{"status":"available","doknr":"OLD275009","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0119.2K5185.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"2 K 5185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung des Abhilfebescheides der Bezirksregierung \r\nE vom 21. November 2005 verpflichtet festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts \r\nim Vorverfahren notwendig war.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \r\nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines \r\nRechtsanwaltes im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren notwendig war.\n\n\r\n\r\n3\n\nSie steht auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 14. September 2005 seit dem \r\n15. September 2005 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. \r\nEine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war im Hinblick auf die \r\nStellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt L vom 12. September 2005 \r\nunterblieben. Dort hatte es geheißen, gegen eine Einstellung in das \r\nAngestelltenverhältnis bestünden keine Bedenken. Allerdings sei bei der Klägerin im \r\nJuli 2005 eine Operation vorgenommen worden. Der weitere Verlauf nach geplanter \r\nMaterialentfernung bleibe abzuwarten, eine erneute Untersuchung zur Frage der \r\nVerbeamtung nach Ablauf von 12 Monaten sei empfehlenswert.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 26. September 2005 beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten \r\nmit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser legte gegen die „Ablehnung der \r\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis\" mit Schriftsatz vom selben Tag Widerspruch \r\nein und bat um Überlassung des amtsärztlichen Gutachtens. Die Bezirksregierung E \r\n(Bezirksregierung) leitete ihm das Gutachten mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 zu \r\nund warf dabei die Frage auf, wogegen sich der Widerspruch konkret richte, eine \r\nAblehnung der Übernahme durch Bescheid habe bisher nicht stattgefunden. Hierauf \r\nführte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 10. Oktober 2005 aus, die \r\nKlägerin sei nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt worden, sondern habe einen \r\nArbeitsvertrag erhalten. Hierin liege die stillschweigende Ablehnung der Übernahme \r\nin das Beamtenverhältnis. Im übrigen sei das amtsärztliche Gutachten nicht \r\nnachvollziehbar. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin sei gegeben. Es sei \r\nlediglich eine kieferorthopädische Behandlung vorgenommen worden, die der \r\nBeseitigung eines minimalen Sprechfehlers gedient habe. Aus den beigefügten \r\nprivatärztlichen Attesten vom 19. und 26. August 2005 ergebe sich, dass kein Anlass \r\nbestehe, der Klägerin das Beamtenverhältnis zu verwehren. Dem Schriftsatz waren \r\ndie genannten Atteste der Zahnärztin und des Kieferorthopäden beigefügt. \n\n\r\n\r\n5\n\nDie Bezirksregierung holte daraufhin eine erneute amtsärztliche Stellungnahme \r\nein, die am 7. November 2005 erging und besagte, dass wegen des durch die \r\nprivatärztlichen Atteste belegten positiven Verlaufes ggfs. eine Einstellung in das \r\nBeamtenverhältnis auf Probe aus ärztlicher Sicht möglich sei. Vor einer Verbeamtung \r\nauf Lebenszeit sei eine erneute Untersuchung nach Ablauf von 12 Monaten sinnvoll. \r\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Abhilfebescheid vom 21. November 2005 hob die Bezirksregierung die im \r\nAngebot eines unbefristeten Angestelltenvertrages indirekt liegende Ablehnung einer \r\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf und kündigte an, die \r\nVerbeamtung werde in Kürze durch die Schulleitung erfolgen. Die Kosten des \r\nWiderspruchsverfahrens trage der Beklagte. Die Hinzuziehung des \r\nProzessbevollmächtigten sei nicht notwendig. Gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG seien die \r\nGebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, \r\nwenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Eine solche \r\nNotwendigkeit habe nicht bestanden. Zur Begründung des Widerspruches seien \r\nlediglich zwei privatärztliche Atteste beigebracht worden. Dies allein habe ihn, den \r\nBeklagten, zur Einholung der weiteren Stellungnahme des Amtsarztes bewogen. Der \r\nHilfestellung durch einen Bevollmächtigten habe es nicht bedurft. \n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 24. November 2005 gegen diese \r\nBeurteilung der Notwendigkeit, einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen und \r\nverwies insoweit auf anderslautende Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des \r\nVerwaltungsgerichts Köln. \n\n\r\n\r\n8\n\nMit Schreiben vom 28. November 2005 teilte die Bezirksregierung der \r\nKlägerseite mit, dass es bei der im Abhilfebescheid getroffenen Feststellung \r\nverbleibe und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auch weiterhin \r\nnicht als notwendig erachtet werde. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin hat am 1. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der \r\nsie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie verweist darauf, dass das Attest der Zahnärztin \r\ndem Gesundheitsamt vorgelegen habe. Zudem habe sie, die Klägerin, vor der \r\nformalen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit Frau U von der \r\nBezirksregierung E telefoniert und darauf hingewiesen, dass sie nicht habe \r\nverstehen können, was einer Verbeamtung im Wege gestanden habe, zumal sie \r\nkeinerlei Sprachschwierigkeiten habe. Frau U habe geantwortet, sie könne sich nicht \r\nüber die Entscheidung der Amtsärztin hinweg setzen. In dieser Situation sei die \r\nBeauftragung eines Rechtsanwaltes nicht zu beanstanden gewesen. Außerdem \r\nseien die Statusunterschiede einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis und einer \r\nLehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe so gravierend, dass sich schon hieraus die \r\nNotwendigkeit der Hinzuziehung ergibt. Im übrigen habe die Bezirksregierung L \r\nbislang in allen vergleichbaren Fällen entsprechende Gebührenforderungen ihres \r\nProzessbevollmächtigten anerkannt. Vorliegend betrage die Gebührenforderung \r\n997,36 Euro.\n\n\r\n\r\n10\n\n Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Abhilfebescheides der \r\nBezirksregierung E vom 21. November 2005 zu verpflichten \r\nfestzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im \r\nVorverfahren notwendig war.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n\r\n\r\n14\n\nSie ist dem klägerischen Vorbringen entgegen getreten. Nach § 80 Abs. 2 \r\nVwVfG NRW seien die Gebühren eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen \r\nBevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig \r\nsei. Das sei aber trotz besserer Ausstattung der Behörden mit fachkundigem \r\nPersonal und damit fehlender „Waffengleichheit\" nur ausnahmsweise der Fall, weil im \r\nWiderspruchsverfahren das persönliche Gespräch zwischen der Behörde und dem \r\nBetroffen als zweckmäßiger anzusehen sei. Nach der Rechtssprechung des \r\nBundesverwaltungsgerichts komme es darauf an, ob es einer Partei nach ihren \r\npersönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten gewesen sei, das Vorverfahren selbst \r\nzu führen. Nach diesen Maßstäben sei die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht \r\nnotwendig gewesen, weil allein die Vorlage zweier privatärztlicher Atteste den \r\nBeklagten dazu veranlasst habe, den Amtsarzt erneut einzuschalten. Auch sei davon \r\nauszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine verständige Person handele, da \r\nsie ein erfolgreiches Studium absolviert habe. Aus dem Telefonat der Klägerin mit \r\nder Mitarbeiterin der Bezirksregierung ergebe sich nichts anderes, weil diese sich in \r\nder Tat nicht über die Entscheidung des Amtsarztes habe hinwegsetzen können. Das \r\nbedeute aber nicht, dass sie in begründeten Fällen nicht erneut den Amtsarzt um \r\neine Stellungnahme bitten könne. Schließlich stelle sich die Frage, wann überhaupt \r\nnoch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als nicht notwendig angesehen \r\nwerden könne, wenn nicht im vorliegenden Fall. \n\n\r\n\r\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \r\nVerhandlung erklärt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2006 \r\ndem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Berichterstatter kann an Stelle der Kammer als Einzelrichter (vgl. § 6 VwGO) \r\nund ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis \r\nhierzu erteilt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n\r\n\r\n20\n\nSie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Bei der Feststellung \r\nder Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren handelt \r\nes sich um einen von mehreren Verwaltungsakten, auf denen die Kostenerstattung \r\naufbaut. Der Widerspruchsführer, der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die \r\nErstattung seiner Aufwendungen im Widerspruchsverfahren verlangt, kann nicht \r\nunmittelbar die Zahlung eines bestimmten Erstattungsbetrages beanspruchen. Die \r\nEntstehung dieses Anspruchs setzt nicht nur eine, sondern mehrere, in Form von \r\nVerwaltungsakten ergehende Entscheidungen voraus. Diese Verwaltungsakte bauen \r\nim Sinne einer zunehmenden Konkretisierung des Erstattungsanspruches auf. \r\nWährend die Kostengrundentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO die \r\nEntscheidung darüber enthält, ob der Widerspruchsführer überhaupt die Erstattung \r\nseiner Aufwendung verlangen kann, werden mit einer positiven Entscheidung nach \r\n§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts \r\nder Kostenart nach für erstattungsfähig erklärt. Auf der Grundlage dieser beiden \r\nEntscheidungen wird der Kostenerstattungsanspruch sodann im Wege der \r\nKostenfestsetzung abschließend auch der Höhe nach bestimmt,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1988 - 7 C 93/86 -, NVwZ-RR 1989, 581, 582; \r\nOdenthal, NVwZ 1990, 641 ff.\n\n\r\n\r\n22\n\nInsoweit kann der Antrag nicht direkt auf eine Verpflichtung zur Zahlung einer \r\nbestimmten Geldsumme gerichtet werden, da die hierfür erforderlichen \r\nVerwaltungsakte zunächst noch teilweise ergehen müssen. Vielmehr ist für die \r\nErstattung der Rechtsanwaltskosten der Klägerin im Vorverfahren notwendig, den \r\nBeklagten neben der durch ihn bereits getroffenen Kostengrundentscheidung nach \r\n§§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu Gunsten der Klägerin zunächst weiter zu \r\nverpflichten, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW die Hinzuziehung eines \r\nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Darauf aufbauend wird \r\ner dann einen dementsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 \r\nSatz 1 VwVfG NRW erlassen, der einen Anspruch auf die Kostenerstattung \r\nentstehen lässt.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Klage konnte ohne erneute Widerspruchseinlegung erhoben werden, weil es \r\nsich bei der angegriffenen Kosten (Teil-) entscheidung um eine Nebenentscheidung \r\nhandelt,\n\n\r\n\r\n24\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 73 Rn. 19.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der \r\nFeststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig \r\nwar, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \r\nVwGO. Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung durch den Beklagten \r\ngemäß § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW.\n\n\r\n\r\n26\n\nEs war notwendig, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Eine solche \r\nNotwendigkeit ist anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter mit \r\ngleichen Kenntnissen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts \r\nbedient hätte, insbesondere wenn es der Partei nach ihren persönlichen \r\nVerhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Hierbei kann \r\nvon Bedeutung sein, wie kompliziert der im Streit stehende Sachverhalt und die zu \r\nbeurteilende Rechtslage ist sowie, ob die Partei berufsbedingt in der Lage ist, die \r\nSach- und Rechtslage zu überschauen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines \r\nRechtsanwalts ist allerdings nicht nur in schwierigen, umfangreichen Verfahren zu \r\nbejahen. \n\n\r\n\r\n27\n\nHiernach konnte die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, das Vorverfahren \r\nalleine zu führen. Das Gericht folgt nicht der Einschätzung des Beklagten, wonach es \r\nsich um einen völlig unkomplizierten Sachverhalt handelte. Dem steht schon \r\nentgegen, dass das eingeschaltete Gesundheitsamt die gesundheitliche Eignung der \r\nKlägerin zunächst verneint hat, obwohl das später bei der Bezirksregierung erneut \r\neingereichte Attest der Zahnärztin dort bereits vorlag. Einer entsprechenden \r\nEinlassung der Klägerin ist der Beklagte jedenfalls nicht entgegen getreten. Gegen \r\neinen von der Klägerin allein zu klärenden Sachverhalt spricht auch, dass ihr \r\nVersuch, in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung die \r\nAngelegenheit in ihrem Sinne zu regeln, erfolglos blieb, obwohl sie ausdrücklich \r\ndarauf hinwies, keinerlei Sprachschwierigkeiten mehr zu haben. Ob die Sache \r\nanders zu beurteilen wäre, wenn die Mitarbeiterin der Bezirksregierung in dem \r\nGespräch auf die Notwendigkeit weiterer privatärztlicher Atteste ausdrücklich \r\nhingewiesen hätte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Hinweis offenbar \r\nunterblieben ist. Schließlich war Gegenstand des Vorverfahrens auch die Frage, \r\ngegen welchen Rechtsakt sich die Klägerin überhaupt wende, da eine ausdrückliche \r\nVersagung der Verbeamtung durch Verwaltungsakt nicht erfolgt sei. Die Annahme \r\neiner konkludenten Ablehnung durch das Angebot eines Angestelltenverhältnisses, \r\ndie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin formuliert hat und der die \r\nBezirksregierung ausweislich des Abhilfebescheides gefolgt ist, ist eine rechtliche \r\nWürdigung, die der Klägerin ohne juristische Vorbildung nicht möglich war. Dass sie \r\nein erfolgreiches Lehramtsstudium absolviert hat, war in diesem Zusammenhang \r\nohne Belang. \n\n\r\n\r\n28\n\nIm übrigen sollte es einem Beamten nach der ständigen Rechtsprechung der \r\nKammer grundsätzlich ermöglicht werden, die Führung der gegen den \r\nDienstvorgesetzten auszutragenden Streitigkeit einem sachkundigen Dritten zu \r\nüberlassen, um sich selbst zurücknehmen zu können und das Dienstverhältnis nicht \r\nunnötig zu belasten.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die \r\nGründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO für eine Zulassung der Berufung \r\nliegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. \n\n\r\n\r\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-19/2-k-5185-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-01-19/2-k-5185-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275009","retrieved":"2026-07-09 02:46:49.105011+00:00"}}