{"status":"available","doknr":"OLD274926","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0123.25K2643.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"25 K 2643/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B Straße 89 in 00000 L.\n\n3\n\nMit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2005 vom 24. Januar 2005 \nzog der Beklagte die Kläger wegen dieses Grundstücks auf der Grundlage eines \ngemeindlichen Hebesatzes von 475 % u.a. zu Grundsteuer für das Jahr 2005 in \nHöhe von 493,10 Euro heran.\n\n4\n\nDer dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde durch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 15. Juni 2005 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im \nWesentlichen Folgendes geltend machen: Die Erhebung der Grundsteuer sei \nrechtswidrig, weil sie gegen Verfassungsrecht sowie kommunales Haushalts- und \nSteuerrecht verstoße. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, in \ndem die Grundsteuer sich als „Sonder-Vermögensteuer\" nur für Grundbesitzer \nauswirke. Ferner sei die Grundsteuer eine Steuer auf den Vermögensbestand im \nSinne einer Sollertragsteuer; das persönliche und familiäre Gebrauchsvermögen sei \nvon einer Sollertragsteuer abzuschirmen. Schließlich verstoße die Festsetzung des \nGrundsteuer-Hebesatzes auf 475 % gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 2005 des \nBeklagten vom 24. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als die \nHeranziehung zu Grundsteuern betroffen ist, und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Beklagte verneint einen Verstoß gegen Verfassungsrecht und sieht die \nkommunal-rechtlichen Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht als \nverletzt an.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer die Grundsteuer festsetzende Bescheid über Steuern und sonstige \nAbgaben 2005 des Beklagten vom 24. Januar 2005 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 25. Mai 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer obige Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 27 Abs. 1 \nGrundsteuergesetz (GrstG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt L über die \nFestsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2002 sowie der \nHaushaltssatzung 2005.\n\n16\n\nDie Grundsteuer ist mit der Verfassung vereinbar. Zunächst wird der \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass \nGrundstückseigentümer zu Grundsteuer herangezogen werden, während das \nVermögensteuergesetz durch Beschluss des 2. Senats des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 \nfolgende) als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist und nur bis zum \n31. Dezember 1996 angewandt werden durfte. Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG bestimmt, \ndass das Aufkommen der Vermögensteuer den Ländern zusteht; Art. 106 Abs. 6 \nSatz 1 GG trifft die Regelung, dass das Aufkommen der Grundsteuer den \nGemeinden zusteht, wobei gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden das \nRecht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze \nfestzusetzen. In dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - hat das \nBundesverfassungsgericht auf die Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten \ndes Grundbesitzes und den Wertansätzen des übrigen Vermögens abgestellt und zur \nVermögensteuer entschieden, dass dann, wenn der Gesetzgeber für das gesamte \nsteuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz bestimmt, eine \ngleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu \nbewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden kann. Die \nBemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen \nEinheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation \nrealitätsgerecht abbilden. § 10 Vermögensteuergesetz ist jedenfalls seit dem \nVeranlagungszeitraum 1983 mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar, als er den \neinheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit \n1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfasste \nVermögen mit demselben Steuersatz belastet.\n\n17\n\nDie Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbstständigen, \naufeinanderfolgenden Verfahrensstufen, nämlich im Einheitswertverfahren, dem auf \ndem Einheitswert aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem \nSteuermessbetrag beruhenden Steuerfestsetzungsverfahren. Der Einheitswert ist ein \nWert, der für bestimmte Steuergegenstände in einem gesonderten Verfahren nach \nden Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wird (§ 19 BewG). Die \nEinheitswerte werden jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres festgestellt; bei \nder Hauptfeststellung werden die Einheitswerte allgemein festgestellt. Die letzte auch \nheute noch für die Grundsteuer maßgebliche Hauptfeststellung hat zum \n1. Januar 1964 stattgefunden, die hierbei ermittelten Einheitswerte wurden ab dem \n1. Januar 1974 angewendet. Nach § 21 Abs. 1 BewG soll die Hauptfeststellung der \nEinheitswerte für den Grundbesitz jeweils in Zeitabständen von 6 Jahren \ndurchgeführt werden. Abweichend von § 21 Abs. 1 BewG muss der Zeitpunkt der auf \ndie Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte \ndes Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt werden (Art. 2 Abs. 1 \nBewÄndG 1965 vom 13.8.1965 i.d.F. des Art. 2 BewÄndG 1970 vom 22.7.1970). Ein \nsolches Gesetz ist bis zum heutigen Tag nicht beschlossen worden, sodass weiterhin \nWerte von 1964 für Grundbesitz Anwendung finden. Das vom Gesetzgeber \nursprünglich gewollte Modell der in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren \ndurchgeführten Hauptfeststellung der Einheitswerte ist tatsächlich nicht umgesetzt \nworden. Die Einheitswerte erreichen bei weitem nicht die tatsächlichen \nVerkehrswerte der Grundstücke. Die aus Vorstehendem folgende \nUngleichbehandlung von einheitswertgebundenem Grundbesitz, dessen Bewertung \nder Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und dem zu \nGegenwartswerten erfassten Vermögen führte zu dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. -.\n\n18\n\nDa der Gesetzgeber hinsichtlich der Vermögensteuer keine Neuregelung der \nBewertung der Immobilien traf, entfiel die Vermögensteuer mit dem 1. Januar 1997. \nVerfassungswidrigkeit der Grundsteuer folgt daraus jedoch gleichzeitig nicht. \nTatsächlich enthält das Grundgesetz ein Verfassungsrecht der Grundsteuer nicht. Es \nbelässt für die Ausgestaltung der Steuerrechtsordnung vielmehr einen prinzipiell \nweiten Spielraum und legt die Entscheidungen zu Gegenstand, Maßgabe und \nAusmaß der Besteuerung weitestgehend in die Hände des Gesetzgebers, der für sie \nund ihre weitreichenden Auswirkungen die politische Verantwortung trägt. Das \nBundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - \nbetont, auch der ruhende Bestand des Vermögens könne Anknüpfungspunkt für eine \nSteuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den \nRealsteuern - die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern - der Fall sei. Ausdrücklich \nhat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, vorgenannte Steuern würden \n„vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 \nGG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige \nForm des Steuerzugriffs anerkannt\". Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis \ndessen, dass das Vermögensteuergesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar \nerklärt werden würde. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nentnimmt die Kammer, dass die Grundsteuer vom Grundgesetz als zulässige Form \ndes Steuerzugriffs gerechtfertigt wird, ohne dies an die Erhebung einer \nVermögensteuer zu koppeln. Das Grundgesetz stellt bei Regelung der Ertragshoheit \n(Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) anknüpfend an den ruhenden Bestand des \nVermögens beide Steuerformen als zulässige Erhebungsformen dar, ohne sie \nzwingend miteinander zu verknüpfen. Wird die Grundsteuer als solche durch das \nGrundgesetz und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als \nzulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, erfolgt mithin eine von der Verfassung \nals zulässig gerechtfertigte Veranlagung, so liegt dem immanent die Aussage zu \nGrunde, dass diese Steuer nicht zugleich einen Verstoß gegen die Verfassung \ndarstellt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist mithin zu \nverneinen.\n\n19\n\nDie Grundsteuererhebung stellt sich des Weiteren in ihrer konkreten Ausformung, \ndie persönliche Verhältnisse unberücksichtigt lässt, als verfassungsgemäß dar. Die \nfür Sollertragsteuern wie die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Vermögensteuer \nin dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - \nentwickelten Grundsätze gelten für die Grundsteuererhebung nicht \ngleichermaßen.\n\n20\n\nAus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst zu \nentnehmen, dass eine Vermögensteuer unter den Bedingungen des gegenwärtigen \nSteuerrechts von Verfassungs wegen nur als Sollertragsteuer verstanden und \nausgestaltet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die \nVermögensteuer dürfe nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken \nmit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den \nVermögensstamm, unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, \nmöglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann. Ferner führt das \nBundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - aus, der \nsteuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste auch Wirtschaftsgüter, die der \npersönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten. Sie \nermöglichten einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines \npersönlichen Lebensbereichs. Dieses Vermögen genieße einen besonderen Schutz. \nEs sichere die persönliche Freiheit des Einzelnen in Ergänzung der im Wesentlichen \ndurch Arbeitseinkommen und Sozialversicherungsanspruch sowie durch Gewerbe \nund andere selbstständige Tätigkeit gewährten Sicherheit. Unter Berücksichtigung \nder steuerlichen Vorbelastung des Vermögens dürfe der Steuergesetzgeber daher in \nbestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen \nLebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern. Er \nmüsse deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung \ngegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich \ninnerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische \nGrundlage individueller Lebensgestaltung einrichten dürften, gebiete der Schutz von \nEhe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Vermögensteuergesetzgeber die \nKontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achte.\n\n21\n\nDiese für die Vermögensteuer als Sollertragsteuer entwickelten Grundsätze sind \nauf die Grundsteuererhebung nicht übertragbar. Maßgeblich ist dies dem Beschluss \ndes 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - \n(BVerfGE 46, 224 folgende) zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in \ndiesem Beschluss ausgeführt, das Objektsteuerprinzip besage, das Steuerobjekt \nselbst (bei der Grundsteuer der Grundbesitz) solle ohne Rücksicht auf die \npersönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum \nSteuerobjekt erfasst werden. Im Weiteren betont das Bundesverfassungsgericht, es \nwerde deshalb nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt, der das \nEinkommensteuerrecht durch vielfältige Regelungen, wie z.B. den Grundfreibetrag, \ndas Ehegattensplitting, die Steuerermäßigungen für Kinder und wegen \naußergewöhnlicher Belastungen, Rechnung trägt. Bereits aus der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts ergibt sich mithin, dass für Objektsteuern andere \nGrundsätze gelten als für Sollertragsteuern, nämlich die persönliche \nLeistungsfähigkeit nicht maßgeblich ist.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, \n508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne \ndie Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher \nVerhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Die Familienverhältnisse \ndes Grundstückseigentümers gehörten zu den persönlichen Verhältnissen. Da \nsowohl das Ertrags- als auch das Sachwertverfahren zu einem typisierten gemeinen \nWert führen sollten, hätten persönliche Verhältnisse wie die Größe der das \nGrundstück am Bewertungsstichtag bewohnenden Familie unberücksichtigt zu \nbleiben. Der BFH wertet im Weiteren „von Verfassungs wegen offenkundig \nunbedenklich\" die Tatsache, dass es für kinderreiche Familien keine \nGrundsteuervergünstigung gebe. Dies folge aus der Eigenschaft der Grundsteuer als \nRealsteuer. Die Verfassung könne zwar eine ehe- und familiengerechte \nAusgestaltung des Steuerrechts gebieten; dies gelte jedoch nicht für alle Steuerarten \ngleichermaßen. So nehme etwa das Umsatzsteuerrecht in seiner gegenwärtigen \nFassung keine Rücksicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit \nKindern. Auch bei der Grundsteuer als Realsteuer bestehe ein Zwang, dem \nSchutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, nicht. Realsteuern \nbelasteten Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die \npersönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten.\n\n23\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Entsprechendes zu \nentnehmen. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. April 1983 - 8 C 150/81 - (BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem \nWesen nach eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der \nGrundsteuer hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt einen Ertrag \nabwirft oder nicht. Die Grundsteuer stellt eine Objektsteuer dar, die grundsätzlich \nauch von ertraglosen Grundstücken erhoben wird. Als maßgeblich wird mithin von \ndem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit \nherausgestellt, ein Abstellen auf Sollerträge steht dazu im Widerspruch. Diesen \nGrundsatz der Ertragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung \ndes § 33 GrStG nur für die dort geregelten Fälle durchbrochen. Der Gesetzgeber hat \ndamit seiner Auffassung Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei eine \nwesentliche Ertragsminderung als derart belastend anzusehen, dass die Einziehung \nder unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Der \nErlass ist jedoch auf vier Fünftel beschränkt. Dem Wesen der Grund-steuer als einer \nertragsunabhängigen Objektsteuer steht die Regelung des § 33 GrStG nicht \nentgegen. Eine ertragsunabhängige Objektsteuer ist einer Sollertragsteuer nicht \ngleichzusetzen.\n\n24\n\nDarüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die \nKammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach \nzwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem \nGrundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für \nkinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders \nins Gewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.). Zu dem \nÄquivalenzgedanken hat die Stellungnahme der Steuerreformkommission aus dem \nJahre 1971 (vgl. Gutachten in Heft 17 der Schriftenreihe des BMF \nSeite 713 folgende) folgendes ausgeführt:\n\n25\n\n„Die Grundsteuer entspricht weitgehend dem Äquivalenzgedanken, vor \nallem im Bereich kleinerer, überschaubarer Gemeinden. Bei einer Abgabe, die \nein großer Teil der Gemeindeeinwohner entweder unmittelbar oder mittelbar \nzu tragen hat, ergibt sich zwischen den Leistungen der Gemeinde für die \nDaseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang, \nwobei natürlich im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis von Leistung und \nGegenleistung besteht. Allerdings werden direkte Leistungen der Gemeinde \nfür den Grundbesitz zum Teil durch Erschließungsbeiträge und Gebühren \nabgegolten, welche neben der Grundsteuer zu entrichten sind, so für den Bau \nvon Anliegerstraßen, die Wasserversorgung, die Müllabfuhr u.dgl.. Jedoch \nkommen letztlich alle Verbesserungen der kommunalen Infrastruktur den \nEigentümern bzw. Mietern des örtlichen Grundbesitzes zugute. Da hierfür \nkaum Gebühren und Beiträge, im Übrigen die Gebühren und Beiträge nicht \nkostendeckend erhoben werden, ist die Grundsteuer ergänzend ein \näquivalentes Entgelt. Die Grundsteuer erfasst einen großen Kreis der \nGemeindeeinwohner entweder unmittelbar als Grundstückseigentümer oder \nmittelbar, soweit sie als Kostenfaktor in die Mieten eingeht.\"\n\n26\n\nDiesen Äquivalenzgedanken hält die Kammer ebenfalls für gerechtfertigt, wobei \nauch zu bedenken ist, dass Leistungen der Gemeinde auf dem Gebiet der \nDaseinsvorsorge den Grundstückswert beeinflussen; attraktive Wohnorte führen zu \nsteigenden Grundstückspreisen.\n\n27\n\nDer Äquivalenzgedanke spricht dagegen, aus dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - verfassungsrechtlich \nbedingte Einschränkungen der Grundsteuerbelastung abzuleiten. Die Grundsteuer \nberuht auf einem äquivalenztheoretischen Ansatz, die Begründung des Schutzes des \nEinfamilienhauses im Bereich der Vermögensteuer folgt daraus, dass es sich um \neine Sollertragsteuer handelt. Die grundsteuerliche Belastung von \nEinfamilienhausgrundstücken verfolgt jedoch eben nicht das Ziel, den hierin \nverkörperten potenziellen Vermögensertrag teilweise abzuschöpfen, sondern \nbezweckt eine Steuer für die dem Grundstück zugute kommenden \nInfrastrukturleistungen der Gemeinde,\n\n28\n\nvgl. zum Vorstehenden Stein, Die Einheitswert-Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die Grundsteuer, ZKF 1996, \nSeite 26 folgende.\n\n29\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren \nEntscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im \nErtragswertverfahren bejaht hat,\n\n30\n\nvgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, \nBeschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom \n4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom \n12. Oktober 2005, juris STRE 200551703.\n\n31\n\nIn diesen Entscheidungen hat der BFH ausgeführt, es könne nicht angenommen \nwerden, das Bundesverfassungsgericht werde im Rahmen eines \nNormenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Verfassungswidrigkeit der \nmaßgeblichen Vorschriften über die Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren \nerkennen. Die Einheitswerte des Grundbesitzes seien nur noch für die Grundsteuer \nvon Bedeutung. Beschränkt auf die Grundsteuer sei aber zu berücksichtigen, dass \ndie im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes \nregelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert lägen, sodass schwer vorstellbar sei, \neine Neuregelung der Einheitsbewertung werde rückbezogen auf den 1. Januar 1964 \noder einen späteren Stichtag zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führen. \nWertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage seien bei der Grundsteuer wegen \nder geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem \nAusmaß hinnehmbar als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaftsteuer und \nSchenkungssteuer. Diese Gründe indizieren ebenfalls, dass der BFH die \nVerfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung nicht in Frage stellt.\n\n32\n\nDie Erhebung der Grundsteuer durch das Grundsteuergesetz verstößt somit nicht \ngegen Verfassungsrecht.\n\n33\n\nDesgleichen ist eine Verletzung des der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG \neingeräumten Ermessens in der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes nicht \ngegeben. Die Gemeinde hat bei der Festsetzung der Hebesätze einen weitgehenden \nErmessensspielraum, dieser ergibt sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten \nSteuerhoheit. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 475 % \nverstößt nicht gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Gemeindeordnung \nNRW, insbesondere nicht gegen das Subsidiaritätsgebot und das Gebot der \nsparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.\n\n34\n\nGemäß § 77 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde ihre Einnahmen aus speziellen \nEntgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen und ist berechtigt im Übrigen \nSteuern zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Selbst bei -\n wovon nicht auszugehen ist - Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ergibt sich kein \nAnspruch auf Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer B. Das \nBundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 11. Juni 1993 (KStZ 1993 \nSeite 193 folgende) ausgeführt, bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich \nerforderlichen Einnahmen würden die Gemeinden haushaltsrechtlich zwar insofern \ngebunden, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden dürfte, soweit die \nsonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichten \n(Subsidiaritätsprinzip). Daraus ließe sich indessen kein einklagbarer Anspruch der \nSteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Steuer herleiten. Denn die \nGemeinden seien haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch Erhöhung der \nLeistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu einer Senkung \ndes Hebesatzes der Steuer zu nutzen. In welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres \nFinanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpften, bliebe \nvielmehr ihrem Ermessen überlassen.\n\n35\n\nFerner ist die Gemeinde gemäß § 75 Abs. 1 GO NRW verpflichtet, die \nHaushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Art und Umfang \nder Haushaltswirtschaft werden wesentlich von den Aufgaben bestimmt, die die \nGemeinde zu erfüllen hat. Im Rahmen ihrer Haushaltswirtschaft ist es der Gemeinde \nüberlassen, auf welche Weise sie die ihr gesetzlich übertragenen und die freiwillig \nübernommenen Aufgaben finanziert. Sie muss dafür sorgen, dass die Einnahmen \nund Ausgaben haushaltsmäßig ausgeglichen sind. Zur Beschaffung der finanziellen \nMittel, die dazu erforderlich sind, muss sie die ihr zur Verfügung stehenden \nEinnahmequellen ausschöpfen. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte wird \ndie haushaltsmäßige Ermessensgrenze erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch \nvon öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr \nvertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen \nVerwaltung liegt,\n\n36\n\nvgl. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 8. Auflage 2004 § 25 \nRandnote 4 m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, EFG 2005, \n390 folgende: Grundsteuerhebesatz von 660 % rechtmäßig.\n\n37\n\nEin sachlich nicht mehr vertretbarer Verbrauch öffentlicher Mittel ist nicht \nerkennbar; für eine derartige Überspannung des gemeindlichen Ermessens sind \nAnhaltspunkte insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass der \nHebesatz von 475 % bereits seit 2002 gilt, insbesondere zuvor zuletzt im Jahre 1987 \nangehoben wurde und sich in vergleichbarem Rahmen anderer Städte hält, nicht \nerkennbar.\n\n38\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit nicht ausgesetzt, weil eine Aussetzung nach \n§ 94 VwGO ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraussetzt; die Frage der Gültigkeit \neiner Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Meinung kein Rechtsverhältnis im \nSinne von § 94 VwGO,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1999, Buchholz 310 § 94 VwGO \nNr. 13.\n\n40\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - \nbetont hat, die Erfordernisse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines \ngleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon \nabgeschlossenen Veranlagung rechtfertigten es, die Regelungen zur \nVermögensbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter \nanzuwenden; das vorlegende Finanzgericht konnte deshalb seiner Entscheidung für \ndie streitbefangenen Zeiträume das damals geltende Vermögen- und \nBewertungsteuerrecht zu Grunde legen. Um eine stetige Veranlagung der \nVermögensteuer zu gewährleisten, durfte das bisher geltende Recht bis zum \n31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden. Nach derzeitigem \nErkenntnisstand der Kammer spricht nichts dafür, dass unterstellt eine \nUnvereinbarkeitserklärung mit dem Grundgesetz würde erfolgen, diese für \nzurückliegende Veranlagungen Geltung beansprucht.\n\n41\n\nDie Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n42\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 \nund Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-23/25-k-2643-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BewÄndG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-23/25-k-2643-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274926","retrieved":"2026-07-09 02:46:42.346543+00:00"}}