{"status":"available","doknr":"OLD274823","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0126.22L2388.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"22 L 2388/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.500,-- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 22. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n2. November 2005 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 20. Oktober 2005 hinsichtlich der \nnachträglichen Befristung der Geltungsdauer der \nAufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n6\n\nDie angefochtene Verfügung erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, sodass keine \nVeranlassung besteht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n7\n\n1. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf den Zeitpunkt \ndes Zugangs der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 ist nach der im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage rechtmäßig. \n\n8\n\nNach § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann bei einer \nAufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die \nErteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche \nVoraussetzung entfallen ist.\n\n9\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Die \nAntragstellerin war im Besitz einer bis zum 19. August 2007 befristeten \nAufenthaltserlaubnis, die ihr gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG (jetzt § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 AufenthG) zur Herstellung und Wahrung der \nehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war. Der Bestand der ehelichen \nLebensgemeinschaft war somit wesentliche Voraussetzung für die Erteilung. Die \nAntragstellerin und ihr Ehemann haben sich jedoch spätestens im August 2005 \ndauerhaft getrennt.\n\n10\n\nIm Zeitpunkt des Wegfalls der Aufenthaltserlaubnis durch die nachträgliche \nVerkürzung der Frist, also bei Zustellung der Ordnungsverfügung am 25. Oktober \n2005, verfügte die Antragstellerin auch über kein anderweitiges Aufenthaltsrecht und \nüber keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. \n\n11\n\nSie hat zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG erlangt. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle \nder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges \nAufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens \nzwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin \nim Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Diese \nVoraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben, da die Antragstellerin erst am \n21. August 2004 in das Bundesgebiet eingereist ist und die eheliche \nLebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet begründet hat.\n\n12\n\nEin eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung \neiner besonderen Härte hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erworben. \nInsbesondere liegen auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne \ndes § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AufenthG nicht vor. Danach ist eine besondere \nHärte insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine \nerhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. \n\n13\n\nDie Antragstellerin beruft sich vorliegend darauf, dass ihr eine Rückkehr in ihr \nHeimatland Syrien nicht zuzumuten sei, weil sie der Gefahr eines Ehrenmordes \nausgesetzt sei. Dies beruhe darauf, dass die Beduinenfamilie, aus der die \nAntragstellerin stamme, es als ehrenrührig ansehe, dass die Antragstellerin allein zu \nihrem Ehemann nach Deutschland zurückgereist sei und nach ihrer Abreise die \nScheidungsklage an die Adresse ihrer Familie zugestellt worden sei. Daher lebe sie \nnun allein in einem europäischen Land, ohne Familie und ohne Mann. Dieses \nVerhalten sei für die Familie der Antragstellerin völlig inakzeptabel. Die \nAntragstellerin habe wegen einer möglichen Rückkehr nach Syrien mit ihrer \nSchwester Kontakt aufgenommen. Diese habe ihr in zwei - in Fotokopie vorgelegten - \nBriefen mitgeteilt, dass von ihrem Bruder bereits verlangt worden sei, die Schande \ndurch einen Ehrenmord an der Antragstellerin zu beseitigen. \n\n14\n\nDieser Vortrag der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft. \nEr ist unschlüssig und widersprüchlich. Die von der Antragstellerin in Fotokopie \nvorgelegten Briefe ihrer Schwester vermögen ihre Gefährdung nicht glaubhaft zu \nmachen. Abgesehen davon, dass die Authentizität der Briefe in keiner Weise belegt \nwurde, schildern sie einen Sachverhalt, der mit dem nunmehrigen, im Schriftsatz vom \n25. Januar 2006 dargelegten Sachverhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. \nEs ist nicht nachvollziehbar, dass, wenn ihr danach während ihres \nBesuchsaufenthaltes in Damaskus „von dritter Seite zugetragen worden war, dass ihr \nEhemann plane, sich scheiden zu lassen\", ihre Familie erst nach ihrer Abreise durch \nZustellung der Scheidungsklage hiervon erfahren haben soll. Diese Darstellung in \ndem Brief vom 20. August 2005 passt vielmehr zu dem ursprünglichen, jetzt nicht \nmehr aufrecht erhaltenen Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu ihrer Rückkehr \nnach Deutschland überhaupt nichts von den Scheidungsplänen ihres Ehemannes \ngewusst. Allein aufgrund dieses Umstandes drängt sich der Eindruck auf, dass es \nsich bei den angeblichen Briefen der Schwester der Antragstellerin um bestellte \nBriefe handelt. \n\n15\n\nDarüber hinaus ist auch der neue Vortrag der Antragstellerin nicht mit der \nAktenlage in Einklang zu bringen. Denn nach dem Aktenvermerk der \nSachbearbeitung des Antragsgegners auf einem Datenauszug vom 8. Juni 2005 \nergab sich aus dem Anruf der Deutschen Botschaft in Damaskus eindeutig, dass die \nAntragstellerin dort erklärt hatte, ihr Ehemann habe die Scheidung eingereicht. \nDavon, dass sie nur von einem derartigen Vorhaben ihres Ehemannes von dritter \nSeite gehört habe, ist dort nicht die Rede. Auch verschweigt die Antragstellerin, dass \nsie darauf hingewiesen wurde, dass sie im Fall der Scheidung kein eigenständiges \nAufenthaltsrecht habe und ihr Aufenthalt in Deutschland beendet werden müsse, \nsodass ihr angeraten werde, nicht nach Deutschland zurückzukehren. \n\n16\n\nDass die Antragstellerin bei einer Rückkehr zu ihrer Familie einer ernsthaften \nGefährdung ausgesetzt wäre, ist auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich. Die \nScheidung ist in islamischen Ländern ein anerkanntes Rechtsinstitut, von dem \nvielfach Gebrauch gemacht wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Tatsache, dass \nsich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung nicht in ihrem Heimatland \naufhielt, in irgend einer Weise eine Gefährdung ihrer Person herbeigeführt haben \nsollte. Selbst wenn dies dennoch der Fall sein sollte, wäre die Antragstellerin in \nSyrien nicht rechtlos. Insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners im \nSchriftsatz vom 9. Januar 2006 Bezug genommen. Die Ausführungen des \nProzessbevollmächtigten des Antragstellerin im Schriftsatz vom 25. Januar 2006 \n- betreffend die Vorgehensweise des syrischen Geheimdienstes - haben keinen \nBezug zum vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerin hat damit auch mit dem \nnunmehrigen - an die Aktenlage angepassten - Vortrag nicht glaubhaft gemacht, \ndass die Rückkehr in ihre Heimat eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 \nSatz 2 1. Alternative AufenthG darstellen würde. \n\n17\n\nDas daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz \n2 AufenthG dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen hat dieser erkannt und \nermessensfehlerfrei ausgeübt.\n\n18\n\nAuch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung \nhinsichtlich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 \nAbs. 2 Ziffer 4 VwGO begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung \nbegründet auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO). \n\n19\n\nBestehen daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken gegen \ndie Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung, so überwiegt bei der \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die beantragte Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer (baldigen) Vollziehung \nder nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. \n\n20\n\n2. Die in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2005 enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig anzusehen. Die \nAntragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie den \nerforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Ausreisepflicht der \nAntragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen der §§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die \nAbschiebung ist der Antragstellerin schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist, \ndie mit zwei Monaten ausreichend bemessen ist, und unter Benennung des \nZielstaates der Abschiebung angedroht worden, wobei zugleich darauf hingewiesen \nworden ist, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den \nsie einreisen dürfe oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n22\n\nAngesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit überwiegt das öffentliche \nVollziehungsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Aussetzung \nder Vollziehung.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. \nDabei war die unselbständige Abschiebungsandrohung neben der im einstweiligen \nRechtsschutz mit dem halben Regelstreitwert zu bemessenden nachträglichen \nVerkürzung der Aufenthaltserlaubnis nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-26/22-l-2388-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-26/22-l-2388-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274823","retrieved":"2026-07-09 02:46:33.673802+00:00"}}