{"status":"available","doknr":"OLD274895","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0124.1K5138.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"1 K 5138/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n21.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Ausreisefrist von einer Woche \nfestgesetzt wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \naufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am 00.0.2005 in der \nBundesrepublik Deutschland geboren. Am 10.10.2005 wurde für sie ein Asylantrag \nals nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Mit Schreiben der \nProzessbevollmächtigten vom 11.11.2005 wurde gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens verzichtet und erklärt, dass der Klägerin keine \npolitische Verfolgung drohe. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 21.11.2005 stellte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem \nforderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche \nnach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls drohte es die \nAbschiebung nach Nigeria oder jeden anderen Staat, in den sie einreisen darf oder \nder zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. \n\n4\n\nAm 29.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf \neinstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 22.12.2005 hat das \nerkennende Gericht festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid des \nBundesamtes vom 21.11.2005 aufschiebende Wirkung hat ( 1 L 2219/05.A).\n\n5\n\nDie Klägerin trägt vor, dass die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes \ngesetzte Ausreisefrist von einer Woche rechtswidrig sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt schriftlich,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftlich, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erteilt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin \nhingewiesen worden ist, verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht durfte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n15\n\nSoweit die Beklagte in Ziffer 3 des Bescheides vom 21.11.2005 eine Ausreisefrist \nvon einer Woche gesetzt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten.\n\n16\n\nDie Ausreisefrist beträgt einen Monat. § 38 Abs. 1 AsylVfG regelt die Dauer der \nAusreisefrist von einem Monat für alle Fälle, in denen der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist \nauslösenden Sonderregelungen eingreift. Dies ist hier der Fall. \n\n17\n\nFür die Klägerin , die als Tochter zweier abgelehnter Asylbewerber am \n14.09.2005 in E geboren wurde, ist auf die Anzeige der zuständigen \nAusländerbehörde nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet worden. \nUnter dem 11.11.2005 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten nach § 14 a Abs. \n3 AsylVfG erklären lassen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens \nverzichte, da ihr keine politische Verfolgung drohe. Dementsprechend hat das \nBundesamt mit dem angegriffenen Bescheid gemäß § 32 Satz 1 2. Alt. AsylVfG \nfestgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus hat es gemäß § 34 AsylVfG \neine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte \nanerkannt worden ist. Auf diese Verfahrenskonstellation ist für die darüber hinaus zu \ntreffende Entscheidung, innerhalb welcher Frist die Klägerin auszureisen hat, um \neine Abschiebung abzuwenden, keine der den § 38 Abs. 1 AsylVfG verdrängende \nSonderregelung anwendbar. Offensichtlich nicht einschlägig sind die §§ 36 Abs. 1 \n(Fälle der Unbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit) und § 39 Abs. 1 \nSatz 2 AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarer Aufhebung der \nAnerkennung). Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG (Ausreisefrist bei Rücknahme des \nAsylantrages) ist auf den Fall des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens \nnach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar. \n\n18\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf Fälle des Verzichts \nnach § 14 a Abs. 3 AsylVfG scheitert am Wortlaut der Regelung, denn sie spricht nur \nvon dem Fall der Rücknahme des Asylantrages und erwähnt den des Verzichts auf \ndie Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht. Da das \nAsylverfahrensgesetz in seinen Regelungen im übrigen die Fälle der Beendigung des \nAsylverfahrens durch Verzicht ausdrücklich neben denen der Antragsrücknahme \nbenennt (§§ 32, 71 Abs. 1 AsylVfG), scheidet eine Subsumtion der \nVerfahrenskonstellation des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens \nnach § 14a Abs. 3 AsylVfG unter den Begriff „Rücknahme des Asylantrages\" in § 38 \nAbs. 2 AsylVfG aus.\n\n19\n\n§ 38 Abs. 2 AsylVfG kann auch nicht analog auf die Fälle des Verzichts nach § \n14a Abs. 3 AsylVfG angewandt werden. \n\n20\n\nGegen eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG spricht schon der \nAusnahmecharakter dieser Vorschrift. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die \nAusreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen \nMonat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 \nAsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 \nAbs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. \nDanach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist \nzugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage \naus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen und damit \nerweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich.\n\n21\n\nFür eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle des \nVerzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG fehlt es zudem an der erforderlichen \nunbeabsichtigten Regelungslücke. Gegen die Annahme einer solchen spricht schon \ndie Existenz einer ‚Auffangvorschrift' in § 38 Abs. 1 AsylVfG („In den sonstigen \nFällen...\"). Außerdem spricht die Regelungssystematik gegen ein gesetzgeberisches \nRedaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat durch das Zuwanderungsgesetz vom \n30.07.2004 mit § 14 AsylVfG eine neue Regelung über die Familieneinheit in das \nAsylverfahrensgesetz eingefügt. Darin hat er korrespondierend zu der Fiktion des \nAsylantrages (Absätze 1 und 2) in Absatz 3 den neuen Beendigungstatbestand des \nVerzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens geschaffen. Durch \nFolgeregelungen in §§ 32 und 71 Abs. 1 AsylVfG hat er diese neue \nVerfahrensvariante in die bisherige Verfahrenssystematik eingegliedert. Hinsichtlich \ndes Entscheidungsprogramms des Bundesamtes sieht er in § 32 AsylVfG \nausdrücklich eine einheitliche Regelung für die Fälle der Antragsrücknahme und die \ndes Verzichts auf die Verfahrensdurchführung vor. In § 71 Abs. 1 AsylVfG hat er in \nSatz 2 in Anlehnung an dessen bisherigen, auf § 32a Abs. 1 Satz 4 AuslG \nbezogenen Regelungsinhalt ausdrücklich klargestellt, dass der Verzicht auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Hinblick auf einen \nspäteren Asylantrag dieselben verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht \nwie die sonstigen, ohne Asylanerkennung eingetretenen Verfahrensbeendigungen. \nLassen diese Regelungen erkennen, dass der Gesetzgeber ausdrückliche und \neindeutige Entscheidungen über die Einordnung der Verfahrensbeendigung durch \nVerzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG in die asylrechtliche Verfahrenssystematik \ngetroffen hat, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Frage, welche \nAusreisefrist bei dieser Form von Verfahrensabschluss gelten soll, übersehen hat. \n\n22\n\nSchließlich lässt auch die hinter der Schaffung einer verfahrensrechtlichen \nSonderregelung für Familienverbände erkennbare Zielrichtung des Gesetzgebers \nkeinen Schluss darauf zu, das Eingreifen der Auffangregelung des § 38 Abs. 1 \nAsylVfG mit der Folge einer einmonatigen Ausreisefrist und der aufschiebenden \nWirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylVfG sei \nkeinesfalls gewollt gewesen. Zwar gehört die allgemeine Verfahrensbeschleunigung \nauch zu den Zielen des Zuwanderungsgesetzes,\n\n23\n\nvgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/249, S. \n61, 65,\n\n24\n\njedoch nimmt die Gesetzesbegründung insoweit nicht Bezug auf die \nneugeschaffene Verfahrensregelung des § 14 a AsylVfG. Vielmehr soll mit dieser \nVorschrift die sukzessive Asylantragstellung der Familienmitglieder zum Zwecke der \nVerlängerung der Aufenthaltszeiten für sämtliche Mitglieder des Familienverbandes \nverhindert werden. \n\n25\n\nVgl. BT-Drs. 15/249, S. 108, zu Nummer 10.\n\n26\n\nDieses Ziel wird durch die Antragsfiktion in § 14 a Abs. 1 und 2 AsylVfG und die \nGleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG mit einem \nnegativ abgeschlossenen Asylerstverfahrens in § 71 Abs. 1 AsylVfG erreicht. Dass \ndas nach § 14 a Abs. 1 oder 2 AsylVfG automatisch in Gang gesetzte, durch Verzicht \nnach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beendete Asylverfahren darüber hinaus den erschwerten \nBedingungen einer verkürzten Ausreisefrist und einer sofortigen Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung unterworfen sein soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien \nnicht entnehmen.\n\n27\n\nIm Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden \nDarlegungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-24/1-k-5138-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-24/1-k-5138-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274895","retrieved":"2026-07-09 02:46:39.749906+00:00"}}