{"status":"available","doknr":"OLD274856","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0125.24L148.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"24 L 148/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 wird hinsichtlich der \nAndrohung der zwangsweisen Vorführung zu der ärztlichen Untersuchung angeordnet. Im \nÜbrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am gestrigen Tag um 14.48-15.05 Uhr bei Gericht eingegangenen \nAnträge,\n\n3\n\nder Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt C aus E zu bewilligen,\n\n4\n\nfür die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 24. Januar 2006 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 \nhinsichtlich der Anordnung der ärztlichen Untersuchung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der \nzwangsweisen Vorführung anzuordnen,\n\n6\n\nhilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die für den 25. Januar 2006 \nvorgesehene ärztliche Untersuchung durchzuführen,\n\n7\n\nhaben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n8\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil \ndie Antragstellerin nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO \nerforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nbeigefügt hat.\n\n9\n\n2. In der Sache hat der Antrag teilweise Erfolg.\n\n10\n\na. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nur teilweise \nbegründet.\n\n11\n\naa. Hinsichtlich der Anordnung der ärztlichen Untersuchung hat er keinen \nErfolg.\n\n12\n\n(1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nErforderlich ist, dass eine schriftliche Begründung für die Anordnung vorliegt, die zu \nerkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles \neine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,\n\n13\n\nOVG NRW, Beschluss vom 05. Juli 1994, 18 B 1171/94, AuAS 1994, 258 = \nNWVBl 1994, 424; Beschluss vom 14. Mai 1999, 18 B 969/98.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Antragsgegner führt zur \nBegründung in der Verfügung unter anderem aus, dass nach Informationen der für \ndie Abwicklung der Abschiebung zuständigen Behörden eine ärztliche \nBescheinigung, welche die Reisefähigkeit des Betroffenen attestiere, nicht älter als \nvier Wochen sein dürfe; somit seien die hier vorliegenden ärztlichen \nBescheinigungen nicht mehr ausreichend zur Durchführung der geplanten \nAbschiebung. Die Begründung bezieht sich damit auf den Fall der Antragstellerin und \nes ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das gesetzliche Regel-\nAusnahme-Prinzip verkannt hätte. Ob die Begründung die Vollziehungsanordnung \ninhaltlich trägt, ist keine Frage des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO, \nsondern im Rahmen der gerichtlichen Abwägung zu prüfen.\n\n15\n\n(2) Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des individuellen \nAussetzungsinteresses mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Lasten \nder Antragstellerin aus, so dass keine Veranlassung bestand, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.\n\n16\n\nBei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen \nPrüfung erweist sich die Anordnung der ärztlichen Untersuchung als voraussichtlich \nrechtmäßig.\n\n17\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. \nNach dieser Vorschrift kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von \nMaßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in \nanderen Gesetzen erforderlich ist, u.a. angeordnet werden, dass eine ärztliche \nUntersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Maßnahmen in \ndiesem Sinne sind insbesondere Abschiebungen. Dass die Durchführung einer \närztlichen Untersuchung hier nicht zur Vorbereitung einer Abschiebung erforderlich \nwäre, ist nicht erkennbar. Nach summarischer Prüfung kann zum einen nicht davon \nausgegangen werden, dass zweifelsfrei feststünde, dass die Antragstellerin \nreiseunfähig ist, womit eine weitere Untersuchung nicht erforderlich wäre. Dies ergibt \nsich weder aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juni 2005 noch aus den \nvorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen. Was insbesondere das \namtsärztlicherseits festgestellte hohe Suizidrisiko angeht, so gilt, dass ein aus einer \nSuizidgefahr folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis durch eine \nentsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung regelmäßig beseitigt \nwerden kann,\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98, InfAuslR 1998, \n241 (242); Beschluss vom 16. April 2002, 2 BvR 553/02, NVwZ-Beilage I 2002, S. \n91; st. Rspr. der Kammer, z.B. Beschluss vom 06. Dezember 2004, 24 L \n3554/04.\n\n19\n\nZum anderen ist die Durchführung einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung \nnach summarischer Prüfung auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil (amts-\n)ärztliche Untersuchungen bereits am 02. März 2005 (hinsichtlich körperlicher \nErkrankungen) und 21. Juni 2005 (hinsichtlich psychischer Erkrankungen) \nstattgefunden haben. Denn abgesehen davon, dass die amtsärztlichen Atteste damit \nauch schon mindestens sieben Monate alt sind, hat der Antragsgegner vorgetragen, \ndass nach Informationen der für die Abwicklung der Abschiebung zuständigen \nBehörden eine ärztliche Bescheinigung, welche die Reisefähigkeit des Betroffenen \nattestiere, nicht älter als vier Wochen sein dürfe.\n\n20\n\nAuch Ermessensfehler sind nach summarischer Prüfung nicht erkennbar.\n\n21\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, dass, wie geltend gemacht, eine Untersuchung - im \nKontext der Vorbereitung einer Abschiebung - von vornherein unterbleiben müsste, \nweil sie für die Antragstellerin gesundheitlich gefährlich wäre. Hierfür gibt das \ninsoweit in Bezug genommene amtsärztliche Attest vom 21. Juni 2005 nichts her, \ndenn dort werden die attestierten Gesundheitsgefahren ab dem „Zeitpunkt der \nBekanntgabe einer definitiven Durchführung\" einer Abschiebung gesehen, nicht \nschon für die Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen zur Prüfung der \nReisefähigkeit.\n\n22\n\nFerner steht nicht der Durchführung einer Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt \nentgegen, dass der behandelnde Arzt der Antragstellerin vor ca. drei Wochen \nverstorben sei und die Antragstellerin deshalb keine aktuellen Atteste zur \nUntersuchung mitbringen könne. Denn es ist nicht erkennbar, dass der \nuntersuchende Arzt sich nicht aufgrund seiner eigenen Untersuchung und der \nvorliegenden Atteste ein ausreichendes Bild machen könnte.\n\n23\n\nAuch die Heranziehung eines anderes Arztes als eines Amtsarztes für die \nUntersuchung ist, soweit hier in der Kürze der Zeit überprüfbar, ohne \nErmessensfehler erfolgt. Insoweit hat das Gericht in dem - ebenfalls zwischen den \nBeteiligten ergangenen - Beschluss vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05, \nausgeführt, dass es für die Heranziehung eines anderes Arztes als des Amtsarztes \nbesonderer Gründe bedürfe, die von der Ausländerbehörde in ihrer Entscheidung \nauch dargelegt werden müssten, wobei zu berücksichtigen sei, dass ggf. auch \nbenachbarte Gesundheitsämter im Wege der Amtshilfe heranzuziehen seien.\n\n24\n\nDer Antragsgegner hat insoweit in der angefochtenen Verfügung unter anderem \nausgeführt, dass alle beim sozial-psychiatrischen Dienst des Kreisgesundheitsamtes \nMettmann angeforderten Stellungnahmen die Bemerkung enthielten, dass eine \nBewertung der Flugreisetauglichkeit nicht vorgenommen worden sei. Allein diese \nTatsache führe immer wieder zur Verhinderung, zumindest zur Verzögerung der \nRückführung der betroffenen Personen. Eine Inanspruchnahme anderer \nGesundheitsämter scheide aus, weil nach Auskunft des Kreisgesundheitsamtes für \nden Wohnort unzuständige Gesundheitsämter nur bei nachweislichem Aufenthalt der \nbetroffenen Person in ihrem Zuständigkeitsbezirk tätig würden. Der Antragsgegner \nhat damit schlüssig Gründe dafür dargelegt, warum er weder sein noch ein anderes \nGesundheitsamt für die Untersuchung in Anspruch nimmt. Dass der ausgewählte \nArzt nicht kompetent wäre, ist nicht ersichtlich. Er ist nach telefonischer Auskunft des \nAntragsgegners Notfallmediziner und Facharzt für Psychiatrie und sei ihm von der \nZentralen Ausländerbehörde E1 benannt worden. Dass aufgrund der Kürze der Zeit \nnur eine Schlüssigkeitsüberprüfung der vom Antragsgegner benannten Gründe für \ndie Heranziehung dieses Arztes möglich ist, geht zu Lasten der Antragstellerin, bei \ndessen Prozessbevollmächtigtem die angefochtene Verfügung ausweislich des auf \nder übersandten Faxkopie der Verfügung befindlichen Eingangsstempels am 17. \nJanuar 2006 eingegangen ist, der den vorliegenden - umfangreichen - Antrag jedoch \nerst eine Woche später nachmittags am Tag vor der für heute 12.00 Uhr angesetzten \nUntersuchung gestellt hat. \n\n25\n\nDie Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist ferner auch nicht deshalb, wie \ngeltend gemacht, rechtswidrig, weil der Antragsgegner nicht angegeben hat, um was \nfür Räumlichkeiten es sich bei „00000 W, Nweg 1\" handelt, in denen die \nAntragstellerin sich einfinden soll. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung \nbedarf zwar aus Gründen der Bestimmtheit der Angabe, dass es sich um eine \namtsärztliche Untersuchung handelt oder welcher namentlich zu bezeichnende Arzt \nsie sonst durchführen soll,\n\n26\n\nBeschluss der Kammer vom 11. Oktober 2005, 24 L 1929/05,\n\n27\n\nferner naturgemäß der Angabe, wo und wann der Betroffene sich einfinden soll. \nDass darüber hinaus jedoch nähere Angaben zu den Räumlichkeiten zwingend sein \nsollten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Räumlichkeiten \nnicht geeignet wären. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, \nes handele sich um leere renovierte Wohnräume, die von Dr. M besichtigt und für die \nUntersuchung für geeignet erklärt worden seien.\n\n28\n\nDie Anordnung ist schließlich nicht deshalb, wie weiter geltend gemacht, \nrechtswidrig, weil sie an die Antragstellerin selbst und nicht an ihre Betreuerin \ngerichtet wurde. Denn die auferlegte Verpflichtung richtet sich an die Antragstellerin \nund nicht an ihre Betreuerin. Eine andere Frage ist die nach dem richtigen \nZustellungsadressaten (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 1 LZG i.V.m. 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). \nHier wurde an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, was nicht zu beanstanden ist \n(vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG).\n\n29\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es bestehe kein besonderes \nöffentliches Vollziehungsinteresse, so kann sie auch hiermit nicht durchdringen. \nDenn dieses Interesse ergibt sich aus den zeitlichen Gegebenheiten. Die \nAntragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig; die Durchsetzung dieser Pflicht könnte \nbei aufschiebender Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung einer \närztlichen Untersuchung auf Monate oder Jahre blockiert werden.\n\n30\n\nbb. Hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung ist der Antrag \nhingegen begründet. \n\n31\n\nDenn mit der Androhung, im Falle nicht freiwilliger Befolgung der Anordnung \nerfolge eine Vorführung im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die \nAusländerbehörde, berühmt sich der Antragsgegner einer Rechtsmacht, die ihm so \nmöglicherweise gar nicht zusteht. § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sieht zwar die \nzwangsweise Durchsetzung der Anordnung vor, verweist aber im nächsten Satz auf \ndie §§ 40 bis 42 BPolG. In § 40 Abs. 1 Satz 1 BPolG ist für die dort genannten Fälle \ngrundsätzlich die vorherige Anrufung des Amtsgerichts zur Entscheidung über \nZulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorgeschrieben. Mithin könnte \nder Antragsgegner die zwangsweise Vorführung erst durchführen, nachdem die \nentsprechende Entscheidung des Amtsgerichts eingeholt ist, wenn keine \nAusnahmefall vorliegt (längere Dauer der Herbeiführung der Entscheidung als der \nMaßnahme). Dies nicht in die Androhung aufzunehmen, erweckt bei dem Adressaten \neinen falschen Eindruck darüber, in welchem Maße und unter welchen \nVoraussetzungen er dem Zugriff der Ausländerbehörde mittels unmittelbaren \nZwanges ausgesetzt sein könnte,\n\n32\n\nvgl. - zur Frage der Androhung der Vorführung im Rahmen der \nPassbeschaffung (noch zum AuslG) - Beschluss der Kammer vom 26. August \n2003, 24 L 2373/03 m.w.N. \n\n33\n\nb. Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO führt nicht zum Erfolg. Es sei dahingestellt, \nob über diesen schon nicht zu entscheiden ist, weil er nur für den Fall gestellt ist, \ndass das Gericht den Bescheid vom 17. Januar 2006 nicht als Verwaltungsakt \nansieht. Jedenfalls wäre der Antrag wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 \nAbs. 5 VwGO unzulässig, weil unstatthaft, § 123 Abs. 5 VwGO.\n\n34\n\nc. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Obsiegen \nhinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung wirkt sich kostenmäßig \nnicht aus, weil diese als Androhung eines Zwangsmittels nicht streitwerterhöhend \nwirkt.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 \nSatz 2 GKG erfolgt.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-25/24-l-148-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-25/24-l-148-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274856","retrieved":"2026-07-09 02:46:36.502218+00:00"}}