{"status":"available","doknr":"OLD274858","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0125.18K5085.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"18 K 5085/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in dem Bescheid des \r\nBundesamtes vom 16. November 2005 und sieht deshalb von einer weiteren \r\nDarstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 \r\nAsylVfG). Daraus folgt, dass dem/der/den Kläger kein Anspruch im Sinne seines \r\nKlagebegehrens zusteht. Ferner wird auf den gerichtlichen Beschluss vom \r\n2. Dezember 2005 (18 L 2197/05.A) verwiesen.\n\n\r\n\r\n2\n\nAuch die Angaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geben nichts für \r\nden/die Kläger her.\n\n\r\n\r\n3\n\nInsbesondere ein Einwand, der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil es \r\nan einem rechtswirksamen Asylantrag fehle, greift nicht durch. Zwar hat der Kläger \r\nausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu keiner Zeit einen Asylantrag \r\nim Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Allerdings gilt ein solcher Antrag gemäß § 14a \r\nAbs. 2 Satz 3 AsylVfG aufgrund der mit Schreiben der Stadt F vom 7. Oktober 2005 \r\nerfolgten Anzeige der Geburt des Klägers am 31. Dezember 1998 an das Bundesamt \r\nals gestellt. Nach dieser Vorschrift gilt nämlich ein Asylantrag mit Zugang der \r\nAnzeige gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG beim Bundesamt als gestellt. Gemäß § \r\n14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein \r\nlediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung \r\nins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und ein Elternteil eine \r\nAufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne \r\nAufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des \r\nAufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift \r\nobliegt die Anzeigepflicht auch der Ausländerbehörde.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Anzeige durch die Stadt F ist auch zu Recht erfolgt, weil die \r\nVoraussetzungen des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Der Kläger ist nämlich \r\nnach der Asylantragstellung seiner Eltern am 31. Dezember 1998 im Bundesgebiet \r\ngeboren worden. Weiterhin sind die Asylverfahren seiner Eltern bestandskräftig \r\nabgelehnt worden.\n\n\r\n\r\n5\n\nZwar ist § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nach vielfach vertretener Auffassung\n\n\r\n\r\n6\n\nvgl. VG Göttingen; Beschluss vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 -; VG \r\nBraunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse \r\nvom 13.07.2005 und 26.07.2005 - 15 L 1308/05.A und 15 L 1422/05.A - sowie \r\nUrteil vom 20.09.2005 - 15 K 2993/05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom \r\n14.07.2005 - 24 L 1241/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. August 2005 \r\n- 1a L 991/05.A -; OVG NW, Beschluss vom 13.06.2005 - 18 B 901/05 -\n\n\r\n\r\n7\n\nnicht auf solche Kinder anwendbar, die - wie der Kläger - vor Inkrafttreten der \r\nNorm am 01.01.2005 geboren wurden. Danach soll § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \r\nwegen seines zukunftsgewandten, im Präsens formulierten Tatbestandes nicht auf \r\nsogenannte „Altfälle\", also auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder, anwendbar \r\nsein. \n\n\r\n\r\n8\n\nDiese Auffassung überzeugt nicht. Nach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Hs. 1 des \r\nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \r\nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \r\n(Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBL I S. 1950) ist § 14 a AsylVfG seit \r\ndem 01.01.2005 geltendes Recht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am \r\n01.01.2005 ist für die Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die \r\nzitierte Auffassung vermengt in unzulässiger Weise Fragen der tatbestandlichen \r\nReichweite des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit solchen einer möglicherweise \r\nverfassungsrechtlich bedenklichen Rückbezüglichkeit der Norm auf Vorgänge, die \r\nvor dem 01.01.2005 stattgefunden haben. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 ist eindeutig. Sie bezieht sich ohne jeden \r\nHinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2005 eindeutig auf alle Kinder, \r\ndie nach der Antragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren \r\nwerden. Sprachlicher Anknüpfungspunkt ist die Antragstellung des Ausländers und \r\ndie danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht aber, ob dies vor \r\noder nach dem 01.01.2005 geschieht. \n\n\r\n\r\n10\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A -; VG Gießen, \r\nBeschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -.\n\n\r\n\r\n11\n\nBeide Fälle werden durch die sprachliche Fassung des § 14 a Abs. 2 S. 1 \r\nAsylVfG abgedeckt. Folgt auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang \r\n(Antragstellung) ein neu eintretendes Ereignis (Einreise oder Geburt), so ist dieses \r\nim Präsens zu formulieren, ohne dass darauf das Inkrafttreten der Norm irgendeinen \r\nEinfluss ausübt.\n\n\r\n\r\n12\n\nSo offensichtlich VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A - und \r\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 14 L 1121/05.A -.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie hier vertretende Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers \r\n(BT-Drs. 15/420, S. 108), durch die Fiktion der Asylanstragstellung für ledige Kinder \r\nbis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch eine sukzessive \r\nAntragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne \r\naufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Betroffenen entstehen. Sie wird bestätigt \r\ndurch das Fehlen jeder, insbesondere einer die Anwendbarkeit der Vorschrift für vor \r\ndem 01.01.2005 geborene Kinder ausschließenden, Übergangsregelung. In Kenntnis \r\ndes vorliegenden Problems hat der Gesetzgeber,\n\n\r\n\r\n14\n\nvgl. VG Göttingen a.a.O.,\n\n\r\n\r\n15\n\neine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung getroffen, die für alle Kinder gilt, \r\ngleichgültig ob sie vor oder nach dem 01.01.2005 geboren sind.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie sich nach der hier vertretenen Auffassung erst jetzt stellende Frage nach der \r\nVereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit höherrangigem Recht ist zu \r\nbejahen.\n\n\r\n\r\n17\n\nEine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72/200 \r\n(242),\n\n\r\n\r\n19\n\nliegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a Abs. 2 AsylVfG keine Rechtsfolgen für einen \r\nin der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Vielmehr soll der \r\nasylrechtliche Status der Kläger für die Zukunft durch die Fiktion einer Antragstellung \r\ngeklärt werden.\n\n\r\n\r\n20\n\nAllerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine \r\ntatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ereignis, das vor dem 01.01.2005 (hier: \r\nGeburt des Klägers im Jahr 1998) stattgefunden hat. Dies ist indes \r\nverfassungsrechtlich unbedenklich, weil hierdurch keine Grundrechte des Klägers \r\nverletzt werden,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -; VG \r\nDüsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2005, 14 K 3358/05.A -.\n\n\r\n\r\n22\n\nZudem besteht für den Kläger auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den \r\nFortbestand der vor dem 01.01.2005 bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die \r\nRegelungen über den Beginn eines erst nach diesem Zeitpunkt durchzuführenden \r\nAsylverfahrens. Zwar konnte nach der alten Rechtslage ein möglicher negativer \r\nAusgang eines Asylverfahrens durch Absehen von einer Antragstellung bzw. durch \r\nverspätete Antragstellung verzögert werden, was nunmehr für die von § 14a Abs. 2 \r\nAsylVfG erfassten Fälle nicht mehr möglich ist. Sinn des Antragserfordernisses war \r\nes nämlich auch vor Inkrafttreten der genannten Regelung nicht, Ausländern dadurch \r\neinen faktisch längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, dass sie selbst \r\nüber den Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrages für ihre Kinder disponieren \r\nkonnten. Vielmehr erschiene es sogar rechtsmissbräuchlich, sich wie der Kläger auf \r\npolitische Verfolgung zu berufen, sich aber gegen die Durchführung eines der \r\nÜberprüfung der geltend gemachten politischen Verfolgung dienenden \r\nAsylverfahrens zu wehren.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. VG Minden, a.a.O.\n\n\r\n\r\n24\n\nAuch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der vorgelegten ärztlichen \r\nBescheinigung vom 17. Januar 2006 ist nichts zu entnehmen, was auf eine extreme \r\nGefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG deutet. Die in dieser Bescheinigung \r\nangegebenen Krankheiten gehören zu solchen, die nach der Auskunftslage auch im \r\nKosovo behandelt werden können; denn die ärztliche Grundversorgung ist auch im \r\nKosovo gewährleistet.\n\n\r\n\r\n25\n\nAuch die dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnisse geben im Ergebnis und \r\nder Gesamtwürdigung auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im \r\ngerichtlichen Verfahren keine Hinweise für eine Änderung der Sachlage im \r\nehemaligen Jugoslawien und damit für eine andere Bewertung der Rechtslage. Von \r\ndaher sieht sich der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland auch keinerlei \r\nasylrechtlich oder abschiebungsrechtlich beachtlichen Maßnahmen ausgesetzt,\n\n\r\n\r\n26\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Beschluss vom \r\n30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \r\ngemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n\r\n\r\n28\n\nDieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG).\n\n\r\n\r\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-25/18-k-5085-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-25/18-k-5085-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274858","retrieved":"2026-07-09 02:46:36.676284+00:00"}}