{"status":"available","doknr":"OLD274741","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0130.24L114.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-30","aktenzeichen":"24 L 114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 18. Januar 2006 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\n„den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch einer \nVorführung beim türkischen Konsulat, abzusehen,\"\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.\n\n5\n\n1. a. Soweit der Antrag sich auf eine „Vorführung\" der Antragstellerin zu 2. beim \ntürkischen Generalkonsulat bezieht, steht ihm zwar nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO \nder Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen.\n\n6\n\nDenn bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2006, mit dem die \nAntragstellerin zu 2. gebeten wird, sich am 31. Januar 2006 um 11.30 Uhr bei ihrer \nMeldeadresse bereitzuhalten, wo sie von Außendienstmitarbeitern abgeholt werde, \noder aber sich selbst zum türkischen Generalkonsulat in E zu begeben und sich dort \num 14.45 Uhr mit den Außendienstmitarbeitern zu treffen, handelt es sich nicht um \neinen Verwaltungsakt, weder der Form noch dem Inhalt nach. Das Schreiben weist \näußerlich keine typischen Merkmale eines Bescheides auf. Insbesondere enthält es \nweder eine Überschrift „Ordnungsverfügung\" oder dergleichen, noch einen \nabgesetzten Tenor, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch dem Inhalt nach liegt \nkein Verwaltungsakt vor; es fehlt an einer Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Eine \n„Regelung\" ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet \nist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen \nunmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt \noder verneint werden,\n\n7\n\ns. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987, 7 C 83/84, BVerwGE 77, 268.\n\n8\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n9\n\nDie Antragstellerin zu 2., die, soweit ersichtlich, keinen gültigen Pass oder \nPassersatz besitzt, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an der Beschaffung eines \nIdentitätspapiers mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und/oder jedenfalls § 48 \nAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines \nIdentitätspapiers kann durch Verwaltungsakt für den Einzelfall mit Bindungswirkung \nkonkretisiert werden. Für die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der \nVertretung eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer vermutlich \nbesitzt, besteht dabei mit § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine spezielle \nErmächtigungsgrundlage. Das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 \nist aber nicht so auszulegen, dass hier ein solcher Verwaltungsakt vorläge.\n\n10\n\nIn dem Schreiben heißt es, nachdem auf die Ablehnung des Asylfolgeantrags \nhingewiesen wurde: „Ich bitte Sie, sich am Dienstag, 31.01.2006 bei Ihrer \nMeldeadresse [...] bereitzuhalten, zum Zwecke einer Botschaftsvorführung bei der \ntürkischen Auslandsvertretung. Meine Außendienstmitarbeiter werden Sie dort ab \n11.30 Uhr abholen. [...] Da dieser Termin lediglich zur Klärung der \nStaatsangehörigkeit dient, bitte ich diesen Termin wahr zu nehmen.\" Alternativ werde \neine eigenständige Anreise zum Generalkonsulat angeboten, in diesem Fall würden \ndie Außendienstmitarbeiter die Antragstellerin zu 2. dort um 14.45 Uhr treffen. Weiter \nheißt es: „Für eine kurze Mitteilung, ob Sie zuhause abgeholt werden wollen oder \neine eigene Anreise zum Generalkonsulat wünschen, wäre ich dankbar.\"\n\n11\n\nDass mit Bindungswirkung eine Pflicht der Antragstellerin zu 2. statuiert werden \nsollte, wird mit diesem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht. Insbesondere der \nSatz „Da dieser Termin lediglich zur Klärung der Staatsangehörigkeit dient, bitte ich \ndiesen Termin wahr zu nehmen.\" [Hervorhebung durch das Gericht] spricht dagegen, \ndem Schreiben ein - lediglich in höfliche Worte gekleidetes - zwingendes Gebot zu \nentnehmen. Es ist bei der gebotenen Auslegung vom Empfängerhorizont vielmehr \nals Appell an die Antragstellerin zu 2. zu verstehen, in freiwilliger Befolgung ihrer \ngesetzlichen Mitwirkungspflichten den angegebenen Termin wahrzunehmen. \nInsoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Unklarheiten, ob eine Regelung und damit \nein Verwaltungsakt vorliegt, zu Lasten der Behörde gehen,\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 17. August 1995, 1 C 15/94, BVerwGE 99, 101 \nm.w.N.\n\n13\n\nWill sie sich des Instrument des Verwaltungsakts bedienen - der verbindlich, \nbestandskraftfähig und von ihr selbst mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist - muss dies \nhinreichend deutlich werden.\n\n14\n\nb. Für den somit nicht schon nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossenen Antrag \nbesteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn es drohen keine Maßnahmen \nseitens des Antragsgegners, die zu unterlassen er im Wege einer einstweiligen \nAnordnung verpflichtet werden könnte, abgesehen von dem Erscheinen seiner \nMitarbeiter zu dem angegebenen Termin bei der Antragstellerin zu 2., die nach \ntelefonischer Auskunft des Antragsgegners nicht erklärt hat, selbst zum Konsulat \nanreisen zu wollen. Es hängt jedoch von der Antragstellerin zu 2. ab, ob sie dem \nAppell an ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt. Zwangsmaßnahmen im \nFalle, dass sie dies nicht tut, scheiden mangels Vorliegens einer Anordnung nach § \n82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Dass der Antragsgegner sich hierüber hinwegsetzen \nwürde, ist nicht erkennbar; auf vorsorgliche telefonische Nachfrage der \nEinzelrichterin hat er ausdrücklich erklärt, es werde kein unmittelbarer Zwang \nangewandt werden (Telefonat mit Herrn Büscher, 27. Januar 2006).\n\n15\n\nEs kommt auch nicht in Betracht, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine \nvorläufige Feststellung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen von \nMitwirkungspflichten der Antragstellerin zu 2. bei der Identitätspapierbeschaffung, \ninsbesondere betreffend die ihr hier konkret angesonnene morgige Vorsprache beim \nKonsulat zu treffen. Unabhängig von der Frage, ob vorläufige Feststellungen nach \n§ 123 VwGO überhaupt möglich sind,\n\n16\n\nvgl. - dafür - Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123 Rn. 9 m.w.N.,\n\n17\n\nbesteht auch hierfür vorliegend jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn \nkommt die Antragstellerin zu 2. dem Ansinnen des Antragsgegners nicht nach, hat \ndies keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Was mittelbare Folgen betrifft, so ist ggf. \ngegen diese - zu gegebener Zeit - Rechtsschutz zu suchen. Dies gilt namentlich für \ndie vom Antragsgegner für den Fall der Nichtmitwirkung bei der Pass- bzw. \nPassersatzbeschaffung erwogene Abschiebung der anderen Familienmitglieder ohne \ndie Antragstellerin zu 2. und für den etwaigen künftigen Erlass eines \nVerwaltungsaktes nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wobei insoweit zu beachten ist, \ndass vorbeugender Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte grundsätzlich unzulässig, \nmithin der etwaige Erlass eines solchen abzuwarten und dann die gesetzlich \nvorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte einzulegen wären \n(Widerspruch und ggf. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\n2. Soweit allgemein die Verpflichtung zur Unterlassung aufenthaltsbeendender \nMaßnahmen beantragt ist, ist der Antrag ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis \nunzulässig. Denn eine Abschiebung der Antragsteller ist noch nicht absehbar. Eine \ngemeinsame Abschiebung der Antragsteller scheidet mangels Vorliegen von \nHeimreisedokumenten für die Antragstellerin zu 2. derzeit aus. Ob und ggf. wann die \nübrigen Antragsteller, für die Papiere vorliegen, ohne die Antragstellerin zu 2. \nabgeschoben werden sollen, ist noch offen.\n\n19\n\nEs steht auch nicht zu befürchten, dass vor einer Abschiebung Rechtsschutz \nnicht mehr zu erlangen sein wird. Denn aus der Stellungnahme des Antragsgegners \nvom 24. Januar 2006 ergibt sich, dass in jedem Fall vor einer Abschiebung noch eine \nMonatsankündigung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergehen wird.\n\n20\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei \ndas Gericht für alle Antragsteller einheitlich den für Abschiebungsschutzanträge \nanzusetzenden Wert (ein Viertel des Auffangwertes) zugrunde gelegt hat.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-30/24-l-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-30/24-l-114-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274741","retrieved":"2026-07-09 02:46:26.915687+00:00"}}