{"status":"available","doknr":"OLD275010","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0119.4K1407.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"4 K 1407/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nZiffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. Februar 2003 wird aufgehoben. Ziffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit \ndem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger \nund Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1962 in Adyiaman geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. Februar 2002 \nauf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 21. Februar 2002 stellte er Asylantrag, \nzu dem er tags darauf beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: \nBundesamt) angehört wurde. \n\n3\n\nDer Kläger gab dabei im wesentlichen an: Er habe als Gymnasiast Sympathie mit \nder PKK gehabt und sei für sie aktiv geworden. Schwerpunkt dieser Aktivitäten sei \ndie Propaganda gewesen. Auf demokratischer Basis hätten er und seine \nGesinnungsgenossen sich aber nicht durchsetzen können. Sie hätten dann auf \nanderer Ebene gearbeitet und Gewalt angewendet, indem sie z.B. Bomben geworfen \nhätten. Am 1. Dezember 1980 sei er verhaftet worden und in Untersuchungshaft \ngekommen. Das Ausnahmezustandsgericht der 6. Armee habe ihn zum Tode \nverurteilt; anschließend sei er in verschiedenen Gefängnissen gewesen. Zwanzig \nJahre lang habe er eingesessen; am 12. Februar 2001 sei er freigekommen. \nUnmittelbar nach der Entlassung habe er 28 Tage lang Wehrdienst geleistet; von der \nweiteren Dienstverpflichtung habe er sich durch Zahlung von 15.000,- DM \nfreigekauft. Noch vor der Freilassung sei er - wohl 1997 oder 1998 - erneut verurteilt \nworden, und zwar vom 4. Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einem Jahr und vier \nMonaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 133 Millionen türkischer Lira. Grund \nsei die Veröffentlichung eines Artikels gewesen. Aufgrund des 1999 erlassenen \nPressegesetzes sei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Er habe während \nseines gesamten Gefängnisaufenthaltes versucht, sich über die Presse an die \nBevölkerung zu wenden. Als politischer Mensch habe er nicht still bleiben können. Er \nhabe verschiedene Artikel geschrieben, die in den damaligen Tageszeitungen „P\" \nund „E\" veröffentlicht worden seien. Ferner habe er drei Romane und mehr als zehn \nGedichtbände verfaßt; diese habe er aus Furcht vor erneuter Verurteilung nicht \nveröffentlichen können. Auch nach der Entlassung aus der Haft habe er keine Ruhe \ngehabt, sondern sei unter ständiger Beobachtung der türkischen Behörden \ngestanden. Seine Brüder T und I seien des öfteren verhaftet worden. \n\n4\n\nZur Untermauerung seines Vortrages legte der Kläger im Anschluß an die \nAnhörung verschiedene Schriftstücke vor. Bei ihnen soll es sich unter anderem \nhandeln um Auszüge aus einem Urteil vom 19. April 1984, einen mit seinem Namen \ngezeichneten Artikel vom 7. Januar 1995, ein Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts \nIstanbul mit der Angabe der Tatzeit vom 7. Januar 1995 und einen Beschluß über die \nFreilassung am 2. Dezember 2000.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab \nund verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; die Abschiebung wurde angedroht. \n\n6\n\nAm 26. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein \nVorbringen beim Bundesamt und legt weitere Schriftstücke vor. \n\n7\n\nErgänzend trägt der Kläger vor: Etwa im April 2001 habe der damalige HADEP-\nVorsitzende Murat Bozlak Adiyaman besucht. Deswegen habe eine Versammlung \nstattgefunden, an der auch der Kläger teilgenommen habe. Zusammen mit anderen \nTeilnehmern sei er in Gewahrsam genommen worden. Er sei für einen Tag \nfestgehalten und mißhandelt worden. Wegen Verstoßes gegen das Pressegesetz \ndurch Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitschrift „Z\" liefen gegen ihn Verfahren. \nAußerdem seien gegen ihn zwei Verfahren anhängig, in denen ihm jeweils zur Last \ngelegt werde, daß er ein Vorwort zu einem Buch geschrieben und so die \nBevölkerung unter Hinweis auf Rassen- und Regionenunterschiede zu Haß und \nFeindschaft aufgestachelt habe. Das eine Verfahren betreffe das Buch mit dem (ins \nDeutsche übersetzten) Titel „G\" und sei vor dem Strafgericht Fatih - 0000/0000 - \nanhängig. Das andere beziehe sich auf das Buch mit dem (übersetzten) Titel „E1\" \nund laufe als Ermittlungsverfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul \n- 0000/000 -\n\n8\n\nSoweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, hat sie der \nKläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt noch,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, daß die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 13. Februar 2003 zu verpflichten, festzustellen, daß \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz \nbestehen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie macht geltend, es sei fraglich, ob in der Türkei nach den einschlägigen \nVorschriften die bedingte Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten auch \ndann möglich gewesen sei, wenn sich der Betreffende nach der Verurteilung eines \ndurch mündliche oder schriftliche Propaganda begangenen Delikts schuldig gemacht \nhabe.\n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 ist der Kläger mit Hilfe eines \nDolmetschers für die türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört \nworden; für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das \nGericht hat mit Schreiben vom 11. Mai 2005 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes \neingeholt, die am 28. September 2005 eingegangen ist; für die Fragen und \nAntworten wird auf das gerichtliche Schreiben und die Auskunft Bezug genommen. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, auf \ndie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, sowie die vom Kläger \nvorgelegten Urteilsauszüge und weiteren Schriftstücke Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nSoweit die Klage auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abzielte, \nwar das Verfahren nach Klagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. \n\n20\n\n1. Soweit es der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2003 ablehnt, die \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes festzustellen (Ziffer 2), ist er \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). \nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens dieser Voraussetzungen. Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Bei \nder danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzeslage \nkann die Beklagte nicht mehr zu der mit dem Asylantrag ursprünglich begehrten \nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verpflichtet \nwerden; denn das Ausländergesetz ist aufgehoben (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). An die Stelle des § 51 \nAbs. 1 AuslG ist nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG getreten. Dessen Voraussetzungen \nsind erfüllt.\n\n21\n\n2. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift umfaßt - wie vordem § 51 Abs. 1 AuslG - den \ndes Art. 16a Abs. 1 GG; er geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 \nAsylVfG - auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein \nAbschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG klar, daß \neine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch \ndann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 121 f.\n\n23\n\nSowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: \n\n24\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n26\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. \ngewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 361 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n28\n\n3. Bei dem Kläger ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn er \nhat sein Heimatland Türkei Anfang 2002 - nach seinem Vortrag am 19. Februar - auf \nder Flucht vor eingetretener und unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen und ist somit als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. \n\n29\n\n3.1. Das von dem Kläger insoweit geschilderte individuelle Schicksal ist zur \nÜberzeugung des Einzelrichters glaubhaft.\n\n30\n\nDa sich der Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. Für die \nGlaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr kommt dem persönlichen Vorbringen des \nAsylbewerbers somit besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine \nGründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen \nEinzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine \neigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen \nErlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht \nwechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu \ntragen,\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG \nNr. 44; BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, \n379.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Er hat jedenfalls die \nvon ihm vorgetragene 20jährige Inhaftierung und die sich während der Haft und nach \nder Haftentlassung abspielenden Ereignisse glaubhaft gemacht. Zu dieser \nÜberzeugung gelangt der Einzelrichter auf Grund der zusammenfassenden \nWürdigung des Vorbringens des Klägers im gesamten Verlauf seines \nAnerkennungsverfahrens, des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen \nEindrucks, der Auskunft des Auswärtigen Amtes und der der Kammer vorliegenden \nund in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die politischen Verhältnisse in \nder Türkei. \n\n33\n\nZur Überzeugung des Einzelrichters steht danach zumindest folgender \nSachverhalt fest: \n\n34\n\nDer Kläger, der sich bereits in der Schulzeit für die kurdische Sache engagiert \nhatte, verübte im Jahre 1980 gemeinsam mit Gesinnungsgenossen einen Anschlag \nauf das Haus des Großgrundbesitzers H sowie auf ein seinem Umfeld zugehöriges \nKraftfahrzeug. Deshalb und wegen seiner Sympathie zur PKK wurde er durch Urteil \ndes 1. Militärgerichts Adana - 0000/000 - vom 00.0.0000 gemäß Art. 125 des \ntürkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zum Tode verurteilt; diese Strafe wurde \nzugleich in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Dem Kläger wurde in dem \nUrteil ein weiterer Tatvorwurf gemacht, den er bestreitet. Seit dem 1. Dezember 1980 \nwar der Kläger in Haft. Noch während seiner Haft wurde der Kläger wegen eines in \nder „P\" vom 7. Januar 1995 erschienenen Artikels gemäß Art. 8 des \nAntiterrorgesetzes (Gesetz Nr. 3713, ATG) vom 12. April 1991 (Beiakte H. 2) zu 16 \nMonaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 133 Mio. türkische Lira \nverurteilt (Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 00.0.0000 - 0000/000 -\n). Diese Strafe wurde durch das Gesetz Nr. 4454 vom 28. August 1999 zur \nBewährung ausgesetzt. Am 2. Dezember 2000 wurde der Kläger entlassen. Die \nEntlassung beruhte auf Teil 5 Übergangsartikel 4 ATG, aufgrund dessen die nach \nArt. 125 tStGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine 20jährige Haftstrafe \numgewandelt worden war. Während der Haft hatte der Kläger Gelegenheit erhalten, \ndas Grab seines verstorbenen Vaters zu besuchen. Auf dem Weg zu diesem \nFriedhof muß man sich in einer dort befindlichen Wache ausweisen. Der Kläger \nwurde dort in einen Nebenraum gebracht und beschimpft sowie mit Schlagstöcken, \nTritten und Fäusten traktiert. Nach seiner Freilassung war der Kläger anfangs darauf \naus, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern und in der Türkei ein normales \nLeben zu führen. Er bemühte sich, die Ableistung des Wehrdienstes nachzuweisen. \nEtwa einen Monat leistete er Wehrdienst in Burdur ab; für den Rest kaufte er sich \ndurch Zahlung von 15.000,- DM frei. Während des einen Monats Wehrdienstes war \nder Kläger Repressalien ausgesetzt. Ihm wurde bedeutet, daß er kein normaler \nSoldat wie die anderen sei. Er stand unter qualifizierter Beobachtung durch \nVorgesetzte im Offiziersrang; zudem wurde ihm verdeutlicht, daß er schon bei \nkleinen Fehlern mit drastischen Strafen rechnen müsse. Nach dem Wehrdienst nahm \nder Kläger im April 2001 an einer Versammlung in Adiyaman teil, bei der der \ndamalige HADEP-Vorsitzende Murat Bozlak erwartet wurde. Anläßlich dieser \nVersammlung wurde eine Ausweiskontrolle durchgeführt; im Anschluß daran wurde \nunter anderem der Kläger in einen Kellerraum geführt und dort geschlagen.\n\n35\n\nDiesen Sachverhalt hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der \nmündlichen Verhandlung gleichbleibend und widerspruchsfrei vorgetragen. Soweit \ndie Schilderung beim Bundesamt an Detailreichtum hinter derjenigen in der \nmündlichen Verhandlung zurückblieb - den Vorfall in Adiyaman hat der Kläger beim \nBundesamt sogar überhaupt nicht erwähnt -, hat der Kläger dies nachvollziehbar mit \ndem - zutreffenden - Hinweis erklärt, daß bei der Anhörung beim Bundesamt \nkonkrete Nachfragen zu den einzelnen Vorfällen unterblieben sind. Die Schilderung \nin der mündlichen Verhandlung enthielt demgegenüber anschauliche Einzelheiten, \nwie sie typischerweise nur jemand berichten kann, der das zugrundeliegende \nGeschehen tatsächlich erlebt hat. Beispielsweise gab der Kläger unaufgefordert \nverschiedene nicht stereotype Äußerungen seiner Peiniger wieder. Deutlich war auch \nzu erkennen, wie der Kläger das von ihm Erlebte gedanklich verarbeitet hat, etwa bei \nseiner Aussage, ihm sei es wie eine tägliche Ration gewesen, geschlagen zu \nwerden, oder mit der Darlegung, die türkischen Stellen wendeten ein bestimmtes \nSystem an, wenn sie etwas aus einem herausbringen wollten. Die Schilderung der \nTatsachen und die Reflexion und Analyse des Geschehens waren aufeinander \nbezogen und paßten zusammen. Auch bei zeitlichen oder gedanklichen Sprüngen \nblieb der Vortrag des Klägers in sich stimmig. Soweit der Kläger seine Angaben \ndurch Vorlage von Unterlagen untermauerte und diese dem Auswärtigen Amt zur \nPrüfung vorgelegt worden sind, haben sie sich als echt herausgestellt. Vor allem das \nUrteil vom 100 0.0000 - 0000/000 - ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes \necht, ebenso das Urteil vom 00.0.0000 - 0000/000 -. Die weiteren von dem Kläger \nbeigebrachten Schriftstücke passen zu den Urteilsauszügen und zu seinem Vortrag. \nSoweit der Kläger beim Bundesamt angegeben haben soll, er sei am 12. Februar \n2001 freigekommen, handelt es sich wohl um einen Übertragungsfehler; gemeint war \noffenbar der 2. Dezember 2000 (= 02.12. statt 12.02.). Dieser Tag ist auch in dem \nEntlassungsbeschluß angegeben.\n\n36\n\nDer Einzelrichter hegt keinen Zweifel, daß die von dem Kläger geschilderten \ngerichtlichen Vorgänge in der Türkei rechtlich und tatsächlich möglich waren. \nInsbesondere gibt es keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Umwandlung der \nlebenslangen Freiheitsstrafe in eine 20jährige Haftstrafe durch das ATG aus 1991 \ndurch die spätere Verurteilung des Klägers wegen eines von ihm verfaßten Artikels \nim Jahre 1998 zunichte gemacht wurde. Ein derartiger Vorbehalt ergab sich \ninsbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 3 ATG, und zwar auch dann nicht, wenn diese \nBestimmung - was zweifelhaft erscheint - neben den Regelungen aus Teil 5 des ATG \nauf den Kläger überhaupt Anwendung gefunden haben sollte. Sie schloß die \nbedingte Entlassung nach den Amnestiebestimmungen des ATG aus, wenn der \nBetreffende wegen einer Straftat verurteilt worden war, die unter das ATG fiel, und \nnach Rechtskraft des Urteils eine weitere Straftat nach dem ATG beging. Diese \nVoraussetzungen waren bei dem Kläger zwar zunächst erfüllt. Die erste Verurteilung \nwar nach Art. 125 tStGB erfolgt und unterfiel damit dem ATG (Art. 3), die zweite \nerging nach Art. 8 ATG. Jedoch ist die 1998 verhängte zweite Strafe durch das \nGesetz Nr. 4454 aus 1999 zur Bewährung ausgesetzt worden. Es entsprach Sinn \nund Zweck der Bewährung, daß die zur Bewährung ausgesetzte Strafe der \nEntlassung des Klägers im Dezember 2000 nicht in Wege stand. Im übrigen hat der \nKläger Unterlagen zu seiner Entlassung vorgelegt, an deren Echtheit zu zweifeln \nkeine Veranlassung besteht. Schließlich deckt sich mit allem die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes, daß nach dem Kläger gegenwärtig nicht gefahndet wird. Wäre \nder Kläger nicht ordnungsgemäß aus der Haft entlassen worden, müßte eine \nFahndung nach ihm anhängig sein.\n\n37\n\n3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine politische Vorverfolgung \ndes Klägers.\n\n38\n\n3.2.1. Die Verurteilung zum Tode im Jahre 1984 stellt allerdings keine \nasylrelevante Vorverfolgung dar. \n\n39\n\nEine strafrechtliche Verurteilung ist nicht politische Verfolgung, wenn sie der \nlegitimen Bekämpfung von Straftaten - insbesondere Terrorismus - dient. So liegt es \nhier. Aus den Urteilsauszügen geht hervor, daß das Gericht es unter anderem als \nerwiesen ansah, daß der Kläger am 14. Juni 1980 gemeinsam mit anderen das Haus \neines H in Akpinar beschossen habe, um dort Panik zu verbreiten, am 11. Juli 1980 \nbei einem Sprengstoffanschlag auf das Fahrzeug eines O als Beobachter tätig war \nund am 12. Juli 1980 den Mord an den Fahrer I1 in Auftrag gegeben habe (S. 195 \ndes Urteils). Bei diesen schweren strafrechtlichen Vorwürfen war es eine legitime \nReaktion des der türkischen Staatsgewalt zuzurechnenden Strafgerichts, den Kläger \nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Daß dieser Strafausspruch \nrechtstechnisch durch eine Verurteilung zum Tode bei gleichzeitiger Umwandlung \nder Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe erzielt wurde (S. 285), macht in \ndiesem Zusammenhang keinen Unterschied. Darauf, ob der Kläger die ihm zur Last \ngelegten Taten wirklich verübt hat, kommt es für sich genommen nicht an. Denn \nwenn das Gericht diese Handlungen irrtümlich zugrundegelegt hätte, würde sich dies \nzwar als Justizirrtum, nicht aber zugleich als politische Verfolgung darstellen. Auch in \ndiesem Fall war das Gericht von der legitimen Motivation geleitet, einen - dann nur \nvermeintlichen - Straftäter und Terroristen einer gerechten Bestrafung zuzuführen. \nDavon abgesehen hat der Kläger auf Befragung durch den Einzelrichter selbst \neingeräumt, daß er an den aufgeführten Taten mit Ausnahme des Mordauftrages \nbeteiligt war. Der Kläger will allerdings sowohl bei der Tat am 14. Juni 1980 als auch \nam 11. Juli 1980 lediglich die Rolle eines „Beobachters\" gespielt haben. Schon darin \nliegt aber - in der Terminologie des deutschen Strafrechts - zumindest die Beihilfe zu \ndiesen beiden Kapitaldelikten. Auch nach dem politisch und menschenrechtlich \nunverdächtigen deutschen Strafrecht richtet sich die Strafe gegen den Gehilfen nach \nder Strafdrohung für den Täter, wenn auch Milderung vorgesehen ist (§ 27 Abs. 2 \nStGB).\n\n40\n\nEine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Täter außerdem \nwegen seiner vermeintlichen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden ist. Bei der \nPKK handelte es sich um eine Vereinigung mit terroristischer Zielrichtung; der Staat \nist berechtigt, solche Vereinigungen zu bekämpfen und schon die bloße \nMitgliedschaft unter Strafe zu stellen (vgl. in Deutschland § 129a Abs. 1 und 2 StGB \nin der jeweiligen Alternative „als Mitglied\"). Der Kläger bestreitet zwar, der PKK \nmitgliedschaftlich angehört zu haben, und will mit ihr lediglich sympathisiert haben. In \neiner etwaigen Mißachtung dieses Unterschieds durch das Urteil vom 19. April 1984 \nkann indessen für sich genommen noch keine politische Verfolgung gesehen \nwerden.\n\n41\n\n3.2.2. Der Kläger ist auch nicht wegen seiner Verurteilung wegen des Artikels in \nder „P\" vom 7. Januar 1995 erschienenen Artikels durch Urteil vom 00.0.0000 - \n0000/000 - als vorverfolgt anzusehen. Allerdings kann es sich als politische \nVerfolgung darstellen, wenn jemand wegen eines Zeitungsbeitrages - wie hier der \nKläger - nach einer Vorschrift des Antiterrorgesetzes (Art. 8) verurteilt wird. Im \nEinzelfall hängt dies von dem Inhalt des Zeitungsartikels ab. Eine Überreaktion des \nStaates im Sinne einer politischen Verfolgung wird dann anzunehmen sein, wenn in \neiner bloßen kritischen Meinungsäußerung bereits ein Angriff auf den Staat gesehen \nund dieser entsprechend bestraft wird. Dem ist hier indessen nicht weiter \nnachzugehen, denn eine Vorverfolgung könnte insoweit nur angenommen werden, \nwenn der Kläger in einer - im ganzen Land - auswegslose Lage gewesen wäre. Eine \nsolche auswegslose Lage bestand nicht: Aufgrund Art. 1 des Gesetzes Nr. 4454 vom \n28. August 1999 waren bei diesen sogenannten Pressedelikten alle Strafen für drei \nJahre ausgesetzt, wenn der jeweilige Straftatbestand eine Höchststrafe von nicht \nmehr als 12 Jahren vorsah. Dies war bei Art. 8 ATG mit einer Höchststrafe von fünf \nJahren der Fall. Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 4454 hätte der Kläger nach Ablauf \nder dreijährigen Bewährungszeit als unbelastet gegolten und dann keine \nVollstreckung aus dem Urteil mehr zu befürchten gehabt. Wie das Auswärtige Amt \ndarüber hinaus in der eingeholten Auskunft mitteilt, werden Strafen aus Art. 8 ATG \nnicht mehr vollstreckt, nachdem das Antiterrorgesetz Mitte 2003 abgeschafft worden \nist.\n\n42\n\n3.2.3. Der Kläger ist jedoch deshalb als vorverfolgt anzusehen, weil er schon \nwährend der 20jährigen Haft, vor allem aber nach seiner Freilassung verstärkter \nBeobachtung und Repressalien ausgesetzt war. Dies ergibt sich aus den insoweit \nmitgeteilten glaubhaften Geschehnissen, angefangen von dem Besuch auf dem \nFriedhof über die - kurze - Zeit des Wehrdienstes bis hin zu der Versammlung im \nJahre 2001. Mit diesen Drangsalierungen ist die Staatsgewalt über eine legitime \nBestrafung des Klägers wegen der von ihm verübten Strafen hinausgegangen. Der \nKläger hatte die deswegen verhängte Strafe verbüßt und konnte - vorausgesetzt, er \nwürde sich nicht wieder etwas zuschulden kommen lassen - berechtigt erwarten, \nkünftig von der Staatsgewalt unbehelligt gelassen zu werden. Statt dessen ist der \nKläger immer wieder mit asylrelevanten Maßnahmen überzogen worden. Diese \nknüpften offenbar an die frühere Verurteilung und an seine bekannte politische \nGesinnung an, wie etwa bei der Personenkontrolle anläßlich der Versammlung im \nJahre 2001 deutlich wurde.\n\n43\n\n4. Die bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes maßgebenden \nVoraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Der \nKläger ist vor erneuter Verfolgung in der Türkei nicht hinreichend sicher.\n\n44\n\n4.1. Anzuerkennen ist allerdings, daß sich die Lage in der Türkei in den letzten \nJahren erheblich gewandelt hat. Die AKP-Regierung hat ihr Ziel, \nBeitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, beharrlich verfolgt \nund schlußendlich auch erreicht. Im Zuge dieses Bestrebens hat sie sich dazu \nverstanden, Menschenrechtsverletzungen offen zu diskutieren und zu beheben. \nAuch der türkischen Strafjustiz ist insgesamt eine positive und hoffnungsvolle \nEntwicklung zu bescheinigen. Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei \ninzwischen weitgehend ungehindert arbeiten. Mit mehreren - nach üblicher Zählung \nacht - sogenannten Reformpaketen sind rechtsstaatliche Verbesserungen erreicht \nund Rechte des kurdischen Bevölkerungsteils anerkannt worden.\n\n45\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang \nNovember 2005), S. 7 f.\n\n46\n\n4.2. Diese Veränderungen führen allerdings nicht dazu, daß in den Fällen \nvorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei nunmehr generell eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit bestünde. Zum einen ist die Entwicklung, die die Türkei zuletzt \ngenommen hat, nicht unumkehrbar. Die Überzeugung von der Notwendigkeit, die \nMenschenrechte auch und gerade in der Auseinandersetzung mit dem politischen \nGegner zu achten, ist noch nicht dauerhaft im Bewußtsein der Menschen verwurzelt. \nDie Menschenrechtsorganisationen gehen von einer erheblichen Dunkelziffer aus. \nDie Menschenrechtspraxis bleibt nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - \nrechtlichen Rahmenbedingungen zurück.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 56.\n\n48\n\nZum anderen hat die Entwicklung - auch wenn unterstellt wird, daß die insoweit \nmöglichen Rückschläge ausbleiben - aber auch noch nicht einen Stand erreicht, der \neine erneute Verfolgung jedenfalls vorverfolgter Kurden ausschlösse. Noch immer \nwird in der Türkei Folter praktiziert; insbesondere Kurden werden weiterhin häufig \nOpfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität. Die Bewertung des \nOVG NRW, daß verfolgt ausgereiste Kurden - wie der Kläger - vor erneuter \nVerfolgung noch immer nicht hinreichend sicher sind,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., S. 21,\n\n50\n\nhat unter diesen Umständen nach Einschätzung des Einzelrichters weiterhin \nBestand.\n\n51\n\n4.3. Im Falle des Klägers kommt hinzu, daß dieser sich bei einer Rückkehr in die \nTürkei nicht unauffällig verhalten und politisch zurückhalten würde. Er tritt weiterhin \nfür die kurdische Sache ein, hat allerdings nach seinen Bekundungen in der \nmündlichen Verhandlung von einer gewaltsamen Auseinandersetzung Abstand \ngenommen und betätigt sich stattdessen auf diesem Feld nunmehr durch die \nVeröffentlichung von Schriften. Schon in der Anhörung beim Bundesamt hat der \nKläger dazu gesagt, er betrachte sich erst dann als richtiger Mensch, wenn er seine \nMeinung öffentlich kundtun könne. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die \nverfügbaren Tatsachen sprechen für sie. Der Kläger ist nach seiner Freilassung \nausweislich der beigezogenen Ausländerakte und der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes nicht mehr durch Anwendung von Gewalt oder Unterstützung gewalttätiger \nAuseinandersetzungen aufgefallen. Dagegen ist er nachweislich schriftstellerisch \ntätig geworden. Schon in der Türkei ist er wegen eines Pressedelikts verurteilt \nworden. Zudem hat er glaubhaft gemacht, Vorworte zu zwei Büchern - über \nFolterformen im Gefängnis von E2 und mit dem Titel (deutsche Übersetzung) „E1\" - \nverfaßt zu haben. Er war auf Nachfrage in der Lage, den wesentlichen Inhalt dieser \nVorworte sowie der Bücher anzugeben. Seine Angaben, daß er Verlagsbesitzer und \nAutoren aus der Türkei kennt, waren nachvollziehbar. Auch die Kontaktaufnahme zu \ndem Verlagsbesitzer U1 aus Anlaß der Bücher hat der Kläger anschaulich \ngeschildert. Das Buch über die Folter in E2 hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auch vorgelegt. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage sowohl die \nExistenz der beiden Bücher als auch den Umstand bestätigt, daß gegen den \nVerlagsbesitzer wegen dieser Bücher ein Strafverfahren geführt wird. Darauf, ob das \nBuch über „E1\" eingezogen wurde, wie der Kläger behauptet hat - das Auswärtige \nAmt hat dies verneint - kommt es nicht entscheidend an.\n\n52\n\nDas bereits jetzt zu Tage getretene schriftstellerische Engagement des Klägers \nkann bei der Verfolgungsprognose nicht außer acht gelassen werden. Dem \nAsylbewerber darf nicht vorgehalten werden, daß er ohne seine politische Betätigung \nkeiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies liefe dem Zweck des Asylrechts \nzuwider, das vor politischer Verfolgung schützen und damit politische Betätigung \ngerade ermöglichen will.\n\n53\n\nVgl. schon Kimminich, in: Bonner Komm. z. GG, Art. 16 (Drittbearb. 1984) \nRdnr. 258.\n\n54\n\nAufgrund seines publizistischen Eintretens für die Rechte der Kurden muß der \nKläger in besonderem Maße mit asylrelevanten Maßnahmen rechnen. Die in den \nletzten Jahren in der Türkei erreichten Fortschritte betreffen zwar auch die \nMeinungsfreiheit. Gleichwohl bestehen aber insoweit noch immer \nGesetzesvorbehalte. Eingeschränkt ist die Meinungsfreiheit insbesondere dort, wo \nstaatliche Stellen die „Einheit des Staates\" gefährdet sehen. \n\n55\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang \nNovember 2005), S. 11.\n\n56\n\nDies ist der internationalen Öffentlichkeit zuletzt bei der Anklage gegen den \nbekannten Schriftsteller Orhan Pamuk vor Augen geführt worden.\n\n57\n\nVgl. zu diesen - allgemeinkundigen - Vorgängen F.A.Z. Nr. 293 vom \n16. Dezember 2005, S. 5 „EU warnt Türkei\" und Nr. 294 vom 17. Dezember 2005, \nS. 33 „Pamuks Richter\".\n\n58\n\nAuch das Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft, daß der Verlagsbesitzer \nU1 sich wegen der Veröffentlichung der beiden Bücher strafrechtlich verantworten \nmuß. Der Kläger läuft Gefahr, in diesem Zusammenhang ebenfalls angeklagt zu \nwerden. Zwar ist das Vorwort zu dem Buch betreffend die Folter im Gefängnis von \nE2 nicht mit dem Namen des Klägers gekennzeichnet. Der Kläger hat aber \nnachvollziehbar erklärt, daß er mit dem Verlagsbesitzer vereinbart habe, in dem \nStrafprozeß als Autor des Vorwortes genannt zu werden. Hierzu hat er ein Protokoll \nder Hauptverhandlung vor dem 2. Staatssicherheitsgericht von Istanbul vom 0.0.0000 \nvorgelegt, in dem sein Name erscheint.\n\n59\n\nDer Einzelrichter verkennt dabei nicht, daß Veröffentlichungen, insbesondere \nZeitschriftenartikel, die nach türkischen Strafvorschriften einen Straftatbestand \nerfüllen, in aller Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen, wenn \nsie im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten gefertigt worden sind. Den türkischen \nSicherheitsbehörden kann nicht verborgen bleiben, daß die massenhaft produzierten \nZeitungsartikel nahezu ausschließlich in der Erwartung geschrieben werden, auf \ndiesem Weg ein sonst nicht zu erreichendes Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. \nAußerdem entspricht es einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der \nTürkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland \nansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Autor der Zeitschrift in \npresse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten. Bei Artikeln, die in in der Türkei \nerscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im \nAusland befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person \nnamentlich bezeichnet ist, rechnen die türkischen Strafverfolgungsbehörden daher \nstets damit, daß es sich nur um eine vorgeschobene Personenbezeichnung \nhandelt.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA S. 110; VG \nDüsseldorf, Urteile vom 2. März 2001 - 17 K 2602/98.A -, UA S. 35 ff.; vom 30. \nJanuar 2004 - 17 K 383/03.A -, UA S. 11; vom 26. November 2004 - 17 K \n5897/04.A -, UA S. 11 ff. \n\n61\n\nDiese Erfahrungen dem Kläger entgegenzuhalten, würde indessen den in seinem \nFall bestehenden Besonderheiten nicht gerecht. Der Kläger ist vorverfolgt ausgereist \n(oben 3.) und gerade wegen publizistischer Aktivitäten bereits einmal verurteilt \nworden. Sein insoweit bestehendes Engagement ist - wie bereits ausgeführt - \nglaubhaft. Er läßt sich nicht der Fallgestaltung zurechnen, bei der ein sonst nicht \npolitisch verfolgter Kläger versucht, einen Grund für seine Asylanerkennung durch \nerstmalige schriftstellerische Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \nerst zu schaffen.\n\n62\n\n5. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG ist nicht nach § 60 Abs. 8 AufenthG, der mit dem Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes an die Stelle des § 51 Abs. 3 AuslG getreten ist, \nausgeschlossen. Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den Verfolgerstaat nur, \nwenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr darstellt, und zwar \nfür die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die \nAllgemeinheit. Die Voraussetzung, daß von dem Ausländer weiterhin Gefahren \nausgehen müssen, gilt - insoweit über den Wortlaut hinaus - auch für S. 2 des § 60 \nAbs. 8 AufenthG, \n\n63\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -; \nUrteile der Kammer vom 22. Januar 2004 - 4 K 8268/02.A und 4 K 3824/03.A - \nsowie vom 4. Juli 2005 - 4 K 2070/05.A -; VG Sigmaringen, Beschluß vom \n15. November 2004 - A 8 K 11508/04 -,\n\n64\n\ndenn Anliegen der Vorschrift ist die Verhütung künftiger Terrorakte, nicht jedoch \neine „Strafe\" für vergangene Taten. \n\n65\n\nVgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57, wonach mit der Neuregelung „Deutschland als \nRuheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger \ninteressant\" werden soll.\n\n66\n\nDie genannte qualifizierte Gefahr setzt eine - eigenständig durch das \nVerwaltungsgericht anzustellende - Prognose dahin voraus, daß der Ausländer \nkünftig Taten wie die in § 60 Abs. 8 AufenthG genannten begehen wird.\n\n67\n\nVgl. (noch zu § 51 Abs. 3 AuslG): BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, BVerwGE 112, 185.\n\n68\n\nEine mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit selbst als führendes \nVorstandsmitglied einer Organisation, die im Heimatstaat mit terroristischen Mitteln \nkämpft, sowie die Begehung von Straftaten in dieser Funktion vor zehn und mehr \nJahren allein gestatten eine solche Prognose nicht.\n\n69\n\nVgl. Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2005 - 4 K 553/04.A - \nm.w.Nachw.\n\n70\n\nBei dem Kläger besteht keine für § 60 Abs. 8 AufenthG beachtliche \nWiederholungsgefahr. Die vom ihm verübten und von ihm selbst eingeräumten - \nallerdings schweren - Straftaten, wegen derer er in der Türkei mit Urteil vom 19. April \n1984 verurteilt worden ist, liegen mehr als 25 Jahre zurück. Nach seiner Entlassung \naus der 20jährigen Haft im Jahre 2000 hat sich der Kläger weder (nachweislich) \nGewaltdelikte zuschulden kommen lassen noch werden ihm solche vorgeworfen. \nSeine Beteuerungen, für die kurdische Sache nicht mehr mit Gewalt, sondern nur \nnoch durch Worte einzutreten, sind zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft (oben \n4.3.). Anhaltspunkte dafür, daß er wieder rückfällig werden könnte im Sinne einer \nerneuten Hinwendung zu gewaltsamen Aktionen, bestehen nicht.\n\n71\n\n6. Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides war nur insoweit aufzuheben, als dem \nKläger die Abschiebung in die Türkei angedroht wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im \nÜbrigen ist die Regelung rechtmäßig. \n\n72\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 \nAsylVfG auch insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, so daß auf \ndie Regelungen des AsylVfG und des AufenthG in der heutigen - seit dem \n1. Januar 2005 geltenden - Fassung abzustellen ist. \n\n73\n\nDanach ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides rechtswidrig, \nsoweit sie nicht die Türkei als Staat nennt, in den der Kläger nicht abgeschoben \nwerden darf. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift \nist bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes - wie hier nach § 60 Abs. 1 AufenthG - \nin der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben \nwerden darf. \n\n74\n\nDie in Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung im \nübrigen ist rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt nach den \n§§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer \nnicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § \n59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlaß der \nAndrohung nicht entgegen; vielmehr ist diese in § 60 Abs. 10 S. 1 AufenthG \nzwingend vorgeschrieben. Die sich aus § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ergebende \nTeilrechtswidrigkeit der Androhung läßt gemäß § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG ihre \nRechtmäßigkeit im übrigen unberührt. Zwar ist mit der Teilaufhebung noch nicht dem \nErfordernis Rechnung getragen, auch die Staaten zu bezeichnen, in die \nabgeschoben werden darf (vgl. § 60 Abs. 10 AufenthG). In Fällen der vorliegenden \nArt, in denen das Verwaltungsgericht entgegen der Feststellung des Bundesamtes \nein Abschiebungshindernis hinsichtlich eines bestimmten Staates annimmt, geht § 59 \nAbs. 3 S. 2 und 3 AufenthG aber als speziellere Vorschrift dem § 60 Abs. 10 \nAufenthG vor.\n\n75\n\nVgl. zur früheren Rechtslage (§§ 50, 51 AuslG): BVerwG, Urteil vom 19. \nNovember 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 257; a.A.: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 25. Februar 1997 - A 14 S 3083/96 -.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Dabei ist das Interesse des Klägers an der Feststellung zu § 60 Abs. 1 \nAufenthG ebenso hoch bewertet worden wie sein Interesse an der zusätzlichen \nAnerkennung als Asylberechtigter (vgl. § 30 S. 1 RVG). Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-19/4-k-1407-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":20},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-19/4-k-1407-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275010","retrieved":"2026-07-09 02:46:49.188714+00:00"}}