2004 \n(für das Jahr 2005) (EGS).\n\n25\n\nDanach ist der Gebührenanspruch für die Veranlagungszeiträume der Jahre \n2001 bis 2005 in der Höhe entstanden, in der die Niederschlagswassergebühren \ndurch Bescheid vom 1. Juli 2005 festgesetzt worden sind. Durchgreifende Bedenken \ngegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde \nliegen, oder gegen die individuelle Heranziehung der Kläger zu den Gebühren dem \nGrunde und der Höhe nach bestehen - soweit das vorliegende Verfahren eine \nÜberprüfung gebietet - nicht.\n\n26\n\nSoweit die Kläger die ordnungsgemäße Veröffentlichung der für die Jahre 2001 \nund 2002 geltenden Niederschlagswassergebührensätze pauschal in Zweifel \ngezogen haben, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn ausweislich der dem \nGericht in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Unterlagen sind die für die hier in \nRede stehenden Jahre geltenden Änderungen der Beitrags- und Gebührensatzung \nim Amtsblatt der Gemeinde bzw. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der \nStadt veröffentlicht worden.\n\n27\n\nAuf die im Wechsel der Maßstabsregelung gelegenen Gründe für die \nunterschiedlichen Bemessungsgrößen (Flächengrößen), die bei der Festsetzung der \nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 und 2002 einerseits und die Jahre \n2003 bis 2005 andererseits angewandt wurden, hat der Beklagte bereits in seinem \nWiderspruchsbescheid hingewiesen; auf die dortigen zutreffenden Ausführungen \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit dem Wechsel vom \nzulässigen, nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG der bebauten Fläche des angeschlossenen Grundstücks zu dem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der bebauten und/oder versiegelten \nGrundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche \nAbwasseranlage gelangen kann, im Jahre 2003 ist die Stadt im Interesse einer \ngrößeren Gebührengerechtigkeit von einem gröberen zu einem feineren Maßstab zur \nBemessung der gebührenrelevanten Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage durch die Ableitung von Regenwasser übergegangen. Dieser \nMaßstabswechsel ist nicht zu beanstanden. Beide hier in Rede stehenden Maßstäbe \nliegen im Rahmen des der Gemeinde bei der Wahl des Bemessungsmaßstabes \nzustehenden weiten Ermessens, das nur durch die - hier nicht verletzte - \nAnforderung begrenzt wird, nach der der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht \nin einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG). Denn der Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, den der \nWirklichkeit am nächsten kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen. \nVielmehr reicht es aus, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte \nZusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Ein derart \ndenkbarer Zusammenhang besteht zwischen der Menge des eingeleiteten \nNiederschlagswassers und den bebauten und / oder versiegelten \nGrundstücksflächen, auf denen Niederschlagswasser gesammelt und in die \nKanalisation abgeleitet wird. Aber auch der gröbere, bis zum Jahre 2002 \neinschließlich geltende Maßstab, nach dem der Umfang der Inanspruchnahme sich \nallein nach den bebauten Flächen bemaß, dürfte diesen Zusammenhang noch in \nausreichender Weise abgebildet haben, da - wie die Kammer bereits in ihrem Urteil \nvom 16. August 2000 - 5 K 10377/95 - unter Beachtung der konkreten Verhältnisse in \nder Stadt X ausgeführt hat - die von einem angeschlossenen Grundstück aus in den \nKanal insgesamt entwässernden Flächen bei typisierender Betrachtungsweise in der \nRegel in einer (hinreichend gleichmäßigen) Relation zu der bebauten Fläche eines \nangeschlossenen Grundstücks stehen.\n\n28\n\nDer Maßstabswechsel ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht \nrückwirkend erfolgt, sondern greift erst seit Inkrafttreten der \nEntwässerungsgebührensatzung zum 1. Januar 2003 für die Folgezeit und damit nur \nzukunftsgerichtet in den benutzungsgebührenrelevanten Sachverhalt ein. Ein \netwaiges Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen gröberen - von den Klägern \nim Übrigen selbst als nicht sachgerecht empfundenen - Maßstabsregelung auch für \nkünftige Fälle der Inanspruchnahme ist nicht geschützt, zumal sich der \nSatzungsgeber hier durch den Maßstabswechsel um eine verursachungsgerechtere \nKostenverteilung auf die Gebührenzahler bemüht hat.\n\n29\n\nNicht nachzuvollziehen vermag das Gericht die Behauptung der Kläger, der \nBeklagte habe sie für die Jahre 2001 und 2002 nicht nur nach dem damals geltenden \nMaßstab der bebauten angeschlossenen, sondern schon nach dem erst seit 2003 \ngeltenden Maßstab der bebauten und versiegelten Flächen veranlagt. Denn \nausweislich des dem Gericht vorliegenden Nachveranlagungsbescheides vom 1. Juli \n2005 ist eine Veranlagung nicht nur zu den bebauten, sondern auch zu den \nversiegelten Flächen erst ab dem Jahre 2003 erfolgt.\n\n30\n\nAuch die Bedenken der Kläger, die sie gegen die seit dem Jahre 2003 geltende \nMaßstabsregelung erhoben haben, greifen nicht durch. \n\n31\n\nDie Gebühren werden nach den Tatbestandsregelungen der EGS nicht schon für \ndie bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage \nerhoben, sondern für die tatsächliche Inanspruchnahme; der Umfang dieser \ntatsächlichen Inanspruchnahme wird allerdings zulässigerweise gemäß § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG nach dem gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Denn in § \n2 EGS ist ausdrücklich geregelt, dass die Benutzungsgebühr für die (tatsächliche) \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben wird. Entgegen der \nAuffassung der Kläger wird das Erfordernis der tatsächlichen Inanspruchnahme auch \nnicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 6 Abs. 1 EGS bestimmt ist, dass sich die \nNiederschlagswassergebühren nach der Größe der bebauten und/oder versiegelten \nGrundstücksflächen bemisst, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden \noder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen kann. \nDamit ist keine an eine bloße Benutzungsmöglichkeit geknüpfte \nTatbestandsregelung getroffen, die allenfalls die Erhebung einer Grundgebühr \nrechtfertigte. Mit dieser Formulierung werden - wie für eine eigentliche \nBenutzungsgebühr erforderlich - ersichtlich (nur) die Flächen als gebührenrelevant \nerfasst, von denen im Falle eines hinreichend ergiebigen Regenereignisses \nAbwasser, das auf den bebauten oder versiegelten Flächen eines Grundstücks \ngesammelt wird, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten über eine irgendwie geartete \nVerbindung auch tatsächlich in den Kanal gelangt - und in diesem Sinne dorthin \ngelangen kann -, und damit wird das Maß für den Umfang der tatsächlichen \nEinleitung von Regenwasser in die Kanalisation vorgegeben.\n\n32\n\nAuch der Einwand der Kläger, es sei nicht rechtens, dass nach der Satzung auch \nungefasst in den Straßenraum gelangendes Regenwasser den Gebührentatbestand \nerfüllen solle, bleibt ohne Erfolg. \n\n33\n\nFür die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme kommt es \nlediglich darauf an, ob\n\n34\n\n1. eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in den städtischen Kanal \nstattgefunden hat oder - wie hier bei der antizipierten Gebührenerhebung zu Beginn \ndes Veranlagungszeitraumes - stattfinden wird, \n\n35\n\n2. der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender \n\n36\n\nWahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und \n\n37\n\n3. er in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt \nhat.\n\n38\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, S. 9 f. des UA.\n\n39\n\nEin Nutzer nimmt für die Entwässerung befestigter Flächen die öffentliche \nAbwasseranlage nicht nur insoweit willentlich in Anspruch, als er der Kanalisation \nNiederschlagswasser über Anschlussleitungen zuführt, sondern auch soweit er damit \nrechnen muss, dass von ihm gesammeltes Regenwasser infolge des natürlichen \nGefälles von einem befestigten Teil seines Grundstücks auf die öffentliche Straße \nund von dort über die Straßenabläufe in den Entwässerungskanal fließt. \n\n40\n\nDie unterschiedlichen Einleitungsweisen stehen nach der Satzung gleich, da \nderen Regelungen neben der leitungsgebundenen Einleitung von \nNiederschlagswasser über einen Grundstücksanschluss auch die nicht \nleitungsgebundene Einleitung und damit eine Ableitung unter Ausnutzung des \nnatürlichen Gefälles über befestigte Grundstücksflächen und die Straße in die \nKanalisation als gebührenpflichtige Inanspruchnahme erfassen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz \n1 EGS). \n\n41\n\nDie Gleichsetzung der unterschiedlichen Einleitungsweisen ist nicht zu \nbeanstanden. In allen diesen Einleitungsfällen erbringt die Gemeinde die \ngebührenrelevante Leistung der Entwässerung des betroffenen Grundstücks, die in \nder Aufnahme der Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für \ndie Weiterleitung und Entsorgung des Abwassers durch die Gemeinde besteht. \n\n42\n\nVgl. Dahmen in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, \nStand: März 2003, zu § 4, Rdnr. 173 m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n43\n\nEin Grundstückseigentümer, der es bewusst hinnimmt, dass sein Grundstück in \ndie öffentliche Kanalisation entwässert wird, indem aufgrund des natürlichen Gefälles \nNiederschlagswasser von seinem Grundstück über eine Straße und deren Abläufe in \ndie öffentliche Entwässerungsanlage abgeleitet wird, nimmt diese Anlage auch \nwillentlich in Anspruch und kann auch zu „eigentlichen\" Nutzungsgebühren veranlagt \nwerden. \n\n44\n\nEs ist daher kein zwingender Grund ersichtlich, die Abwassergebührenpflicht von \ndem Vorhandensein einer abwassertechnischen Verbindung in Gestalt einer \nAnschlussleitung abhängig zu machen. In diesem Sinne haben schon das \nVerwaltungsgericht Münster (Urteil vom 13. Mai 1993 - 7 K 828/91 -), das \nVerwaltungsgericht Minden (Urteil vom 23. November 1995 - 9 K 888/95 -) und das \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 30. Juni 1998 - 11 K 4684/96 -) \nentschieden, dass eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage auch \ndurch eine nicht leitungsgebundene Zuleitung erfolgen kann.\n\n45\n\nVgl. Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen \n2000, S. 350 (Nr. 716) und Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar \nzum Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2003, zu § 6, Rdnr. 349.\n\n46\n\nDie „ins Blaue hinein\" erhobene Behauptung der Kläger, dass die privaten \nGebührenzahler auch die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze der Stadt zu tragen hätten, trifft nicht zu. Nach den dem Gericht \nvorliegenden Gebührenkalkulationen für die betroffenen Veranlagungszeiträume der \nJahre 2001 bis 2005 ist bei der Gebührenbedarfsberechnung stets berücksichtigt \nworden, dass die Gebührenzahler nicht auch für die Kosten der Entwässerung \nöffentlicher Straßen, Wege und Plätze aufzukommen haben.\n\n47\n\nAuch die im Zusammenhang mit der Erfassung der Zahl der Verteilungseinheiten \nin der weiter geltend gemachten Bedenken der Kläger sind nicht durchschlagend. \nDer Beklagte hat die zu prognostizierenden Gesamtflächen, auf die zur Ermittlung \nder jährlichen Gebührensätze nach seiner Kalkulation die auf die \nNiederschlagswasserentsorgung entfallenden Kosten im Veranlagungszeitraum zu \nverteilen sind, methodisch korrekt auf der Grundlage von Schätzungen und \nSelbstauskünften ermittelt. \n\n48\n\nIn diesem Zusammenhang hat er Folgendes ausgeführt:\n\n49\n\n„Bemessungsgrundlage war bis einschließlich 2002 die Größe der bebauten \nFläche des angeschlossenen Grundstücks. Die veranlagungsrelevanten Flächen \nwurden vom Ressort „Vermessung, Katasteramt und Geodaten\" ermittelt, und \nzwar anhand der Bauakten, die das Bauordnungsamt nach Baumaßnahmen (auch \nAnbau, Umbau, Abriss) zur weiteren Auswertung (Vermessung) übergeben hatte. \nDas Ergebnis der Vermessung wurde in Form einer „Gebäudebeschreibung\" \ndargestellt, die den Grundriss des baulichen Objekts und die \nveranlagungsrelevante/n Fläche/n aufzeigt. Ein Exemplar wurde dem Steueramt \nzugeleitet, das Veränderungen der bebauten Fläche zeitnah ausgewertet hat mit \nder Folge einer entsprechenden Neuveranlagung. Im Hinblick auf die zum 1.1.03 \ngeplante und dann auch durchgeführte Maßstabsänderung (Erweiterung auf die \nsonst befestigten Flächen) wurden die zuvor per Luftbildauswertung für das \ngesamte Gemeindegebiet ermittelten Flächen mit dem Bestand des \nLiegenschaftskatasters verschnitten und für jedes Xer Grundstück ein \nFlächenerfassungsbogen produziert, der den jeweiligen Eigentümern übersandt \nwurde. Es wurden rd. 55.000 Flächenerfassungsbogen versandt, die von einem \ndurch die X2 AG beauftragten Unternehmen nach Rücklauf ausgewertet wurden, \nsoweit die Grundstückseigentümer die Bögen zurückgesandt hatten. Nicht alle \ndiese Bögen waren vollständig und plausibel ausgefüllt, so dass sich deren \nAuswertung sehr aufwändig und zeitintensiv gestaltete. Sandte der Eigentümer \nden Flächenerfassungsbogen nicht zurück bzw. war er noch nicht auszuwerten, ist \nauf der Basis der Luftbildauswertung veranlagt worden. Die \nGebührenbedarfsberechnung 2003 basierte daher unvermeidbar auf einer \nPrognose. Die Abweichungen wurden in den darauffolgenden Jahren aber im \nWege der Nachkalkulation ausgeglichen. Inzwischen ist die am 1.1.03 in Kraft \ngetretene Satzungsänderung bis auf wenige ungeklärte Restfälle flächendeckend \numgesetzt. Dass anlässlich der Auswertung der Flächenerfassungsbögen auffiel, \ndass im vorliegen Fall eine Teilfläche, nämlich die in beigefügter \nGebäudebeschreibung vom 27.01.05 aufgeführten Gebäude bezeichnet als a) \nLadengebäude mit 1597 m2 und b) Überdach mit 11 m2 bisher nach alter \nSatzungsregelung noch nicht veranlagt worden waren, ist eine absoluter \nAusnahmefall. Dieser Fehler muss in dem oben beschriebenen Änderungsdienst \npassiert sein und ist jetzt durch die Maßstabsumstellung aufgefallen.\"\n\n50\n\nDie Methode, Bemessungsgrundlagen für die Feststellung von \nVerteilungsflächen ebenso wie für die einzelnen Heranziehungen aufgrund von \nErklärungen der Pflichtigen zu ermitteln und bei Nichterklärung die \nBemessungsgrundlagen zu schätzen, sind im Abgabenrecht nicht ungewöhnlich und \nentsprechen geltendem Recht.\n\n51\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 AO \nsind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. \nSie kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die \nAbgabenerhebung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß \noffenlegen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Darüber hinaus haben die Beteiligten und \nandere Personen der abgabenberechtigten Körperschaft die zur Feststellung eines \nfür die Abgabenerhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu \nerteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 1 AO). \nZwar wäre es dem Beklagten nicht unmöglich gewesen, zur Ermittlung der einzelnen \nFlächen jeweils Feststellungen vor Ort zu treffen. Dazu war er aber angesichts der \ndamit verbundenen enormen und dann wiederum von den Gebührenpflichtigen \nhierfür zu tragenden Kosten nicht verpflichtet. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, vom 21. März \n1997 \n- 9 A 1921/95 - a.a.O. sowie - 9 A 2008/95 - und vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 -; \nVG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 1998 - 7 K 1853/96 - ZKF 2000 S. 36.\n\n53\n\nEs ist zwar möglich, dass sich Grundstückseigentümer trotz der auf dem \nVeranlagungsformular vorhandenen und unterschriftlich zu versichernden Erklärung, \ndie Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten „verrechnet\" \nund den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben haben. Die trotz \nKontrollen im Einzelfall verbleibenden Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen \nGebührenschuldnern sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, \nzumal die - von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden - Kosten für die Ermittlung \nder einzelnen Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn in zudem nur die \nNiederschlagswassergebühren betreffenden Einzelfällen von vornherein nicht \nrechtfertigen.\n\n54\n\nSo ausdrücklich OVG NRW im Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 2008/95 -.\n\n55\n\nDie Schätzung ist ebenfalls eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung \nvon Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch dann, wenn der Abgabenpflichtige \nseiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in \nVerbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Dabei liegt es in der Natur der Schätzung, \ndass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, vielmehr die \ndurch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger \nabweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt.\n\n56\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand: Dezember \n1999, § 162 AO Rdnr. 79.\n\n57\n\nSie ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des \nEinzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis \nunschlüssig oder unwahrscheinlich ist.\n\n58\n\nSo Tipke/Kruse a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs.\n\n59\n\nDafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch wenn bei der Prognose der \ngesamten Verteilungsflächen einige Flächen - wie etwa die des klägerischen \nGrundstücks - nicht oder nicht zutreffend erfasst worden sein dürften, hat der \nBeklagte auf dem gewählten Weg eine hinreichend genaue Basis für die \nGebührenerhebung gefunden, verbleibende Ungenauigkeiten sind \nmethodenimmanent und nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu verhindern.\n\n60\n\nDer Beklagte hat zudem einen methodischen und sachgerechten Weg \nbeschritten, auf dem er seine ursprünglich gewonnenen Kenntnisse über die \ngebührenrelevanten Flächen im Stadtgebiet in den Zweifelsfällen verbessert und \nkorrigiert, in denen eine Datenüberprüfung auch im Massenverwaltungsgeschäft im \nInteresse einer gleichmäßigen Gebührenerhebung angebracht ist. Er beachtet bei \nder Erhebung der Abwassergebühren in dem gebotenen Umfang den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der sich im Abgabenrecht im Sinne der \nForderung nach Belastungsgleichheit ausprägt, indem er bei der Ermittlung der \nBemessungsgrundlagen das Prinzip der (Selbst) Deklaration systematisch durch das \nkontrollierende Verifikationsprinzip ergänzt.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff., insb. \nS. 271ff.\n\n62\n\nDer Beklagte durfte mit den angefochtenen Bescheiden die Kläger auch - unter \nnachrichtlicher Einbeziehung der bereits bestandskräftig festgesetzten Summen - zur \nZahlung von höheren Niederschlagswassergebühren für die streitgegenständlichen \nZeiträume wegen größerer zu veranlagender Flächen nachveranlagen; dem steht \nnicht entgegen, dass er für das Grundstück gegenüber den Klägern mit früheren, \nbestandskräftig gewordenen Bescheiden über die Festsetzung von \nGrundbesitzabgaben für die hier in Rede stehenden Zeiträume niedrigere \nNiederschlagswassergebühren geltend gemacht hatte.\n\n63\n\nDie Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet nämlich \nals solche - entgegen der Auffassung der Kläger - keinen rechtlichen Bedenken. Die \nBestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch den eine \ntatsächlich entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft \nworden ist, steht dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht entgegen, durch den \ndie noch ausstehende Gebührenforderung nacherhoben wird. Ein Abgabenbescheid, \nder die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der \nBehörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen. Es besteht \nnämlich kein verständiger Grund für die Annahme, in Fällen der hier in Rede \nstehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich nicht ausgeschöpften Rechte nicht \nwahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung \nlässt sich einer ursprünglich unvollständigen Erhebung ein unausgesprochener Wille, \ndarüber hinausgehende, aber entstandene Abgabenforderungen nicht mehr geltend \nmachen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin ist der gebührenwirksame Sachverhalt \ndurch die nur teilweise Festsetzung des tatsächlich entstandenen Anspruchs durch \nden Beklagten in den früheren - die hier in Rede stehenden Zeiträume erfassenden - \nbestandskräftigen Festsetzungsbescheiden nicht abschließend geregelt worden. Der \nbestandskräftige vorangegangene Abgabenbescheid stellt sich daher auch nicht als \nbegünstigender Verwaltungsakt dar mit der Folge, dass die Nacherhebung nicht den \nfür die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakten \nbestehenden - ein Vertrauensinteresse berücksichtigenden - Einschränkungen nach \n§§ 130 und 131 AO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § 172 ff. AO \nvorgesehenen Einschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger \nVerwaltungsakte gelten für das Kommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat \nin § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG auf diese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so \ndass sie auf die Festsetzung von Kommunalabgaben mit der Folge nicht \nanzuwenden sind, dass bestandskräftige Abgabenbescheide auch dann geändert \nwerden können, wenn sie - wie hier - weder nur vorläufig ergangen noch unter den \nVorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit der Nacherhebung schöpft der \nAbgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts wegen zusteht, ohne dass dem \nverfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstünden.\n\n64\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen; so schon OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A \n1503/81 -, KStZ 1983, 172 f.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. \nAuflage, 2002, Rdnr. 457, m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n65\n\nDer Gebührenanspruch ist zudem weder verjährt noch verwirkt.\n\n66\n\nDie Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2005 \nwar auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die \nGebührenansprüche des Beklagten für diese Veranlagungszeiträume gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine \nAbgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) \nVerjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt vier Jahre. \nSie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch \nentstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. \nm. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres \nnach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal \ndie Festsetzungsfrist für die das Jahr 2001 betreffenden Gebührenansprüche \nverstrichen, als der Beklagte den Nachveranlagungsbescheid vom 1. Juli 2005 \nerließ.\n\n67\n\nDa der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur \ndas fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren \nder Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der Beklagte die \nNiederschlagswassergebühren nicht zeitnah mit ihrer Entstehung in voller Höhe \nerhoben hat.\n\n68\n\nDer Beklagte hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa deshalb \nverwirkt, weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst mehrere Jahre nach Ablauf des \njeweiligen Veranlagungszeitraums geltend gemacht hat.\n\n69\n\nDie Verwirkung einer Forderung etwa mit der Begründung, sie sei erst kurz vor \nAblauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom \nZeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der \nAbgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger \nwerde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das \nGeltendmachen der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als \nrechtsmissbräuchlich erscheinen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier \nnicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger \nnicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis \nzu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits dargelegt, durften die Kläger auch aus \ndem Umstand, dass sie in den ursprünglichen Grundbesitzabgabenbescheiden zu \nbestimmten Niederschlagswassergebühren herangezogen worden waren, nicht \nschließen, der Beklagte werde sie für die von diesen Bescheiden betroffenen \nZeiträume nicht mehr zu höheren Niederschlagswassergebühren heranziehen. Dies \ngilt für die Zeiträume ab dem Jahre 2003 um so mehr, als ihnen schon aufgrund der \nvon ihrem Vertreter im Jahre 2002 abgegebenen Selbsterklärung zu den in den \nKanal entwässernden Flächen wegen der erheblichen Differenz zwischen den \nerklärten Flächen und den später veranlagten Flächen klar sein musste, dass dem \nBeklagten für die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation \nnoch weitere Gebührenansprüche ihnen gegenüber zustehen dürften.\n\n70\n\nNichts anderes ergibt sich daraus, dass der Abgabeschuldner die \nnacherhobenen Gebühren möglicherweise wegen des Zeitablaufes aus \nzivilrechtlichen Gründen nicht mehr auf seine Mieter oder Pächter umlegen kann. \nNach der Rechtsprechung des OVG NRW liegt es im Risikobereich des \nGrundstückseigentümers, ob er die Abwasserbeseitigungsgebühren - noch - auf \nMieter, Pächter oder andere Personen umlegen kann. Ggf. muss er sich bei der \nGemeinde um eine ordnungsgemäße Festsetzung der Gebühren vor Ablauf der \nprivatrechtlichen Abwälzungsfristen bemühen. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111 ff., \nund die weiteren Nachweise bei Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2002, § 4 Rdnr. 272 a.E., S. 82/83.\n\n72\n\nNach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung liegt in den Fällen, in \ndenen bei einer nachträglichen Erhebung von Gebühren deren Abwälzung auf Mieter \netwa aufgrund kürzerer mietrechtlicher Umlegungsfristen nicht mehr möglich ist, auch \nkeine unbillige Härte vor. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung von Gebühren \nund deren Umlegung auf Mieter unterschiedliche Fristen vorgesehen und damit \nzulässigerweise in Kauf genommen, dass bei einer Ausschöpfung der \nFestsetzungsfrist der Vermieter die Gebühren ggf. nicht mehr auf die Mieter umlegen \nkann.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1982, Buchholz, 401.0 § 163 AO Nr. 1, 401.0 \n§ 227 AO Nrn. 2, 3 und 5 sowie OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980, KStZ 1981 \nS. 111 = NJW 1981 S. 185 und Beschluss vom 28. August 1990 - 9 A 2023/89 -\n.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-30/5-k-3921-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-30/5-k-3921-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274742","retrieved":"2026-07-09 02:46:27.000076+00:00"}}